Gestaltungsplan Sandfoore

Sondernutzungsplan · Mägenwil

Dokument

Nummer
15.141
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Mägenwil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
31.01.2020
In Kraft seit
31.01.2020

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Text

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Gemeinde Mägenwil

Kanton Aargau

Sondernutzungsplan

Rahmengestaltungsplan "Sandfoore" gemäss § 17 BauG

0

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Rahmengestaltungsplanes:

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteitung Raummtwicklung

- Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Planungsbericht (orientierend) 7

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Mitwirkungsbericht vom: 5. Oktober 2019 Vorprüfungsbericht vom: 20. Juni 2018 Öffentliche Auflage vom: 9. August 2019 bis 9. September 2019 Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

16 SEL.2019 De

efreel schreiber:

Genehmigung durch das De partement Bau. Verk.shr und LinTiVCt Aarau, (Jon b)..

(2c52c> Der Gen

Van de Wetering Atelier für Städtebau GmbH Birmensdorferstrasse 55, CH-8004 Zürich +41 (0)44 245 46 09, www.wetering.ch

retär:

belloli Raum- und Verkehrsplanung

Gemeinde Mägenwil: Rahmengestaltungsplan „Sandfoore" Sondernutzungsvorschriften

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Allgemeine Bestimmungen

Zweck

1 1 Der Rahmengestaltungsplan legt die konzeptionellen Grundzüge für die räumlich optimierte Erschliessung, Gestaltung und Bebauung des Gebiets „Sandfoore" fest. Der Rahmengestaltungsplan „Sandfoore" fördert eine nachhaltige Zentrumsbebauung und sichert eine hohe ortsbauliche Qualität sowie eine ausgewogene Nutzungsdurchmischung.

2

Die erhöhte Nutzungsdichte wird durch eine hochwertige Gestaltung der Strassenräume, öffentlich zugänglichen Freiräume und qualitativ gut gestalteten Gebäudevorbereiche und Gartenanlagen ausgeglichen.

Bestandteile und Grundlagen

Art. 2 1

Verbindliche Bestandteile des Rahmengestaltungsplanes sind: a) Situationsplan „Sandfoore" 1:500; b) Sondernutzungsvorschriften 2

Erläuternde Grundlagen des Rahmengestaltungsplanes sind:

a) Planungsbericht gern. Art. 47 RPG; b) Masterplan (26.03.15); c) Lärmgutachten (19.07.17).

Perimeter

Verhältnis zur Grundordnung, Ergänzendes Recht

3 1 Der Rahmengestaltungsplan umfasst das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Soweit der Rahmengestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gilt

die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 2

Ausgleich Planungsmehrwerte

Der Ausgleich von Planungsmehrwerten wird im Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten (1. Januar 2015) geregelt.

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Gestaltungsplanpflicht und qualitative Anforderungen

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Für alle Baufelder gilt die Gestaltungsplanpflicht. Ergänzend zum vorliegenden Rahmengestaltungsplan sind nachfolgende Teilgestaltungspläne über die einzelnen Baufelder zu erstellen. Über die Baufelder Ia bis Ie muss ein Teilgestaltungsplan erstellt werden.

4

Die Teilgestaltungspläne sind nur noch für die Baufelder inkl. Hofbereiche zu erstellen. Die Elemente des Rahmengestaltungsplans werden im Baubewilligungsverfahren zu den einzelnen Baufeldern (parzellenbezogen) erstellt. Allfällige erforderliche Dienstbarkeiten und öffentliche rechtliche Verträge müssen zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses vorliegen. Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Rahmengestaltungsplan bewilligen, sofern die Gesamtsituation nicht nachteilig beeinflusst wird.

Geringfügige Abweichungen

6

Besitzstandsgarantie

Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die Besitzstandsgarantie gern. § 68 BauG.

Baufelder und Nutzung

Baufelder

Art. 5 ' Der Situationsplan 1:500 definiert mittels Baufeldgrenzen die

Baufelder I bis VI. Neubauten sind nur innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig.

Die Baufelder Ia bis Ig haben wegleitenden Charakter. Mit dem Teilgestaltungsplan können Lage und Ausdehnung zum gemeinschaftlichen Aussenraum Villa Strebel angepasst werden, sofern die hohen Anforderungen an die Freiraum- und Aufenthaltsqualitäten im Sinne des Richtprojekts nachgewiesen werden.

2

Ausserhalb der Baufelder sind nur Tief-, Klein- und Anbauten sowie vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV zulässig, jedoch — abgesehen von unterirdischen Parkierungsanlagen — nur soweit, als der Erschliessungsplan die entsprechenden Flächen nicht anderen Nutzungen vorbehält (spezifische Nutzungsbereiche, Baumbepflanzung, Erschliessungsflächen, -verbindungen und -bereiche). Im Unterabstand gegenüber der Kantonsstrasse sind jedoch keine Tief-, Klein- und Anbauten sowie vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV zulässig.

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Nutzung

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Art. 6 1

Die Baufelder I, II, III, IV, V, VI umfassen Flächen für Wohnund Arbeitsaktivitäten (Dienstleistung, Gewerbe, Verkauf, Gastgewerbe). Der minimale Gewerbeflächenanteil innerhalb des Perimeters des Rahmengestaltungsplans beträgt 17 % gemessen an der anrechenbaren Geschossfläche. Gewerbeflächentransfers innerhalb des Perimeters des Rahmengestaltungsplans sind zulässig.

2

Eignungsstandorte für publikumsorientierte Nutzung (z.B. Verkaufsladen)

Art. 7

Der Situationsplan 1:500 definiert Eignungsstandorte für publikumsorientierte Nutzungen im Erdgeschoss. An diesen Standorten müssen mindestens im Erdgeschoss publikumsorientierte Nutzungen angeordnet werden. In den Baufeldern II, IV und VI wird der gesamthaft zulässige Verkaufsflächenanteil von mittelgrossen Verkaufsnutzungen auf 2'000 m2 begrenzt. Die genaue Verteilung der Verkaufsfläche wird im Rahmen des Teilgestaltungsplanes geregelt.

2

Baulinien und Bauweise

Art. 8 Pflichtbaulinien

Entlang der Pflichtbaulinie ist die Fassade von Hauptbauten auf diese zu stellen. Bei gewerblicher Nutzung ist mind. eine lichte Erdgeschosshöhe von 3,50 m sicherzustellen. Die Höhenlage des Erdgeschosses ist auf das Niveau des öffentlichen Raumes auszurichten.

Minimale Abweichung

Im Rahmen der nachfolgenden Teilgestaltungspläne kann unter Berücksichtigung der Planbeständigkeit (veränderte Verhältnisse, öffentliches Interesse / privates Interesse) die bestehende Pflichtbaulinie gegebenenfalls noch angepasst werden.

Bauweise Gebäudeabstand

1

2

Art. 9

' In allen Baufeldern ist die geschlossene Bauweise zulässig. Wird nicht geschlossen gebaut, ist ein Grenzabstand von minimal 4 m bzw. ein Gebäudeabstand von minimal 8 m einzuhalten.

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Öffentliche Freihaltebereiche

Quartierpark (Bungert)

Art. 10 Im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich ist ein öffentlich

zugänglicher Quartierpark (Bungert) mit einer Fläche von mindestens 5'000 m2 zu erstellen. Die bestehenden Bäume sind soweit als möglich zu erhalten und durch ortsübliche Einzelbäume zu ergänzen.

2

Auf eine unterirdische Tiefgarage im Quartierpark ist soweit als möglich zu verzichten. Eine allfällige unterirdische Bebauung ist so zu dimensionieren, dass genügend natürliches Erdreich für Bäume und Begrünung zur Verfügung steht. Für eine möglichst naturnahe Aussenraumgestaltung ist der Versickerung und Retention von Meteorwasser die entsprechende Beachtung zu schenken. Der öffentlich zugängliche Quartierpark ist durch die Grundeigentümerschaft zusammen mit den angrenzenden Bauten zu erstellen. Die öffentliche Benützung ist durch Dienstbarkeiten zu sichern. 4

Öffentlich zugänglicher Vorplatz

Art. 11 Der Bahnhofvorplatz und der Aussenraum des Baufelds VI sind

durch die Grundeigentümerschaft als öffentlich zugängliche Vorplätze mit Aufenthaltsqualität zu gestalten. Die Gestaltung der öffentlich zugänglichen Vorplätze ist zusammen mit dem Baugesuch des direkt angrenzenden Baufelds (parzellenbezogen) nachzuweisen und abzustimmen.

2

Private Aussenräume

Gemeinschaftlicher Aussenraum Villa Strebel

Art. 12

' Die Aussenfläche um die Villa Strebel gilt als durchlässiger, gemeinschaftlich genutzte Anlage. Diese ist von Hauptbauten freizuhalten. Klein- und Anbauten gemäss § 18 AbauV sind zulässig. Die bestehenden Bäume sind soweit als möglich zu erhalten und durch standortheimische Einzelbäume zu ergänzen.

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Gemeinschaftlicher Hofbereich

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Art. 13 1

Der Hofbereich gilt als halbprivate, aber gemeinschaftlich genutzte, Aussenfläche. Diese ist von Hauptbauten freizuhalten. Klein- und Anbauten gemäss § 18 AbauV sind zulässig. An bezeichneten Stellen im Situationsplan ist mindestens ein visueller Bezug zwischen dem gemeinschaftlichen Hofbereich und dem Quartierpark zu sichern.

2

Privater Gebäudevorbereich zum Park (Garten)

Art. 14 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche dienen als

private Aussenfläche zum Park. Zum Quartierpark ist eine durchlässige Gestaltung des Übergangsbereichs vorzusehen.

Privater Gebäudevorplatz zur Strasse

15 weitere Artikel

Art. 15 ' Mindestens die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche

sind als private Vorplätze zum Strassenraum mit einem ortsüblichen Bodenbelag (z.B. Natursteinpflästerung) zu befestigen.

Privater Gebäudevorgarten zur Strasse

Art. 16

Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche sind als private Vorgärten zum Strassenraum einheitlich wie folgt zu gestalten: a) Die Gärten sind von Bauten soweit als möglich freizuhalten. Kleinbauten sowie Anlagen, welche die Aufenthaltsqualität steigern und/oder als Spielgeräte dienen, können zugelassen werden, sofern sie sich in die Gesamtgestaltung des jeweiligen Vorgartenbereichs einpassen. b) Die Gärten sind mit einer ortsüblichen Einfriedung zu begrenzen (z.B. Sockelmauer bestehend aus Naturstein- oder Betonmauer oder einer Kombination von Sockelmauer und Metall- oder Holzzaun). Die Sockelmauer darf die Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. c) Der Vorgarten hat auf dem Strassenniveau zu liegen. Wird im Erdgeschoss eine Nutzung mit Bezug zum öffentlichen Raum angeordnet, kann der Vorgarten zu einem Gebäudevorplatz gemäss § 15 umgestaltet werden.

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Strassen und Wege

Art. 17 Strassenlinien

1 Der Situationsplan 1:500 sieht Strassenlinien mit entsprechender Dimensionierung vor. Für diese Flächen gilt der Enteignungstitel gemäss § 132 BauG.

Art. 18 Öffentliche

Fusswegverbindungen

1 Der Situationsplan 1:500 sieht eine öffentliche Fusswegverbindung vor. Diese ist durch die Grundeigentümerschaft zusammen mit den angrenzenden Bauten zu erstellen. Die öffentliche Benützung ist durch Dienstbarkeiten zu sichern. Unterhalt und Erneuerung gehen zulasten der Gemeinde.

Zusammen mit den Neubauten der Baufelder I, III oder V ist über die Industriestrasse eine Fuss- und Radwegverbindung (inkl. Brücke mit einer minimalen lichten Breite von 3,50 m) zu erstellen. Die öffentliche Benützung ist durch Dienstbarkeiten zu sichern.

2

Art. 19 Zufahrtsbereiche Baufelder

Die Baufelder sind innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Zufahrtsbereiche zu erschliessen. 1

Art. 20 Bepflanzung

1 An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen sind Baumreihen oder Einzelbäume zu pflanzen.

Art. 21 Realisierung

' Die Strassen und Wege sind im Zuge von Teilüberbauungen soweit zu erstellen, als die genügende Erschliessung im Sinne § 32 Abs. lit. b BauG dies fordert.

Parkierung

Art. 22 Parkfelder

' Das Parkfeldangebot richtet sich nach den kantonalen Vorschriften und Richtlinien. Eine allfällige Herabsetzung der Parkfeldzahl ist in den Teilgestaltungsplänen gemäss § 8 Abs. 2 lit. C BauV umzusetzen. In diesen Teilgestaltungsplänen sind unter Berücksichtigung eines Mobilitäts-

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konzepts ortsspezifische Vorschriften zum Parkfelder- und Fahrradabstellplatzbedarf festzulegen. Mit dem Mobilitätskonzept ist unter anderem das Potenzial eines betrieblichen Mobilitätsmanagements und des autoreduzierten Wohnens zu untersuchen und im Eignungsfall die dafür nötigen Massnahmen zu definieren. An bezeichneten Standorten im Situationsplan 1:500 sind oberirdische Parkplätze zu erstellen. Am bezeichneten Standort besteht die Möglichkeit, Parkplätze für Park + Ride, Parkplätze für Kiss + Ride und Parkplätze für Mobility Carsharing in unmittelbarer Bahnhofsnähe zu erstellen.

Parkierungsfläche Bahnhof

4

Fahrradabstellplätze

Für die Bedarfsermittlung der Fahrradabstellplätze gelten die kantonalen und kommunalen Vorschriften und Richtlinien. Es ist mindestens die Hälfte der Fahrradabstellplätze oberirdisch, gedeckt und in den Bereichen für Besucherparkplätze oder in der Nähe der Hauseingänge (ausserhalb oder innerhalb der Gebäude) anzuordnen.

Energie, Nachhaltigkeit und Lärm

Art. 23 Energie

' Der Energiebedarf aller Neubauten innerhalb der Baufelder ist durch Fernwärme, erneuerbare Energien und/oder Abwärme zu decken.

Art. 24 Bauökologie

Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung umweltfreundlicher und gesundheitlich unbedenklicher Materialien zu achten. Der Verbrauch von Ressourcen bei der Erstellung, Nutzung und Beseitigung von Gebäuden soll durch eine geeignete Materialwahl minimiert werden.

Art. 25 Lärmvorbelasteter Bereich

Für die im Situationsplan 1:500 bezeichneten lärmvorbelasteten Bereiche kann eine Ausnahme für kleine Teile einer Zone mit überschrittenen Planungswerten gemäss Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV beansprucht werden. In den Teilgestaltungsplänen der jeweiligen Baufelder ist aufzuzeigen, wie die Belastungsgrenzwerte mit planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden. Insbesondere haben alle betroffenen Wohnungen über lärmoptimierte Grundris-

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se und lärmabgewandte Aussenbereiche zu verfügen. Es ist aufzuzeigen, dass: a) in den Baufeldern I, II und VI jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster belüftet werden kann, für welches die Summe aller Dämpfungen — bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantonsstrasse K268 — mindestens 17.6 dB(A) beträgt. Der Wert kann um 3 dB (A) reduziert werden, nachdem der Strassenbelag der K268 mit einer lärmarmen SDA 4 oder gleichwertigem Deckbelag saniert wurde. b) in den Baufeldern III und IV jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster belüftet werden kann, für welches die Summe aller Dämpfungen — bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Eisenbahnlinie 650 — mindestens 30.1 dB(A) beträgt. c) im Baufeld V jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster belüftet werden kann, für welches die Summe aller Dämpfungen — bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Eisenbahnlinie 650 — mindestens 25.1 dB(A) beträgt. Lärmbelastete Zweitfenster

Stärker belastete Zweitfenster im Sinne von Ausnahmen gemäss

Art. 30

LSV sind zulässig.

Standort für betriebliche Nutzung

4

Bewilligungsverfahren

5 Im Bewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderung mit einem Lärmgutachten nachzuweisen.

An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen müssen lärmempfindliche Betriebsräume angeordnet werden.

Der Gemeinderat kann Kontrollmessungen an den erstellten Gebäuden anordnen und, wenn nötig, Nachbesserungen verlangen. 6

Qualitätssicherung

Gestaltungsbeirat

Begutachtung

Art. 26 1

Zur Beurteilung von den Teilgestaltungsplänen wird vom Gemeinderat ein Gestaltungsbeirat zugezogen. Die Beurteilung orientiert sich am Masterplan. 2 Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine unabhängige Stelle mit der Erarbeitung eines Gutachtens zur Überprüfung der ortsbaulichen Qualität des Planungs- und Bauvorhabens beauftragen.

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Schlussbestimmung

Inkrafttreten, Genehmigung

Art. 27 Der Rahmengestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das

Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Eine Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Rahmengestaltungsplans.

2

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 28

' Der Teilbereich West des Erschliessungsplans Wolfboden (Genehmigung 25.01.2011) sowie die im Situationsplan 1:500 bezeichneten, altrechtlichen Baulinien werden mit Inkrafttreten des Rahmengestaltungsplans aufgehoben.

Genehmigung

04011040 01101101181

*

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

OHAG/Iful

Datum Genehmigung: 31. Januar 2020

Versand:

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— 5. Feb. 2020

Geschäfts-Nr. BVUARE.15.141 Gemeinde Mägenwil; Gestaltungsplan "Sandfoore"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

20. Juni 2018 26. Januar 2018 bis 26. Februar 2018 9. August 2019 bis 9. September 2019 16. September 2019 6. November 2019 9. Dezember 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 20. März 2019 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Sandfoore" ist zentral gelegen und zurzeit noch mehrheitlich unüberbaut. Die Gemeinde stellt mit dieser Vorlage sicher, dass im Rahmen der Entwicklung des Gebiets zwischen der Kernzone und dem Bahnhof eine hohe Siedlungsqualität erreicht wird. Dabei werden Anforderungen an den Städtebau, die Identität, die ortsbauliche Entwicklung, die Freiraumqualität sowie den Umgang mit der Mobilität gestellt.

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Basierend auf einer Testplanung erstellte die Gemeinde im Jahr 2014 einen Masterplan. Basierend auf diesen politisch und fachlich abgestimmten Grundlagen wurde der vorliegende Rahmengestaltungsplan erstellt, mit welchem die optimale Erschliessung des gesamten Gebiets, eine ausgewogene Nutzungsdurchmischung, ein haushälterischer Umgang mit dem Boden und vor allem auch eine verbindliche Sicherung hochwertiger Freiräume gewährleistet werden soll. Der Rahmengestaltungsplan bildet die Grundlage, um in den einzelnen Baufeldern mit Detail-Gestaltungsplänen qualitativ hochwertige, aufeinander abgestimmte Überbauungen zu erstellen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Mägenwil am 16. September 2019 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Sandfoore" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Mai 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 20. Juni 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend eine namhafte Bauzonen-Reserve aktiviert wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird.

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Wohnschwerpunkt (WSP) nach S 1.9 Mägenwil ist zudem gestützt auf das Richtplankapitel S 1.9, Planungsanweisung 1.1 als Wohnschwerpunkt Bahnhof (Nr. 9) festgelegt. Mit dieser Festlegung wird beabsichtigt, sowohl eine hochstehende Siedlungsentwicklung im überbauten Bestand als auch eine qualitätsvolle Entwicklung der noch unüberbauten Gebiete zu erreichen (Planungsgrundsatz B). 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Die Planung wurde sehr sorgfältig erarbeitet und ist von hoher Qualität. Aufgrund der Grösse des Areals und der zu erwartenden, längerfristigen Umsetzung der Ziele der Masterplanung in einzelnen Etappen ist es sachlich gerechtfertigt und zweckmässig, mit einem Rahmengestaltungsplan nicht nur die Eckwerte bezüglich Erschliessung, sondern auch weitere, den künftigen Raum bestimmende Elemente der Masterplanung (Freiraum, Bungert, Baubereiche usw.) bereits in dieser Stufe verbindlich zu regeln. Dies sichert einerseits die Grundelemente der Masterplanung und ermöglicht es andererseits Teilgebiete "unabhängig" aber schnittstellenkoordiniert anzugehen und weiterzuentwickeln. Da-für setzt der Rahmengestaltungsplan die Baufelder 1—VI fest und regelt in den §§ 5-7 der SNV wichtige Eckpunkte. In § 6 SNV wird ein minimaler Gewerbeflächenanteil von 17 % gemessen an der anrechenbaren Geschossfläche festgelegt. Gewerbeflächentransfer innerhalb des Perimeters des Rahmengestaltungsplans ist zulässig. Dies ist sachgerecht. Ortsbild und Städtebau Im Situationsplan sind Eignungsstandorte für publikumsorientierte Nutzungen im Erdgeschoss festgelegt (§ 7 SNV). Gestützt auf die parallel laufende Teilrevision der Zonenplanung bezüglich Verkaufsflächen enthält der Gestaltungsplan eine Präzisierung: In den Baufeldern II, IV und VI wird der gesamthaft zulässige Verkaufsflächenanteil auf 2'000 m2 begrenzt. Die genaue Verteilung der Verkaufsflächen wird im Rahmen der Detailgestaltungspläne geregelt. Dies ist sachgerecht. Im Rahmengestaltungsplan werden auch Pflichtbaulinien festgelegt. Mit diesen Pflichtbaulinien werden wichtige Lagen für Hauptbauten definiert. Bei gewerblicher Nutzung ist mindestens eine lichte Erdgeschosshöhe von 3,50 m sicherzustellen. Die Höhenlage des Erdgeschosses ist auf das Niveau des öffentlichen Raums auszurichten. Minimale Abweichungen von diesen Vorgaben im Rahmen der Detailgestaltungspläne sind möglich. Ebenfalls sachgerecht geregelt werden die Bauweise (geschlossene Bauweise zulässig, ansonsten Grenzabstand von 4 m beziehungsweise Gebäudeabstand von 8 m). Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Die Festlegungen zum Freiraum werden aus kantonaler Sicht sehr begrüsst. Bei der hochwertigen Siedlungsentwicklung nach Innen spielt die Freiraumqualität eine immer wichtigere Rolle. Der Rahmengestaltungsplan unterscheidet zwischen dem öffentlich zugänglichen Quartierplatz (Bungert von 5'000 m2), dem gemeinschaftlichen Aussenraum Villa Strebel, dem gemeinschaftlichen Hofbereich in den Baufeldern II und III, den privaten Gebäudevorbereichen zum Quartierplatz und den privaten Gebäudevorgärten und/oder Gebäudevorplätzen zur Strasse. Ebenfalls begrüsst werden die im Plan festgelegten visuellen Öffnungen der Baufelder zum Quartierplatz. Die Regelungen in den SNV zu den verschiedenen Frei-/Aussenräumen sind sach- und stufengerecht und können im Baubewilligungsverfahren direkt eingefordert werden. Beim Baufeld VI sowie beim Bahnhofvorplatz wird im Rahmengestaltungsplan grosszügig ein "öffentlich zugänglicher Vorplatz" festgelegt. Die sehr generelle Vorschrift in § 11 SNV verlangt die Erstellung als öffentlich zugänglicher Vorplatz mit Aufenthaltsqualität. Eine Konkretisierung fehlt. Die allgemeine Formulierung vermag noch keine genügende Qualität zu sichern. Grundsätzlich ist es Sache des Gemeinderats im Baubewilligungsverfahren die gute Gesamtqualität durchzusetzen.

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Im Rahmengestaltungsplan sind wichtige Abhängigkeiten zwischen der Erstellung der Bauten in den Baufeldern und wichtigen Infrastrukturelementen festgelegt. Teilweise sind diese jedoch nicht eindeutig beziehungsweise lassen einen gewissen Spielraum offen (zum Beispiel § 18 Abs. 2 SNV). 4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr a) Abstimmung mit dem Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) Parallel zur Masterplanung Zentrum Mägenwil sind auch die Arbeiten für ein BGK für die Kantonsstrasse (Hauptstrasse) an die Hand genommen worden. Dies ermöglichte eine optimale Abstimmung der städtebaulichen Interessen mit dem BGK. Der vorliegende Rahmenerschliessungsplan ist mit dem aktuellen Stand des BGK abgestimmt. b)• Belange Verkehrsplanung (inklusive Mobilitätsmanagement) Mit dem Rahmengestaltungsplan soll die aus heutiger Sicht überdimensionierte Industriestrasse merklich redimensioniert werden. Dies wird seitens Kanton begrüsst. Die redimensionierte Industriestrasse wird auch danach noch ausreichende Dimensionen aufweisen (Fahrbahn 8,50 m / Trottoir je 2 m). Die maximale Breite wird mit Strassenlinien gesichert. Die Baufelder III und IV sollen von der Industriestrasse her erschlossen werden. Besucher- und Anlieferungsanschlüsse sind auch von der alten Bahnhofstrasse her möglich. Ein wichtiger Eckpfeiler des Masterplans ist die Wiederherstellung der Alten Bahnhofstrasse. Seitens Kanton wird der Ausbau der Alten Bahnhofstrasse auf eine Breite von 5 m (Strassenlinien) begrüsst. Es ist eine attraktiv gestaltete Umsetzung im Mischverkehr anzustreben. Aus kantonaler Sicht wird die im Plan und den SNV festgelegte Fuss- und Radwegverbindung von der Alten Bahnhofstrasse zum Bahnhof über die Industriestrasse als wichtig erachtet. Sie ist ein zwingendes Element der Baureife für die Baufelder I, III und V (direkte Verbindung zum Bahnhof) und vor allem unter dem Aspekt der nachhaltigen Mobilität von zentraler Bedeutung. Unter diesem Aspekt ist die Formulierung in § 18 SNV im Grundsatz sachgerecht. Es wird empfohlen, die Brücke baldmöglichst mit öffentlich-rechtlichen Verträgen zu sichern. Ein wesentliches Element der Masterplanung ist die neue Verbindung/Verlegung der Bahnhofstrasse. Die Breite ist mit insgesamt 10 m (Strassenlinien) sehr grosszügig bemessen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Strasse als Tempo-30 Zone oder sogar als Begegnungszone (Tempo 20) ausgebildet wird. Die beiden Baufelder II und VI liegen teilweise im Unterabstand zur Kantonsstrasse (§ 111BauG). Nach § 21 BauG dürfen Sondernutzungspläne dann von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Einengung der Bushaltestelle sowie die sehr nahe an die bestehende Strassengrenze reichende südöstliche Ecke von Baufeld VI tangieren den mit den allgemeinen Abstandsvorschriften verfolgten Zweck. Dieser Konflikt wird sich mit der im Plan eingetragenen Strassenumgestaltung etwas mindern. Wie der Masterplan aufgezeigt hat, bestehen städtebauliche Erfordernisse für diese Setzung. Der Masterplan ist behördenverbindlich. Mit der Gestaltungsplanpflicht für die Baufelder wird die entsprechende grundeigentümerverbindliche Umsetzung der Ziele der Masterplanung sichergestellt. Grundsätzlich werden die Abstandsunterschreitungen als begründet erachtet. Es ist anzuerkennen, dass nur sehr gut begründete Abweichungen zulässig sind und demzufolge die Unterschreitungen auch gesichert (Zwangsbaulinien) sein müssen. § 5 SNV nimmt Bezug auf § 2 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV). Vorspringende Gebäudeteile sind neu in § 21 Bauverordnung (BauV) geregelt, welche die Gemeinde jedoch noch nicht anwenden kann, da sie die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

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(IVHB) noch nicht umgesetzt hat. Bei § 2 ABauV fehlt die differenzierte Regelung gegenüber dem Strassenraum (vgl. § 21 Abs. 3 BauV). Mit der Präzisierung im letzten Satz von § 5 wird aber sichergestellt, dass die Abstände zur Kantonsstrasse auch für Tief-, Klein- und Anbauten sowie für vorspringende Gebäudeteile eingehalten werden muss. Dies ist sachgerecht. Die Vorgaben zur Parkierung und bezüglich Mobilitätskonzept sind stufengerecht. Eine Konkretisierung hat in den einzelnen Detailgestaltungsplänen zu erfolgen. Seitens Kanton wird erwartet, dass an dieser prominenten Lage unmittelbar beim Bahnhof eine nachhaltige Mobilität gesichert werden kann. Es wird empfohlen, möglichst frühzeitig entsprechende Überlegungen zu machen und gegebenenfalls auch eine Erstberatung durch aargaumobil anzustreben.

4.2.4 Weitere materielle Hinweise Lärm Aus dem Lärmgutachten der Flury Planer + Ingenieure AG in Lenzburg vom 19. September 2017 ist zu entnehmen, dass sich die Erschliessung des Gebiets grundsätzlich ändern wird und deshalb mit Ausnahme der Parzelle 193 das gesamte Gebiet als nicht erschlossen zu beurteilen ist. Diese Einschätzung wird seitens Kanton geteilt. Gemäss Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR]). Im Lärmgutachten werden für die einzelnen Baufelder die Beurteilungspegel für den Strassenverkehrslärm und für den Bahnlärm auf den einzelnen Baulinien ausgewiesen. Daraus wird ersichtlich, dass bei den Baufeldern lf, le, Ig, II und VI auf der Baulinie entlang der Kantonsstrasse die massgebenden PW ES III nicht eingehalten sind, selbst die um 5 dB(A) höheren Immissionsgrenzwerte (IGW) sind um 1 dB(A) am Tag und 2 dB(A) in der Nacht überschritten. Auch auf den seitlichen Baulinien sind im strassennahen Bereich die PW überschritten. Bezüglich des Bahnlärms werden für das Baufeld V auf der Baulinie entlang der Eisenbahnlinie Beurteilungspegel von 73 dB(A) am Tag und 72 dB(A) in der Nacht ausgewiesen. Somit sind dort sogar die Alarmwerte, welche für die ES III 70 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht betragen, überschritten. Beim Baufeld IV werden auf der Baulinie entlang der Eisenbahnlinie Beurteilungspegel von 66 dB(A) am Tag und 64 dB(A) in der Nacht ausgewiesen. In diesem Bereich sind die Alarmwerte zwar eingehalten, die IGW allerdings deutlich überschritten. Diese beiden Bereiche sind im Gestaltungsplan als Standorte für betriebliche Nutzung ausgewiesen. In § 25 Abs. 3 der SNV ist für diese Bereiche festgelegt, dass an diesen bezeichneten Stellen Betriebsräume angeordnet werden müssen. Dies ist zulässig, da bei Büroräumen mit Schallschutzfenstern und einer kontrollierten Lüftung das Lärmproblem nicht behoben, aber zumindest im Sinne von Ersatzmassnahmen entschärft werden kann. Beim Baufeld III werden über die gesamte Länge der Nordostfassade und über ca. die Hälfte der Nordwestfassade Überschreitungen der PW in der Nacht ausgewiesen. Für dieses Baufeld zeigt das Richtprojekt auf, wie mit den Grundrissen auf die hohe Lärmbelastung reagiert werden kann. Sämtliche lärmempfindlichen Räume und auch die Balkone sind auf den ruhigen Innenhof ausgerichtet. Auf den lärmzugewandten Fassaden ist ein Laubengang für die Erschliessung geplant. Nur die durchgehenden Wohn-/Esszimmer weisen Fenster auf den bahnlärmzugewandten Fassaden auf. Diese Räume können allerdings komplett lärmabgewandt über den Innenhof belüftet werden.

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Im Baufeld le entlang der Hauptstrasse sieht das Richtprojekt ein gewerblich genutztes Gebäude vor. Damit entschärft sich auch dort die Lärmschutzproblematik. Im Baufeld V sieht das Richtprojekt im südlichen Bereich ein langgezogenes Mehrfamilienhaus vor. Dieses wird durch die vorgelagerte Gebäudezeile (Gewerbebauten) vor dem Bahnlärm gut abgeschirmt. Im Nordosten ist ein weiteres Gewerbegebäude geplant. Im Gestaltungsplan werden die Bereiche, in denen die massgebenden PW ohne zusätzliche Massnahmen nicht eingehalten sind, ausgewiesen. In § 25 SNV sind Gesamtdämpfungen festgelegt, die nötig sind um die PW einhalten zu können. Für das Baufeld V (Parzelle 193) wird eine um 5 dB(A) tiefere Dämpfung verlangt, da dieses Gebiet als erschlossen betrachtet werden kann und somit die um 5 dB(A) höheren IGW massgebend sind. Gemäss § 25 SNV ist in den Detailgestaltungsplänen aufzuzeigen, wie jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster belüftet werden kann, bei dem die festgelegte Dämpfung erreicht wird. Dieser Absatz muss noch ergänzt werden, dass stärker belastete Zweitfenster im Sinne von Ausnahmen gemäss Art. 30 LSV zulässig sind, da die Grenzwerte und somit auch die nötigen Dämpfungen gemäss Bundesgerichtsentscheid in sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden müssen. In § 25 Abs. 2 lit. a SNV ist festgehalten, dass die einzuhaltende Dämpfung um 3 dB(A) reduziert werden kann, nachdem der Strassenbelag der K 268 saniert wurde. Hier gilt es zu ergänzen, dass der Strassenbelag der K 268 mit einer lärmarmen SDA 4 oder gleichwertigem Deckbelag saniert werden muss, damit die 3 dB(A) Reduktion berücksichtigt werden darf. Mit den in § 25 SNV festgelegten Vorschriften ist gewährleistet, dass das Gebiet nur soweit überbaut wird, dass die Anforderungen von Art. 30 LSV unter Gewährung von Ausnahmen für kleine Teile eingehalten werden. Mit dem Richtprojekt wird zumindest für die Baufelder I, III und V aufgezeigt, wie das Gebiet unter Einhaltung der lärmrechtlichen Anforderungen überbaut werden kann. Energie Der Grundsatz in § 23 SNV, den Energiebedarf aller Neubauten innerhalb der Baufelder mit Fernwärme, erneuerbare Energien und/oder Abwärme zu decken, unterstützt die kantonalen Zielsetzungen im Bereich Energie. Auch die Festlegung zur Bauökologie wird begrüsst. Damit werden Grundsätze festgelegt bezüglich Umweltverträglichkeit der Baumaterialien. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Anwendbares Recht Die Gemeinde Mägenwil hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zu Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die SNV sind sachgerecht und unterstützen die Zielsetzungen des Gestaltungsplans.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan ''Sandfoore", beschlossen vom Gemeinderat Mägenwil am 16. September 2019, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stephan Attiger Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Schulweg 3, 5506 Mägenwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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