Gestaltungsplan Sonnenrain
Sondernutzungsplan · Oberrüti
Dokument
- Nummer
- 2000-001099
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Oberrüti
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 24.05.2000
- In Kraft seit
- 24.05.2000
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4237-2000-E-1.pdf
*
II
Gemeinde Oberrüti
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Sonnenrain" gemäss § 21 BauG
- Sondernutzungsvorschriften
eNL.0
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500
cP ABTEI UN8 8AUMPLANUN8 \
Mitwirkungsbericht vom:
/0. 0) Loco
Vorprüfungsbericht vom:
/0 0). 20cka
Oeffentliche Auflage vom:
I4. 02.2w°
Beschlossen vom Gemeinderat am:
bis:
eIP Aret
1(4. 02. 2«.0
2e 03. 20Co
Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann: \O ,
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den z met; z000
Der Staatsschreiber:
Plan Nr. 103 6/10 27. Oktober 1999
6170 Schüpfheim Wicki & Partner Architekten Telefon 041 484 28 77 Telefax 041 484 27 07 Projektierung, Planung + Ausführung
Inhaltsverzeichnis §
1. Allgemeine Bestimmungen
1 2 3 4
Ziel und Zweck Verhältnis zur Bauordnung Privatrechtliche Regelung Bestandteile und Perimeter
§
2. Bauvorschriften
5 6 7 8 9 10 11 12
Baubereiche Ausnützung / Etappierung / Grenzbaurecht Baulinien Messvorschriften Öffentliches Weg- und Strassennetz, Zufahrtsrechte Parkierung Grünräume Lärmschutz
§
3. Schlussbestimmungen
13
Inkrafttreten
"SONNENRAIN" GESTALUNGSPLAN SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
5647 OBERRÜTI
Die Einwohnergemeinde Oberrüti erlässt , gestützt auf die §§ 16 ff des Gesetzes über die Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 und die §§ 1 und 3 der allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften.
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Ziel und Zweck
1 Mit dem vorliegenden Ueberbauungs- und Erschliessungskonzept wird unter Einbezug der vorhandenen Grundordnung eine sinnvolle Ergänzung zur bestehenden Dorfstruktur sichergestellt. 2 Durch die gestaffelte Anordnung und dem geschickten und behutsamen Umgang mit dem bestehenden Gelände soll dem Charakter des nördlichen Dorfausganges und der Verkehrslärmsituation entlang der Kantonsstrasse besondere Beachtung geschenkt werden. 3 Die Sondernutzungsvorschriften stellt die Realisierung einer funktionsfähigen und architektonisch abgeschlossenen Ueberbauung sicher.
Art. 2 Verhältnis zur
Bauordnung
Die Sondernutzungsplanung ergänzt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Oberrüti. Soweit darin nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung.
Art. 3 Privatrechtliche
Regelungen
1 Die notwendigen Grenzbereinigungen, die Ausführungen und Kostenaufteilung der Quartierstrassen und Gemeinschaftsanlagen sind mit privatrechtlichen Verträgen sicher zu stellen. 2 Für die Erstellung der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen sind die nötigen Dienstbarkeiten auf den entsprechenden Grundstücken im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens grundbuchlich sicherzustellen. 3 Die Käufer verpflichten sich, das noch zu erstellende Reglement zum Betrieb und Unterhalt der gemeinsam benützten Anlagen (Erschliessungsstrasse, Einstellhalle, Spielplätze etc.) zu befolgen.
Blatt 2
4 Die neue Erschliessungsstrasse (5.00 m) wird nicht von der Gemeinde übernommen.
Art. 4 Bestandteile
1 Die Sondernutzungsplanung setzt sich zusammen aus dem Gestaltungsplan sowie den Sondernutzungsvorschriften. 2 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan 1:500 bezeichnete Gebiet. Darin enthalten sind die Parzellen Nr. 175 sowie Nr. 694 - 698.
2. BAUVORSCHRIFTEN
Art. 5 Baubereiche
1 Die Baubereiche für Hochbauten bezeichnen die maximale Ausdehnung derGeschossflächen. Sie ersetzen die allgemeinen Grenz- und Gebäudeabstände. 2 Es sind 3 Baubereiche vorgesehen. Baubereich 1 umfasst die Parzelle Nr. 175 und 697. In diesem Bereich ist Wohn- und Gewerbenutzung vorgesehen. Bei der gewerblichen Nutzung darf dies nicht übermässig störend sein. Die Aufteilung Wohnen - Gewerbe erfolgt je nach Bedarf. Baubereich 2 umfasst die Parzellen Nr. 694 und 695 zu diese Bereich sind zusammengebaute Einfamilienhäuser (Reiheneinfamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser) vorgesehen. Bei einer möglichen Gewerbenutzung darf dieses nicht übermässig stören. Baubereich 3 umfasst die Parzelle Nr. 698. In diesem Bereich sind Einund Mehrfamilienhäuser oder Doppeleinfamilienhäuser vorgesehen. Bei einer möglichen Gewerbenutzung darf dieses nicht übermässig stören. Die Parzelle Nr. 696 ist die Strassenparzelle.
Allgemeines zu Baubereich 1 - 3
3 Offene Unterstände für Autos sowie Kleinbauten (Geräteräume etc.) sind gestattet. Die Grenzabstände sind einzuhalten.
Art. 6 Ausnützungsziffer
1 Die zulässige Ausnützungsziffer auf den Parzellen Nr. 175 sowie Nr. 694 - 698 beträgt 0.6.
Etappierung
2 Bei einer etappierten Realisierung der Ueberbauung sind Verschiebungen oder Uebertragungen von BGF von anderen Etappen zulässig.
Blatt 3
Art. 7 Baulinien
1 Die Zwangsbaulinien sind verbindlich und bezeichnen einzuhaltende Gebäudefluchten, die in einem bestimmten, klar definierten Vehältnis stehen. Insbesondere sind die Abstände ab Strassenachse Kantonsstrasse SüdNord Richtung Sins-Muri bis zu den gestaffelten Gebäuden verbindlich und einzuhalten. 2 Die Masse für die Baulinien sind im Gestaltungsplan fixiert.
Art. 8 Mes svorschriften
Baubereich-
Grundstück-Nr.
1
2
3
Geschosszahl
BGF in m2
175 697
3 *
694 695
3 * 3 *
758.40
698
3 *
2097.60
3 *
1020.60
TOTAL
3'876.60
Ausnützungsziffer 0.60 Anrechenbare Landfläche
TOTAL 6'461.00 x 0.60
Bruttogeschossfläche
TOTAL 3'876.60
*
Dachgeschossausbau zulässig
Art. 9 Öffentliches Wegund Strassennetz
Zufahrtsrechte
1 Die Zufahrten und Quartiersinternen Verbindungsstrassen sind wie folgt geplant: - Hauptzufahrt 5.00 m - Quartierstrasse zur Erschliessung der Reihenhäuser mind. 3.00 m. 2 Zufahrtsrechte: Zur Parzelle Nr. 177 ist ab der Hauptzufahrt ein Zufahrtsrecht festgelegt. Die anfallenden Kosten sind durch den Parzellenbesitzer Nr. 177 zu übernehmen. 3 Die Ausfahrt von Parzelle Nr. 175 auf die K 345 (Abtvvilerstrasse) bleibt auf Grund des best. Fahrwegrechtes auch nach dem Ausbau bestehend (siehe Schreiben kant. Baudep. vom 22.04.1994).
Blatt 4
Art. 10 Parkierung
1 Die Zufahrt zur unterirdischen Parkgarage auf Parzelle Nr. 175 und 697 ist verbindlich. 2 Die Parkplätze für die freistehenden und zusammengebauten Eigenheime sind nach den gesetzlichen Bestimmungen festzulegen.
Art. 11 Grünräume
1 Für die Gebäude auf Parzelle Nr. 175 und 697 sind gemeinschaftliche Grünräume für Spiel und Erholung vorzusehen. 2 Bei den Einfamilien- und Reihenhäuser sind die Grünräume zugeordnet vorzusehen. 3 Entlang der Kantonsstrasse Nord-Süd sind Hochstammbäume zu pflanzen. Diese sind ein Teil des Siedlungs- und Gestaltungskonzeptes und müssen gemäss Plan in einem Abstand von ca. 12 m gepflanzt werden. 4 Verbindlich sind auch die Schnittprofile 1-3 entlang der Kantonsstrasse. 5 Die Terrain-Gestaltungen haben sich der landschaftlichen Umgebung anzupassen.
Art. 12 Lärmschutz
1 Die Einfamilienhäuser sind so zu konzipieren, dass pro Haus maximal ein lärmempfindlicher Raum (vergl. Art 2 Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986) ausschliesslich über Fenster in der Nordfassade belüftet werden kann.
3 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1 weiterer Artikel
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Gestaltungsplanung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kt. Aargau in Kraft.
6170 Schüpfheim, 27. Oktober 1999/mw 36beric2.doc.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
24. Mai 2000
Art. Nr. 2000-001099
Gemeinde Oberrüti; Gestaltungsplan "Sonnenrain"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderates Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
10. Januar 2000 10. Januar 2000 14. Februar – 14. März 2000 28. März 2000 1. Mai 2000 9. Mai 2000
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 15. September 1998. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan „Sonnenrain“ zeigt die Erschliessung der Dorfzone am nordwestlichen Dorfeingang von Oberrüti auf. Er umfasst eine Fläche von ca. 0.5 ha. Es werden drei Baubereiche ausgeschieden. Anhand von Baufeldern und Zwangsbaulinien wird die Überbauungsstruktur festgelegt; diese passt sich dem bestehenden Ortsbild an. Als Lärmschutzmassnahme wird im nördlichen Teil an der Kantonsstrasse ein Erdwall vorgesehen. Für die Umgebungsgestaltung werden entsprechende Bestimmungen in Sondernutzungsvorschriften aufgenommen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: Situationsplan 1:500 mit: - Zwangsbaulinien - Baulinien für Hauptbauten - Baulinien für Kleinbauten - Baulinien für unterirdische Bauten - Strassen- / Weglinien - Erschliessungsrampe für Parkanlage - Zufahrtsrecht - Zulässige Anzahl Geschosse - Erdwall - Sichtlinien - Sichtzonen
Versand:
-2-
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- Perimeter - Grenzbereinigung Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan „Sonnenrain“ gemachten Festlegungen bezüglich der Erschliessung, der Ausscheidung der Baubereiche, des Lärmschutzes und der Umgebungsgestaltung werden aus raumplanerischer Sicht als situationsgerecht beurteilt. Es handelt sich um gute Lösungen in einer anspruchsvollen Topografie. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Sonnenrain“ der Gemeinde Oberrüti vom 28. März 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4.
-3-
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5647 Oberrüti – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: