Bau- und Nutzungsordnung

Herznach-Ueken

Dokument

Nummer
4186_Ueken
Gemeinde
Herznach-Ueken
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
26.02.2014
In Kraft seit
16.01.2019

Karte

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Text

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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Ueken

Kanton Aargau

Allgemeine Nutzungsplanung

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Umsetzung § 63 Abs. 3 BauV (Dachdurchbrüche) gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom

14. Juni 2017

Mitwirkung vom

03. August 2017 bis 04. September 2017

Öffentliche Auflage vom

03. August 2017 bis 04. September 2017

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 24. November 2017 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Die Gemeindeschreiberin

Robert Schmid

Sereina Müller

Genehmigungsvermerk:

AENDERING Nr.

/1

zu Bno/Bo/No vom

20A1

KOCH PARTNER

Genehmigung durch den Regierungsrat c)fge\

mit RRB Nr. (2cA-'3CCO'5). vom: Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU

08. Januar 2018

Gemeinde Ueken Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Dachdurchbrüche

Seite 2 / 2

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 42 Ortsbildschutz

Art. 42a Dachdurchbrüche (neu)

1 Für Dachdurchbrüche gelten die Bestimmungen gemäss § 24 Abs. 1brs BauV. Der Gemeinderat kann hinsichtlich Gestaltung und Einpassung ein Fachgutachten verlangen.

(•••)

Auftragsnummer Status

18.01.088 Genehmigung

Verfasser

Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Sara Hassler, dipl. Ing. FH Raumplanung

Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen

08. Januar 2018 08.01.2018 / SG

Dateipfad / -name

1:\Planung\Ueken\01\88_TÄ_Dachdurchbrüche\Planung\3_G_Jan2018\tab_TÄ_BNO_G_Jan2018.docx

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Kontrolle

Kanton Aargau

Gemeinde Ueken

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG AENDERUNG Nr. vom

1

..AA•leA3

1 Vorprüfungsbericht vom

15. Oktober 2013

Mitwirkung vom

21. Mai 2013 bis 19. Juni 2013

Öffentliche Auflage vom

18. Oktober 2013 bis 18. November 2013

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2013 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Die Gemeindeschreiberin

Stefan Bühler

Beatrice Zahnd

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung ciL«cii, Aarau, den

Dezember 2013 / E13 12112=ffr

i-wsierungsrat

z.Z., . Te....61t4ct I 2 0 44.

lli

PARTNER' INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN

INHALTSVERZEICHNIS 1

GELTUNGSBEREICH § 1 Geltungsbereich

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 1 1

2

RAUMPLANUNG

Art. 3 Planungsgrundsätze

Art. 4 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Art. 5 Sondernutzungsplanung

1 1 2 2

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3

4

5

3.1

Bauzonen

Art. 6 Zonenübersicht

Art. 7 Dorfkernzone D

Art. 8 Wohnzonen VV2a / VV2b

Art. 9 Wohn- und Gewerbezone 2 WG2

Art. 10 Gewerbezone G

Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

97 weitere Artikel

Art. 12 Grünzone Gr

Art. 13 Gewässerschutzzone GeZ

Art. 14 Hochwassergefahrenzonen HVVZ

Art. 15 Hangwasserschutz

3 3 4 5 5 6 6 6 7 7 8

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 16 Landwirtschaftszone

Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 18 Speziallandwirtschaftszone

8 8 9 9

3.3

Schutzzonen

Art. 19 Naturschutzzonen Kulturland

Art. 20 Uferschutzzone

Art. 21 Naturschutzzonen Wald

9 9 10 11

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 22 Landschaftsschutzzone

Art. 23 Freihaltegebiet Hochwasser

11 11 12

3.5

Schutzobjekte

Art. 24 Naturobjekte

Art. 25 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

Art. 26 Kulturobjekte

13 13 13 14

BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN

15

4.1

Störmass von Betrieben

Art. 27 Nicht / mässig / stark störende Betriebe

15 15

4.2

Nettoladenfläche / Verkaufsnutzungen

Art. 28 Nettoladenfläche

Art. 29 Verkaufsnutzungen

15 15 15

4.3

Abstände

Art. 30 Gemeinde- und Privatstrassen

Art. 31 Kulturland

15 15 16

BAUVORSCHRIFTEN

16

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 32 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

16 16

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 33 Allgemeine Anforderungen

Art. 34 Energieeffizienz

Art. 35 Beschädigte oder zerstörte Bauten

16 16 16 17

5.3

Wohnhygiene

Art. 36 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 37 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume

Art. 38 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

17 17 17 17

5.4

Ausstattung

Art. 39 Velos / Kinderwagen

Art. 40 Spielplätze

Art. 41 Öffentlich zugänglicher Raum

18 18 18 18

SCHUTZVORSCHRIFTEN

19

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 42 Ortsbildschutz

Art. 43 Materialablagerungen

19 19 19

6.2

Umweltschutz

Art. 44 Einwirkungen

Art. 45 Lärmschutz

20 20 20

7

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 46 Zuständigkeit

Art. 47 Gebühren

Art. 48 Vollzugsrichtlinien

20 20 20 20

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 49 Übergangsbestimmung

Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts

21 21 21

6

ANHANG Bauinventar

23 23

Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

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Geltungsbereich

1

GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich

Seite 1

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 1

2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

4

Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2 Planungsgrundsätze

RAUMPLANUNG

Planungsgrundsätze

Art. 3 1

Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern der Aufwertung von Aussenräumen; der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2

Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.

3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. 4

Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern. 5

Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.

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Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Seite 2

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Art. 4 1

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3

Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Sondemutzungsplanung

Sondernutzungsplanung

Art. 5 1

Die rechtskräftigen Sondernutzungspläne (Erschliessungs- und Gestaltungspläne) können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

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3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

Art. 6 Zonenübersicht

Gesamthöhe max. [m]

braun

(2)

(0.8)

(8)

000

Wohnzone 2a

W2a

gelb

2

-

6.5

10

4

Wohnzone 2b

W2b

orange

2

-

7

12

Wohn- und Gewerbezone 2

WG2

orange schraffiert

2

0.6

8

13

G

violett

-

-

8

13

OeBA

grau

o

o

0

0

0

Gr

ocker

-

-

-

-

-

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

Grünzone

Grünflächenziffer

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Gebäudelänge max. [m]

Gewerbezone

Grosser Grenzabstand mind. [m]

Talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe max. [m]

D

Kleiner Grenzabstandmind.. [m]

Ausnützungsziffer

Dorfkemzone

Zonenbezeichnung

Vollgeschosse max.

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Farbe

1

Abkürzung

Zonenübersicht

Seite 3

o

0

III

Art. 7 8

25

-

II

Art. 8 4

8

25

-

II

Art. 8 4

8

40

0.15

III

Art. 9 40

0.15

III

Art. 10 0

0

0

II

Art. 11 -

-

-

-

Art. 12 4

"o" Die mit bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 2

3 Die Masswerte in Klammern sind Richtwerte, sie können vom Gemeinderat im Einzelfall geändert werden, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 4 Für das Gebiet Startle (Parzelle 559) kann bei Vorliegen einer Arealüberbauung ein zusätzliches Geschoss zugelassen werden.

5

Bei Hanglage darf die maximale, talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe um 0.5 m erhöht werden.

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Seite 4

6

In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 7 In den Zonen D und WG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.

Art. 7 Dorfkemzone

D (vgl. Anhang)

Dorfkemzone D

Die Dorfkernzone D dient dem Erhalt der Struktur des Ortskerns. Sie ist für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsnutzungen bestimmt. Öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht zulässig. 2 Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Fassaden- und Gesamthöhen darf, ungeachtet der Grenzund Gebäudeabstände und der Geschosszahl, umgebaut und erneuert werden. Der Erneuerung gleichgesetzt ist ein Abbruch des bestehenden Gebäudes mit anschliessendem Wiederaufbau. 3 Neu- und Ersatzbauten müssen sich nach den Kriterien von § 42 1

dieser BNO gut in die bestehende Bebauung einfügen. 4 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachformen auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Die Neigung der Dachfläche hat mindestens 30° zu betragen. 5 Die Dachfläche darf nur auf einem Geschoss, höchstens auf einem Drittel der Gebäudelänge durchbrochen werden. Auf anderen Dachgeschossebenen sind vereinzelte kleinere Dachdurchbrüche zulässig. 6 Dachaufbauten dürfen die Gesamtwirkung der Dächer nicht beeinträchtigen. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 7 Dachvorsprünge müssen traufseitig genügend breit sein (Richtwert 0.8 m). Sie sind dem bestehenden Ortsbild anzupassen (Haupt-, Nebengebäude, Balkone usw.). 8 Antennen, Parabolspiegel sowie Solaranlagen sind nach Massgabe des übergeordneten Rechts bewilligungspflichtig. 9

Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Gärten und Vorplätze, einheimische Bäume und Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente. 10 Der Gemeinderat gewährleistet auf Kosten des Gesuchsstellers die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. 11 Für den Kernbereich gelten die Vorschriften und Bestimmungen des rechtskräftigen Sondernutzungsplans.

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Art. 8 Wohnzonen

W2a / W2b (vgl. Anhang)

Seite 5

Wohnzonen W2a / W2b

Die Wohnzonen W2a und W2b dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 1

Die Wohnzone W2a ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt.

2

Die Wohnzone W2b ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bestimmt. 3

4

Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen. 5

Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 6

Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.

Art. 9 Wohn- und

Gewerbezone 2 WG2

Wohn- und Gewerbezone 2 WG2

Die Wohn- und Gewerbezone WG2 dient dem Wohnen sowie nicht störenden und mässig störenden Betrieben. 1

2 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Gewerbebauten und Verkaufsnutzungen bestimmt. 3

Öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht zulässig. 4

Bauten haben sich in ihrer Farbgebung und ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen. 5

Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 6

Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.

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Art. 10 Gewerbezone

G

Seite 6

Gewerbezone G

Die Gewerbezone G ist für Bauten und Anlagen der gewerblichen Nutzung, der Verkaufsnutzungen und für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. 1

2

Nicht zugelassen sind: a) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; b) öffentliche Tankstellen inkl. Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.); c) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; d) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial (Ausnahmen nach § 43 BNO sind zulässig).

Wohnungen sind grundsätzlich für den Betriebsinhaber sowie für Betriebsangehörige gestattet. Reine Wohnbauten sind nicht zugelassen. 3

4

Zum Schutz des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes können bei Neubauten und baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchsstellers vorgeschrieben werden. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. 5

Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. 6

Flachdächer resp. flach geneigte Dächer sind nach Möglichkeit zu begrünen.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA (vgl. Anhang)

Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

Art. 12 Grünzone

Gr

Grünzone Gr

Die Grünzone Gr dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Siedlungsdurchgrünung sowie als ökologischer Korridor. 1

Die Grünzone Gr ist grundsätzlich von allen Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. 2

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Art. 13 Gewässerschutzzone

GeZ

Seite 7

Gewässerschutzzone GeZ

1 Die Gewässerschutzzone GeZ dient dem Schutz des Gewässerraums des Staffeleggbachs. 2

Sofern nachfolgend nicht anders bestimmt, sind in der Gewässerschutzzone GeZ bauliche Anlagen sowie Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation, namentlich durch Ablagerungen, Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen untersagt. Uferwege und Renaturierungsmassnahmen sind zulässig. 3

Innerhalb des punktierten Bereichs sind standortgebundene Bauten und Anlagen sowie Spazierwege und Erholungseinrichtungen (Gartenbänke usw.) zugelassen. 4

Gebüsch- und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt werden.

5

Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Mulchen ist nicht gestattet.

Hochwassergefahrenzonen HWZ

Art. 14 Hochwassergefahrenzonen HWZ

1 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4

Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser.

Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung

Seite 8

5

In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 6

Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 7

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Hangwasserschutz

Art. 15 Hangwasserschutz

1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenwasser angemessen Rechnung zu tragen. 2

Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

3.2

Landwirtschaftszone

Landwirtschaftszonen

Art. 16 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Gewinnung von Energie aus Biomasse im Sinne der

Art. 16

, Art. 16a Abs. 1, Abs. 1bis und 2 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes bestimmt. 2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung

Bauten in der Landwirtschaftszone (vgl. Anhang)

Art. 17 1 Für

Seite 9

Bauten in der Landwirtschaftszone

alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.

Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 2

3

Speziallandwirtschaftszone

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 18 Speziallandwirtschaftszone

1 Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2

In der Speziallandwirtschaftszone "Chrastellehof' und "Steinhof" sind Bauten und Anlagen für die Tierhaltung zulässig. 3

Die Bauvorschriften richten sich nach § 17 der Bau- und Nutzungsordnung (Bauten in der Landwirtschaftszone). 4

In der Speziallandwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Naturschutzzonen Kulturland

Schutzzonen

Art. 19 Naturschutzzonen Kulturland

1 Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten und Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen sowie Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuführen. 3

In den Naturschutzzonen Kulturland ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufen lassen von Hunden.

Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung

Seite 10

4

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 5

6

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Darstellung im Kulturland- oder Bauzonenplan

Schutzziele (erhalten / fördern)

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Magerwiese

gelb

Artenreiche Heuwiese

Heuschnitt Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni Keine Düngung

Fromentalwiese

hellbraun

Artenreiche Heuwiese

Heu- und Emdschnitt Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni Keine Flüssigdünger Kein Stickstoff-Mineraldünger Schonende Herbstweide ab 1. Sept.

Uferschutzzone

Uferschutzzone

Art. 20 1

Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig. 2 i D e Uferschutzzone weist beidseitig des Gewässers eine Breite von 3 m auf. Gemessen wird ab der Gewässerparzellengrenze, bei nicht vermarkten Grenzen ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand. 3

Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation, namentlich durch Ablagerungen, Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt. 4 Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.

Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung

Naturschutzzonen Wald

Seite 11

Art. 21 Naturschutzzonen Wald

1 Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum für schutzwürdige Pflanzen und Tiere. 2

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3

In den Naturschutzzonen Wald ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. 4

Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden: Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziel

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Spezialreservat

dunkelgrün dick diagonal schraffiert

Lichter Orchideenreicher Föhrenwald

Periodische Mahd offener Teilflächen (vgl. auch Pflegevertrag)

Naturwaldgemässe Bestockung

dunkelgrün dünn Naturwaldgemässe vertikal schraffiert Bestockung

3.4

Landschaftsschutzzone

Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

Überlagerte Schutzzonen

Art. 22 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. 2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone dieser Bau- und Nutzungsordnung. 3

Von den in Absatz 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 4 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Regenschutzdächer, Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung

Freihaltegebiet Hochwasser

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Art. 23 Freihaltegebiet Hochwasser

1 Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. 2

Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte, ausserhalb des Gefahrenhinweisgebiets gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002. 3

Die zulässige Nutzung richtet sich, unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen, nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 4

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Revitalisierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 6

Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finanziert werden können, keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 7

In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

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Naturobjekte

3.5

Schutzobjekte

Art. 24 Naturobjekte

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Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2

Im Kulturland werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:

Darstellung Schutzziele im Kulturlandplan

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Hecke / Ufer- oder Feldgehölz

dunkelgrün

Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungselement Windschutz Artenreichtum

Struktur erhalten Periodisch zurückschneiden/verjüngen Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen Teilweise Artenzusammensetzung verbessern Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen) Keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens

Stehendes Gewässer / Feuchtstandort

hellblau

Laich-, Brut- und Nahrungsbiotop Trittstein- und Vernetzungselement

Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen) Keine Beweidung Keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens

Ökologisch besonders wertvoller Waldrand

dunkelgrün

Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungselement Windschutz Artenreichtum

Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) Keine vorgelagerte Aufforstung Extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite vorlagern

Gebäude mit Substanzschutz

Art. 25 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

1 Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude / Gebäudeteile sind von baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.

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Gebäude mit Volumenschutz

2

Die i m Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude / Gebäudeteile sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Absatz 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 26 Kulturobjekte

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Kulturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Ersatzvornahmen sind in Ausnahmefällen zulässig. 2

Folgende Kulturobjekte werden ausgeschieden:

Bezeichnung im Plan violettes Quadrat K1 , K2 K3 K4 K5 K6 K7 K8 K9 7 K10 / K11 J K12 / K13 d

Beschreibung, Ortsbezeichnung

Objekt - Nr. im Bauinventar

Wegkreuz (1906), Dorfstrasse / Oberdorfstrasse UEK913A Wegkreuz (1911), Brunngasse UEK913B Wegkreuz (1985), Buech UEK913C Wegkreuz (1909), Zassehalde / Chornberg UEK913D Wegkreuz (1897), Schupflete / Kantonsstrasse nach UEK913E Frick Wegkreuz (1897), Egg UEK913F Wegkreuz, Hofacher Brunnen, Dorfstrasse / Hintermattweg UEK914A Brunnen, Mühliweg bei Kapelle UEK914B Brunnen (1887), Hauptstrasse / Wüeri UEK914C Brunnen, Flaschenbach UEK914D Brunnen, Rainweg Bogenbrücke, Dorfstrasse UEK915B

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Nicht / mässig / stark störende Betriebe

4

BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN

4.1

Störmass von Betrieben

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Nicht / mässig / stark störende Betriebe

Art. 27 1

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig, sondern als stark störend.

4.2

Nettoladenfläche

Verkaufsnutzungen

Art. 28 Nettoladenfläche

1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff «Verkaufsfläche».

Art. 29 Verkaufsnutzungen

1 Sind gemäss Zonenbestimmungen Verkaufsnutzungen zulässig, beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft maximal 500 m2. Abweichende Vorschriften in den Zonenbestimmungen gehen dieser Bestimmung vor.

4.3

Gemeinde- und Privatstrassen

Nettoladenfläche / Verkaufsnutzungen

Abstände

Gemeinde- und Privatstrassen

Art. 30 1

Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gelten entlang von Gemeinde- und Privatstrassen folgende Strassenabstände: a) an die Grenze für Parkfelder b) 60 cm für Einfriedigungen, Stützmauern bis 1.80 m Höhe und für Böschungen

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Kulturland

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Art. 31 Kulturland

1 Gegenüber dem Bauzonenrand gelten folgende Abstände: a) 2 m für Gebäude b)60 cm für Einfriedigungen und Stützmauern bis 2.40 m; der Mindestabstand vergrössert sich in dem Umfang, als die Mauer höher als 2.40 m ist c) 60 cm für Böschungen 2

Abstände gegenüber dem Bauzonenrand können in Ausnahmefällen reduziert werden. Entspricht der Bauzonenrand einer Parzellengrenze, so ist für Gebäude der zonengemässe Abstand einzuhalten.

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

5

BAUVORSCHRIFTEN

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 32 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Öffentliche Brunnen, Kabelverteilerkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2

3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Allgemeine Anforderungen

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 33 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 1

2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen diese erfordern.

Energieeffizienz

Art. 34 Energieeffizienz

1 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben.

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Beschädigte oder zerstörte Bauten

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Art. 35 Beschädigte oder zerstörte Bauten

1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Bauten müssen innert einem Jahr ganz abgetragen oder innert zwei Jahren wiederhergestellt werden. 2

Die Umgebungsarbeiten des Abtrags resp. der Wiederherstellung bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Ausrichtung der Wohnungen

5.3

Wohnhygiene

Art. 36 Ausrichtung der Wohnungen

1

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen und an nördlich exponierten Hanglagen gestattet.

Art. 37 Raummasse/

Fenstergrösse / Nebenräume

1

Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume

-

Fü r Neubauten gelten nachstehende Masse:

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Lichte Höhe: bei Vollgeschoss mind. 2.40 m bei Dachgeschoss mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 Bruttogeschossfläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Bruttogeschossfläche - DachflächenBei Dachflächenfenstern kann die Fensterfenster: fläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum: pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung oder mit Lift erreichbar) - Keller: für eine Ein-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich 2

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 3

In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilli-

gen.

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 38 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

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5.4

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Ausstattung

Velos / Kinderwagen

Art. 39 Velos / Kinderwagen

1 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Spielplätze

Art. 40 Spielplätze

1 Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spiel- / Begegnungsplätze und dgl. gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Spielplatze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Öffentlich zugänglicher Raum

Art. 41 Öffentlich zugänglicher Raum

1 Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen usw. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 2

Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 3

Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 4

Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 5

Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 6

Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

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Ortsbildschutz

6

SCHUTZVORSCHRIFTEN

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Seite 19

Art. 42 Ortsbildschutz

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung, f) Fassadengliederung, Fensteröffnungen, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Materialablagerungen

Art. 43 Materialablagerungen

1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Gewerbezone G bewilligt werden. Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 2

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Einwirkungen

6.2

Umweltschutz

Art. 44 Einwirkungen

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Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3

Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Lärmschutz

Art. 45 Lärmschutz

1 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

7

VOLLZUG UND VERFAHREN

Zuständigkeit

Art. 46 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Gebühren

Art. 47 Gebühren

1 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Vollzugsrichtlinien

Art. 48 Vollzugsrichtlinien

1 Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz des Ortskerns (Dorfkernzone) sowie zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte erlassen.

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Übergangsbestimmung

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SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 49 Übergangsbestimmung

1 Di e i m Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 2 Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe. b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben (Planungswerk mit Datum der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung / den Gemeinderat): - Kommunaler Überbauungsplan Lööre vom 17. Dezember 1982 - Kommunaler Überbauungsplan Stigli vom 24. Juni 1983 - Kommunaler Überbauungsplan Schnäggleten vom 24. Juni 1983 Kommunaler Überbauungsplan Schnäggleten (Abänderung) vom 7. Dezember 1990 - Kommunaler Überbauungsplan Haldenacker vom 7. Dezember 1990 - Bauzonenplan vom 21. Juni 1991 - Kulturlandplan vom 26. November 1999 - Bau- und Nutzungsordnung vom 26. November 1999 - Gestaltungsplan Hoschmet vom 24. Juli 2001 - Teiländerung Kulturlandplan, Spezialzone Landwirtschaft Steinhof vom 6. Juni 2008

Gemeinde Ueken Bau- und Nutzungsordnung

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Auftragsnummer

18.01.079

Verfasser

Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter

Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen

Dezember 2013 18.12.2013 / SET

Dateipfad / -name

1:\Planung\Ueken\01\79\Planung\7_Genehmigung\Ueken_BNO_G_Dezember2013.doc

Kontrolle

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Seite 23

ANHANG Bauinventar

Bauinventarobjekte

Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Vers.Nr.

Parzelle Nr.

Dorfkernzone UEK 902

Bäuerlicher Vielzweckbau, Weinkellerei (1833)

Hauptstrasse 7

33

259

UEK 903

Bäuerlicher Vielzweckbau (1848)

Dorfstrasse 5

16

450

UEK 904

Bäuerlicher Vielzweckbau (1850)

Hauptstrasse 20

25

293

UEK 905

Bäuerlicher Vielzweckbau (1843)

Hauptstrasse 18

24

294

UEK 907

Bäuerlicher Vielzweckbau (1850)

Dorfstrasse 7

14

382

UEK 908

Speicher (um 1550)

Oberdorfstrasse 10

10

795

UEK 917

Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1700)

Hintermattweg 1/3

46

695/257

UEK 918

Bäuerlicher Vielzweckbau (1787)

Hintermattweg 10

45

268

UEK 919

Tür- und Fenstergewände (1566)

Hauptstrasse 12

21

300

Wohnzone 2b UEK 910

Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1810)

Hauptstrasse 4

2

502

UEK 911

Bäuerlicher Vielzweckbau (1851)

Hauptstrasse 2

1

504

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen UEK 901

St. Antonius-Kapelle (1705)

Unterdorfstrasse

61

247

UEK 916

Schul- und Gemeindehaus (1837 / 1838)

Hauptstrasse 3

34

298

Gerenhof 1

74

160

Landwirtschaftszone UEK 912

Bäuerlicher Vielzweckbau (1868)