Gestaltungsplan Unterdorf

Sondernutzungsplan · Oberwil-Lieli

Dokument

Nummer
2002-000289
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Oberwil-Lieli
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
27.02.2002
In Kraft seit
27.02.2002

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GEMEINDE OBERWIL-LIELI KANTON AARGAU

Der Gemeinderat erlässt für den Gestaltungsplan "Unterdorf! | in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung (Bauzonenplan,

Bauordnung) nachstehende Sondernutzungsvorschriften. Sondernutzungsplanung "Unterdorf"

Baudepartement Kanton Aargau

G e st altu n g sp l an Abteilung Raumentwicklung gemäss $ 21 BauG

An. 1

Situationsplan 1:500 / Sondernutzu ngsvorsch riften | Zweck Der Gestaltungsplan "Unterdorf' legt die Bestimmungen zur Umsetzung des Gestaltungskonzeptes "Unterdorf' fest und sichert die Erschliessung.

AIR VATEISEFIIT SD 72

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\ SS Sy SS N N 0% Bestandteile Der Gestaltungsplan besteht aus: Fe N IMS: - Situationsplan 1: 500

II

\ N % SL S De / ei - Sondernutzungsvorschriften AN OITSDNA I en N are lg - Gestaltungskonzept (Orientierungsinhalt) Art. 3 Perimeler Der Perimeter umfasst die im Gestaltungsplan bezeichneten Gebiete. Mitwirkungsauflage vom 7. Februar 2000 bis 7. März 2000 Mitwirkungsbericht vom 30. März 2001 Aa a Verhältnis zur Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung Vorprüfungsbericht vom 3. Mai 2001 ; s ; en = 9 Grundordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Bestimmungen für die Dorfzone D1. Öffentliche Auflage vom 9. Mai 2001 bis 7. Juni 2001 M5 Beschlossen vom Gemeinderat am 1. Oktober 2001 © Baufelder für ı Baufelder gelten für Hauptbauten. Hauptgebäude NAMENS DES GEMEINDERATES 2 Es werden folgende Baufelder unterschieden: a, - Baufelder A für Reihen- und Mehrfamilienhäuser in geschlossener Bauweise, ae & - Baufelder B für Reihen- und Mehrfamilienhäuser h geschlossener Bauweise, ae He berät | Ausbildung des Dachgeschosses als Attika zulässig.

- Baufelder © für Doppel- oder Reiheneinfamilienhäuser.

Ar. 6 Klein- und Anbauten Klein- und Anbauten können ausserhalb der Baufelder errichtet werden, soweit andere Bestimmungen dies nicht einschränken.

Genehmigung Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 23. Tebwat 2002

Der hreiber:

An.7 Geschossigkeit Zum Platzraum hin sollen die Fassaden 2-geschossig in Erscheinung treten.

Plan Nr. 4 Die im Situationsplan bezeichneten Fassaden können 3-geschossig ausgebildet werden. Ei 115/75 Die zulässige Gebäudehöhe wird dort auf 9.0 m festgesetzt. EEEEEEENISCHEIDEGGER + PARTNER AG Name Datum Koarale a \ An. 8 Projekt: MVK/FK Jung — Platzräume Die im Situationsplan bezeichneten Flächen sind als öffentlich zugängliche Gezeichnet: LAIMM/HKlaze November2001 JA Platzräume zu gestalten und freizuhalten. Der Verlauf des gewachsenen Terrains soll in der Platzgestaltung berücksichtigt werden. A

Besucherparkplätze und der Raumgliederung dienende Kleinbauten oder

GENEHMIGUNGSINHALT Anlagen können bewilligt werden. iu An.9 RS . ZUESSBELLNN Grünräume 1 Die im Situationsplan bezeichneten Grünräume sind als solche zu gestalten p g 2 und für die vorgesehene Nutzung freizuhalten. —— rot Baulinien für Hauptbauten 2Es werden folgende Grünräume unterschieden: E77 rot Baufelder für Hauptgebäude - offenes Wiesland mit lockerem Hochstamm-Obstbaum-Bestand rot Fassaden mit möglichem Sockelgeschoss - unversiegelte Befestigung mit dichtem Baumbestand - Familiengärten K-— rot Strassen- / Weglinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) an den Grünräumen sind Parkplätze sowie Klein- und Anbauten nicht zulässig. DE |B/A 2.50/50 hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichweite A An. 10 gap vb Erschliessungsrampe für Parkgaragen Gebäude mit 1 Die im Situationsplan braun bezeichneten Gebäude sind in Bauweise und Substanzschutz Bausubstanz von besonderem Wert. Eine Tellabbruchbewilligung wird nur KEZZzzA> gelb + schraffur Privates Wegrecht für unterirdische Parkgaragen. Die genaue Lage wird ertel Koh au bewiligtes, die schützenswerten Sachverhalte berücksichligendes mit der Überbauung festgelegt (Enteignungsrecht, 8 132 BauG) Umbauprojekt vorliegt. Bezüglich Stellung und Volumen gelten die Bestimmungen . von Abs. 2. — E 1034 und 1 . a. .. a — > 0 nlessung ir Ele ae Gebäude mit 2Die im Situationsplan hellgrün bezeichneten Gebäude sind in Stellung und ie Volumenschutz Volumen für das Ortsbild von besonderem Wert. Sie dürfen an gleicher Stelle he, mit den bisherigen Ausmassen wieder aufgebaut werden. Es ist auf eine 5 besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. violett + schraftur Fussweg mit beschränktem Fahrverkehr Kulturobjekte 3Die im Situationsplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt

und dürfen nicht beseitigt werden.

braun Gebäude mit Substanzschutz | An. 11 hellgrün Gebäude mit Volumenschutz - Parkierung für 1 Für alle Neubauten in Baufeldern A und B gilt eine Pflicht zur Beteiligung an BaufelderAundB gemeinsamen Anlagen zur unterirdischen Parkierung. grau Platzräume 2Die Ersteller solcher Anlagen sind verpflichtet, die Mitbenutzung von Rampen

und Durchfahrt durch Anstösser zu dulden (838 Abs. 1 BauG).

Grünraum, offenes Wiesland mit Iockerem Hochstamm- und Die Kostenbetelligung richtet sich nach der Anzahl Parkplätze.

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RD nd 3.Offene, oberirdische Parkplätze für Nutzungen In den Baufeldern A und B drün Grünraum unversiegelt, befestigt mit dichtem Baumbestand werden nur Im Umfang der erforderlichen Besucherparkplätze bewilligt. ı An. 12 rün E | t - a Inkrafttreten {Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung in Kraft. 2Der Ersehliessungsplan (Überbauungsplan) vom 13.12.1988 wird aufgehoben. ORIENTIERUNGSINHALT aDie Anderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass gerastert Bestehende Strassenflächen des Gestaltungsplanes.

Er hellgelb Geplante Erschliessungsstrasse - dunkelblau Gewässer FE blau Bestehende Wasserleitungen dunkelrot Projektierte Wasserleitungen Fe violett Bestehende Schmutzwasserleitungen dunkelrot Projektierte Schmutzwasserleitungen blau Aufzuhebende Sauberwasserleitungen Peer] blau Projektierte Sauberwasserleitungen —— dunkelrot Eventuell neue Schmutzwasserleitungen F--| Strassenlinie = Die definitive Lage wird mit dem Kantonsstrassenprojekt festgelegt r— braun Zuteilungsentwurf schwarz Perimeter des Gestaltungsplanes F-- schwarz Zonengrenzen gemäss Zonenplan

Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

Di Dorfzone D2 Dorfkernzone OE Zone für öff. Bauten und Anlagen

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2...

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

27. Februar 2002

Art. Nr. 2002-000289

Gemeinde Oberwil-Lieli; Gestaltungsplan "Unterdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

30. März 2001 3. Mai 2001 9. Mai – 7. Juni 2001 1. Oktober 2001 29. Oktober 2001 15. Februar 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 1993 ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet Unterdorf liegt mehrheitlich in der Dorfzone und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Die Gemeindeversammlung beschloss 1996 die Erarbeitung einer Gestaltungsstudie über das Gebiet. Basierend auf diese Studie wurde der vorliegende Gestaltungsplan erstellt. Er legt im Wesentlichen die Erschliessung, verschiedene Baufelder und Gebäude mit Substanz- bzw. Volumenschutz fest. Im Weiteren werden verschiedene gestalterische Elemente wie Platzräume, Grünräume und Familiengärten ausgeschieden. Der Erschliessungsplan im gleichen Gebiet aus dem Jahr 1988 wird aufgehoben. Gleichzeitig mit dem Gestaltungsplanverfahren wird ein Landumlegungsverfahren durchgeführt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan "Unterdorf" vorgenommenen Festlegungen werden als situationsgerecht beurteilt. Die Anordnung der Erschliessung und der Baufelder sowie die Regelungen in den Sondernutzungsvorschriften erlauben eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Entwicklung. Das dichte Fusswegnetz, die ausgeschiedenen Platzräume, die Grünräume sowie die Bereiche für Familiengärten tragen zu einer guten Wohnqualität im Bereich des Gestaltungsplanperimeters bei. Die Verbreiterung eines Teilabschnitts der Unterdorfstrasse beansprucht situationsbedingt eine Fläche von wenigen Quadratmetern der Landwirtschaftszone. Dies ist darauf zurückzuführen, dass zwei Teilabschnitte der bestehenden Strassenparzelle (Unterdorfstrasse) ausserhalb der Bauzonenabgrenzung liegen. Grundsätzlich müssen Bauzonen über Bauzonen erschlossen werden. Die gesamte Fläche der Erschliessungsstrasse (Teile der Unterdorfstrasse) ist bei der nächsten Revision (oder Teiländerung) des Bauzonen- und Kulturlandplans in die Bauzone aufzunehmen. Unter den hier gegebenen Umständen steht der getroffenen Lösung nichts entgegen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan „Unterdorf“ der Gemeinde Oberwil-Lieli vom 1. Oktober 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 8966 Oberwil-Lieli – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: