Kulturlandplan Weiler Werd
Nutzungsplan · Rottenschwil
Dokument
- Nummer
- 2011-001546
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Rottenschwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 26.10.2011
- In Kraft seit
- 26.10.2011
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Dateien
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
26. Oktober 2011
Nr. 2011-001546
Gemeinde Rottenschwil; Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland "Weiler Werd"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
7. Oktober 2010 16. November 2010 bis 15. Dezember 2010 17. Juni 2011 14. September 2011 3. Oktober 2011
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerung Kulturlandplan "Weiler Werd" 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Der "Weiler Werd" ist im Richtplan festgesetzt und in der Nutzungsplanung als Weilerzone (Nichtbauzone) umgesetzt. Aufgrund von Nutzungsänderungen im "Weiler Werd" (zum Beispiel Aufgabe von Landwirtschaftsbetrieben) wird mittels dieser Vorlage der Kulturlandplan bezüglich der Ausscheidung von Weilerbauten als Schutzobjekte überarbeitet und entsprechend angepasst. Dies erleichtert die Nach- und Umnutzungsmöglichkeiten und unterstützt gleichzeitig einen schonenden Umgang mit dem Ortsbild.
Versand: 1. November 2011
-2-
2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 7. Oktober 2010 ohne Vorbehalte. 2.3
Kulturlandplan
Im rechtskräftigen Kulturlandplan ist die Kleinsiedlung "Werd" als Weilerzone ausgeschieden. Bisher wurde lediglich ein Hauptgebäude als Volumenschutzobjekt in der Nutzungsplanung umgesetzt. Aufgrund der veränderten Verhältnisse (siehe Abschnitt 2.1) wurden im Rahmen einer Begehung mit Vertretern der Gemeinde, der regionalen Bauverwaltung und den betroffenen kantonalen Fachstellen elf weitere Gebäude bezeichnet, welche nun mit einem Volumenschutz gemäss § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) belegt werden. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.2
Teiländerung Kulturlandplan
Die vorgenommene Ausscheidung der Volumenschutzobjekte ist raumplanerisch sachgerecht. Sie entspricht § 45 BauG sowie den Vorgaben des Richtplans. Durch die Umnutzungs- beziehungsweise besseren Ausnutzungsmöglichkeiten dieser Bauten werden der Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten benachbarter Landwirtschaftsbetriebe nicht beeinträchtigt. Für die Bauten, welche in der vorliegenden Teiländerung der Nutzungsplanung für den "Weiler Werd" unter Volumenschutz gestellt werden, liegt gemäss der vorliegenden Gefahrenkarte Hochwasser für die Gemeinde Rottenschwil keine Gefährdung durch Hochwasser vor. Die vorgesehenen Nutzungsplanänderungen liegen abseits bestehender oder geplanter kantonaler Verkehrsinfrastrukturanlagen. Einzelne Volumenschutzobjekte liegen nahe an den bestehenden Strassen. Es ist wahrscheinlich, dass diese Gebäude die Sichtverhältnisse bei Einmündungen und Grundstückszufahrten beeinträchtigen. Nach § 19 Abs. 2 BNO kann bei Ersatzbauten aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Standortverschiebung verlangt werden.
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3.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland "Weiler Werd" der Gemeinde Rottenschwil vom 17. Juni 2011 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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