Erschliessungsplan Stapfe
Sondernutzungsplan · Schafisheim
Dokument
- Nummer
- 2010-001205
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Schafisheim
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 25.08.2010
- In Kraft seit
- 25.08.2010
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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Gemeinde Schafisheim
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Erschliessungsplan Stapfe
gemäss $ 17 BauG
3
Genehmigungsexemplar
Situationsplan 1:500
Ganzen Text zeigen
1391
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Vom Gemeinderat beschlossen am: 28. APR, 2010
Der Gemeindeammann : Der (Gemeindeskhreiber : a nn
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Genehmigt vom Regierungsratam: Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau, den 2S. August Zo1o ’ Der Staatsschreiber: .
Projektnummer: 4207P107 — Plannummer: 1
Format: 60 / 105 [rl EDV-Pfad: Sit_Stapfe_Genehmigungsexemplar.dwg
Plot: - 44 PORTA PARTNER AG
Ingenieure - Planer - Geometer
Art: Erstellung: Änderung 1: Änderung 2: . . gezeichnet: Wp 11.12.2008 Wp 07.05.2000 Wp 18.01.2010 Brugg - Lenzburg - Sempach geprüft: Po 11.12.2008 Po 07.05.2000 Po 18.01.2010 Inte ap Wann BOT permet.eh L--- | freigegeben: Po 11.12.2008 Po 07.05.2000 _Po 18.01.2010 mail: IN o@ro | ten ® 056 460 97.00 _ Baugebie sg mem DD € 1 '® true ! - Legende E 1. Genehmigungsinhalt rot Baulinien gemäss $ 111.1.a BauG ® £e rot Weg- und Strassenlinien (Enteignungsrecht gemäss & 132 BauG) 8 | & i violett Sockelbaulinie (Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG) Fi | t 1 ı
8 111 Abs.1 c) und d) BauG, sind aufgehoben, d.h. Einfriedungen können an die Sockelbaulinie gestellt werden
hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A 2) gelb Erechileseungapflichtanneue Erschliessung | > en
braun Landumlegung- oder Grenzbereinigungspflicht
rot Aufhebung Stapfeweg
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2. Orientierungsinhalt
ERREGER
rot Perimeter des Erschliessungsplanes
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zen: orange Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen
FT grau bestehende Strassen / Wege
NN violett Objekt mit Substanzschutz
Fer gelb Erschliessungsstrassen neu
rosa Fuss- und Radweg neu (Kiesweg)
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1zburgerstrasse
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violett Gehwege neu
dunkelgrau Gehwege bestehend
grün Grünstreifen befahrbar
braun Physische Sperre (Verhinderung der Durchfahrt)
Bestehende Kanalisation
Neue Kanalisation
Bestehende Wasserleitung & ü | - 1 = : ö 2 | 0 Mo EEL_____
4
Neue Wasserleitung
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Bestehende Elektroleitung
9 1
Parzellierungsvorschlag
DZ
Generelles Fahrverbot
379 525
Ersatzparkplätze
Gebäudeabbruch
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
25. August 2010
Nr. 2010-001205
Gemeinde Schafisheim; Erschliessungsplan "Stapfe"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
7. Mai 2009 22. Juni 2009 bis 21. Juli 2009 26. April 2010 1. Juni 2010 30. Juni 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Die Vorlage fällt gemäss den Übergangsbestimmungen in § 48 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) in die Genehmigungszuständigkeit des Regierungsrats. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 15. März 2000 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet Stapfe liegt östlich der Seetalstrasse (K 246) und umfasst die südöstliche Dorfzone (3,7 Hektaren), Teile der angrenzenden Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (0,8 Hektaren) und der Wohnzone W2 (0,3 Hektaren). Die Flächen sind teilweise überbaut und mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Der Erschliessungsplan sieht die Verlängerung des bestehenden Pappelwegs entlang der Zonengrenze (OeB/DZ) nach Norden bis zum neuen Anschluss an die Kantonsstrasse K 379 vor. Die Erschliessungsachse wird nördlich des Grubenwegs auf einer Länge von 80 Metern durch einen Fuss- und Radweg unterbrochen. Zusätzlich ist am Anfang des Fuss- und Radwegs eine physische Sperre vorgesehen, um den Schleichverkehr zu unterbinden. Zur optischen Gliederung der neuen Erschliessungsstrasse wird die Linienführung zweimal versetzt und die Fahrbahnbreite auf lediglich 4,50 Meter festgelegt. Im EinmündungsVersand: 27. August 2010
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bereich wird die Strassenbreite für den Begegnungsfall Personen-/Lastwagen auf 5,50 Meter ausgelegt. Die Wendemöglichkeit am Ende der Erschliessungsstrasse wird mit einer Wendenische sichergestellt. Der heutige diagonal durch die Parzellen laufende Stapfeweg (Fusswegverbindung) wird ab Parzelle 69 aufgehoben und durch eine geradlinig verlaufende Fusswegverbindung ersetzt. Die Fusswegverbindung wird für eine Breite von 1,50–2,00 Meter mit Strassenlinien (Enteignungsrecht) gesichert. Die Einmündungen des Stapfewegs sowie des Grubenwegs in die Seetalstrasse werden zur Verbesserung der Befahrbarkeit mit Einlenkern (Radius jeweils 5 Meter) ergänzt. Der Erschliessungsplan legt gestützt auf § 16 des Baugesetzes (BauG) zusätzlich Grenzbereinigungspflichten fest. Die Parzelle 69 besitzt keinen direkten Zugang zur neuen Erschliessungsstrasse. Es ist eine Grenzbereinigung mit der Parzelle 1490 notwendig. Die Parzelle 1460 ist aufgrund der Parzellenform nicht bebaubar, es ist eine Grenzbereinigung mit der Parzelle 183 notwendig. Das Gleiche gilt für die Parzellen 67 und 76. Vor der Erteilung einer Baubewilligung muss innerhalb des markierten Bereichs eine Landumlegung oder eine Grenzbereinigung erfolgen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans. Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Kantonsstrasse K 246 ist als Hauptverkehrsstrasse aus Gründen der Verkehrssicherheit möglichst anliegerfrei zu halten. Das Erschliessungskonzept sieht deshalb für die noch nicht erschlossenen, bezüglich der K 246 in der zweiten Bautiefe liegenden Grundstücke konsequenterweise eine rückwärtige Erschliessung durch eine neue Stichstrasse vor. Mit dem Fuss-/Radweg als Zwischenstück zwischen der neuen Erschliessungsstrasse und dem Pappelweg wird Schleichverkehr unterbunden. Dies ist zweckmässig und sachgerecht. Auch die neue Fusswegführung (als Ersatz für den Stapfeweg) ist sachgerecht. Die Sicht der Erschliessungsstrasse beim Anschluss an die Kantonsstrasse K 379 ist durch die bestehende Bebauung teilweise eingeschränkt. Die festgelegten Sichtzonen (2,5 Meter/50 Meter und 2,5 Meter/60 Meter) vermögen den hier gegebenen Anforderungen zu genügen. Vor der Einmündung wird die Stichstrasse von 4,5 Meter auf 5,5 Meter erweitert. Die Festlegungen sind sachgerecht. Dies gilt auch für die neu festgelegten Einlenkerradien beim Stapfeweg und beim Grubenweg; die Befahrbarkeit wird verbessert.
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Verschiedene Parzellen sind ihrer Form oder Lage schlecht überbaubar. Um Land sparende Überbauungen zu ermöglichen, gilt für die im Erschliessungsplan bezeichneten Parzellen eine Landumlegungs- oder Grenzbereinigungspflicht, die der Gemeinderat gestützt auf § 16 BauG festlegt. Dies ermöglicht eine haushälterische Nutzung des Bodens und ist planerisch sowie eigentumsrechtlich sinnvoll. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Stapfe" der Gemeinde Schafisheim vom 26. April 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Verteiler Gemeinderat, Winkelgasse 1, 5503 Schafisheim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: