Gestaltungsplan Austrasse

Sondernutzungsplan · Bremgarten (AG)

Dokument

Nummer
11.24
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Bremgarten (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
17.08.2012
In Kraft seit
17.08.2012

Karte

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Text

SNP-4063-2012-E.pdf

Kanton Aargau

Stadt Bremgarten

Gestaltungsplan „ Austrasse"

Kanton Aargau

gemäss § 21 BauG

Departement Bau, Verkehr und Umwett

Sondernutzungsvorschriften

Abteilung Raumentwicklung

Weiterer verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1: 500 91

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Kartenausschnitt

Mitwirkungobcricht vom: Vorprüfungsbericht vom:

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Öffentliche Auflage vom:

1-7

Beschlossen vom Stadtrat am: Der Stadtschreiber>:---

Genehmigung:

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Genehmigun durch das Departement Bau, Verkehr und Umv-rrE.-::it Aarau, den A9 AtAceAs4 2.0A2 Der Generals

Leutwyler Partner Architekten AG, Staffelstrasse 8, 8045 Zürich Schweingruber Zulauf Landschaftsarchitekten BSLA, Vulkanstrasse 120, 8048 Zürich

a

1. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Ziele und Zweck

' Der Gestaltungsplan regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Bebauung, Freiraumgestaltung und Erschliessung des Areals „Austrasse". 'Daraus werden die folgenden Anforderungen definiert: - Keine Konkurrenzsituation zur Altstadt - Augraben als Zäsur zwischen mittelalterlichen Stadt und Neuüberbauung - Aufwertung der Ufersituation - hohe architektonische Qualitäten mit einem ruhigen und in den wesentlichen Elementen einheitlichen Erscheinungsbild - Hohe Wohnqualität - Mischnutzungen zur Belebung des Quartiers - Gewährleistung einer etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen - Hochwassersicherheit

Art. 2 Geltungsbereich und Bestandteile

'Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter 'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: a)Situationsplan M 1: 500 b)Sondernutzungsvorschriften (SNV) 3

Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplanes sind:

a)Planungsbericht b)Übersichtsplan Freiraumgestaltung, 08.02.2011

Art. 3 Verhältnis zur Grundordnung

' Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Bremgarten, insbesondere der Zone WG 3. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs-, Umweltschutzgesetzgebung.

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2. Bebauung

Art. 4 Nutzungen

'Innerhalb der Baufelder 1 und 2 ist Wohn- sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung zulässig. Innerhalb der Baufelder 3 und 4 ist Wohn- sowie nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung zulässig.

2

3

Innerhalb der Baufelder 5, 6, 7 und 8 ist nur Wohnnutzung zulässig.

Art. 5 Baufelder

1 Hochbauten sind, soweit nachfolgend nicht etwas Abweichendes bestimmt wird, ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. Für vorspringende Bauteile wie Balkone, Vordächer und dgl. gilt § 2 ABauV. 2 Ausserhalb der im Gestaltungsplan definierten Baufelder sind nur Kleinbauten für gemeinschaftliche Nutzungen, Veloabstellplätze, gedeckte Aufenthaltsbereiche u. dgl. zulässig. Auch mit Kleinbauten ausserhalb der Baufelder ist der gesetzliche Gewässerabstand von mindestens 12 m zur Reuss einzuhalten. Innerhalb den Baufeldern 6-8 zugeordneten privaten Freiräumen sind zudem private Klein- und Anbauten bis zu 10.0 m2 zulässig.

Verglasungen von vorspringenden Bauteilen, Balkonen sind nicht gestattet. Eingezogene Loggien sind mit einer rahmenlosen Verglasung zulässig. 3

Art. 6 Geschosszahl

1 Für die Geschosszahl (oberirdisch) gelten die im Situationsplan den einzelnen Baufeldern zugeordneten Angaben. 2 Zählt das Untergeschoss auf Grund der erhöhten EG Kote als Vollgeschoss im Sinne der kantonalen Definition, darf in allen Baufeldern ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden. 3 Für die Höhenkoten: OK Erdgeschoss Fertigboden gelten die im Situationsplan den einzelnen Baufeldern zugeordneten Angaben. Es ist ein Projektierungsspielraum von + 20 cm zulässig.

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Art. 7 Anrechenbare Bruttogeschossflächen (BGF)

1 Die zulässigen Ausnützungen werden gemäss § 9 Abs. 2 ABauV und

Art. 10a

ABauV anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) begrenzt. 2 Die maximal zulässigen Bruttogeschossflächen sind als Kontingente pro Baufeld im Situationsplan eingetragen. Sie umfassen total 16'400 m2 und ersetzten die zonengemässe Ausnützungsziffer. Attikageschosse werden gemäss § 30 BNO nicht in die Berechnung einbezogen. 3 Eine Übertragung von Bruttogeschossflächen zwischen Baufeldern ist im Umfang von maximal 5% des Empfängers möglich.

Art. 8 Dachgestaltung

1 Es sind nur Flachdächer zulässig. Die Dächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden. 'Technische Aufbauten sind auf ein erforderliches Minimum zu beschränken und sorgfältig zu gestalten.

Art. 9 Energieeffizientes Bauen

1 Es gelten die Vorschriften für energieeffizientes Bauen gemäss § 21 Abs. 2 lit. e ABauV.

4. Freiraum

Art. 10 Freiraumkonzept

1 Für die gemeinschaftliche Nutzung des Freiraums ist auf dem Areal ein

funktional und gestalterisch zusammenhängendes Freiraumangebot zu schaffen und zu betreiben. Die einheitliche Gestaltung ist durch ein Freiraumkonzept sicherzustellen. Elemente der gemeinschaftlichen Freiräume sind Bepflanzungen, Bodenbeläge, Beleuchtung sowie Ausstattung. 2 Das Freiraumkonzept über den gesamten Gestaltungsperimeter ist zusammen mit dem Baugesuch für die erste Etappe einzureichen. Als Richtvorgabe dient der Übersichtsplan Freiraumgestaltung gemäss § 2 Abs. 3 SNV. Abweichungen von diesem Konzept sind möglich, müssen aber insgesamt zu mindestens gleichwertigen Qualitäten der Freiräume führen. Mit der Bewilligung durch den Stadtrat wird das Freiraumkonzept zur verbindlichen Vorgabe für alle weiteren Bauetappen.

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Die im Situationsplan eingetragenen Übergangsflächen dienen der Anlage oberirdischer Parkfelder für Besucherinnen und Besucher, Veloabstellplätzen, Anlieferungsflächen und Entsorgungseinrichtungen. Mit Ausnahme von Kleinbauten gemäss § 5 Abs. 2 SNV sind sie von Hochbauten freizuhalten. Die Gestaltung der Übergangsfläche ist offen und mit einheimischen Gehölzen zu gestalten. 3

Den Baufeldern 1-3, 4,7 und 8 sowie 5 und 6 ist jeweils ein eigener halböffentlicher gemeinschaftlicher Freiraum zuzuordnen. Über die Erschliessung der Baufelder hinaus sind in diesen Freiräumen die verschiedenen gemeinschaftlichen Anforderungen der Baufelder zu erfüllen, e.g. Veloabstellplätze, Lager temporäre Spielelemente etc. Die gestalterische Qualität des entstehenden Spiel- und Aufenthaltsortes ist zu achten.

Art. 11 Private Freiräume

Die öffentlichen Fusswege sind mit einer Dienstbarkeit sicherzustellen. Die privaten Freiräume sind nicht Bestandteil des Freiraumkonzepts. Die Abgrenzung der privaten Freiräume gegenüber den gemeinschaftlich nutzbaren Freiräumen sowie die interne Abgrenzung erfolgt mit halbhohen (max. 1.20 m) standortheimischen Hecken.

6 weitere Artikel

Art. 12 Erschliessung

' Das Areal wird direkt von der Austrasse im Norden und dem Augraben im Osten erschlossen. Der bestehende öffentliche Fussweg entlang der Reuss wird von Parzelle 517 - Parzelle 525 fortgesetzt und macht das Areal von Süden fussläufig zugängig. 2 Der zentrale Bereich des Areals ist autofrei. Zulässig ist einzig die temporäre Benützung für Not- und Zügeltransporte sowie die Feuerwehr.

3 Befestigte Fusswege sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Bereiche vorzusehen. Sie haben zwischen den Baufeldern 6-8 eine minimale Breite von 1.20 m, im Bereich der Notzufahrten 3.50 m (befahrbar) und in allen übrigen Bereichen 2.50 m aufzuweisen.

Art. 13 Baubereich unterirdische Bauten

'Unterirdische Bauten (Tiefgarage) sind im Rahmen des übergeordneten Rechts im ganzen Perimeterbereich zulässig. Der Hochwasserschutz, insbesondere für Öffnungen zur Reuss hin, muss gewährleistet sein.

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Parkierung Motorfahrzeuge

2 Die Parkierung für Bewohnerinnen und Bewohner ist gemäss BNO § 32 Abs. 4 anzulegen. Der Bereich der Ein- und Ausfahrten in die Tiefgarage sind im Situationsplan festgelegt.

Baubereich oberirdische Bauten

3 Oberirdische Abstellplätze und Anlieferungsbereiche sind für den gesamten Gestaltungsperimeter innerhalb der im Situationsplan eingetragenen Übergangsflächen entlang des Augrabens sowie der Austrasse anzuordnen.

4 Das Integrieren von Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner der benachbarten Unterstadt ist zulässig, sofern der entsprechende Bedarf ausgewiesen ist.

5. Qualitätssicherung

Art. 14 Etappierung

Koordinationssicherung

Die Etappierung ist frei wählbar. 2 Jedes Baugesuch hat nicht nur die erforderlichen Unterlagen für die gesuchseigene, gestaltungsplankonforme Überbauung, Umgebung, Erschliessung und Parkierung zu enthalten, sondern zusätzlich aufzuzeigen, dass die gestaltungskonforme Weiterüberbauung des Perimeters inner - und ausserhalb des Gesuchsbaufeldes in jeder Beziehung sichergestellt bleibt.

Art. 15 Gestaltung von Bauten und Anlagen

' Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander sowie im Bezug zum Aussenraum abzustimmen. 2

Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: - Stellung der Baukörper zueinander - Wirkung im Strassen- und Landschaftsraum - Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse - Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen - Anordnung der Attikageschosse - Gliederung der Fassaden - Materialen und Farben - Terrain- und Umgebungsgestaltung

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Art. 16 Verfahren

1 Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Bauverwaltung in Verbindung zu setzen.

Bei Baugesuchen und Gesuchen um einen Vorentscheid ist für Neubauten, oder Umbauten mit wesentlichen Änderungen des Volumens, zusätzlich zu den ordentlichen Planunterlagen ein Modell 1:200 oder 1:500 einzureichen, das die angrenzenden Liegenschaften einbezieht und eine Beurteilung der räumlichen Gesamtwirkung ermöglicht. 3 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.

6. Schlussbestimmung

Art. 17 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Kanton Aargau in Kraft.

Änderung und Aufhebung

2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

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Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:

17. August 2012

HSPE/ssm3

j:\03_geschafte\3_genehmigungen\02_ are\ro\20120719_bdv_11.24.doc

Nr.

BVURO.11.

Gemeinde Bremgarten; Gestaltungsplan "Austrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Ganzen Text zeigen

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

5. Oktober 2011 25. Oktober bis 23. November 2011 19. Dezember 2011 26. April 2012 23. Mai 2012

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 5. November 2008 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet des Gestaltungsplans liegt in der WG3-Zone und ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Das Areal liegt am Reussufer, direkt am Rande der Altstadt, welche hier mit dem Hexenturm einen markanten Abschluss findet. Es war Standort der ehemaligen Papier- und Kartonfabrik und umfasst rund 2,1 ha. Die geplanten Baukörper sind von der gegenüber liegenden Uferseite gut einsehbar und treten in der Verlängerung der Stadtmauer in Erscheinung. Weiter ist der Bezug zur Altstadt, zum ehemaligen Wehrgraben und zum Friedhof wichtig. In einem ersten Schritt wurde eine Testplanung durchgeführt. Sie hat gezeigt, dass die bauliche Struktur der Umgebung nicht übernommen werden kann, sondern ein eigenstän-

Versand:

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diges Bebauungskonzept erarbeitet werden musste. Die aus diesem Prozess resultierende Bestvariante liegt dem vorliegenden Gestaltungsplan zu Grunde. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Austrasse" bestehend aus Situation 1 : 500 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

Die Vorlage wurde vor Inkrafttreten der revidierten Bauverordnung (BauV) zur Vorprüfung eingereicht. Die Beurteilung erfolgt gemäss § 63 Abs. 1 lit. a BauV nach bisherigem Recht. 4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Insgesamt wird mittels vorliegendem Gestaltungsplan eine bauliche Entwicklung im Bereich der ehemaligen Papierfabrik ermöglicht, welche die Anforderungen von § 21 BauG in Verbindung mit § 3 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) erfüllt (Grösse und Lage der Baufelder, Elemente zur Aussenraumgestaltung, Hochwasserschutz, usw.). Die gemäss § 3 ABauV möglichen Abweichungen von übergeordneten Bestimmungen (zum Beispiel höhere Ausnützung) sind rechtmässig und tragen zu besseren gestalterischen Lösungen bei. 4.3

Ortsbild

Die aus der Testplanung hervorgegangene Bestvariante führte zu folgendem Überbauungskonzept: Die Überbauung wird durch einen Sockel (Plateau) visuell zusammengebunden; dieser dient gleichzeitig dem Hochwasserschutz (siehe 4.5 unten). Dadurch werden der solitäre Charakter und die Prägnanz im Ortsbild erhöht. Angesichts der bestehenden Hochwasserproblematik stellt der Sockel aus der Sicht der Ortsbildpflege eine vertretbare Lösung dar. Die geplanten Baukörper sind orthogonal angeordnet, wobei der direkte Bezug zur Altstadt respektive die Aufnahme von Fluchten und Strukturelementen bewusst vermieden werden. Im Gegensatz zum bestehenden Fabrikbau wird die geplante Überbauung von der Altstadt abgerückt. Die Sicht vom anderen Flussufer ist durch die dortige Anordnung der Kopffassaden durchlässig. Die Bauten sind von unterschiedlicher Breite und Höhe und differenzieren sich so von der Stadtmauer. Die Baumasse und die Gebäudehöhen sind an diesem Standort aus Sicht der Ortsbildpflege verträglich.

-3-

Zur Einhaltung der Massstäblichkeit gegenüber den direkt angrenzenden historischen zwei- und dreigeschossigen Fassaden der Altstadt mit der Stadtmauer und dem prägnanten Hexenturm, der auch in Zukunft seine dominierende Stellung behalten muss, wird im Gestaltungsplan festgelegt, dass allfällige Attikageschosse auf der Süd- und Ostseite einen Rücksprung von mindestens 4 m aufweisen müssen. Weiter wird im Bereich des Augrabens aus Rücksicht gegenüber der historischen Stadtbefestigung mit der Stadtmauer und dem davorliegenden zugeschütteten Stadtgraben auf Bodeneinschnitte verzichtet. Tiefgarageneinfahrten sind nur an der Austrasse vorgesehen. 4.4

Aussenraumgestaltung

Der vorliegende "Übersichtsplan Freiraumgestaltung" (nicht Genehmigungsinhalt) stellt eine richtungweisende Grundlage für das nach § 10 SNV im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erstellende, verbindliche Freiraumkonzept dar. Die Freiräume sind so angelegt, dass ein guter Bezug zum Flussraum entsteht. Die Zwischenräume bilden eine Einheit und sind nicht auf die Einzelbauten bezogen. Die gesamtheitliche Gestaltung der Freiräume ermöglicht somit ein einheitlicheres und ruhigeres Gesamtbild der geplanten Überbauung. 4.5

Erschliessung

Die Festlegungen im Gestaltungsplan zur Regelung der Erschliessung sind sachgerecht. Die Erschliessung führt über die Austrasse. Die Parkierung erfolgt unterirdisch. Auf der Ostseite sind lediglich Zugänge für Notzufahrten geplant. Der Gestaltungsplan regelt zudem die Voraussetzungen für eine optimale Führung der Fusswegverbindungen. Bei grossen Wohnbauvorhaben ist das vom Grossen Rat als Teil der kantonalen Gesamtverkehrsstrategie beschlossee Mobilitätsmanagement zu beachten. Dieses will die nachhaltige Bewältigung der Mobilität fördern. Gemäss Planugsbericht wurde das Mobilitätsmanagement im Rahmen der Testplanung geprüft, mit dem Ergebnis, dass sich an diesem Standort keine Änderungen gegenüber dem heutigen Zustand aufdrängen. Insgesamt erfüllen die Festlegungen zur Erschliessung im Gestaltungsplan die Anforderungen gemäss § 17 BauG. 4.6

Hochwassersituation

Die Gefahrenkarte Hochwasser "Teileinzugsgebiet Unteres Reusstal" zeigt für den Gestaltungsplanperimeter eine Hochwassergefährdung auf. Die Festlegungen im Gestaltungsplan erfüllen die Anforderungen an den Hochwasserschutz. Die Höhen des unter Ziffer 4.2 erwähnten Plateaus sind im Interesse des Hochwasserschutzes festgelegt worden (siehe Planungsbericht der Gemeinde, Ziffer 3.3.2). Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind die weiteren notwendigen Massnahmen am Bauprojekt selbst gemäss den Anforderungen an den Hochwasserschutz (§ 13 Abs. 1 SNV), insbesondere die im Gestaltungsplan festgelegten "Mindestkoten Plateau". 4.7

Gewässerabstand

Am 1. Juni 2011 trat eine Änderung der Verordnung zum Gewässerschutzgesetz des Bundes in Kraft, in welcher in Art. 41 a/b die gesetzlich vorgeschriebenen Gewässerräume neu geregelt werden. Gemäss der Beurteilung durch die zuständige Fachstelle halten die Baufelder die gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Gewässerraums ein.

-4-

4.8

Sondernutzungsvorschriften

Die zum Gestaltungspian getroffenen Regelungen unterstützen die raumplanerischen Zielsetzungen einer optimalen Ausnützung des Bodens und ermöglichen eine qualitätsvolle Überbauung sowie eine situationsgerechte Einpassung in die von der Altstadt und der Reuss geprägten Umgebung. Die Sondernutzungsvorschriften stellen sicher, dass die Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG erfüllt werden. Um Unklarheiten auszuschliessen, wird festgehalten, dass bei § 6 Abs. 3 SNV unter OK Erdgeschoss Fertigboden die Oberkante des Fertigbodens des Erdgeschosses zu verstehen ist. 4.9

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Austrasse" der Gemeinde Bremgarten vom 19. Dezember 2011 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler - Stadtrat, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)