Erschliessungsplan Bündtli inkl. Änderung 2006

Sondernutzungsplan · Seengen

Dokument

Nummer
2006-001137
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Seengen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
27.11.2002
In Kraft seit
30.08.2006

Karte

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GEMEINDE SEENGEN KANTON AARGAU

Kanton Aargau Departement

ERSCHLIESSUNGSPLAN “BÜNDTLI’ Ale Rumernelung |

- —___.

gemäss Par. 17 BauG

ÄNDERUNG 2006 / BÜNDTLISTRASSE

SITUATION 1500

Wendeplatz je nach Überbauung gemäss VS8/8NV-Normen

Ganzen Text zeigen

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Plan Nr. :

Verfasser : } hy E.Faes + R. Stierl 16. Dez. 2005 F: 80/105 05 /59-18 Ingenieure + Planer Ersetzt teilweise Erschliessungsplan Überholt durch Plan

5620 Bremgarten von 27.1106 Nr. 0109-18 von

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V88/5NV-Normen

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Mitwirkungsbericht vom : 16. Mal 2006

Vorprüfungsbericht vom 16. März 2006 ! Öffentliche Auflage vom 28. März 2006 IS : 26. April 2006 Eichbergstras3@ N f = \L 7 era Bpranesn Bar i Öffentlicher Fussweg Beschlossen vom Gemeinderat an : 22. Mai 2006 fi Beni abi b= 10 m, def. Lage | Ira il NE .. wird mit Bauprojekt Der Gemeindeammann i Der Gemeindeschreiber : _— \ . festgelegt. " IN \ JE aaa Mn \ non Genehnigung : Genehmigung durch den Regierungsrat u Aarau,den 30. August 2ool [| ——— $ EN Der Staatsschreiber: % san Ä / / 4 f' ! ' F Legende zum Erschliessungsplan , P # zii fi A f! r ms = 10.00m 1. Genehmigungsinhalt y mn ' N n 3 | 1 „ N j A) ; PR RS m r . I’/ef} } Öffentlicher Fussweg Baulnien nd / f „ best, Siressenfäche : j en Yıl ne Strassenlinien (Enteignungsrecht, 8 132 BauG) De; ; ! af i Sg | festgelegt. I / ! N ı fi u Wendeplatz zinnober Wendeplatz je nach Überbauung gemäss V88/SNV-Normen 7 ; h N [1 Reg-Ret, , Datum M | 1. ar Be blau / rot Baulnien aufgehoben I. / rn ur m blau / rot Strassenlinien aufgehoben P N } ! 1 Re 000m 7 hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A i u en E Perimeter des Erschliessungsplanes d . J j iineap pet Bar Ba ” ” eeueremnenuen S2

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392

2. Orientierungsinhalt

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De rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum

Reg Ruf

Au en — rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum FE rot Baulinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind rot Strassenlinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind

rol Zu genehmigende Baulinie für unterirdische Bauten sowie für Klein-, An- und Nebenbauten gemäss 518 ABauV

hellgrau bestehende Strasse / Wege

Zinnober Hauptverkehrstrassen HVS

gelb Erschliessungsstrassen ES

hellviolett Gehwege / Fusswege

schwarz Projektierter Gehweg entlang K374

dunkelgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsleiter i "an,

schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

schwarz Perimeter der Ortskernplanung

blau Gewässer

GEMEINDE SEENGEN

ERSCHLIESSUNGSPLAN

“BUNDTLI”

gemäss Par. 17 BauG

SITUATION 1:500

KANTON AARGAU

Baudepartement Kanton Aargaız Abteilung Raumentwicklung

Grösse : Plan Nr. :

60/105 25.Sept.02 0 / 0 g- 1 B

Verfasser : Ä EiiFigs & 0 Jul 2001 / Feb. 2002 Ingenieure + Planer Ersetzt Plan

5820 Bremgarten vom Mitwirkungsbericht vom Vorprüfungsbericht vom

Offentliche Auflage vom Beschlossen vom Gemeinderat am :

Der Gemeindeammann

Genehmigung :

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

zinnober

blau / rot

blau / rot hellblau

hellgelb

2. Orientierungsinhalt

Igrau

innober b

violett

schwarz

dunkelgrau schwarz schwarz

blau

Überholt durch Plan vom

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 2%. Novembeis 2002

Der StaatssChreiber:

Baulinien

Zu genehmigende Baulinie für unterirdische Bauten sowie für Klein-, An- und Nebenbauten gemäss $18 ABauV

Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)

Wendeplatz je nach Uberbauung gamäss V8S/SNV-Normen

Baulnien aufgehoben Strassenlinien aufgehoben

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Verkehr Parz. Nr. 497/2709 darf über das Reststück der

Nur n Einmündung (Parz. Nr. 514) auf die K374 geleitet werden.

alt Perimeter des Erschliessungsplanes

rechtskräftig Baulnien mit Genehmigungsdatum rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum Baulnien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind Strassenlinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind bestehende Strasse / Wege

Hauptverkehrstrassen HVS

Erschliessungsstrassen ES

Gehwege / Fusswege

Projeklierter Gehweg entlang K374

Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsleiter

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

Perimeter der Ortskernplanung

Gewässer

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

30. August 2006

Art. Nr. 2006-001137

Gemeinde Seengen; Erschliessungsplan "Bündtli", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15. Mai 2006 16. März 2006 28.März 2006 – 26. April 2006 22. Mai 2006 6. Juni 2006 22. Juni 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige, vom Grossen Rat am 30. November 1993 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die eingereichte Vorlage sieht eine Änderung des Erschliessungsplans "Bündtli" vor, welcher am 27. November 2002 vom Regierungsrat genehmigt wurde. Die Änderung betrifft einen Teil der Bündtlistrasse, welcher ab der Eichbergstrasse bis zur Bachquerung über den Dätschbach führt. Der Grund für die Änderung liegt darin, dass aufgrund eines Überbauungsprojekts die Strasse abweichend vom bisherigen Erschliessungsplan leicht nördlich verschoben realisiert werden soll. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan

Versand: 8. September 2006

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der vom Regierungsrat am 27. November 2002 genehmigte Erschliessungsplan "Bündtli" wird nur marginal angepasst. Die leichte Verschiebung einer Strasse nach Norden (um max. 4.00 m) hat keine Auswirkungen auf das Erschliessungskonzept des Erschliessungsplans "Bündtli". Die Gründe für die Teiländerung und die vorgesehene Anpassung sind nachvollziehbar. 4.3

Rechtssicherheit

Die Änderung eines erst seit 3 Jahren in Rechtskraft stehenden Plans erfordert die Überprüfung auf Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit (Rechtssicherheit). Zum einen handelt es sich um eine relativ geringfügige Änderung, welche auf einer Anpassung an ein neues Projekt gründet und zum anderen weder eine gesamthafte neue Überprüfung des Planwerks bedingt, noch erhebliche öffentliche oder private Interessen tangiert. Die vorgesehene Änderung ist daher trotz einer relativ kurzen Zeitspanne seit Inkrafttreten des Erschliessungsplans vertretbar. 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung des Erschliessungsplans "Bündtli", der Gemeinde Seengen vom 22. Mai 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Unterer Gerbiweg 6, 5707 Seengen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: