Gestaltungsplan Chrumbächer
Sondernutzungsplan · Spreitenbach
Dokument
- Nummer
- 2000-001797
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Spreitenbach
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 06.09.2000
- In Kraft seit
- 06.09.2000
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Spreitenbach mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-4040-2000-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4040-2000-E.pdf
•
Gemeinde Spreitenbach
Kanton Aargau
Gcsta1tuncs3lan Chnu-T1 äch on
I 0E33
gemäss Paragraph 21 BauG
Sondennutzungsvorschniften 'Cr
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes:
ABTEILUNG BAUM PLANUNG
,11/4
Situationsplan 1:500 Längenprofil "Strasse Nr.1"
FPA Fest
Übersichtsplan 1:10000
Mitwirkungsbericht vom: 30. August 1999 Vorprüfungsbericht vom: 04. Januar 2000 Öffentliche Auflage vom: 24. Januar 2000
bis: 22. Februar 2000
Beschlossen vom Gemeinderat am:
19. Juni ‚2000
Der Gerne indeammann:
Der. emeyeeschreiber: <---
Rudolf Kalt
ans Michel
Genehmigung durch den Regierungsrat
Genehmigung Regierungsrat: Aarau, den 4. Sep-fce-eNbe4 ?.19eleo De UNO HANS ROHR WERNER EGLI HUSMATT 9. 5405 BADEN-DAETTWIL LEITENDE MITARBEITER:
re4 schr ber:
DATUM: 10. 2000 Rev: 19. uni 2000
CAD.: /Z/CHRUM/V/TIT_SONO
ARCHITEKTEN BSA SIA TELEFON 056 484 50 80 MARKUS BIRCHER,
VERENA BRAENDLI,
URS STIERLI
KANTON AARGAU - GEMEINDE SPREITENBACH — P083 GESTALTUNGSPLAN „CHRUMBÄCHER" gern. § 21 BauG SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
1.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Ingress
Die Gemeinde Spreitenbach erlässt gestützt auf § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.
Art. 1 Geltungsbereich / Gebietsabgrenzungsbegriffe
Das Gestaltungsplangebiet umfasst die im Gestaltungsplan 1 : 500 eingegrenzten Teile der im Zonenplan der Gemeinde Spreitenbach ausgeschiedenen Zone „Wohnzone 2" (2. Etappe). Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan mittels „Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan soll für das Baugebiet „Chrunnbächer" die rechtliche Grundlage für die Erschliessung bilden und eine geordnete bauliche Entwicklung sicherstellen.
Art. 3 Pläne
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: — Gestaltungsplan „Situationsplan" Längenprofil „Strasse Nr. 1"
1 : 500 1: 500 / 1 : 50
— Sondernutzungsvorschriften
Art. 4 Inhalt und Wirkung
Der Gestaltungsplan regelt rechtsverbindlich: — Verkehrstechnische Erschliessungsanlagen — Bau-, Strassen- und Weglinien — Strassenraumgestaltung — Art und Mass der Nutzung — Geschosszahl — Grenz- und Gebäudeabstände — Parkierung
Art. 5 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 6 Stellung zur Bauordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Spreitenbach. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 7 Lage und Stellung von Neubauten
Länge und Grösse der Bauten werden eingeschränkt durch Baulinien, maximale Geschosszahl und die maximale Bruttogeschossfläche pro Baufeld.
Art. 8 Baufelder für Hauptbauten
Baufelder 1-3 (BF 1-3) sind Reihen-Einfamilienhäusern, Baufelder 4-11 (BF 4-11) Einfamilienhäusern oder Doppel-Einfamilienhäusern vorbehalten.
Art. 9 Baulinien für Hauptbauten
Die Baulinien für Hauptbauten trennen das mit Hochbauten überbaubare vom nicht überbaubaren Gebiet. Es besteht keine Anbaupflicht.
Art. 10 Baulinien für unterirdische Bauten
Die Baulinien für unterirdische Bauten trennen das mit unterirdischen Bauten überbaubare vom nicht überbaubaren Gebiet. Es besteht keine Anbaupflicht.
Art. 11 Zwangsbaulinien für Hauptbauten
An Zwangsbaulinien für Hauptbauten müssen Hauptbauten zwingend mit der Längs- und Stirnseite anstossen.
Art. 12 Baulinien für Zwischen-/ Anbauten
Die Baulinien für Zwischen- bzw. Anbauten trennen das mit Zwischen- bzw. Anbauten überbaubare vom nicht überbaubaren Gebiet. Als Zwischen- bzw. Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Garten- und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze, usw.) mit höchstens 3 m Gebäudehöhe. Es besteht keine Anbaupflicht.
10 weitere Artikel
Art. 13 Zwangsbaulinien für Kleinbauten
An Zwangsbaulinien für Kleinbauten müssen Kleinbauten zwingend mit der Längs- und Stirnseite anstossen.
Art. 14 Erschliessung
Die Erschliessungsstrasse Nr.1 sichert die Zu- und Wegfahrten der Einfamilienhausparzellen (BF 4,5,6,7,8,9,11) im südlichen Teil des Perimeters. Die Garagenvorplätze der Doppel-Einfamilienhäuser sowie die Einmündungen der Fusswege müssen als Ausweichstellen benutzbar sein. Die Erschliessung der unterirdischen Einstellhalle der Reihenausparzellen BF 1-3 erfolgt von der Fluestrasse zwischen Baufeld 1.A und Baufeld 1.B.
Art. 15 Ausnützung
Die Perimeterfläche beträgt 10'765 m2. Die Ausnützungsziffer über das gesamte Areal beträgt 0.55. Die maximal über den gesamten Perimeter erlaubte Bruttogeschossfläche beträgt 5'928 m2. Sie verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baufelder: Maximale Bruttogeschossfläche Baufeld 1A Baufeld 1B Baufeld 2A Baufeld 2B Baufeld 3
(BF 1A) (BF 1B) (BF 2A) (BF 2B) (BF 3)
705 m2 705 m2 842 m2 705 m2 705 m2
Baufeld 4 Baufeld 5 Baufeld 6 Baufeld 7 Baufeld 8 Baufeld 9 Baufeld 10 Baufeld 11
(BF 4) (BF 5) (BF 6) (BF 7) (BF 8) (BF 9) (BF 10) (BF 11)
Total
Art. 16 288 m2
288 m2 240 m2 240 m2 240 m2 336 m2 240 m2 394 m2 5'928 m2
Dachgestaltung Zulässig sind Flachdächer, leicht geneigte Pult- oder gleichschenklige Satteldächer. (Maximale Dachneigung 30°). Bei Satteldächern sind Dachdurchbrüche und Dachaufbauten nur auf einem Viertel der Fassadenlänge pro Wohneinheit möglich. Die Dachflächen müssen pro Baufeld eine einheitliche Wirkung ergeben. Flachdächer sind zu begrünen. Die Firstrichtung bzw. Hauptrichtung von Attikageschossen muss der im Sondernutzungsplan eingetragenen entsprechen.
Art. 17 Anordnung der Reiheneinfamilienhäuser (BF 1-3) in Gruppen
Unterbrüche in den Reihenhauszeilen (BF 1A,1B,2A,213,3) sind möglich. Die einzelnen Hausgruppen sind jedoch unter einem gemeinsamen, durchlaufenden Dach zusammenzufassen.
Art. 18 Bäume und Hecken
Zwischen den Reihenhauszeilen (Baufelder 1-3) sind Baumgruppen zu pflanzen. Für die Begrünung sind einheimische Arten zu verwenden. Die genaue Lage wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt. Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Plan über die Freiraumgestaltung und Bepflanzung einzureichen.
Art. 19 Abstellplätze
Für die Baufelder 1-3 sind pro Wohneinheit 1.5 Abstellplätze in unterirdischen Einstellhallen vorzusehen. Zusätzlich sind 10 % Besucherparkplätze an den im Sondernutzungsplan vorgesehenen Standorten zu erstellen.
Art. 20 Abfall-Container
Die Standorte für Abfall-Container sind im Sondernutzungsplan festgelegt. Grösse und Gestaltung sind im Bauprojekt aufzuzeigen. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 21 Kontaktnahme vor Projektierung / Begutachtung
Zur Erreichung einer guten architektonischen Gestaltung im Sinne dieser Vorschriften sind Bauvorhaben vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden. Sie kann verlangen, dass ein skizzenhaftes Vorprojekt zur Begutachtung der Baubehörde und deren Experten vorgelegt werden muss.
Art. 22 Inkrafttreten / Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wir der Erlass des Gestaltungsplanes.
19.06.2000 BJ/cg
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
06. September 2000
Art. Nr. 2000-001797
Gemeinde Spreitenbach; Gestaltungsplan "Chrumbächer"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
30. August 1999 4. Januar 2000 24. Januar – 22. Februar 2000 19. Juni 2000 24. Juli 2000 15. August 2000
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung der Gemeinde Spreitenbach. Der Perimeter des Gestaltungsplans liegt in der Wohnzone W2. An dieser Zonierung wird mit der laufenden Revision der Zonenplanung nichts geändert. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem Gestaltungsplan soll im Gebiet „Chrumbächer“ eine etappierbare, landsparende, baulich verdichtete und städtebaulich gute Wohnüberbauung aus Reihen- und Einfamilienhäusern entstehen. Die Arealfläche beträgt rund 11'000 m2. Der Gestaltungsplan weicht nur unwesentlich von der Normalbauordnung ab. Im Einzelnen werden die einzelnen Baukuben für Hochbauten, die Tiefgarage sowie die möglichen Zwischen- und Anbauten und deren maximale Ausdehnung fixiert. Zur Gliederung des Quartierbilds wird die Firstrichtung bzw. die Ausrichtung von Attikageschossen vorgeschrieben. Die Dachneigung ist auf 30° beschränkt. Die bauliche Ausnützung ist über das gesamte Areal mit einer Ausnützungsziffer von 0.55 festgelegt und zusätzlich pro Baufeld vorgegeben. Die Groberschliessung ist bereits mit dem rechtskräftigen Erschliessungsplan „Geerenacher“ von 1993/94 geregelt. Die interne Erschliessung erfolgt über eine 3.5 Meter breite Erschliessungsstrasse für die freistehenden Ein- und Zweifamilienhäuser sowie über einen Zugang zur gemeinsamen Parkgarage. Die Erschliessungsstrasse Nr. 1 ist im Kurvenbereich 4.5 m breit, so dass ein gefahrloses Kreuzen zweier Personenwagen möglich ist. Die Bereiche für Fusswege sind zugleich Notzufahrten für die Feuerwehr. Der Gestaltungsplan sieht die Anordnung von Bäumen und Hecken vor. Für die Begrünung sind einheimische Arten zu verwenden. Zudem ist zusammen mit dem Baugesuch ein Plan über die Freiraumgestaltung und Bepflanzung einzureichen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan „Chrumbächer“ (Situation) Längenprofil Strasse 1 Versand:
-2-
Ganzen Text zeigen
Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan schafft die verbindlichen Voraussetzungen für eine gute bauliche Gestaltung des Quartiers und des Aussenraums. Die Anordnung der Baufelder, der Verzicht auf eine Grenzabstands-Vergrösserung im Zusammenhang mit den AttikageschossAufbauten sowie die leicht erhöhte Ausnützung fördern eine verdichtete Überbauung unter Berücksichtigung der Siedlungsqualität. Die in den Sondernutzungsvorschriften geforderte frühe Kontaktnahme mit der Baubehörde vor Beginn der Projektierung unterstützt die Umsetzung der Planungsziele. Die Massnahmen zur Siedlungsökologie erfüllen die Anforderungen des kantonalen Richtplans (Beschluss 2.1 des Richtplanabschnitts S 3.1). Die rechtskräftigen Baulinien von 1994 werden im Bereich des Gestaltungsplan aufgehoben und durch Baufelder ersetzt. Dadurch wird die Überbauung klar strukturiert. Das Gebiet „Chrumbächer“ liegt ca. 300 m von der Kantonsstrasse K 274 und ca. 800 m vom Rangierbahnhof Limmattal entfernt. Die bestehenden Gewerbe- und Wohnüberbauungen schirmen das Gestaltungsplangebiet vor diesen Lärmquellen ab. Die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung sind eingehalten. Die Erschliessung des Areals für den Individualverkehr sowie der Abfluss auf das übergeordnete Strassennetz ist gewährleistet. Das Bauareal wird für Fussgänger gut erschlossen. Alle wichtigen Strassen verfügen zumindest über ein einseitiges Trottoir. Zudem führt ein vom Verkehr abgekoppelter Fussweg entlang des ausgebauten Egelseebaches. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan „Chrumbächer“ inkl. den Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Spreitenbach vom 19. Juni 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 8957 Spreitenbach – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: