Gestaltungsplan Wohn- und Gewerbepark inkl. Änderung 2008
Sondernutzungsplan · Künten
Dokument
- Nummer
- 2008-001028
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Künten
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 16.02.2005
- In Kraft seit
- 13.08.2008
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4031-2008-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Künten
Gestaltungsplan Wohn- und Baudepartement Kanton Aargau Gewerbepark Abteilung Raumentwicklung gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 _,..._ .:•••
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Format
Plan Nr.
29.04.03 17.07.03
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Vorprüfungsbericht vom:
21. Aug. 2003
Öffentliche Auflage vom:
8. Sept. 2003
Genehmigungsvermerk:
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Datum
Mitwirkungsbericht:
Beschlossen vom Gemeinderat am:
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bis:
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Gestaltungsplan Wohn- und Gewerbepark, Künten: Sondernutzungsvorschriften Seite 2
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 1 Zweck der Sondernutzungsplanung
Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt, die Weiterentwicklung des bestehenden Fabrikquartiers zu einem Wohn- und Gewerbepark.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung betreffend Wohn- und Gewerbezone Wohnund Gewerbepark mit Gestaltungsplanpflicht.
Art. 5 Fachliche Beratung
Dem (früh-)industriellen Komplex kommt als Gesamtheit und in seinen verschiedene Einzelheiten eine gewisse kulturhistorische Bedeutung zu. Umbauten und Renovationen sind daher vor Projektierung dem Gemeinderat anzumelden, damit in den Belangen des Denkmal- und Ortsbildschutzes eine fachliche Beratung gewährleistet werden kann.
Gestaltungsplan Wohn- und Gewerbepark, Künten: Sondernutzungsvorschriften Seite 3
Art. 6 Gebäudesubstanz und
-struktur
Bei der Umnutzung der Bauten ist auf die vorhandene, bauliche Substanz und Struktur der Gebäude Rücksicht zu nehmen. Nur untergeordnete Bauteile, wie z. B. nicht tragende Wände, können ersatzlos entfernt oder abgeändert werden.
Art. 7 Erscheinungsbild
Die charakteristische Erscheinung der einzelnen Bauten ist unverändert beizubehalten oder wieder herzustellen. Es ist insbesondere auf die Fenstereinteilung und Ausführung, das Fensterformat, das Bild der Haupttüren etc. zu achten.
Art. 8 Dachaufbauten, -einschnitte
und -verglasungen
Dachaufbauten sind nur in Form von Gauben mit Flachdach gestattet. Dacheinschnitte sind nur in den gegen Westen gerichteten Dachflächen möglich. Sie sind auf ein Minimum zu reduzieren. An Stelle von einzelnen Dachflächenfenstern sind nach Möglichkeit grössere zusammenhängende, sich gut in die Dachhaut einordnende Verglasungen möglich.
Art. 9 Glasdächer über
Gassenraum
Die Glasdächer über den Zulieferungsrampen oder dem Gassenraum sind beizubehalten.
Art. 10 Ausnützung
Die für Wohnzwecke (Lofts und Wohnungen) nutzbaren Flächen sind in den Geschossgrundrissen und im Baufeld für die Ersatzbaute E im Gestaltungsplan eingetragen.
Baufeld für Ersatzbaute E
Das Baufeld für die Ersatzbaute E bezeichnet im Sinne von Baulinien die mit Wohnbauten maximal überbaubare Fläche.
Unterstand F
Der Unterstand F Zwischennutzung.
Unterirdische Einstellhalle
Die unterirdische Einstellhalle ist entsprechend dem Bedürfnis spätestens mit der Realisierung der Ersatzbaute E zu realisieren.
für
28
Parkplätze
dient
als
Gestaltungsplan Wohn- und Gewerbepark, Künten: Sondernutzungsvorschriften Seite 4
Art. 11 Entwässerung
Das Schmutzwasser ist an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. Das Dach- und Oberflächenwasser von befestigten Flächen ist primär über Mulden versickern zu lassen oder im ungünstigsten Fall der Sauberwasserleitung anzuschliessen.
Art. 12 Ver- und
Entsorgungsanlagen
Die Ver- und Entsorgungsanlagen (Wasser, Elektrizität, Entwässerung und Abfall) sind auf Kosten der Grundeigentümer auf den heutigen technischen Stand zu bringen.
4 weitere Artikel
Art. 13 Sammelplatz für
Entsorgung
Die Entsorgung beschränkt sich auf den im Situationsplan festgelegten Sammelplatz. Dieser ist mit der Ergänzung der Erschliessung zu realisieren. Die Beschaffung und Errichtung der Anlage ist Sache der Bauherrschaft.
Art. 14 Altlastersanierung
Vor baulichen Veränderungen an Gebäuden und Umgebung muss eine Beurteilung bezüglich Standortbelastungen nach Altlasten — Verordnung stattfinden.
Art. 15 ökologische
Ausgleichsfläche
Die im Situationsplan eingezeichneten ökologischen Flächen dienen der Vernetzung und sind als Ruderalflächen (Schotterdecke) herz urichten. Sie dürfen nicht eingezäunt werden.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Sondernutzungsplanung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
13. August 2008
Nr. 2008-001028
Gemeinde Künten; Teiländerung Gestaltungsplan "Wohn- und Gewerbepark"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. Juni 2008 26. März 2008 21. April 2008 bis 22. Mai 2008 9. Juni 2008 20. Juni 2008 2. Juli 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 19. Dezember 1995 sowie auf den rechtskräftigen Gestaltungsplan vom 16. Februar 2005. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Wohn- und Gewerbepark befindet sich in einer ehemaligen Fabrikliegenschaft im Zentrum der Gemeinde Künten. Die ehemals ausschliesslich gewerblich-industriell genutzten Bauten wurden 2004 von einer Gewerbezone in eine Wohn- und Gewerbezone umgezont. Der Gestaltungsplan "Wohn- und Gewerbepark" vom 16. Februar 2005 regelt unter anderem die Nutzungen in den verschiedenen Gebäudeteilen. Die vorliegenden Änderungen am Gestaltungsplan betreffen einzelne Bereiche in den Gebäudeteilen H und L, die von einer Gewerbe- zu einer Loft-Nutzung respektive solche, die von einer Loft- zu einer Gewerbenutzung umgewandelt werden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Teiländerung Gestaltungsplan "Wohn- und Gewerbepark", Mst. 1:1'000 Versand: 25. August 2008
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Gemäss dem heute rechtskräftigen Gestaltungsplan ist die Wohnnutzung primär in den Kopfbauten vorgesehen. Sie wurde in der Zwischenzeit auch dort in den oberen Geschossen konzentriert (gute Besonnung mit ruhiger Lage und Fernsicht). Die nun geplanten Umlegungen von Loft- und Gewerbeflächen innerhalb des Gebäudevolumens wirken sich gemäss den Unterlagen der Gemeinde nicht nachteilig auf den Charakter des Gebäudekomplexes inklusive Umgebung aus. Durch die vorgesehenen Nutzungsänderungen sind keine entgegenstehenden kantonalen Interessen berührt. Der geplanten Teiländerung des Gestaltungsplans stehen aus kantonaler Sicht keine Einwände entgegen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung des Gestaltungsplan "Wohn- und Gewerbepark" der Gemeinde Künten vom 9. Juni 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
-3-
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 32, 5444 Künten Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: