Bau- und Nutzungsordnung
Herznach-Ueken
Dokument
- Nummer
- 4186_Ueken
- Gemeinde
- Herznach-Ueken
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 26.02.2014
- In Kraft seit
- 16.01.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Ueken
Kanton Aargau
Allgemeine Nutzungsplanung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Umsetzung § 63 Abs. 3 BauV (Dachdurchbrüche) gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
14. Juni 2017
Mitwirkung vom
03. August 2017 bis 04. September 2017
Öffentliche Auflage vom
03. August 2017 bis 04. September 2017
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 24. November 2017 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Die Gemeindeschreiberin
Robert Schmid
Sereina Müller
Genehmigungsvermerk:
AENDERING Nr.
/1
zu Bno/Bo/No vom
20A1
KOCH PARTNER
Genehmigung durch den Regierungsrat c)fge\
mit RRB Nr. (2cA-'3CCO'5). vom: Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
08. Januar 2018
Gemeinde Ueken Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Dachdurchbrüche
Seite 2 / 2
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 42 Ortsbildschutz
Art. 42a Dachdurchbrüche (neu)
1 Für Dachdurchbrüche gelten die Bestimmungen gemäss § 24 Abs. 1brs BauV. Der Gemeinderat kann hinsichtlich Gestaltung und Einpassung ein Fachgutachten verlangen.
(•••)
Auftragsnummer Status
18.01.088 Genehmigung
Verfasser
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Sara Hassler, dipl. Ing. FH Raumplanung
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
08. Januar 2018 08.01.2018 / SG
Dateipfad / -name
1:\Planung\Ueken\01\88_TÄ_Dachdurchbrüche\Planung\3_G_Jan2018\tab_TÄ_BNO_G_Jan2018.docx
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Kontrolle
Kanton Aargau
Gemeinde Ueken
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG AENDERUNG Nr. vom
1
..AA•leA3
1 Vorprüfungsbericht vom
15. Oktober 2013
Mitwirkung vom
21. Mai 2013 bis 19. Juni 2013
Öffentliche Auflage vom
18. Oktober 2013 bis 18. November 2013
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2013 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Die Gemeindeschreiberin
Stefan Bühler
Beatrice Zahnd
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung ciL«cii, Aarau, den
Dezember 2013 / E13 12112=ffr
i-wsierungsrat
z.Z., . Te....61t4ct I 2 0 44.
lli
PARTNER' INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN
INHALTSVERZEICHNIS 1
GELTUNGSBEREICH § 1 Geltungsbereich
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 1 1
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
Art. 4 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 5 Sondernutzungsplanung
1 1 2 2
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3
4
5
3.1
Bauzonen
Art. 6 Zonenübersicht
Art. 7 Dorfkernzone D
Art. 8 Wohnzonen VV2a / VV2b
Art. 9 Wohn- und Gewerbezone 2 WG2
Art. 10 Gewerbezone G
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
97 weitere Artikel
Art. 12 Grünzone Gr
Art. 13 Gewässerschutzzone GeZ
Art. 14 Hochwassergefahrenzonen HVVZ
Art. 15 Hangwasserschutz
3 3 4 5 5 6 6 6 7 7 8
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 16 Landwirtschaftszone
Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 18 Speziallandwirtschaftszone
8 8 9 9
3.3
Schutzzonen
Art. 19 Naturschutzzonen Kulturland
Art. 20 Uferschutzzone
Art. 21 Naturschutzzonen Wald
9 9 10 11
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 22 Landschaftsschutzzone
Art. 23 Freihaltegebiet Hochwasser
11 11 12
3.5
Schutzobjekte
Art. 24 Naturobjekte
Art. 25 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
Art. 26 Kulturobjekte
13 13 13 14
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
15
4.1
Störmass von Betrieben
Art. 27 Nicht / mässig / stark störende Betriebe
15 15
4.2
Nettoladenfläche / Verkaufsnutzungen
Art. 28 Nettoladenfläche
Art. 29 Verkaufsnutzungen
15 15 15
4.3
Abstände
Art. 30 Gemeinde- und Privatstrassen
Art. 31 Kulturland
15 15 16
BAUVORSCHRIFTEN
16
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 32 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
16 16
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 33 Allgemeine Anforderungen
Art. 34 Energieeffizienz
Art. 35 Beschädigte oder zerstörte Bauten
16 16 16 17
5.3
Wohnhygiene
Art. 36 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 37 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume
Art. 38 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
17 17 17 17
5.4
Ausstattung
Art. 39 Velos / Kinderwagen
Art. 40 Spielplätze
Art. 41 Öffentlich zugänglicher Raum
18 18 18 18
SCHUTZVORSCHRIFTEN
19
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 42 Ortsbildschutz
Art. 43 Materialablagerungen
19 19 19
6.2
Umweltschutz
Art. 44 Einwirkungen
Art. 45 Lärmschutz
20 20 20
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 46 Zuständigkeit
Art. 47 Gebühren
Art. 48 Vollzugsrichtlinien
20 20 20 20
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 49 Übergangsbestimmung
Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
21 21 21
6
ANHANG Bauinventar
23 23
Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung
Geltungsbereich
1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Seite 1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 1
2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
4
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2 Planungsgrundsätze
RAUMPLANUNG
Planungsgrundsätze
Art. 3 1
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern der Aufwertung von Aussenräumen; der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2
Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. 4
Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern. 5
Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.
Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Seite 2
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 4 1
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3
Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Sondemutzungsplanung
Sondernutzungsplanung
Art. 5 1
Die rechtskräftigen Sondernutzungspläne (Erschliessungs- und Gestaltungspläne) können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 6 Zonenübersicht
Gesamthöhe max. [m]
braun
(2)
(0.8)
(8)
000
Wohnzone 2a
W2a
gelb
2
-
6.5
10
4
Wohnzone 2b
W2b
orange
2
-
7
12
Wohn- und Gewerbezone 2
WG2
orange schraffiert
2
0.6
8
13
G
violett
-
-
8
13
OeBA
grau
o
o
0
0
0
Gr
ocker
-
-
-
-
-
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
Grünzone
Grünflächenziffer
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Gebäudelänge max. [m]
Gewerbezone
Grosser Grenzabstand mind. [m]
Talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe max. [m]
D
Kleiner Grenzabstandmind.. [m]
Ausnützungsziffer
Dorfkemzone
Zonenbezeichnung
Vollgeschosse max.
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Farbe
1
Abkürzung
Zonenübersicht
Seite 3
o
0
III
Art. 7 8
25
-
II
Art. 8 4
8
25
-
II
Art. 8 4
8
40
0.15
III
Art. 9 40
0.15
III
Art. 10 0
0
0
II
Art. 11 -
-
-
-
Art. 12 4
"o" Die mit bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 2
3 Die Masswerte in Klammern sind Richtwerte, sie können vom Gemeinderat im Einzelfall geändert werden, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 4 Für das Gebiet Startle (Parzelle 559) kann bei Vorliegen einer Arealüberbauung ein zusätzliches Geschoss zugelassen werden.
5
Bei Hanglage darf die maximale, talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe um 0.5 m erhöht werden.
Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung
Seite 4
6
In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 7 In den Zonen D und WG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.
Art. 7 Dorfkemzone
D (vgl. Anhang)
Dorfkemzone D
Die Dorfkernzone D dient dem Erhalt der Struktur des Ortskerns. Sie ist für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsnutzungen bestimmt. Öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht zulässig. 2 Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Fassaden- und Gesamthöhen darf, ungeachtet der Grenzund Gebäudeabstände und der Geschosszahl, umgebaut und erneuert werden. Der Erneuerung gleichgesetzt ist ein Abbruch des bestehenden Gebäudes mit anschliessendem Wiederaufbau. 3 Neu- und Ersatzbauten müssen sich nach den Kriterien von § 42 1
dieser BNO gut in die bestehende Bebauung einfügen. 4 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachformen auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Die Neigung der Dachfläche hat mindestens 30° zu betragen. 5 Die Dachfläche darf nur auf einem Geschoss, höchstens auf einem Drittel der Gebäudelänge durchbrochen werden. Auf anderen Dachgeschossebenen sind vereinzelte kleinere Dachdurchbrüche zulässig. 6 Dachaufbauten dürfen die Gesamtwirkung der Dächer nicht beeinträchtigen. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 7 Dachvorsprünge müssen traufseitig genügend breit sein (Richtwert 0.8 m). Sie sind dem bestehenden Ortsbild anzupassen (Haupt-, Nebengebäude, Balkone usw.). 8 Antennen, Parabolspiegel sowie Solaranlagen sind nach Massgabe des übergeordneten Rechts bewilligungspflichtig. 9
Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Gärten und Vorplätze, einheimische Bäume und Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente. 10 Der Gemeinderat gewährleistet auf Kosten des Gesuchsstellers die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. 11 Für den Kernbereich gelten die Vorschriften und Bestimmungen des rechtskräftigen Sondernutzungsplans.
Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung
Art. 8 Wohnzonen
W2a / W2b (vgl. Anhang)
Seite 5
Wohnzonen W2a / W2b
Die Wohnzonen W2a und W2b dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 1
Die Wohnzone W2a ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt.
2
Die Wohnzone W2b ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bestimmt. 3
4
Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen. 5
Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 6
Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.
Art. 9 Wohn- und
Gewerbezone 2 WG2
Wohn- und Gewerbezone 2 WG2
Die Wohn- und Gewerbezone WG2 dient dem Wohnen sowie nicht störenden und mässig störenden Betrieben. 1
2 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Gewerbebauten und Verkaufsnutzungen bestimmt. 3
Öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht zulässig. 4
Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen. 5
Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 6
Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.
Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung
Art. 10 Gewerbezone
G
Seite 6
Gewerbezone G
Die Gewerbezone G ist für Bauten und Anlagen der gewerblichen Nutzung, der Verkaufsnutzungen und für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. 1
2
Nicht zugelassen sind: a) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; b) öffentliche Tankstellen inkl. Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.); c) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; d) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial (Ausnahmen nach § 43 BNO sind zulässig).
Wohnungen sind grundsätzlich für den Betriebsinhaber sowie für Betriebsangehörige gestattet. Reine Wohnbauten sind nicht zugelassen. 3
4
Zum Schutz des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes können bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchsstellers vorgeschrieben werden. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. 5
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. 6
Flachdächer resp. flach geneigte Dächer sind nach Möglichkeit zu begrünen.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA (vgl. Anhang)
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
Art. 12 Grünzone
Gr
Grünzone Gr
Die Grünzone Gr dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Siedlungsdurchgrünung sowie als ökologischer Korridor. 1
Die Grünzone Gr ist grundsätzlich von allen Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. 2
Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung
Art. 13 Gewässerschutzzone
GeZ
Seite 7
Gewässerschutzzone GeZ
1 Die Gewässerschutzzone GeZ dient dem Schutz des Gewässerraums des Staffeleggbachs. 2
Sofern nachfolgend nicht anders bestimmt, sind in der Gewässerschutzzone GeZ bauliche Anlagen sowie Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation, namentlich durch Ablagerungen, Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen untersagt. Uferwege und Renaturierungsmassnahmen sind zulässig. 3
Innerhalb des punktierten Bereichs sind standortgebundene Bauten und Anlagen sowie Spazierwege und Erholungseinrichtungen (Gartenbänke usw.) zugelassen. 4
Gebüsch- und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt werden.
5
Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Mulchen ist nicht gestattet.
Hochwassergefahrenzonen HWZ
Art. 14 Hochwassergefahrenzonen HWZ
1 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4
Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser.
Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung
Seite 8
5
In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 6
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 7
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Hangwasserschutz
Art. 15 Hangwasserschutz
1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenwasser angemessen Rechnung zu tragen. 2
Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
3.2
Landwirtschaftszone
Landwirtschaftszonen
Art. 16 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Gewinnung von Energie aus Biomasse im Sinne der
Art. 16
, Art. 16a Abs. 1, Abs. 1bis und 2 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes bestimmt. 2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung
Bauten in der Landwirtschaftszone (vgl. Anhang)
Art. 17 1 Für
Seite 9
Bauten in der Landwirtschaftszone
alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.
Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 2
3
Speziallandwirtschaftszone
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 18 Speziallandwirtschaftszone
1 Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2
In der Speziallandwirtschaftszone "Chrastellehof' und "Steinhof" sind Bauten und Anlagen für die Tierhaltung zulässig. 3
Die Bauvorschriften richten sich nach § 17 der Bau- und Nutzungsordnung (Bauten in der Landwirtschaftszone). 4
In der Speziallandwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Naturschutzzonen Kulturland
Schutzzonen
Art. 19 Naturschutzzonen Kulturland
1 Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten und Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen sowie Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuführen. 3
In den Naturschutzzonen Kulturland ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufen lassen von Hunden.
Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung
Seite 10
4
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 5
6
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Darstellung im Kulturland- oder Bauzonenplan
Schutzziele (erhalten / fördern)
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Magerwiese
gelb
Artenreiche Heuwiese
Heuschnitt Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni Keine Düngung
Fromentalwiese
hellbraun
Artenreiche Heuwiese
Heu- und Emdschnitt Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni Keine Flüssigdünger Kein Stickstoff-Mineraldünger Schonende Herbstweide ab 1. Sept.
Uferschutzzone
Uferschutzzone
Art. 20 1
Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig. 2 i D e Uferschutzzone weist beidseitig des Gewässers eine Breite von 3 m auf. Gemessen wird ab der Gewässerparzellengrenze, bei nicht vermarkten Grenzen ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand. 3
Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation, namentlich durch Ablagerungen, Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt. 4 Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.
Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung
Naturschutzzonen Wald
Seite 11
Art. 21 Naturschutzzonen Wald
1 Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum für schutzwürdige Pflanzen und Tiere. 2
Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3
In den Naturschutzzonen Wald ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. 4
Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden: Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziel
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Spezialreservat
dunkelgrün dick diagonal schraffiert
Lichter Orchideenreicher Föhrenwald
Periodische Mahd offener Teilflächen (vgl. auch Pflegevertrag)
Naturwaldgemässe Bestockung
dunkelgrün dünn Naturwaldgemässe vertikal schraffiert Bestockung
3.4
Landschaftsschutzzone
Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen
Überlagerte Schutzzonen
Art. 22 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. 2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone dieser Bau- und Nutzungsordnung. 3
Von den in Absatz 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 4 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Regenschutzdächer, Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
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Freihaltegebiet Hochwasser
Seite 12
Art. 23 Freihaltegebiet Hochwasser
1 Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. 2
Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte, ausserhalb des Gefahrenhinweisgebiets gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002. 3
Die zulässige Nutzung richtet sich, unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen, nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 4
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Revitalisierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 6
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finanziert werden können, keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 7
In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
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Naturobjekte
3.5
Schutzobjekte
Art. 24 Naturobjekte
Seite 13
Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2
Im Kulturland werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:
Darstellung Schutzziele im Kulturlandplan
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Hecke / Ufer- oder Feldgehölz
dunkelgrün
Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungselement Windschutz Artenreichtum
Struktur erhalten Periodisch zurückschneiden/verjüngen Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen Teilweise Artenzusammensetzung verbessern Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen) Keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens
Stehendes Gewässer / Feuchtstandort
hellblau
Laich-, Brut- und Nahrungsbiotop Trittstein- und Vernetzungselement
Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen) Keine Beweidung Keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens
Ökologisch besonders wertvoller Waldrand
dunkelgrün
Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungselement Windschutz Artenreichtum
Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) Keine vorgelagerte Aufforstung Extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite vorlagern
Gebäude mit Substanzschutz
Art. 25 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
1 Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude / Gebäudeteile sind von baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.
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Gebäude mit Volumenschutz
2
Die i m Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude / Gebäudeteile sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Absatz 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 26 Kulturobjekte
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Kulturobjekte
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Ersatzvornahmen sind in Ausnahmefällen zulässig. 2
Folgende Kulturobjekte werden ausgeschieden:
Bezeichnung im Plan violettes Quadrat K1 , K2 K3 K4 K5 K6 K7 K8 K9 7 K10 / K11 J K12 / K13 d
Beschreibung, Ortsbezeichnung
Objekt - Nr. im Bauinventar
Wegkreuz (1906), Dorfstrasse / Oberdorfstrasse UEK913A Wegkreuz (1911), Brunngasse UEK913B Wegkreuz (1985), Buech UEK913C Wegkreuz (1909), Zassehalde / Chornberg UEK913D Wegkreuz (1897), Schupflete / Kantonsstrasse nach UEK913E Frick Wegkreuz (1897), Egg UEK913F Wegkreuz, Hofacher Brunnen, Dorfstrasse / Hintermattweg UEK914A Brunnen, Mühliweg bei Kapelle UEK914B Brunnen (1887), Hauptstrasse / Wüeri UEK914C Brunnen, Flaschenbach UEK914D Brunnen, Rainweg Bogenbrücke, Dorfstrasse UEK915B
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Nicht / mässig / stark störende Betriebe
4
BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
4.1
Störmass von Betrieben
Seite 15
Nicht / mässig / stark störende Betriebe
Art. 27 1
Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig, sondern als stark störend.
4.2
Nettoladenfläche
Verkaufsnutzungen
Art. 28 Nettoladenfläche
1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff «Verkaufsfläche».
Art. 29 Verkaufsnutzungen
1 Sind gemäss Zonenbestimmungen Verkaufsnutzungen zulässig, beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft maximal 500 m2. Abweichende Vorschriften in den Zonenbestimmungen gehen dieser Bestimmung vor.
4.3
Gemeinde- und Privatstrassen
Nettoladenfläche / Verkaufsnutzungen
Abstände
Gemeinde- und Privatstrassen
Art. 30 1
Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gelten entlang von Gemeinde- und Privatstrassen folgende Strassenabstände: a) an die Grenze für Parkfelder b) 60 cm für Einfriedigungen, Stützmauern bis 1.80 m Höhe und für Böschungen
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Kulturland
Seite 16
Art. 31 Kulturland
1 Gegenüber dem Bauzonenrand gelten folgende Abstände: a) 2 m für Gebäude b)60 cm für Einfriedigungen und Stützmauern bis 2.40 m; der Mindestabstand vergrössert sich in dem Umfang, als die Mauer höher als 2.40 m ist c) 60 cm für Böschungen 2
Abstände gegenüber dem Bauzonenrand können in Ausnahmefällen reduziert werden. Entspricht der Bauzonenrand einer Parzellengrenze, so ist für Gebäude der zonengemässe Abstand einzuhalten.
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
5
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 32 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Öffentliche Brunnen, Kabelverteilerkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2
3
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Allgemeine Anforderungen
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 33 Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 1
2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen diese erfordern.
Energieeffizienz
Art. 34 Energieeffizienz
1 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben.
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Beschädigte oder zerstörte Bauten
Seite 17
Art. 35 Beschädigte oder zerstörte Bauten
1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Bauten müssen innert einem Jahr ganz abgetragen oder innert zwei Jahren wiederhergestellt werden. 2
Die Umgebungsarbeiten des Abtrags resp. der Wiederherstellung bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Ausrichtung der Wohnungen
5.3
Wohnhygiene
Art. 36 Ausrichtung der Wohnungen
1
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen und an nördlich exponierten Hanglagen gestattet.
Art. 37 Raummasse/
Fenstergrösse / Nebenräume
1
Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume
-
Fü r Neubauten gelten nachstehende Masse:
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Lichte Höhe: bei Vollgeschoss mind. 2.40 m bei Dachgeschoss mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 Bruttogeschossfläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Bruttogeschossfläche - DachflächenBei Dachflächenfenstern kann die Fensterfenster: fläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum: pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung oder mit Lift erreichbar) - Keller: für eine Ein-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich 2
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 3
In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilli-
gen.
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 38 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
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5.4
Seite 18
Ausstattung
Velos / Kinderwagen
Art. 39 Velos / Kinderwagen
1 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Spielplätze
Art. 40 Spielplätze
1 Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spiel- / Begegnungsplätze und dgl. gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Spielplatze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Öffentlich zugänglicher Raum
Art. 41 Öffentlich zugänglicher Raum
1 Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen usw. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 2
Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 3
Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 4
Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 5
Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 6
Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
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Ortsbildschutz
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Seite 19
Art. 42 Ortsbildschutz
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, f) Fassadengliederung, Fensteröffnungen, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Materialablagerungen
Art. 43 Materialablagerungen
1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Gewerbezone G bewilligt werden. Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 2
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Einwirkungen
6.2
Umweltschutz
Art. 44 Einwirkungen
Seite 20
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3
Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Lärmschutz
Art. 45 Lärmschutz
1 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Zuständigkeit
Art. 46 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Gebühren
Art. 47 Gebühren
1 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Vollzugsrichtlinien
Art. 48 Vollzugsrichtlinien
1 Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz des Ortskerns (Dorfkernzone) sowie zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte erlassen.
Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung
8
Übergangsbestimmung
Seite 21
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 49 Übergangsbestimmung
1 Di e i m Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 2 Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe. b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben (Planungswerk mit Datum der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung / den Gemeinderat): - Kommunaler Überbauungsplan Lööre vom 17. Dezember 1982 - Kommunaler Überbauungsplan Stigli vom 24. Juni 1983 - Kommunaler Überbauungsplan Schnäggleten vom 24. Juni 1983 Kommunaler Überbauungsplan Schnäggleten (Abänderung) vom 7. Dezember 1990 - Kommunaler Überbauungsplan Haldenacker vom 7. Dezember 1990 - Bauzonenplan vom 21. Juni 1991 - Kulturlandplan vom 26. November 1999 - Bau- und Nutzungsordnung vom 26. November 1999 - Gestaltungsplan Hoschmet vom 24. Juli 2001 - Teiländerung Kulturlandplan, Spezialzone Landwirtschaft Steinhof vom 6. Juni 2008
Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung
Seite 22
Auftragsnummer
18.01.079
Verfasser
Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
Dezember 2013 18.12.2013 / SET
Dateipfad / -name
1:\Planung\Ueken\01\79\Planung\7_Genehmigung\Ueken_BNO_G_Dezember2013.doc
Kontrolle
Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung
Seite 23
ANHANG Bauinventar
Bauinventarobjekte
Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
Vers.Nr.
Parzelle Nr.
Dorfkernzone UEK 902
Bäuerlicher Vielzweckbau, Weinkellerei (1833)
Hauptstrasse 7
33
259
UEK 903
Bäuerlicher Vielzweckbau (1848)
Dorfstrasse 5
16
450
UEK 904
Bäuerlicher Vielzweckbau (1850)
Hauptstrasse 20
25
293
UEK 905
Bäuerlicher Vielzweckbau (1843)
Hauptstrasse 18
24
294
UEK 907
Bäuerlicher Vielzweckbau (1850)
Dorfstrasse 7
14
382
UEK 908
Speicher (um 1550)
Oberdorfstrasse 10
10
795
UEK 917
Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1700)
Hintermattweg 1/3
46
695/257
UEK 918
Bäuerlicher Vielzweckbau (1787)
Hintermattweg 10
45
268
UEK 919
Tür- und Fenstergewände (1566)
Hauptstrasse 12
21
300
Wohnzone 2b UEK 910
Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1810)
Hauptstrasse 4
2
502
UEK 911
Bäuerlicher Vielzweckbau (1851)
Hauptstrasse 2
1
504
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen UEK 901
St. Antonius-Kapelle (1705)
Unterdorfstrasse
61
247
UEK 916
Schul- und Gemeindehaus (1837 / 1838)
Hauptstrasse 3
34
298
Gerenhof 1
74
160
Landwirtschaftszone UEK 912
Bäuerlicher Vielzweckbau (1868)