Gestaltungsplan Rebstock
Sondernutzungsplan · Unterlunkhofen
Dokument
- Nummer
- 2010-000780
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Unterlunkhofen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 02.06.2010
- In Kraft seit
- 02.06.2010
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4079-2010-E.pdf
Gemeinde Unterlunkhofen
Kanton Aargau
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan REBSTOCK gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
Kg.
Plan Nr.
MINIKUS VOGT
25790/1 Überholt durch Plan
Bau Raumentwicklung Umwelt Geomafik 8967 Wden Bremgarterstrasse 3 Telefon 056 640 05 05 Telefax 056 640 05 06 e-mail info©mvpag.ch
5430 Wettingen Rosenauweg 14 Telefon 056 426 93 11 Telefax 056 426 93 87 e-mail [email protected]
Dateiname :
Vorprüfungsbericht vom:
14. August 2008
Mitwirkungsbericht vom:
10. November 2008
Öffentliche Auflage vom:
8. September 2008
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
Dl-SNV.doc
bis:
7. Oktober 2008
16. Februar 2009 Die Gemeindeschreiberin:
/
Genehmigung:
Genehmigung durch den Re ews Aarau, den 2.0Ao
rj -
Der Staatsschreiber:
Der Gemeinderat von Unterlunkhofen erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:
A.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1
Der Gestaltungsplan „Rebstock" schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zeitgemässe Erneuerung und Weiterentwicklung des Rebstock-Areals. 2
Insbesondere sollen
- die Voraussetzungen für eine architektonisch gut gestaltete Überbauung im Dorfzentrum geschaffen werden; - die Voraussetzungen für publikumsorientierte Nutzungen geschaffen werden; - Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden; - die Flächen für Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs freigehalten werden.
Art. 2 Bestandteile
1
Der Gestaltungsplan besteht aus:
- Situationsplan, 1:500 - Sondernutzungsvorschriften (SNV) 2 Der Planungsbericht dient der Erläuterung und ist nicht verbindlicher Bestandteil der Sondernutzungsplanung.
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung und
zum übergeordneten Recht
1
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Unterlunkhofen. 2
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Bau-, Umwelt- und Raumplanungsrechts.
B.
Bauweise und Gestaltung
Art. 5 Gestaltung
1
Das bestehende Gebäude mit dem Restaurant Rebstock kann abgebrochen werden. 2
Bei der Gestaltung und Anordnung der Neubauten ist eine gute Gesamtwirkung zu erzielen.
3
Insbesondere sollen
- die Neubauten mit dem Strassenraum verzahnt werden; - Platzflächen von hoher Qualität gewährleistet werden; - strassenseitig einladende Fassaden geschaffen werden. Für die Gestaltung der Aussenräume sind die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 SNV zu beachten.
Art. 6 Baufelder A - D
1
Hochbauten mit den dazugehörigen Untergeschossen sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder zu erstellen. Sie dürfen auf die Baufeldgrenzen gestellt werden. 2
Klein- und Anbauten sind auch ausserhalb der Baufelder zulässig.
3
Vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 AbauV dürfen zur Strasse hin bis in eine Höhe von 4.5 m ab Strassenniveau nicht über die Baufelder hinausragen. Bei den Baufeldern B und C dürfen sie hofseitig nur bis auf die Baulinie gestellt werden. 4 1n Abweichung zu den Vorschriften der Dorfzone sind für die Bau-
felder A, B, C und D 3-geschossige Bauten mit Dachgeschossen erlaubt. 5
Die maximalen Firsthöhen (F) sind für jedes Baufeld im Situationsplan festgelegt.
s
Im Baufeld D ist das Erdgeschoss innerhalb des im Situationsplans bezeichneten Bereichs zu erstellen. Für publikumsorientierte Nutzungen (Restaurants, Cafäs, Läden etc.) gilt ein Mindestanteil von 40 % der Erdgeschossfläche.
7
Lässt sich die publikumsorientierte Nutzung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Bauvollendung realisieren, kann die betroffene Fläche einer anderen Nutzung (Wohnen, stilles Gewerbe) zugewiesen werden.
Baufeld Sammelgarage
Art. 7 1
Die unterirdische Sammelgarage ist innerhalb des im Situationsplans bezeichneten Baufeldes zu erstellen.
2
•
Die Zufahrt zur Sammelgarage ist so auszubilden, dass kein Oberflächenwasser eindringen kann. Die Zufahrt ist entweder gegenüber dem Strassenniveau zu erhöhen, oder es ist eine mechanische Abwehrmassnahme (z. Bsp. Dammbalken) einzurichten. 3
Im Baubewilligungsverfahren ist dem Gemeinderat die Massnahmenplanung zur Vermeidung von Hochwasserschäden aufzuzeigen.
C.
Erschliessung und Parkierung
Art. 8 Haupterschliessung
Die Arealerschliessung für Motorfahrzeuge sowie die Zufahrt zur unterirdischen Sammelgarage erfolgt über die Rottenschwilerstrasse an der im Situationsplan bezeichneten Stelle.
Art. 9 Interne Erschliessung
1
Die siedlungsinterne Erschliessung für Fussgänger und Radfahrer wird über Fusswegverbindungen und gemeinschaftliche Aussenräume gewährleistet. 2
Die genaue Lage der Wege wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die Mindestbreite beträgt 1.50 m.
Art. 10 Bereiche Erschliessungszonen
Die Erschliessungszonen (Treppenhäuser, Lifte) der Häuser A, B und C sind in den dafür vorgesehenen Bereichen anzuordnen. Sie können als mehrgeschossige Anbauten mit einer Gebäudehöhe von max. 12.20 m ausgebildet werden. Für die Anbauten sind Flachdächer zugelassen.
Art. 11 Abstellplätze
1
Die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind in einer unterirdischen Sammelgarage zusammenzufassen. 2
Die Ein- und Ausfahrt zu den Autoabstellplätzen hat im markierten Bereich zu erfolgen. Es ist eine Sichtzone mit einer Beobachtungsdistanz von 3.5 m und einer Sichtweite von 60 m respektive 30 m zu gewährleisten.
Art. 12 Besucherparkplätze
1
Die Besucherparkplätze sind in der Sammelgarage zu erstellen. Grösse und Lage der Parkplätze wird mit dem Bauprojekt festgelegt.
2
Für auf Passantenkundschaft angewiesene Nutzungen im Baufeld D können am im Plan bezeichneten Bereich wenige Kundenparkplätze erstellt werden. Die Ausbildung der Parkierungsanlage ist mit der Abteilung Tiefbau des Kantons Aargau abzusprechen. Die Verkehrssicherheit ist zu gewährleisten.
9 weitere Artikel
Art. 13 Bushaltestelle
Das im Situationsplan bezeichnete Gebiet ist für eine neue Bushaltestelle von jeglichen Bauten freizuhalten.
D.
Freiraum
Art. 14 Strassenraum
Zugerstrasse
1
Im Strassenraum Zugerstrasse sind nur Bauten und Vorrichtungen, die zur technisch und umweltschonenden Ausgestaltung öffentlicher Strassen gehören (vgl. § 80 BauG), zulässig.
Möglich sind auch Unterstände und Abstellplätze zur vandalensicheren und witterungsgeschützten Aufbewahrung von Velos. Ihre Bewilligung im Unterabstand zur Kantonsstrasse kann im Baubeilligungsverfahren von einem Beseitigungsrevers nach § 67 Abs. 3 BauG abhängig gemacht werden. Entsprechend § 67 Abs. 2 BauG ist eine kantonale Zustimmung erforderlich.
Art. 15 Umgebungsflächen
Die Gestaltung der Umgebung hat naturnah und mit einheimischen Bäumen, Sträuchern und Hecken zu erfolgen.
Art. 16 Gemeinschaftsflächen
Die Gemeinschaftsflächen sind für gemeinschaftlich genutzte Spiel- und Erholungsflächen reserviert.
Art. 17 Platzflächen
Die Platzflächen sind der publikumsorientierten Nutzung im Baudeld D zugeordnet und öffentlich zugänglich.
Art. 18 Umgebungsplan
1
Der Strassenraum, die Umgebungsflächen, sowie die Gemeinschafts- und Platzflächen sind nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten. Dazu ist ein für alle Beteiligte verbindlicher Umgebungsplan zu erarbeiten und im Baubewilligungsverfahren abzugeben.
2
Der Umgebungsplan regelt insbesondere die Nutzung, Höhenlage, Materialwahl der Beläge, Bepflanzung, Möblierung und Beleuchtung. Wege und Platzflächen sind behindertengerecht auszugestalten. Für die Entwässerung der Beläge ist nach Möglichkeit eine Versikkerung vorzusehen.
E.
Gemeinsame Ausstattung und Ökologie
Art. 19 Energie
Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der MINERGIE®Standard.
Art. 20 Entsorgung
Im Perimetergebiet sind die für eine gemeinsame Entsorgung der Abfälle nötigen Flächen und Einrichtungen zu schaffen.
F.
Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkrafttreten,
Genehmigung
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Die Anderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
KAULU257901Doku\Berichte\DI-SNV.doc
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
02. Juni 2010
Nr. 2010-000780
Gemeinde Unterlunkhofen; Gestaltungsplan "Rebstock"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. August 2008 8. September 2008 bis 7. Oktober 2008 16. Februar 2009 17. März 2009 8. April 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt, nachdem das Beschwerdeverfahren abgeschlossen werden konnte. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergibt sich folgende Änderung: Aufgrund von übermässigem Schattenwurf können im Baufeld A1/A2 nicht 3 Geschosse zugelassen werden. Für dieses Baufeld gilt die Regelbauweise der Dorfzone (zweigeschossig). Die Genehmigung des Gestaltungsplans erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. August 2001. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Planungsgebiet liegt im Bereich der Zugerstrasse in der Dorfzone. Das Areal ist grösstenteils überbaut. Es sind jedoch bauliche Vorhaben und Nutzungsänderungen geplant. Um die einzelnen Begehren optimal aufeinander abstimmen zu können, wurde die Erarbeitung des vorliegenden Gestaltungsplans veranlasst. Die Hauptzielsetzungen des Gestaltungsplans bestehen in der Sicherstellung einer rationellen Erschliessung sowie einer guten ortsbaulichen Anordnung und Gestaltung der geplanten Bauten und Aussenräume.
Versand: 10. Juni 2010
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die im Gestaltungsplan getroffenen Festsetzungen sind situationsgerecht und genügen den baugesetzlichen Anforderungen an Gestaltungspläne. Der Gestaltungsplan basiert auf dem Resultat eines Studienwettbewerbs. Die tragende ortsbauliche Idee des Projekts ist einerseits die Bildung eines Platzes an der Verzweigung Zuger-/Rottenschwilerstrasse und anderseits die Fortsetzung des Strassenraums der Zugerstrasse mit einer gestuften traufständigen Bebauung. Der zentral gelegene Platz soll mit einem markanten Kopfbau besetzt und hervorgehoben werden. Die Erschliessung des Schilds ab der Rottenschwilerstrasse (K 358) direkt in eine Tiefgarage ist sachgerecht. Die Ausbildung der Einmündung in die Kantonsstrasse K 358 genügt den Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse von untergeordneter Bedeutung. Die geplanten Fusswege innerhalb des Gestaltungsplanperimeters erfüllen die Ansprüche der Fussgängerinnen und Fussgänger. Der Gehweg entlang der Kantonsstrassen K 358/ K 262 ist bestehend. Bezüglich des Lärmschutzrechts wird festgestellt, dass das Gebiet nach Massgabe der Lärmschutzverordnung als erschlossen zu werten ist. Damit ergeben sich aus dem Lärmschutzrecht keine unmittelbaren Anforderungen an das Gestaltungsplanverfahren. Die Aussenraumflächen sind in den §§ 13–17 Sondernutzungsvorschriften (SNV) geregelt. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein verbindlicher Umgebungsplan einzureichen, welcher die Bepflanzung, Beleuchtung und so weiter regelt (§ 17 SNV). 4.3
Gesamtbeurteilung
Nach Vornahme der in Abschnitt 1.2 erwähnten Änderung aufgrund des Beschwerdeentscheids erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Rebstock" der Gemeinde Unterlunkhofen vom 16. Februar 2009 wird, bereinigt durch den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats, genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der bei der Abteilung Raumentwicklung vorgängig anzufordernden Änderungen aus dem Rechtsschutzverfahren. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Rottenschwilerstrasse 16, 8918 Unterlunkhofen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)
-4-
Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: