Gestaltungsplan Heinrüti
Sondernutzungsplan · Widen
Dokument
- Nummer
- 16.148
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Widen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 12.08.2019
- In Kraft seit
- 12.08.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4081-2019-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Widen
Gestaltungsplan Heinrü 1 gemäss § 21 BauG
GenlaindP "viden Bau und Pi,,,ung
Sondernutzungsvorschriften
E 1 4. JUN 2019
Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500
Reproduziert mit Bewilligung üswisstopo (JA14o142)
Mitwirkung vom:
24. Oktober 2016
Vorprüfungsbericht vom:
8. Oktober 2018
Öffentliche Auflage vom:
14. Januar 2019
Beschlossen vom Gemeinderat am:
3. Juni 2019
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
bis:
22. November 2016
bis:
12. Februar 2019
tiArr Genehmigung:
Genehmigung durch das Department Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den -tx•xse 9z\P‘ Der Gene alsekretär: Proj. Nr.
Grundeigentümer: Benag AG, Sempach Station Raumplaner: Metron Raumentwicklung AG, Brugg
Datum
4.5.2016
Rev. Dat.
11.06.2019
Architekten: lilin architekten sia gmbh, Zürich
Bearbeitung
BGL/THR
Landschaftsarchitekten: arcoplan klg, Ennetbaden f: \daten \ m4 \ 15-047-00 \04_ber\O1_snv\snv gp heinrueti_190611_genehmigung.docx
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14-15-047-00
Bauherrschaft: Atmoshaus AG, Sempach Station
Gemeinde VViden 1 Gestaltungsplan Heinrüti
2
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile
Verhältnis zum übergeordneten Recht
Art. 2 Zweck und Ziele
Art. 3 3
3 3 3
Bebauung Baubereich Hochbauten
Art. 4 Baubereich
unterirdische Bauten
Art. 5
Art. 6 Baubereich Regenbecken
4 4 4 4
Grundmasse & Nutzung Bauten / Geschosszahl / anrechenbare Geschossfläche
Art. 7
Art. 8 Maximale Höhenkote von Bauten
Nutzung
Art. 9 4
4 5 5
Gestaltungsvorschriften
Art. 10 Gestaltung
Art. 11 Dachgestaltung
Art. 12 Attikageschoss
5 5 6 6
Umgebungsgestaltung
51 weitere Artikel
Art. 13 Umgebungsgestaltung
Art. 14 Freihaltebereiche
Art. 15 Freihaltebereiche AVA (Aargau Verkehr AG)
6 6 7 7
Erschliessung und Parkierung Hauptzugangsbereich Erschliessung
Art. 16
Art. 17 Ein-/ Ausfahrt Einstellhalle
Art. 18 Fuss- / Velo- / Autoverbindung
Art. 19 Parkierung
Art. 20 Park & Ride Parkplätze
Art. 21 Mobilitätskonzept
Art. 22 Veloabstellplätze
Art. 23 Fuss- / Veloverbindung
Art. 24 Wegrecht
7 7 7 7 8 8 8 9 9 9
Umwelt
Art. 25 Lärm
Art. 26 Energie
Art. 27 Entsorgung
Art. 28 Emissionen Regenbecken
Art. 29 Überlagerte Gewässerraumzone
Art. 30 Bepflanzung
io 10 10 io 10 10 11
Qualitätssicherung
Art. 31 Qualitätssicherung
11 11
Schlussbestimmungen
Art. 32 Inkrafttreten, Änderungen
11 ii
3
Präambel Der Gemeinderat von Widen erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG), den § 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Widen vom 26. Februar 2014 respektive 12. März 2014 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile
1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans «Heinrüti» umfasst den im Situationsplan
bezeichneten Perimeter. Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 2
Der Planungsbericht dient als Erläuterung. Das Richtprojekt von lilin architekten (Gestaltungsplan «Heinrüti» Richtprojekt vom 5.12.2016, rev. 29.6.2018) sowie arcoplan klg (Richtprojekt Umgebung, Situation 1:500 vom 5.12.2016, rev. 19.12.2017) dient als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und die Freiraumgestaltung und ist richtungsweisend bei der weiteren Projektierung bzw. bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschriften beizuziehen.
3
Die Neubauten und die Freiräume müssen mindestens eine gleichwertige städtebauliche, gestalterische und ökologische Qualität aufweisen wie das Richtprojekt. 4
Abweichungen vom Richtprojekt sind möglich (z.B. Fassadengestaltung). Sie sind jedoch zu begründen und müssen nachweislich zu einem besseren Gesamtergebnis beitragen. 5
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bauund Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Widen.
1
Vorbehalten bleibt im Übrigen die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.
2
Art. 3 Zweck und Ziele
1 Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umset-
zung der gestalterisch hochwertigen und nachhaltigen Überbauung im Gebiet «Heinrüti». 2
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Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere folgende Ziele sicherzustellen: — Die Ausrichtung der Bauten und die Gestaltung des Aussenraums meistern die vorliegenden lärmtechnischen Herausforderungen. — Die qualitätsvolle Erweiterung des Siedlungsgebiets der Gemeinde Widen gegen Süden.
4 — Die Sicherstellung und Schaffung einer hohen Wohn- und Aufenthaltsqualität. Schaffen von bedürfnisgerecht ausgestatteten und auf die Bewohnerschaft ausgerichteten, attraktiven und ausreichend dimensionierten Aussenräumen. — Eine bedarfsgerechte, rationelle und auf das übergeordnete Weg-/Verkehrsnetz abgestimmte Durchwegung und Erschliessung des Areals. — Eine, hinsichtlich Körnung, Geschossigkeit und Gestaltung der Bauten sehr gute Integration der Überbauung ins Orts- und Landschaftsbild. Einen haushälterischen Umgang mit dem Boden. Bebauung
Art. 4 Baubereich Hochbauten
Oberirdische Bauten dürfen nur innerhalb der definierten Baubereiche A und B erstellt werden. Ausserhalb der Baubereiche sind Kleinstbauten und Elemente der Freiraumgestaltung (z. B. Mauern, Sitzgelegenheiten, offene Veloabstellplätze, Erschliessungsanlagen, Fluchttreppen, Lärmschutzeinrichtungen, Ausgänge aus der Einstellhalle oder Bauten und Anlagen gemäss § 6 usw.) zulässig, sofern sich diese gut in die Umgebungsgestaltung einpassen. Die genauen Standorte werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt. 2
Art. 5 Baubereich unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten und Anlagen sind nur innerhalb der Baubereiche für unterirdische Bauten und der Baubereiche für Hochbauten zulässig. 2 Die Ein- und Ausfahrt zur unterirdischen Einstellhalle liegt an der im Situationsplan bezeichneten Stelle.
Art. 6 Baubereich Regenbecken
Der Aus- oder Umbau sowie der Betrieb oder Unterhalt des Regenbeckens ist nur innerhalb des dafür ausgeschiedenen und gemäss Situationsplan als «Baubereich Regenbecken» definierten Bereichs zulässig. 1
Grundmasse & Nutzung
Art. 7 Bauten / Geschosszahl / anrechenbare Geschossfläche
Im Baubereich A sind drei Bauten (Ai, A2 und A3) und im Baubereich B sind zwei Bauten (Bi und B2) zulässig. Diese Baubereiche dürfen Bauten mit jeweils maximal 3 Vollgeschossen und einem zusätzlichen Attikageschoss enthalten. 2 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) pro Baute wird wie folgt festgesetzt: 2'900 m2 Baute Ai: Baute A2: 3'35o m2 f600 m2 Baute A3: 2'55o m2 Baute Bi: 1:900 M2 Baute B2: 12'300 m2 Total
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5 3 Nicht konsumierte aGF darf innerhalb des Gestaltungsplanperimeters unter den ein-
zelnen Bauten respektive Baubereichen übertragen werden. Die maximal zulässige aGF gemäss Absatz 2 darf aber pro Baute dadurch um höchstens 15% überschritten werden.
Art. 8 Maximale Höhenkote von Bauten
'Sämtliche Bauten (inkl. Dachaufbauten) müssen unterhalb der jeweiligen maximalen Höhenkote in Meter über Meer (m ü. M.) liegen. 2 Liftüberfahrten, Lüftungsanlagen und Anlagen zur Energiegewinnung dürfen die jeweilige maximale Höhenkote ,um bis zu 0.5 m überschreiten. Für die Liftüberfahrten und die Lüftungsanlagen gilt diese Bestimmung nur, sofern diese konzentriert werden können und sie sich gestalterisch gut in das Gebäude integrieren.
3 Die maximal zulässige Höhenkote pro Baute wird wie folgt festgesetzt:
Baute Ai: Baute A2: Baute A3: Baute Bi: Baute B2:
Art. 9
495.00 m ü. M. 498.00 m ü. M. 495.00 m ü. M. 498.50 m ü. M. 495.00 m ü. M.
Nutzung
1 Sämtliche Baubereiche (Ai, A2, A3, Bi, B2) dienen primär der Wohnnutzung. In
Kombination mit dem Gemeinschaftsraum im Baubereich Bi kann eine gewerbliche Nutzung (Kinderhort, Kaffee o.ä.) realisiert werden.
Gestaltungsvorschriften
Art. 10 Gestaltung
1 Bauten, Dachflächen, Anlagen, Umschwung und Terrainveränderungen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen sowie landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. 2
Sämtliche Bauten sind durch einen oder mehrere Knicke in ihrer Länge zu brechen.
Die Stellung der Bauten hat sowohl Einblicke von aussen nach innen, als auch Ausblicke in die Ferne zu ermöglichen.
3
4
Die Höhenstaffelung innerhalb eines Gebäudes ist nicht zulässig.
Zur Mutschellenstrasse hin sind keine Rückfassaden zu bilden. Die Fassade hat das Leben im Innern der Wohnung nach Aussen abzuzeichnen.
5
Das südliche Ende der Bauten Ai und das nördliche Ende der Baute A3 haben sich zu überlappen.
6
Die Fassaden müssen sich gut in die Umgebung einfügen. Farbanstriche haben der Fassadengestaltung zu entsprechen und sind sorgfältig darauf abzustimmen.
7
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Art. 11 Dachgestaltung
1 Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrasse genutzt werden, ökologisch wertvoll zu begrünen, oder als Standort für Anlagen zur Energiegewinnung zu nutzen.
Art. 12 Attikageschoss
1 Es sind ausschliesslich kleinteilig in Erscheinung tretende Attikageschosse zulässig, die sich nicht über die gesamte Gebäudelänge erstrecken. Das Attikageschoss ist als Teil der Hauptfassade auszugestalten und darf sich in seiner Erscheinung entlang der Längsfassade gegenüber den unteren Geschossen nicht zurückstaffeln. An den Stirnfassaden wird eine Zurückstaffelung verlangt. 2
Umgebungsgestaltung
Art. 13 Umgebungsgestaltung
1 Die Gestaltung der Freiräume gliedert sich in folgende Bereiche: -
Der «Innenhof» ist eine intensiv gestaltete und begrünte Fläche mit hoher Spielund Aufenthaltsqualität. Der «Innenhof» setzt sich aus mehreren begrünten und / oder möblierten Inseln zusammen, die in Abstimmung mit den Bedürfnissen der Bewohnerschaft dem Spielen, Aufenthalt etc. dienen und sich in die Topografie einpassen. Über Wegverbindungen ist eine Vernetzung und Durchwegung sicherzustellen. Kleine private Aussenflächen sind zulässig, dürfen eine maximale Tiefe von 3.0 Meter ab Fassade aber nicht überschreiten. Der «Innenhof» hat insgesamt eine Mindestfläche von 900 m2 aufzuweisen. Die als «Mitte» bezeichnete Fläche ist als Platz mit halböffentlichem Charakter auszugestalten. Es ist ein Ort für den Aufenthalt und Begegnungen zu schaffen. Der Gemeinschaftsraum richtet sich mit oder ohne der gewerblichen Nutzung (Kinderhort, Kaffee o.ä.) auf den Bereich «Mitte» aus und bildet zusammen mit dem Aussenraum einen funktional zusammenhängenden Raum. Die «Mitte» hat eine Mindestfläche von fioo m2 aufzuweisen. Im Bereich «Mitte» muss eine Gruppe von mindestens drei grosskronigen Bäumen in zentraler Stellung gepflanzt werden.
-
Der «Gartenhof» ist naturnah zu gestalten und dient den Bewohnern als privat und gemeinschaftlich genutzter Aussenbereich. Der «Gartenhof» hat eine Mindestfläche von 700 m2 aufzuweisen.
-
Der als «Filter» bezeichnete Bereich dient als ökologische Ausgleichsfläche. Er ist mit einer unterschiedlich dichten Bepflanzung auszugestalten, welche den Sichtschutz garantiert die Aussicht aber nicht behindert. Die Bepflanzung in unmittelbarer Nähe zu den Gleisanlagen darf den Bahnbetrieb in keiner Weise beeinträchtigen (Wegleitend ist das SBB-Reglement «Unterhalt der Grünflächen: Wald, Gehölze und Einzelbäume») Der Bereich «Bachlandschaft» ist ein vom Pflanze rbach und dessen Uferbestockung geprägter, naturnah zu gestaltender Raum. Private Aussenräume sind zulässig, wobei sich die Geländeeingriffe auf ein Minimum zu beschränken haben.
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Fusswege, Spielgeräte, Sitzbänke und dgl. sind in ihrer Ausführung, Materialisierung und Farbe in die Freiraumgestaltung und Topographie zu integrieren. 2
§
Freihaltebereiche
1 An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind räumlich durchlässige und offen gestaltete Freihaltebereiche zu belassen. 2 Die Mindestbreite dieser Bereiche richtet sich nach den im Situationsplan bezeichneten Massen.
Zwischen den Baubereichen Ai und A2 ist eine optische Durchlässigkeit zu gewährleisten. Von den Vorgaben zur räumlichen Durchlässigkeit gemäss § 14 Abs. 1 SNV kann, wenn damit die lärmrechtlichen Vorgaben gemäss § 25 SNV eingehalten werden können, abgewichen werden. 3
Art. 15 Freihaltebereiche AVA (Aargau Verkehr AG)
1 In den im Situationsplan bezeichneten Freihaltebereichen entlang der Bahninfrastrukturen ist auf eine dauerhafte Nutzung oder Bebauung vollumfänglich zu verzichten.
Erschliessung und Parkierung
Art. 16 Hauptzugangsbereich Erschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Mutschellenstrasse via Unterführung Heinrütiweg. Zur Erlangung der Baureife nach § 32 Baugesetz bedarf es des Anschlussausbaus mit Linksabbiegespur auf der K127.
2
Die Notzufahrt sowie die Zufahrt für Unterhaltszwecke im Zusammenhang mit der Bahnhaltestelle erfolgt über die im Situationsplan gekennzeichneten Fuss- / Veloverbindungen sowie Fuss- / Velo- / Autoverbindungen. 3
Art. 17 Ein-/ Ausfahrt Einstellhalle
1 Die Zufahrt zur unterirdischen Einstellhalle erfolgt an der im Situationsplan gekennzeichneten Stelle.
Art. 18 Fuss- / Velo- / Autoverbindung
1 Die im Situationsplan dargestellte Wegverbindung hat einen halböffentlichen Charakter und erschliesst das Gestaltungsplanareal sowie die südlich angrenzenden Bauten auf dem Gemeindegebiet Zufikon. Die Verkehrswege sind sowohl auf den Langsamverkehr als auch auf den motorisierten Verkehr auszurichten. Sie sind quartierfreundlich und verkehrsberuhigt auszugestalten und haben den Baubereich B mit dem zentralen Platz «Mitte» zu verbinden. Die Verkehrsflächen sind als dauernd für die Benützung freizuhalten. Die Durchfahrt zu landwirtschaftlichen Zwecken muss gewährleistet sein. 2
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Art. 19 Parkierung
Die Anzahl Parkplätze für die Wohnnutzung darf den Richtwert gemäss SN 640 281 nicht übersteigen. Für Motorräder sind zusätzlich 10% der für Personenwagen berechneten Anzahl an Parkplätzen zu erstellen.
2
3
Abstellplätze für Personenwagen und Motorräder sind grundsätzlich im Baubereich für unterirdische Bauten anzuordnen. An den im Situationsplan bezeichneten Bereichen dürfen einzig oberirdische Abstellplätze für Besucher erstellt werden. Für diese Besucherparkplätze im Unterabstand zur Kantonsstrasse ist im Grundbuch ein Beseitigungsrevers einzutragen. An der im Situationsplan gekennzeichneten Lage (IV-Parkplatz) ist ein Abstellplatz für handicapierte Personen zu erstellen. 4
Bei den unterirdischen Abstellplätzen (Autos und Motorräder) sind technische Voraussetzungen zur Nachrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu schaffen. Soweit wirtschaftlich und technisch sinnvoll bzw. machbar sind dieselben Voraussetzungen auch für oberirdische Abstellplätze zu schaffen. 5
Art. 20 Park & Ride Parkplätze
1 Im Rahmen des P+R für die Aargau Verkehr AG (AVA) sind auf dem Areal total 8 Abstellplätze anzubieten. Diese sind an einem der beiden zur Verfügung stehenden und im Situationsplan gekennzeichneten Standorte (unter- und oberirdische Variante) zu realisieren.
Art. 21 Mobilitätskonzept
Abminderungen der Parkfelderanzahl sind gestützt auf VSS-Norm 640 281, Ziffer 9.4 zulässig, sofern der reduzierte Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen wird. 2 Mit einem Mobilitätskonzept ist bei Abminderung der Parkfelderanzahl für den gesamten Perimeter aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs im Sinne der verkehrlichen Zielsetzungen der Sondernutzungsplanung in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist.
Im Mobilitätskonzept werden insbesondere die zu erreichenden Ziele, die maximal zulässige Parkfelderanzahl für den MIV und die Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Radverkehr definiert.
3
4 Im Mobilitätskonzept zu prüfen sind insbesondere die nachstehenden Massnahmen:
-
bedarfsgerechtes Carsharing-Angebot Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs Monitoring/Controlling Massnahmen, sofern Ziele nicht erreicht werden; Zuständigkeiten
Die zum Erreichen der Ziele erforderlichen Massnahmen sind umzusetzen. Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand der Überprüfung im Baubewilligungsverfahren.
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Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baubeginn als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
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Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Alternativ ist der fehlende Parkplatzbestand real nachzuweisen. Die Parkplatz-Ersatzabgabe für die, gestützt auf das Mobilitätskonzept nicht erstellten Parkplätze, wird erlassen. Der Gemeinderat kann davon Abweichungen bewilligen. 7
Art. 22 Veloabstellplätze
1 Die Anzahl der Veloabstellplätze richtet sich nach der SN 640 065. Maximal 70 % der gesamthaft zu erstellenden Veloabstellplätze können im Sinne von Langzeitparkplätzen in der Tiefgarage angeboten werden. Diese müssen konfliktfrei und fahrend erreichbar sein. Mindestens 30 % der gesamthaft zu erstellenden Veloabstellplätze müssen oberirdisch (Kurzzeitparkplätzen) erstellt werden und sind nahe bei den Hauseingängen anzuordnen. 2
3 Bei den unterirdischen Abstellplätzen (Langzeitparkplätze) sind technische Voraussetzungen zur Nachrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu schaffen. Soweit wirtschaftlich und technisch sinnvoll bzw. machbar sind dieselben Voraussetzungen auch für oberirdische Kurzzeitabstellplätze zu schaffen.
Art. 23 Fuss- / Veloverbindung
1 Es ist eine direkte Fuss- und Veloverbindung zwischen Haltestelle (AVA) und der Unterführung Heinrütiweg/Mutschellenstrasse zu erstellen. Sie hat im Sinne einer öffentlichen Verbindungsachse zu funktionieren. 2 Die Erschliessung des Baubereiches A erfolgt über direkte, halböffentliche Fuss- und Veloverbindungen. Diese haben den Baubereich A sowohl mit dem zentralen Platz «Mitte» als auch mit den eingangs zu erstellenden Abstellplätzen für Besucher zu verbinden. Die Wege sind dauernd für die Benützung freizuhalten und dürfen eine Mindestbreite von 3.5 m nicht unterschreiten.
3 Die Steigung von Verbindungswegen darf maximal 9.0 % betragen.
Art. 24 Wegrecht
1 Die öffentlichen Fuss-/Velo-/Autoverbindungen sind dauernd und unentgeltlich für die Benützung durch die Allgemeinheit freizuhalten und mittels Grunddienstbarkeit zu sichern. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag (Wegrecht zugunsten der Gemeinde) ist mit dem ersten Baugesuch einzureichen.
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Umwelt
Art. 25 Lärm
1 Die Bauten entlang der Mutschellenstrasse (K127) sind lärmgerecht zu konzipieren.
Sämtliche Fenster von lärmempfindlichen Räumen müssen gegenüber der Emissionsquellen (Mutschellenstrasse) eine Gesamtdämpfung von 22.8 dB(A) erreichen. Bei einer allfälligen Reduktion der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Mutschellenstrasse von heute 80 km/h auf 60 km/h bzw. 50 km/h reduziert sich die notwendige Gesamtdämpfung auf 20.5 dB(A) bzw. 19.4 dB(A). 2 In den gemäss Situationsplan gekennzeichneten Bereichen «Bereich für Schallschutzwand» ist das Erstellen von Lärmschutzwänden zulässig. Diese dürfen maximal 2.5 Meter hoch sein und sind als Bestandteil des landschaftsarchitektonischen Projektes sorgfältig zu gestalten und gut in die Umgebung zu integrieren.
Art. 26 Energie
1 Bei den Neubauten ist mindestens der MINERGIE®- Standard einzuhalten. Andere
Gesamtlösungen, welche bezüglich Gesamtenergieverbrauch und Umweltbelastung mindestens gleichwertige Ziele im Sinne einer Gesamtbilanz erreichen, sind zulässig. Ein Label oder eine Zertifizierung muss weder beim MINERGIEC)- Standard noch bei vergleichbaren Gesamtlösungen nachgewiesen werden. Durch bauliche Massnahmen ist der Energieverbrauch zu reduzieren. Es ist ein möglichst hoher Anteil von erneuerbaren Energiequellen (Erdsonden, Solaranlagen etc.) anzustreben. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen zu dieser Bestimmung zulassen. 2
Art. 27 Entsorgung
1 Die Infrastrukturanlagen für die Entsorgung von Abfällen sind an den im Situations-
plan angegebenen Standorten gedeckt zu erstellen. 2 Die Entsorgungsinfrastrukturanlage innerhalb von Baubereich A muss in das Gebäude A2 integriert werden.
Art. 28 Emissionen Regenbecken
1 Die vom Regenbecken stammenden Lärm- und Geruchsemissionen sind durch bauliche oder technische Massnahmen nach der Luftreinhalteverordnung zu minimieren. Die Personen-, Waren- und Medienerschliessung, sowie der Unterhalt des Regenbeckens sind jederzeit zu gewährleisten. 2
Art. 29 Überlagerte Gewässerraumzone
1 Innerhalb des mit Gewässerraum bezeichneten Gebiets, bestimmt sich die zulässige Nutzung nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung des Bundes.
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Art. 30 Bepflanzung
1 Für Baumpflanzungen muss eine angemessene Baumgrube bzw. über unterirdischen Bauten eine ausreichende Überdeckung zur Verfügung gestellt werden. Der Nachweis für die ausreichende Überdeckung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. 2 Die Bepflanzung muss einem einheitlichen Konzept folgen und dem Charakter der einzelnen Bereiche gemäss § 13 Abs. 1 entsprechen.
Qualitätssicherung
Art. 31 Qualitätssicherung
Der Gemeinderat Widen holt zur Sicherung der Zielsetzung des Gestaltungsplans ein Fachgutachten einer unabhängigen Fachperson auf Kosten der Bauherrschaft ein. Die Fachperson wird nach Anhörung des Gesuchstellers durch die Gemeinde Widen bestimmt. 1
Schlussbestimmungen
Art. 32 Inkrafttreten, Änderungen
1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans. 2
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Genehmigung
140110110 -lir 11081110 F3k,7 MA I KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
JFRA/Iful
Datum Genehmigung: 12.08.2019
Versand:
1 3. Aug. 2019
Geschäfts-Nr. BVUARE.16.148 Gemeinde Widen; Gestaltungsplan "Heinrüti"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
08. Oktober 2018 24. Oktober 2016 bis 22. November 2016 14. Januar 2019 bis 12. Februar 2019 03. Juni 2019 08. Juli 2019 15. Juli 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Februar 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Rahmen der letzten Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung wurde das rund 1,5 ha grosse Areal im Gebiet "Heinrüti" in die Wohn- und Gewerbezone WG2 eingezont und mit Ausnahme der bebauten Parzellen 71 und 72 der Gestaltungsplanpflicht unterstellt (§ 5 Bau- und Nutzungsordnung [BN0]). Das Gebiet wird dreiseitig von der Mutschellenstrasse K 127 sowie vom Schienentrassee der Aargau Verkehr AVA umschlossen. Gegen Süden begrenzt der Pflanzerbach das Areal und
J: \03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR120190726_bdv_16.148.docx
markiert gleichzeitig die Gemeindegrenze zu Zufikon. Als Grundlage für den Gestaltungsplan wurde ein Richtprojekt erarbeitet. Das Ziel des Gestaltungsplans besteht darin, die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine attraktive Überbauung sicherzustellen. Sie soll sich in die Topografie und Landschaft hervorragend integrieren und einen ebenso hochwertigen wie einladenden Auftakt zu Widen bilden. Mit der Setzung der Bauten wird optimal auf die vorliegende Lärmsituation reagiert. Als wichtige Baulandreserve ist das Areal zudem in einer angemessenen Dichte zu überbauen, während gleichzeitig viel Wert auf die Lebens-, Wohn- und Aufenthaltsqualitäten gelegt wird. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Widen am 3. Juni 2019 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Heinrüti" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 11. Juni 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 8. Oktober 2018 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die beanstandeten Punkte wurden sachgerecht umgesetzt.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.
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4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend eine namhafte Mischzonenreserve aktiviert wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Gemäss Raumkonzept sind die Wohn- und Mischzonenreserven — über alles gesehen — mit 90 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) zu entwickeln. Gemäss Richtprojekt wird von 97 Wohnungen sowie einem Wohnungsmix von 1,5 bis 5,5 ZimmerWohnungen ausgegangen. Gestützt auf die Berechnungsannahmen in der fachlichen Stellungnahme der Planpartner AG wird von einer Einwohnerdichte von 135 E/ha ausgegangen. Nutzungsdichte Das Richtprojekt sieht auf der anrechenbaren Grundstücksfläche von rund 14'000 m2 eine anrechenbare Geschossfläche von 11'900 m2 (Richtprojekt) beziehungsweise 12'300 m2 (Gestaltungsplan) vor, was einer Ausnützungsziffer (AZ) von ca. 0,85 bis 0,88 entspricht. Die mögliche Ausnützung ist damit deutlich höher als in den rechtsgültigen Zonenvorschriften (§ 8 BNO). Die Planungsbehörde beurteilt diese Erhöhung der Ausnützung als angemessen und zweckmässig. Das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Überbauungskonzept sei das Ergebnis eines umfassenden Variantenstudiums, welches mit der Gemeinde erarbeitet wurde (Planungsbericht, Kapitel 2.3 Prozessdokumentation). Das Richtprojekt reagiert nach der Beurteilung der Planungsbehörde hinsichtlich der Einpassung und Dichte auf optimale Weise auf das bestehende Siedlungsgefüge. Die erforderlichen Qualitäten der zukünftigen Überbauung werden mit dem vorliegenden Gestaltungsplan grundeigentümerverbindlich gesichert. Auf eine vorgängige beziehungsweise parallel zur vorliegenden Planung durchgeführte Teiländerung der Nutzungsplanung wird verzichtet. Dieser Entscheid liegt im Ermessen der Planungsbehörde. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Kommunale Vorgaben Für die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete gelten folgende Zielsetzungen (§ 5 Abs. 2 BNO): • besonders gute Einpassung ins Landschaftsbild • hohe Qualität der Architektur, Aussenraum und Erschliessung • gute Anbindung des Fuss- und Velowegnetzes in Richtung Ortszentrum und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs Für das Gebiet "Heinrüti" gilt zudem folgende spezifische Zielsetzung (§ 5 Abs. 3 BNO): • Es sind nur Flachdächer oder flach geneigte Schrägdächer mit einer maximalen Neigung von 100 zulässig Die gebietsspezifischen Zielvorgaben werden in den SNV weiter präzisiert (§ 3 Abs. 2 SNV), demnach sind: • Die Ausrichtung der Bauten und die Gestaltung des Aussenraums auf die lärmtechnischen Herausforderungen auszulegen; • Das Siedlungsgebiet qualitätsvoll gegen Süden zu erweitern; • Eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität zu sichern;
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• Bedürfnisgerecht ausgestattete und auf die Bewohnerschaft ausgerichtete, attraktive und ausreichend dimensionierte Aussenräume zu schaffen; • Die Durchwegung und Erschliessung bedarfsgerecht, rationell und auf das übergeordnete Weg- / Verkehrsnetz abzustimmen; • Die Bauten hinsichtlich Körnung, Geschossigkeit und Gestaltung sehr gut ins Orts- und Landschaftsbild zu integrieren; • Der haushälterische Umgang mit dem Boden sicher zu stellen. Ortsbild und Städtebau Das Ortsbild der Gemeinde Widen ist nicht im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt. Der Planungsperimeter liegt an einem Südwesthang an der Peripherie des Baugebiets. Die Haltestelle "Heinrüti" am oberen östlichen und die Unterführung des Heinrütiwegs am unteren westlichen Perimeterende bilden die Anknüpfungspunkte. Das Planungsgebiet ist durch seine Lage in der Verkehrsschlaufe in sich geschlossen. Ausgehend von einem Variantenstudium und Richtprojekt wurden fünf geknickte Bauzeilen so auf dem Perimeter angeordnet, dass beabsichtigte und voneinander unterscheidbare Aussenräume, sogenannte Höfe, entstehen. Dabei wurde auf eine gewisse Durchlässigkeit in die umgebende Landschaft und Siedlung geachtet. Die Volumina sind bewusst in die Topografie gesetzt. Dies schafft Potenzial für Aussenräume von hoher städtebaulicher Ausstrahlung und Nutzungsvielfalt. Der Aussenraum wird in Teilräume mit Mindestflächen und mit unterschiedlicher Gestaltung, Bepflanzung und Möblierung aufgeteilt. Deren Grad der Öffentlichkeit wird differenziert bestimmt. Im Zentrum der Überbauung soll ein Gemeinschaftsraum realisiert und funktional auf den Freiraum Mitte ausgerichtet werden. Die Festlegungen im Situationsplan zur Bebauung in Verbindung mit den Gestaltungsvorschriften (§§ 1-12 SNV) sowie zur Umgebungsgestaltung (Situationsplan sowie § 13 SNV) sind gut und differenziert auf die qualitativen und quantitativen Inhalte des Richtprojekts abgestimmt. Qualitätssicherung Im Interesse der Qualitätssicherung holt der Gemeinderat ein Fachgutachten einer unabhängigen Fachperson ein (§ 31 SNV). Im Sinne einer Minimalanforderung ist diese Vorgabe sachgerecht. Fachliche Stellungnahme gemäss § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) Dem Gestaltungsplan in Verbindung mit den richtungsweisenden Richtprojekt und Richtprojekt Umgebung wird eine in architektonischer, landschaftsgestalterisch und erschliessungstechnischer Hinsicht hohe Qualität im Hinblick auf die hochwertige Siedlungsentwicklung attestiert. Es wird differenziert dargelegt, dass die Abweichungen von der Grundordnung gesamthaft zu einer siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Lösung beitragen. Für das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren liegt der Behörde eine gute Beurteilungsgrundlage vor. Die Einschätzungen gemäss dem Fachgutachten vom 9. Juli 2018 sind fachlich fundiert und umfassend abgebildet. Die Gesamtbeurteilung ist plausibel. 4.2.3 Erschliessung Anbindung an Mutschellenstrasse (K 127) In den Jahren 2008/2009 wurde die Bahnhaltestelle "Heinrüti" rund 250 m bergwärts beziehungsweise näher zum Wohngebiet von Widen verlegt. In diesem Rahmen wurden aus Sicherheitsgründen die Bahnübergänge und die Anschlüsse an die K 127 entflechtet. Die bestehenden Wohnliegenschaften im Gebiet "Heinrüti" sowie die neue Bahnhaltestelle wurden im Rahmen des parallel realisierten Strassenbauprojekts neu über eine Unterführung erschlossen und westseitig an die K 127 angebunden.
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Die neue Erschliessungsanlage auf der Westseite der K 127 wurde im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Wohn- und Gewerbezone beziehungsweise Grünzone (Böschungen) zugewiesen. Die Strassenerschliessung des neu eingezonten Gebiets "Heinrüti" erfolgt über den Anschluss bei der Unterführung (Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-000184 vom 26. Februar 2014; im Rahmen des Gestaltungsplans sind die erforderlichen verkehrlichen Massnahmen festzulegen). Die Ausgestaltung, insbesondere des Anschlussknotens Mutschellenstrasse (K 127)! Eggenwilerstrasse, entspricht den kantonalen Vorgaben. Der Nachweis der Erschliessbarkeit wird sowohl im Planungsbericht (Kapitel 2.3.3) als auch im verkehrstechnischen Nachweis der Atmoshaus AG vom 4. November 2018 ausführlich dargelegt. Der bestehende Anschlussknoten an die K 127 sowie die Eggenwilerstrasse bis zur Unterführung müssen hinsichtlich der zukünftigen Ansprüche baulich angepasst werden (Linksabbieger, Radien, Verbreiterung der Fahrbahn). Das Knotenausbauprojekt sowie der Ausbau der Eggenwilerstrasse sind Voraussetzungen, um die Baureife im Sinne von § 32 BauG herbeizuführen (§ 16 Abs. 2 SNV). Die Kosten für den Ausbau sind nach Massgabe von § 90 BauG zu tragen. Die Abteilung Tiefbau wird sowohl den Ausbau der Kantonsstrasse sowie den Ausbau der Eggenwilerstrasse innerhalb der Parzelle 70 im Rahmen eines Strassenbauprojekts umsetzen (§ 86 BauG). Der Ausbau der Eggenwilerstrasse mit Gehsteig kommt in den Bereich der Grünzone zu liegen. Gemäss § 21 Abs. 2 BNO ist die Erstellung von öffentlichen Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen für die angrenzenden Bauzonen explizit zulässig. Der Strassenkörper/Gehsteig inklusive Stützmauer/Böschung wird teilweise auf der benachbarten Parzelle 67 zu liegen kommen. Im Situationsplan sind die für den Ausbau der Erschliessung notwendigen Flächen mittels Strassenlinien gesichert. Die Festlegung der Strassenlinien erfolgt bis zum Fahrbahnrand innerhalb der Kantonsstrassenparzelle. Den für einen allfälligen Kantonsstrassenausbau nötigen Enteignungstitel führt das Kantonsstrassenprojekt herbei (§ 132 BauG). In der vorliegenden Konstellation sind die Festlegungen innerhalb der Kantonsstrassenparzelle sachgerecht und vertretbar. Arealinterne Erschliessung Bei der Festlegung "Fuss-/ Velo-! Autoverbindung" handelt es sich um öffentliche oder um halböffentliche Wegverbindungen (Zugang Bahnhaltestelle, Erschliessung Parzellen 119 bis 121 in Zufikon sowie Zugang Landwirtschaft). Diese Wegverbindungen sind im Situationsplan symbolhaft festgelegt. Gemäss § 24 SNV sind die öffentlichen Wegverbindungen dauernd und unentgeltlich für die Benutzung durch die Allgemeinheit freizuhalten und mittels Dienstbarkeit zu sichern. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag muss mit dem ersten Baugesuch eingereicht werden. Diese Festlegungen sind sachgerecht. 4.2.4 Verkehrsstrategische Freihalteinteressen Trasseefreihaltung Die Bahnstrecke zwischen Bremgarten und Dietikon ist gemäss Richtplankapitel M 3.3, Planungsanweisung 3 für den Ausbau mit Doppelspurabschnitten als Vororientierung aufgenommen. Diese Ausbauoption wurde bei der Zonenfestlegung im Rahmen der Gesamtrevision berücksichtigt. Auf den übrigen Abschnitten entlang des Gestaltungsplanperimeters sichert der gesetzliche Strassenabstand (§ 111 BauG) den erforderlichen Raum für einen allfällig späteren Trassenausbau. Die Erstellung von Bauten und Anlagen, die an Bahngrundstücke angrenzen, ist nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens zulässig (Art. 18m Eisenbahhgesetz [EBG]). Diese langfristige Ausbauoption der Eisenbahn wird mittels Festlegung eines Freihaltebereichs gesichert (§ 15 SNV).
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Abstand zum Strassenmark Innerhalb des Planungsperimeters werden an zwei Stellen Bereiche für Schallschutzwände bezeichnet. Sie kommen teilweise innerhalb des gesetzlichen Strassenabstands zu liegen. Ein weiterer Bereich für eine Schallschutzwand wird bei der Bahnhaltestelle verortet (Orientierungsinhalt). Auf der Parzelle 1176 werden vier Besucherparkfelder festgelegt, die teilweise die Abstandsvorgaben gemäss § 111 BauG verletzen. Für die Besucherparkplätze im Unterabstand ist ein Beseitigungsrevers im Grundbuch anzumerken (§ 19 Abs. 3 SNV). Lärmschutzwände sowie die Besucherparkplätze gelten als betriebsnotwendige Bauten und Anlagen, die im Grundsatz den Anforderungen gemäss § 111 BauG zu genügen haben. Im Rahmen eines Gestaltungsplans können die Strassenabstände in begründeten Fällen und unter Abwägung sämtlicher Interessen herabgesetzt werden. Die Bereiche für Schallschutzwände sowie die Besucherparkplätze (Parzelle 1176) kommen ausserhalb des Freihaltebereichs für den möglichen Doppelspurausbau zu liegen. Die Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstands kann in der vorliegenden Konstellation akzeptiert werden. 4.2.5 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Mobilitätstrategie Die kantonale Mobilitäts- und Raumentwicklungsstrategie legt Wert darauf, dass die Siedlung an Standorten entwickelt wird, bei denen die Voraussetzungen für eine Bewältigung des Mobilitätsbedarfs mit anderen Verkehrsmitteln als dem motorisierten Individualverkehr günstig sind. Im Rahmen der Genehmigung der Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurde die sehr gute Erschliessung des Gebiets "Heinrüti" mit dem öffentlichen Verkehr hervorgehoben. Das Planungsgebiet grenzt unmittelbar an die Bahnhaltestelle "Heinrüti", die durch die S17 im Halbstundentakt bedient wird. Das Gebiet "Heinrüti" ist mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn) sehr gut erschlossen (öV-Güteklasse B). Parkfelder Die Berechnung der Anzahl Parkfelder richtet sich nach den Vorgaben gemäss den Schweizer Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Norm). Je nach Berechnungsart resultiert ein Bedarf für 109 bis 141 Parkfelder (Kapitel 2.3.3 Planungsbericht). Das Richtprojekt sieht 112 Parkfelder (inklusive Besucherparkfelder) sowie weitere 8 Park+Ride-Parkfelder vor (unterirdische sowie oberirdische Variante). Die Anzahl Parkfelder wird gestützt auf § 19 SNV auf den Richtwert gemäss VSS-Norm SN 640 281 limitiert. Die Reduktion der Anzahl Parkfelder ist gestützt auf ein Mobilitätskonzept zulässig (§ 21 SNV). Im Planungsbericht sind die Berechnungen für die Anzahl der Parkfelder und Veloparkplätze abgebildet. Die Festlegungen im Interesse der nachhaltigen Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse (unter anderem Belange des Fuss- und Radverkehrs) sind zweckmässig. 4.2.6 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Der Perimeter des Gestaltungsplans "Heinrüti" wird im Süden vom Pflanzerbach begrenzt. Zwischen dem Bach und der Bauzone ist bereits eine grosszügige Uferschutzzone ausgeschieden. Diese wird im vorliegenden Gestaltungsplan zusätzlich mit der Gewässerraumzone überlagert. Die Gemeinde Widen hat die Gewässerräume noch nicht grundeigentümerverbindlich umgesetzt. Demnach kommt die vorliegende überlagerte Gewässerraumzone einem Freihaltebereich gleich. Solange die grundeigentümerverbindliche Umsetzung der Gewässerräume im Rahmen der allgemeinen Nutzungspla-
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nung nicht erfolgt ist, gelten für Bauten und Anlagen (siehe § 13 SNV / Bachlandschaft) die Abstandsvorgaben gemäss den Übergangsbestimmungen § 62 Gewässerschutzverordnung (GschV). Innerhalb des Gewässerabstands gemäss den Übergangsbestimmungen werden mit dem Gestaltungsplan keine genau verorteten Festlegungen getroffen. Die zulässige Nutzung innerhalb des Gewässerraums richtet sich nach Art. 41c GschV (§ 29 SNV). Die Festlegungen zum Gewässerraum sind sachgerecht. Hochwassergefahren Das Gebiet ist nur durch eine Hochwasser-Restgefährdung betroffen. Daher sind keine planerischen Massnahmen erforderlich. Lärm Das Gebiet wurde im Jahr 2014, also nach dem 1. Januar 1985 (Inkraftsetzung Umweltschutzgesetz [USG]) eingezont. Aus lärmrechtlicher Sicht handelt es sich darum um eine neue Bauzone. Neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte (PW) nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 29 Lärmschutzverordnung [LSV]). Diese Anforderungen gelten ohne Ausnahme für sämtliche lärmempfindlichen Räume. Die lärmrechtlichen Anforderungen werden im Lärmgutachten (Kapitel 2) korrekt dargelegt. Das Gutachten weist für verschiedene Szenarien die Beurteilungspegel an den fünf geplanten Liegenschaften aus. Ohne Massnahmen (Istzustand) werden die massgeblichen PW um bis zu 10 dB(A) in der Nacht überschritten (zum Beispiel Beurteilungspunkt A2_E3 42). Auch unter Berücksichtigung einer Geschwindigkeitsreduktion von 80 km/h auf 60 km/h und dem Bau verschiedener Lärmschutzwände können die PW nicht eingehalten werden. Die maximale PW-Überschreitung beträgt immer noch fast 8 dB(A). Selbst die Immissionsgrenzwerte (IGW) können an den strassenzugewandten Fassaden nicht eingehalten werden. § 25 SNV legt die zur Einhaltung der Planungswerte notwendigen Gesamtdämpfungen gegenüber der Kantonsstrasse K 127 (Mutschellenstrasse) fest. Es wird festgehalten, dass sämtliche Fenster von lärmempfindlichen Räumen diese Dämpfung erreichen müssen. Somit ist sichergestellt, dass die Anforderungen von Art. 29 LSV eingehalten werden. Zudem werden die nötigen Gesamtdämpfungen für eine allfällige Temporeduktion auf 60 km/h respektive 50 km/h festgelegt. Gemäss Planungsbericht wird bei den der Mutschellenstrasse zugewandten Fassaden mit einer Festverglasung auf den Lärm reagiert. Des Weiteren werden die lärmempfindlichen Räume so angeordnet, dass sie auf der lärmabgewandten Seite der Gebäude (Innenhof) zu liegen kommen. Lärmunempfindliche Räume, im vorliegenden Fall Arbeitsküchen, werden zur Strasse hin orientiert. Die Bestimmungen gemäss § 25 SNV gewährleisten die Einhaltung der Anforderungen von Art. 29 LSV. Die Details zur Einhaltung der Anforderungen von § 25 SNV müssen im Rahmen des konkreten Bauprojektes gelöst werden. Für allfällig notwendige Lärmschutzwände werden Bereiche ausserhalb des Freihaltebereichs für die Bahnanlage festgelegt. Hinweise • Bezüglich Festverglasung gilt es darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht bisher noch nicht dazu geäussert hat, ob auch bei einem transparenten Fassadenbauteil die Grenzwerte einzuhalten sind. Wir halten uns bei dieser Frage an die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt, welche sie im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsentscheid 1C_139/2015 abgegeben hat. Darin kommt sie zum Schluss, dass transparente Bauteile als Fassade und nicht als Fenster zu
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beurteilen sind, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: Erstens müssen sie fest mit der Bauhülle verbunden sein und weder Öffnungsmechanismen noch Scharniere aufweisen. Zweitens darf der Schalldämmwert der transparenten Fassadenteile nicht mehr als 5 Dezibel von den übrigen, nicht transparenten Fassadenteilen abweichen. Drittens hat die ganze Fassade den erhöhten Anforderungen nach SIA 181 zu genügen, da nur so sichergestellt werden kann, dass eine Fassade mit Glasbauteilen den Innenraum genügend vor Lärm schützt. • Bei den Arbeitsküchen wird darauf hingewiesen, dass diese nur als lärmunempfindlich gelten, wenn die Grösse der Küche keine genügend grosse Sitzgelegenheit für alle dort wohnenden Personen bietet. Der Wohnanteil in der Küche steht nicht im Verhältnis zu der Grösse der Wohnung. Alles andere ist als Wohnküche und somit als lärmempfindlicher Raum zu taxieren (siehe dazu Anhang 2 der kantonalen Vollzugshilfe "Bauen in lärm belasteten Gebieten"). • Bezüglich der im Orientierungsinhalt festgelegten Bereiche für Schallschutzwände ist darauf hinzuweisen, dass wenn die Lärmschutzwände wie im Planungsbericht ausgeführt, mit einem Beseitigungsrevers versehen werden, der Fortbestand nicht gewährleistet ist. Somit dürfen diese Wände für die lärmrechtliche Beurteilung des Baugesuches nicht berücksichtigt werden. Nur Lärmschutzwände, welche als betriebsnotwendige Bauten bewilligt werden können, dürfen bei der Ermittlung der Lärmbelastung berücksichtigt werden. Energie § 26 SNV verlangt für Neubauten die Einhaltung des MINERGIEO-Standards, wobei andere gleichwertige Gesamtlösungen zulässig sind. Es ist ein möglichst hoher Anteil von erneuerbaren Energiequellen anzustreben. Nichtionisierende Strahlung (NIS) Die AVA wird mit 1200 V Gleichstrom (DC) betrieben. Das elektromagnetische Feld ist im Nahfeld, in einem Abstand von wenigen Zentimetern zum Stromleiter bereits vernachlässigbar. Der Abstand zwischen den geplanten Wohnungen und dem Fahrleitungsdraht beträgt mehrere Meter. Diesbezüglich drängen sich keine Festlegungen auf. Inventar historischer Verkehrswege (IVS) Der Gestaltungsplanperimeter betrifft den Rest der Linienführung des historischen Verkehrswegs AG 691. Diese historische Linienführung besitzt keine IVS-relevante Substanz mehr; sie ist bereits bei der Verlegung der BDWM-Haltestelle "Heinrüti" an zwei Stellen unterbrochen und durch Unterführungen ersetzt worden. Der verbliebene Rest der Linienführung ist mit der Zufahrt zum Parkplatz der Bahnhaltestelle identisch, lässt aber einen zusammenhängenden historischen Strassenverlauf nicht mehr erkennen. Aufgrund der geringen Bedeutung dieses historischen Relikts werden keine kantonalen Interessen an der Erhaltung geltend gemacht. Wanderwege Über den Heinrütiweg verlaufen die kantonalen Wanderrouten Baden—Bremgarten (Route 61) und Bremgarten—Dietikon (Route 89) hin zur Unterführung bei der Bahn-Haltestelle "Heinrüti". Das kantonale Wanderwegnetz ist im Richtplankapitel M 4.2 festgesetzt. Sie müssen in der Planung berücksichtigt werden (§ 2 Abs. 1 Verordnung über Fuss- und Wanderwege [FWV]). Wanderwege müssen jederzeit frei und möglichst gefahrlos begangen werden können (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege [FVVGD und dürfen nicht mit ungeeigneten Belägen (unter anderem bitumen- oder zementgebundenen Deckbeläge) versehen, unterbrochen oder für den Verkehr geöffnet werden (Art. 7 Abs. 2 FWG).
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4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Anwendbares Recht Die Gemeinde Widen hat in ihrer neuen BNO die Begriffe und Messweise der Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) übernommen. Damit finden, unabhängig von der Regelung in den Übergangsbestimmungen (§ 63 BauV), auf den vorliegenden Gestaltungsplan die Bestimmungen der BauV inklusive der Bestimmungen von Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) Anwendung. Die Bestimmungen in den SNV sind zweckmässig.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Heinrüti", beschlossen vom Gemeinderat Widen am 3. Juni 2019, wird genehmigt. 2. ie A
ng Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
teph ttiger egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat Widen, Brenngarterstrasse 1, 8967 Widen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) • Vermessungsamt DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.
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Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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