Lärmempfindlichkeitsstufen
Lärmempfindlichkeitsstufen · Wölflinswil
Dokument
- Nummer
- 2016-000440
- Art
- Lärmempfindlichkeitsstufen
- Gemeinde
- Wölflinswil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 26.02.2014
- In Kraft seit
- 27.04.2016
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 27. April 2016
Versand: 29. April 2016
Regierungsratsbeschluss Nr. 2016-000440 Gemeinde Wölflinswil; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
24. September 2015 21. August 2015 bis 21. September 2015 5. Oktober 2015 bis 4. November 2015 20. November 2015 9. Februar 2016 9. Februar 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Wölflinswil am 20. November 2015 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO; § 6 Abs. 2) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 8. Februar 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Gemeinde will ihre erst vor kurzem genehmigten Bau- und Nutzungsordnung hinsichtlich der per 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung der Bauverordnung (BauV) über die zulässigen Dachdurchbrüche anpassen. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 24. September 2015 ohne Vorbehalte. 2.3 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) § 6 Abs. 2 BNO wird hinsichtlich der Anwendbarkeit der neuen Vorgaben über die zulässigen Dachdurchbrüche angepasst. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein beziehungsweise tangiert diese nicht. 3.3 Regionale Abstimmung Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 attestiert der Planungsverband Fricktal Regio der Gemeinde die Vereinbarkeit der Planungsmassnahme mit den regionalen Entwicklungszielen. 3.4 Bau- und Nutzungsordnung Mit der vorliegenden Bestimmung wird die neue Möglichkeit gemäss § 24 BauV, ergänzt mit Einpassungsvorgaben, in die Bau- und Nutzungsordnung aufgenommen. Der angepasste § 6 BNO ist sachgerecht und auch hinsichtlich der Planbeständigkeit rechtskonform. Mit dem neu formulierten § 6 Abs. 2"*" BNO sichert sich der Gemeinderat im Fall von ortsbaulich kritischen Dachdurchbrüchen die Möglichkeit, gestützt auf ein Fachgutachten zugunsten einer guten Einpassung ins Ortsbild und zugunsten der sorgfältigen Eingliederung ins Gebäude Einfluss auf Grösse, Form und Material (inklusive Farbgebung) der Dachdurchbrüche zu nehmen. 3.5 Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO), beschlossen von der Gemeindeversammlung Wölflinswil am 20. November 2015, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Urs Meier Staatsschreiber i.V. Verteiler • Gemeinderat, Dorfplatz 354, 5063 Wölflinswil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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