Gestaltungsplan Franke-Areal
Sondernutzungsplan · Aarburg
Dokument
- Nummer
- 2005-000202
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Aarburg
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 16.02.2005
- In Kraft seit
- 16.02.2005
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
SNP-4271-2005-E.pdf
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Kanton Aargau Gemeinde Aarburg
Gestaltungsplan Franke-Areal
5 21B gemass $ auG Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Situationsplan 1:500
Datum: Entwurf: Gezeichnet: Grösse
28.05.2004 11.07.2001 28.05.2004 28.05.2004 90x 210 cm Ersetzt Plan: Überholt durch Plan: Teil Überbauungsplan 1935
Lorrk. Verf Are
ACKERMANN+WERNLI Vermessungs- und Ingenieurbüro Bleichemattstrasse 43
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‚Aarau £k
Mitwirkungsbericht vom:
28. GooE
Vorprüfungsbericht vom:
Öffentliche Auflage vom 7. bod— LE Good
Guamahmigung: Aarau,den 16. Tebruat 20
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Legende Gestaltungsplan
1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt
rot Baulinien rot Strassenlinien, zugleich Sockellinie ( Enteignungsrecht 8132 BauG) —f—# _ blaulrot Strassenlinien aufgehoben u Hlaulrot Baulinien aufgehoben ru rotlblau Bachöffnung orange Gestaltungsvorschriften 2. Orientierungsinhalt
—_ blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum
= blau Rechtskräftige Baulinien ausserhalb Perimeter EEE grau Bestehende Strassen / Wege / Gehwege
EEE hellviolett Gehwege / Fusswege
HE dunkelgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler
-—W2=-- schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäs Zonenplan
EEE | blau Gewässer
me mmese [ot Gemeindegrenze
CE grün Perimeter u
Die rechtskräftigen, blauen Baulinien sind vom
Überbauungsplan Gemeinde Oftringen 1:1000 vom Mai 1933 übernommen.
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tüheld ! Plan-Nr.: 4665.004.11 Projektnamen: 4665_004_11.dwg
jenehmigung durch den Regierungsrat
Der Ztaatsschreiber:
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
1. Die'Grünflächen müssen innerhalb der Industriezone Aarburg und der Arbeitszone Oftringen gesamthaft 10 % umfassen.
2 Begrünte Dächer, welche dem Öko-Qualitätsstandart der SFG entsprechen, werden an der Grünfläche mit 50 % angerechnet.
3. Die Sohle des Dorfbaches ist für eine verbesserte Längsvernetzung aufzuwerten.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
16. Februar 2005
Art. Nr. 2005-000202
Gemeinde Aarburg; Gestaltungsplan "Franke-Areal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
11. Oktober 2004 4. Juni 2004 6. Juli bis 4. August 2004 11. Oktober 2004 12. November 2004 13. Dezember 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 15. Mai 2002. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Areal der Firma Franke AG erstreckt sich über Teilflächen der Industriezone der Gemeinde Aarburg und der Arbeitszone der Gemeinde Oftringen. Die Änderungen erfolgen koordiniert mit den Anpassungen in der Gemeinde Oftringen. Das Gebiet ist weitgehend überbaut. Gestützt auf einen Masterplan soll das Firmenareal neu genutzt werden. Die heutige Erschliessung bleibt praktisch unverändert. Innerhalb des Fabrikareals werden verschiedene rechtskräftige Strassen- und Baulinien ersatzlos aufgehoben. Beim Dorfbach werden zwei Bereiche bezeichnet, die arealinterne, gedeckte Verbindungen ermöglichen. Begründet werden diese Übergänge mit den internen Fertigungsabläufen innerhalb des Fabrikareals. Damit kann bei allen Tageszeiten (Dreischichtbetrieb) der notwendige Schutz bei den internen Transporten sichergestellt werden. Für die heute befestigte Bachsohle werden ökologische Aufwertungsmassnahmen vorgeschrieben. Geregelt in den Gestaltungsvorschriften werden Details zu den Grünflächen. Versand: 24. Februar 2005
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3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan "Franke-Areal"
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Mit dem Gestaltungsplan werden verschiedene Strassen- und Baulinien aufgehoben und soweit notwendig durch neue ersetzt. Die angepassten Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Zielsetzungen der Nutzungsplanung. Der Gestaltungsplan ist mit den Vorgaben des Baugesetzes vereinbar. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Franke-Areal" der Gemeinde Aarburg vom 11. Oktober 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug − Gemeinderat, Städtchen 37, 4663 Aarburg − Baudepartement − Rechtsabteilung BD − Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) − Abteilung Verkehr BD − Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: