Bau- und Nutzungsordnung

Waltenschwil

Dokument

Nummer
4240
Gemeinde
Waltenschwil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
05.03.2014
In Kraft seit
20.05.2015

Karte

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Text

Gemeinde Waltenschwil

Kanton Aargau

Rückweisungsänderung § 19 Abs.1 Recyclingzone BNO Anpassungen im Anschluss an die Gemeindeversammlung vom 22. November 2013

Cswisstopo (JA130142)

Vorprüfungsbericht vom:

30. September 2014

Öffentliche Auflage vom:

4. Oktober bis 3. November 2014

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am

28. November 2014

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

•

Genehmigung:

metron

30. Juni 2014 BGL/MPE

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

S->D

Der Staatsschreiber:

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, 5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]

FADATEMM4 \07-089-00 \04_BER \15_RUECKVVEISUNGSAENDERUNGEN \02_RECYCLING \02_BNO_SYNOPSE \BNO_SYNOPSE_141001.DOCX

metron

Rückweisungsänderung § 19 Abs.1 Recyclingzone Anpassungen im Anschluss an die Gemeindeversammlung vom 22. November 2013 Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, genehmigt durch den Regierungsrat am: 5. März 2014 Schwarz:

- Unverändert

Rot:

- Geänderte bzw. neue Bestimmungen

Rechtskräftige BNO

Änderung BNO

Bemerkungen

3.1.12 Recyclingzone

Umbenennung Zone erfolgte bereits im Rahmen der Gesamtrevision

3.3 Spezialzonen 3.1.12 Recyclingzone

Art. 19

Art. 19 Recyclingzone (ehemals Shredderzone SZ (blau))

Recyclingzone RZ

1

Die Shredderzone ist bestimmt für den Betrieb eines Auto-

1

Die Recyclingzone ist für betriebsnotwendige Bauten und Anla-

abbruchs und Sammelplatzes, einer industriell betriebenen

gen in Zusammenhang mit dem Sortieren, Aufbereiten, Handeln

Altmetallverwertung, und Schrottverarbeitung /-aufarbeitung

und Verwerten von Abfallprodukten, insbesondere Autoabbruch,

mit Lagerplätzen und Betriebsgebäuden und für den Altme-

Altmetall, Schrottbearbeitung, Schlämme, Kunststoffe, Glas, Pa-

tallhandel gemäss kantonaler Bewilligung vom 1. Dezember

pier, Kartonagen, Holz und Grüngut bestimmt. Nicht erlaubt sind

1983 sowie im Rahmen der Umwelt- und Gewässerschutz-

die Be- oder Verarbeitung tierischer Abfälle.

Ziel und Zweck den heutigen Bedürfnissen anpassen

gesetzgebung. 2

Zum Schutz angrenzender Zonen ist es an Werktagen vor

2

Zum Schutz angrenzender Zonen ist es an Werktagen vor 06.00

06.00 Uhr und nach 19.00 Uhr, an Samstagen vor 07.00 Uhr Uhr und nach 19.00 Uhr, an Samstagen vor 07.00 Uhr und nach und nach 12.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen gänzlich

12.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen gänzlich untersagt, stö-

untersagt, störenden Lärm verursachende Arbeiten inkl.

renden Lärm verursachende Arbeiten inkl. Rangierverkehr auszu-

Rangierverkehr auszuführen.

führen.

unverändert

metron Rechtskräftige BNO

Bemerkungen

sind mit Hecken und Bäumen zweckmässig abzuschirmen. Bestehende und neue Pflanzungen sind laufend zu pflegen

Die Umgebung ist zu gestalten zu begrünen. Ablagerungen sind unverändert mit Hecken und Bäumen zweckmässig abzuschirmen. Bestehende und neue Pflanzungen sind laufend zu pflegen und wo notwendig

und wo notwendig zu ersetzen.

zu ersetzen.

4

4

3

Die Umgebung ist zu gestalten zu begrünen. Ablagerungen

Änderung BNO

Bei• Baueingaben ist ein Umgebungsplan beizulegen, der

verbindlich festhält: -

Anordnung der Autoabstellplätze, Aussenanlagen und

3

Bei Baueingaben ist ein Umgebungsplan beizulegen, der verbind-

lich festhält: - Anordnung der Autoabstellplätze, Aussenanlagen und Lager-

Lagerplätzen

unverändert

plätzen

-

Art des gelagerten Materials Technische Einrichtungen

-

Art des gelagerten Materials Technische Einrichtungen

-

Bäume und Bepflanzung

-

Bäume und Bepflanzung

Einfriedungen

-

Einfriedungen

-

Farbgestaltung der Gebäude

-

Farbgestaltung der Gebäude

5

Der Grünstreifen entlang der Recyclingzone ist heckenartig 5 Der Grünstreifen entlang der Recyclingzone ist heckenartig zu zu bepflanzen und mit hochstämmigen Bäumen zu versebepflanzen und mit hochstämmigen Bäumen zu versehen. Für hen. Für betriebsnotwendige Zufahrten kann die Hecke un- betriebsnotwendige Zufahrten kann die Hecke unterbrochen werterbrochen werden. den. Die Höhe von gelagerten Gegenständen oder Ablagerun6 Die Höhe von gelagerten Gegenständen oder Ablagerungen ist gen ist über das ganze Betriebsareal auf maximal 9.0 m über das ganze Betriebsareal auf maximal 9.0 m beschränkt. Als beschränkt. Als Fixpunkt gilt die Geleisehöhe westseitig über Fixpunkt gilt die Geleisehöhe westseitig über der Achse Weissen6

der Achse Weissenbächli: 431.81 m.ü.M.

bächli: 431.81 m.ü.M.

unverändert

unverändert

Gemeinde Waltenschwil

Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

Mitwirkungsbericht vom:

17. Juni 2013

Vorprüfungsbericht vom:

28. Juni 2013

Öffentliche Auflage vom:

12. August - 10. September 2013

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

22. November 2013

Der Gemeindeschreiber:

Gene: Aarau, don

rajt t1Agz 2044-

e!her: metron

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach. CH-5201 Brugg Tel, 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]

16. Dezember 2013 BGUMIW

F.1DATEN M4\07-089-00104_BER103_111N0113N0_20131216_GENEHMIGUNG.DOCX

BNO Gemeinde Waltenschwil

Inhaltsverzeichnis

1

Seite

1.

Geltungsbereich

1.1

Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

5

§1

Geltungsbereich

5

Art. 2 Übergeordnetes Recht

5

5

2.

Raumplanung

6

2.1

Planungsgrundsätze und Planungsinstrumente

6

Art. 3 6

Planungsgrundsätze

Art. 4 Bauzonenplan, Kulturlandplan

6

Art. 5 Sondernutzungsplanung

6

Art. 6 Weitere Planungsinstrumente

7

3.

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

8

Art. 7 Bauzonen

8

Art. 8 Kernzone K

9

Art. 9 Einfamilienhauszone E2

10

3.2

3.3

8

Art. 10 Dorfzone Büelisacker D

10

Art. 11 Wohnzonen W2 und W3

11

138 weitere Artikel

Art. 12 Wohn- und Gewerbezone WG2

11

Art. 13 Gewerbezone G

11

Art. 14 Arbeitszone A

12

Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

13

Art. 16 Zone für öffentliche Anlagen 0eA

13

Art. 17 Grünzone GZ

13 14

Art. 18 Uferschutzzone

Art. 19 Recyclingzone

14

Art. 20 Kartbahnzone

15

Art. 21 Hochwassergefahrenzone in Bauzonen

16

Art. 22 Verkaufsnutzung

17

Landwirtschaftszonen

17

Art. 23 Landwirtschaftszone

17

Art. 24 Bauten in der Landwirtschaftszone

18

Art. 25 Speziallandwirtschaftszone

18

Schutzzonen

19

Art. 26 Naturschutzzone im Kulturland

19

Art. 27 Spezielle Gebiete

19

BNO Gemeinde Waltenschwil

3.4

Art. 28 Magerwiese, Magere Böschung, Weide

20

Art. 29 Feuchtgebiete

21

Überlagerte Schutzzonen

21

Landschaftsschutzzone I

21

Art. 31 Naturschutzzone Wald

22

Art. 32 Tierparkareal

22

Art. 30 3.5

2

Schutzobjekte

23

Art. 33 Naturobjekte

23

Art. 34 Gebäude mit Schubstanzschutz

25

Art. 35 Kulturobjekte

25

4

Definitionen

4.1

Ausnützung

26

Art. 36 26

4.2 4.3

Ausnützungsziffer

26

Gewerbe

26

Art. 37 26

Nicht störendes Gewerbe

Abstände

27

Art. 38 Grenz- und Gebäudeabstände

27

Art. 39 Mehrlängenzuschlag

27

4.4

Arealüberbauungen

27

Art. 40 27

4.5

Ergänzungsbauten

28

Art. 41 28

5.

Arealüberbauungen Ergänzungsbauten

Bauvorschriften

5.1 Baureife und Erschliessung

Art. 42 5.2

5.3

5.4

Benützung von Privateigentum

Technische Bauvorschriften

29 29 29 29

Art. 43 Allgemeine Anforderungen

29

Art. 44 Energiesparmassnahmen

29

Art. 45 Werkleitungen

30

Wohnhygiene

30

Art. 46 Ausrichtung Wohnungen

30

Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

30

Art. 48 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

31

Ausstattung

31

Art. 49 Abstellplätze

31

Art. 50 Garagenvorplatz

31

Art. 51 Spielplätze

32

BNO Gemeinde Waltenschwil

3

Art. 52 Entsorgungsplätze

32

Art. 53 Sicherheit im öffentlichen Räumen

32

6

Schutzvorschriften

33

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

33

Art. 54 Allgemeine Anforderungen

33

Art. 55 Grundsatz Dachgestaltung

34

Art. 56 Zulässige Dachformen

34

6.2

6.3

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

35

Art. 57 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

35

Art. 58 Einfriedungen

35

Art. 59 Abstände gegenüber Gemeindestrassen

36

Art. 60 Parkierung

36

Art. 61 Materialablagerungen

36

Umweltschutz

37

Art. 62 Einwirkungen

37

Art. 63 Lärmschutz

37

Art. 64 Hochwassergefährdete Gebiete ausserhalb der Bauzone

37

7.

Vollzug und Verfahren

38

7.1

Zuständigkeit

38

Art. 65 38

7.2

Zuständigkeit

Gebühren Gebühren

Art. 66 7.3

38 38

Vollzugsrichtlinien

38

Art. 67 38

Naturschutz

8.

Schlussbestimmungen

39

8.1

Aufhebung bisherigen Rechts

39

Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts

39

9.

Anhang

40

9.1

Abkürzungen

40

9.2

Kultur- und Schutzobjekte

40

9.3

Skizze zu § 41 Ergänzungsbauten

43

BNO Gemeinde Waltenschwit

5

1. Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

Art. 1 1

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

Geltungsbereich

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 1

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2

Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten

Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Übergeordnetes Recht

BNO Gemeinde Waltenschwil

6

2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze und Planungsinstrumente

Planungsgrundsätze

Art. 3

Mit der vorliegenden Nutzungsplanung sollen die raumplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden für eine kontrollierte und qualitativ hochstehende Siedlungsentwicklung unter Ausnutzung der Verdichtungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der Naherholungsbedürfnisse, eine lebendige und attraktive Wohngemeinde mit eigenständigem Charakter und gepflegten Erscheinungsbild, - die Erhaltung und Sicherstellung bestehender Betriebe sowie die Standortförderung für neue Unternehmen unter Berücksichtigung der Stärkung von Waltenschwil in der Arbeitsmarktregion Wohlen, die Stärkung des öffentlichen Verkehrs und der siedlungsverträglichen Abwicklung des Individualverkehrs.

Bauzonenplan, Kulturlandplan

Sondernutzungsplanung

Art. 4

Der rechtsgültige Bauzonen- und der rechtsgültige Kulturlandplan sind Bestandteile dieser BNO und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Sie sind auf der Gemeindeverwaltung zur Einsicht offen zu halten. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Art. 5 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen

und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

BNO Gemeinde Waltenschwil

Art. 6 Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, Richtpläne, Inventare (das

Landschaftsinventar / Plan und Bericht, das landwirtschaftliche Inventar / Eignungskarte und Betriebsinventar und der Waldausscheidungsplan bzw. Waldbewirtschaftungsplan und dgl.) dienen der Orientierung über Planungsziele und sind beim Vollzug beizuziehen. Für das Grundeigentum kommt ihnen keine verbindliche Wirkung zu.

7

Weitere Planungsinstrumente

BNO Gemeinde Waltenschwil

8

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 7 Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen

max. min. Grenz- Mehr- Empfind- ZonenAbkürzun- max, max, max, max, längen- lichkeits- vorschrifgen Anzahl Ausnut- Fassaden- Gesamt- Gebäude- abstand zuschlag Planfarbe Vollgezung höhe höhe •• länge stufe ten ab schosse traufseitig •

Kemzone

K

3

0.60

11.00

14.00

35.00

6.00

25.00

III

Art. 8 EFH-Zone

E2

2

0.40

8.00

1a00

30.00

4.00

15.00

II

Art. 9 Dorfzone

D

2

0.50

8.00

11.00

35.00

5.00

20.00

III

Art. 10 Wohnzone

W2

2

0.50

8.00

11.00

35.00

5.00

20.00

II

Art. 11 Wohnzone

W3

3

0.55

11.00

14.00

35.00

6.00

20.00

II

Art. 11 Wohn- und

WG2

2

0.50

8.00

11.00

35.00

5.00

20.00

III

Art. 12 -

13.00

o

5.00

-

III

Art. 13 10.00

o

5.00

-

IV

Art. 14 10.00

o

6.00

-

IV

Art. 19 10.00

o

6.00

-

IV

Art. 20 o

o

o

.

II

Art. 15 -

0

-

II

Art. 16 -

-

-

-

Art. 17 Büelisacker

Gewerbe-

für reine

zone

Wohnnutzung: max. 0.4

Gewerbe-

G

..

A

-

zone Arbeits-

-

zone Recy-

RZ

-

-

clingzone Kartbahn-

KB

-

zone Zone für

OeBA

o

öffentliche Bauten und Anlagen Zone für

0eA

-

öffentliche Anlagen Grünzone

GI

• Die Fassadenhöhe ist an Hanglagen bei Schrägdächern talsei ig einzuhalten. Gesamthöhe: - Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von 10 - 20 % recluz•ert sich die Gesamthöhe der Bauten um 0.5 m. - Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von mehr als 20% reduziert sich die Gesamthöhe der Bauten um 1.0 m.

BNO Gemeinde Wattenschwil

9

2

Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als

auch die geschlossene Bauweise zulässig. 4

In der Kernzone K und Dorfzone Büelisacher D gilt für Einfamilienhausbauten ein Grenzabstand von 4 m, sofern die übrigen baupolizeilichen Abmessungen der Zone E 2 entsprechen. 5 In der Arbeits-, Recycling- und Kartbahnzone gilt als Fixpunkt für die Gesamthöhe die Gleishöhe westseitig über der Achse Weissenbächli von 431.81 m.ü.M.

Art. 8 1 Die Kernzone K dient der Erhaltung und Entwicklung des alten Dorfkerns

und ist dem Ortsbildschutz unterstellt. Bauvorhaben in der Kernzone dürfen die Gesamtwirkung des Dorfkerns nicht beeinträchtigen. Sie haben sich in die Umgebung einzufügen, insbesondere sollen durch Stellung und kubische Gestaltung der Gebäude sowie durch eine ortsgerechte Umgebungsgestaltung Massstab, Gliederung und Gestaltung des Dorfkerns gewahrt werden. 2

Die Kernzone ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Verkaufs-

nutzungen, Gaststätten, mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe. 3 Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nur abgebrochen werden, wenn an gleicher Stelle ein Ersatzbau in den bisherigen Ausmassen erstellt wird. Der Gemeinderat kann von dieser Regelung Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist.

4

Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 5 Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Gesamt- und Fassadenhöhe darf ungeachtet der Grenz- und Gebäudeab-

Kernzone K

BNO Gemeinde Waltenschwil

10

stände, Ausnützungsziffern und Vollgeschosszahlen umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen. 6 Für Neubauten gelten die Baumasse, wie sie in § 7 für die Kernzone festgelegt sind. Im schraffierten Bereich kann von der maximalen Ausnützung erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten in Kraft seit 1.August 2011

7

erfüllt sind. Ansonsten gilt für den schraffierten Teil im Gebiet Mühleweg die AZ 0.4. 8

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und ist berechtigt,

auf Kosten der Gesuchsteller von einer unabhängigen Person ein Gutachten einzuholen.

Einfamilienhauszone E2

Art. 9

1 Die Einfamilienhauszone E2 ist für den Bau von freistehenden und zusammengebauten Einfamilien- und Reihenhäusern bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2

Die notwendigen Parkierungsflächen müssen gemäss den einschlägigen

Normen (VSS) ausgewiesen sein. 3 In den schwarz schraffierten Bereichen sind keine Gebäude (inkl. Klein- und

Anbauten) zulässig. Das Erstellen von Unterniveau- und unterirdischen Bauten ist zugelassen. Die Ausnützungsziffer gemäss § 7 Abs. 1 reduziert sich um das Verhältnis des Landanteils, welcher nicht mit Hochbauten bebaut werden kann, zur gesamten anrechenbaren Grundstücksfläche.

Dorfzone Büelisacker D

Art. 10

1 Die Dorfzone Büelisacker D ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsnutzungen, Gaststätten, mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe. Grundsätzlich gelten die Vorschriften der Wohnund Gewerbezone WG2. Für Einfamilienhäuser sind die Vorschriften der Wohnzone W2 anwendbar.

BNO Gemeinde Waltenschwit

11

2 Im Abstand von 25 m ab Strassenrand der Bünztalstrasse K 124 sind keine Wohnnutzungen zulässig.

3 In den schwarz schraffierten Bereichen sind keine Gebäude (inkl. Klein- und Anbauten) zulässig. Das Erstellen von Unterniveau- und unterirdischen Bauten ist zugelassen. Die Ausnützungsziffer gemäss § 7 Abs. 1 reduziert sich

um das Verhältnis des Landanteils, welcher nicht mit Hochbauten bebaut werden kann, zur gesamten anrechenbaren Grundstücksfläche.

Art. 11 1

Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewer-

be ist zugelassen.

Wohnzonen W2 und W3

2 Die Wohnzonen W2 und W3 sind vorwiegend für Reihen- und Mehrfamilienhäuser bestimmt. Die notwendigen Parkierungsflächen müssen gemäss den einschlägigen Normen (VSS) ausgewiesen sein.

3 Im schraffierten Bereich kann von der maximalen Ausnützung erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten in Kraft seit 1.August 2011 erfüllt sind. Ansonsten gilt für den schraffierten Teil im Gebiet Breite und

Zelgli/Fulenbach die AZ 0.4.

Art. 12 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes

Gewerbe, Verkaufsnutzungen sowie Gaststätten bestimmt.

Wohn- und Gewerbezone WG2

Art. 13

1 Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht zulässig.

Gewerbezone G

2 Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

3

Die Umgebung ist zu gestalten und mit einheimischen Pflanzen zu begrü-

nen. Der Baueingabe ist ein Umgebungsplan beizulegen, der verbindlich festhält: - Anordnung der Autoabstellplätze, Aussenanlagen und Lagerplätzen

BNO Gemeinde Wattenschwil

12

Art des gelagerten Materials Technische Einrichtungen Bäume und Bepflanzung Einfriedungen - Farbgestaltung der Gebäude -

4 Die Höhe von gelagerten Gegenständen oder Ablagerungen ist ab dem

massgebenden Terrain auf maximal 7 m beschränkt.

Art. 14 Arbeitszone A

1 In der Arbeitszone A sind Bauten und Anlagen für mässig störende gewerb-

liche und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungs- und Recyclingbetriebe zulässig. Verkaufsflächen bis 500 m2 sind nur im Zusammenhang mit der Produktion oder Dienstleistungen vor Ort zulässig. Einkaufszentren und Fachmärkte sowie arbeitsextensive Nutzungen wie beispielsweise grosse Lagerhäuser oder -plätze sind nicht zulässig. 2 Unproduktive Flächen (z.B. Lager, Einstellhallen etc.) dürfen max. 30 % der

produktiven Flächen (Büros, Werkstätten etc.) betragen. Materiallager, welche direkt den produktiven Flächen dieser Arbeitszone dienen (z.B. Holzlager für Schreinerei / Zimmerei etc.) werden nicht zu den unproduktiven Flächen gezählt. Die offene Lagerung von nicht direkt der Produktion dienenden Materialien darf max. 10 % der Grundstücksfläche betragen und muss örtlich konzentriert werden. 3 Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

" Die Umgebung ist zu gestalten und mit einheimischen Pflanzen zu begrü-

nen. Es ist eine Grünflächenziffer von minimal 10 % einzuhalten. 5 Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen, der verbindlich

festhält: - Anordnung der Autoabstellplätze, Aussenanlagen und Lagerplätzen - Art des gelagerten Materials - Technische Einrichtungen - Bäume und Bepflanzung - Einfriedungen - Farbgestaltung der Gebäude

BNO Gemeinde Waltenschwil

13

Die Höhe von gelagerten Gegenstände oder Ablagerungen ist auf maximal 7 m, gemessen ab FIX-Punkt 431.81 m.ü.M, beschränkt.

6

Art. 15

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (0eBA) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest.

Soweit keine anderweitigen Nutzungsinteressen überwiegen, sind die Grünflächen naturnah und mit einheimischen, blühenden Pflanzen zu gestalten. 3

Art. 16

Die Zone für öffentliche Anlagen (0eA) dient lediglich für die dem öffentlichen Interesse dienenden Anlagen (ohne Gebäude), wie beispielsweise

1

Zone für öffentliche Anlagen 0eA

sportartspezifische Anlagen (Finnenbahn, Sportplätze oder Freibäder). Davon ausgenommen sind der Anlage dienende technische Einrichtungen wie beispielsweise Fangnetze, Garderoben, Materialräume, Belichtung und dgl. 2 Soweit keine anderweitigen Nutzungsinteressen überwiegen, sind die Grünflächen naturnah und mit einheimischen, blühenden Pflanzen zu gestalten.

Art. 17

1 Die Grünzone dient der Erholung und der Siedlungsdurchgrünung.

Die Grünzone ist von allen Gebäuden freizuhalten. In der Grünzone sind Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze,

2

usw.) sowie dem Zonenzweck dienende Kleinbauten und Anlagen zulässig. Die Erstellung von Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen für die angrenzenden Bauzonen ist grundsätzlich erlaubt. Soweit keine anderweitigen Nutzungsinteressen überwiegen, sind die Grünflächen der öffentlichen Grünzonen naturnah und mit einheimischen, blühen3

den Pflanzen zu gestalten.

Grünzone GZ

BNO Gemeinde Waltenschwil

14

Uferschutzzone

Art. 18 1 Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung

der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. 2

Im Uferschutzzonenbereich entlang der Bünz sind Spazierwege zulässig.

Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung, Pflanzenschutzmittelausbringung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. 3

4

Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigen-

tümer. Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.

Art. 19 Recyclingzone

Definition entspricht § 21 Abs. 1 rechtskräftiger BNO 20.06.2000 / 27.04.20051 1

2 Zum Schutz der angrenzenden Zonen ist es an Werktagen vor 06.00 Uhr und nach 19.00 Uhr, an Samstagen vor 07.00 Uhr und nach 12.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen gänzlich untersagt, störenden Lärm verursachende Arbeiten inkl. Rangierverkehr auszuführen.

3 Die Umgebung ist zu gestalten und zu begrünen. Ablagerungen sind mit Hecken und Bäumen zweckmässig abzuschirmen. Bestehende und neue Pflanzungen sind laufend zu pflegen und wo notwendig zu ersetzen.

Bei Baueingaben ist ein Umgebungsplan beizulegen, der verbindlich festhält: - Anordnung der Autoabstellplätze, Aussenanlagen und Lagerplätzen - Art des gelagerten Materials - Technische Einrichtungen - Bäume und Bepflanzung - Einfriedungen - Farbgestaltung der Gebäude 4

Rückweisung von § 19 Abs. 1 an der Gemeindeversammlung vom 22. November 2013

BNO Gemeinde Waltenschwil

15

5 Der Grünstreifen entlang der Recyclingzone ist heckenartig zu bepflanzen und mit hochstämmigen Bäumen zu versehen. Für betriebsnotwendige Zufahrten kann die Hecke unterbrochen werden.

Die Hohe von gelagerten Gegenständen oder Ablagerungen ist über das ganze Betriebsareal auf maximal 9.0 m beschränkt. Als Fixpunkt gilt die Geleisehöhe westseitig über der Achse Weissenbächli: 431,81 m.ü.M.

Art. 20 1 Die Kartbahnzone ist für den Betrieb einer Kartbahn und eines Restaurants

bestimmt. Es sind nur betriebsnotwendige Bauten und Anlagen zugelassen. Hochbauten dürfen nur innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Hochbaubereichs erstellt werden. 2 Zum Schutz angrenzender Zonen sind innerhalb der angeführten Zeiten

folgende Einschränkungen zu beachten: a) täglich von 22.00 bis 08.00 Uhr dürfen keine Mietkarts zirkulieren, b) werk- und samstags von 19.00 bis 09.00 Uhr und von 12.00 bis 13.00 Uhr dürfen keine Rennkarts zirkulieren, c) an 6 Samstagen pro Jahr sowie am Oster- und Pfingstmontag dürfen die Rennkarts zur Durchführung von Rennen von 08.00 bis 19.00 Uhr verkehren. Die Renntage sind dem Gemeinderat mitzuteilen. d) an Sonn- und den übrigen Feiertagen besteht für Rennkarts ein generelles Fahrverbot. e) die Benützung der Lautsprecheranlage ist täglich von 19.00 bis 09.00 Uhr und von 12.00 bis 13.30 Uhr nur für Betriebsanweisungen erlaubt. Die Lautstärke ist auf ein Minimum zu beschränken. 3 Die Umgebung ist zu gestalten und zu begrünen. Es sind einheimische und standortgerechte Wildgehölze und Baumarten zu verwenden. Bestehende und neue Pflanzungen sind laufend zu pflegen und wo notwendig zu ersetzen. Bei Baueingaben ist ein Umgebungsplan mit den Angaben von § 19

Abs. 4 beizulegen. 4 Auf dem Areal sind genügend Parkplätze für den Normalbetrieb auszuwei-

sen. Mit der Mitteilung der Renntage ist dem Gemeinderat die vorgesehene

Kartbahnzone

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Parkplatz- und Verkehrsordnung vorzulegen. Der Gemeinderat verfügt, falls notwendig, zusätzliche Massnahmen.

Hochwassergefahrenzone in Bauzonen

Art. 21 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen

überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potentiell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind

zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potentiell 3

gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4

Wer in der Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadensminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100, im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundert jährliche Hochwasser auszurichten. In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Bewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 6 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Mass-

BNO Gemeinde Wattenschwil

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nahmeplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 7 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 22

Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSSNorm SN 640.281 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche". 1

Verkaufsnutzung

2 Sind gemäss Zonenbestimmungen Verkaufsnutzungen zulässig beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft maximal 500 m2.

3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 23 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und

gartenbauliche Produktion sowie die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. 2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen

richtet sich nach eidgenössischem Recht. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

3

Landwirtschaftszone

BNO Gemeinde Waltenschwil

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Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 24

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessenten optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Fassadenhöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung des Ortsbildes bzw. Landschaftsbildes, der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber angrenzenden Bauzonen generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

3 Die Benützung der öffentlichen Weg- und Entwässerungsanlagen hat mit

angemessener Sorgfalt zu erfolgen. Bei der Bodenbearbeitung ist gegenüber dem Strassenmarch ein Abstand von mindestens 30 cm einzuhalten. " In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 25 Speziallandwirtschaftszone

1 Die Speziallandwirtschaftszone „Hagmatt" ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen beziehungsweise einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion land-

wirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2 In der Speziallandwirtschaftszone „Hagmatt" sind Bauten und Anlagen für

Tierhaltungsbetriebe, namentlich alle Arten von Geflügel, Schweine und Rinder sowie zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig. 3 Die Bauvorschriften richten sich nach § 24.

4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

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3.3 Schutzzonen

Art. 26

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie von geologisch wertvollen Objekten.

Naturschutzzone im Kulturland

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet.

3

In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. 4

Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimie-

rung des Schutzzieles können bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei bei Bedarf weite5

re, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

Art. 27 1 Im speziellen werden im Kulturlandplan die Gebiete in der Naturschutzzone

ausgeschieden: Fromentalwiese Hageweid Ehemalige Kiesgrube Tägermösli 2 Die Fromentalwiese Hageweid ist einmal jährlich im Herbst oder Winter zu schneiden. Das Schnittgut ist abzuführen.

Spezielle Gebiete

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Nebst der Erhaltung der bestehenden Gewässer und der offenen Flächen ist in der Naturschutzzone Tägermösli zusätzlich die Schaffung eines fischfreien Teiches anzustreben. Die standortgerechten Holzarten sind durch ent3

sprechende Durchforstungsmassnahmen zu fördern. Die bestehenden Anlagen und Bauten in der Naturschutzzone Tägermösli dürfen im Rahmen des Bundesrechts zeitgemäss unterhalten und erneuert werden, abgebrochen und in gleichem Umfang neu aufgebaut werden. 4

Magerwiese, Magere Böschung, Weide

Art. 28

1 Die im Kulturlandplan als Magerwiesen, Fromentalwiesen, magere Böschungen bezeichneten Flächen bezwecken die Erhaltung von extensiv genutztem Grünland mit zahlreichen, natürlich wachsenden und schützenswerten Feldblumenarten auf trockenem Untergrund. 2

Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Mulchen ist abgesehen von der

in Absatz 3 genannten Ausnahme verboten. 3

Die für den sicheren Bahnbetrieb notwendigen Pflegemassnahmen (u.a.

Mulchen im Übergangsstreifen), Unterhalts- und Kontrollmassnahmen sowie entsprechende baulichen Eingriffe sind zulässig. 4

Mager- und Fromentalwiese Räbe (Inventar Objekt Nr. 2)

Keine Düngung der Magerwiese. Erster Schnitt nicht vor dem Juni. Die im Kulturlandplan mit W bezeichnete Teilfläche darf als Herbstweide genutzt werden. Magerwiese Schultewegacker (Inventar Objekt Nr. 3) Soll jährlich regelmässig geschnitten werden, erster Schnitt nicht vor dem 15. Juni. Keine Düngung. Schnittgut abführen.

5

6 Fromentalwiese Rütiholz (Inventar Objekt Nr. 4) Keine Düngung. Zweimaliger Schnitt der Fronnentalwiese. Waldrandpflege.

Fromentalwiese Ossere Hässel (Inventar Objekt Nr. 35) Zweimaliger Schnitt. Waldrandpflege. Darf einmal jährlich (mit Mist oder Streudünger) leicht gedüngt und als Herbstweide genutzt werden. 7

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8 Weide im Tierparkareal (TW)

Weide für verschiedene Hirscharten. Keine Düngung.

Art. 29 Das im Kulturlandplan speziell bezeichnete, zum Tierparkareal gehörende

Feuchtgebiete

Feuchtgebiet, bezweckt die Erhaltung eines Lebensraumes für Amphibien und Sumpfpflanzen und des bestehenden Waldes. Zu diesem Zweck ist auf eine Beweidung zu verzichten. Zudem ist es zur Erhaltung seines Charakters und zum Schutz vor Verbuschung periodisch zu pflegen. Aus Sicherheitsgründen gefällte oder natürlich abgehende Bäume sind zu ersetzen. 3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 30 1 Die Landschaftsschutzzone I ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie

dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart / der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. 2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 23. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Baumschulen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3 Bestehenden landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Einzelfallweise können betriebsnotwendige Schutzabdeckungen für Obstkulturen unter Abwägung des Landschafts-

schutzes bewilligt werden.

Landschaftsschutzzone

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Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. 4

Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

Naturschutzzone Wald

Art. 31 1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener

Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht 2

durch den Forstdienst. 3 Darauf ausgerichtete Nutzungs- und Pflegebestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Bewirtschaftungsplan festgelegt.

Art. 32 Tierparkareal

1 Das Tierparkareal umfasst den bestehenden, eingezäunten Tierpark, ein

Feucht- und Waldgebiet und eine Weidefläche. Die Nutzungsbestimmungen erfolgen im bestehenden Umfang. 2 Das im Tierparkareal liegende Waldgebiet kann zur Beweidung durch die im Tierpark lebenden Tiere genutzt werden.

3 Sämtliche bestehende Anlagen dürfen im Rahmen des Bundesrechts zeitgemäss unterhalten und erneuert, abgebrochen und im gleichen Umfange neu aufgebaut werden.

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3.5 Schutzobjekte

Art. 33 1 Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang D aufgelis-

teten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind sachgerecht zu unterhalten. 2

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte Hecken, Feld und Ufergehölz, Gebüschgruppen

Besonderer Waldrand

Hochstammobstbestand

Bezeichnung im Plan grüne Punktsignatur

Schutzziel - Erhaltung und Verbesserung des Artenreichtums

grün gerastert (schwarz)

- Schaffung eines biologisch wertvollen stufigen Waldmantel mit Strauchsaum

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen - Gestufte Struktur erhalten - keine Beseitigung oder Beeinträchtigung - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (bei Höhlengehölzen: keine flächigen Eingriffe) - Beseitigung liegt vor, wenn die Stöcke ganz od. teilweise entfernt od. überschüttet werden, od. wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden. - Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen setzt Bewilligung des Gemeinderates, diejenige von Ufergehölzen eine solche des kantonalen Baudepartements voraus. Bedingung: Schaffung von Ersatz an geeigneter Stelle. - Waldrand im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen

- wesentliche Prä- - freistehende Bäume bei Fällung gung d. Landoder natürlichem Abgang mit schaftsbildes hochstämmigem Jungbaum erdurch hochstämsetzen. Bei daraus ergebender mige Obstbäume unzumutbarer Erschwerung der u. Baumgärten landwirtschaftlichen Bewirt- ökolog. wertvoller schaftung, Ersatzstandort zuLebensraum ver- lässig. schiedenster - Ergänzungs- oder NeupflanTierarten zungen erwünscht. Der Gemeinderat kann - auf Gesuch hin - Beiträge ausrichten.

Naturobjekte

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Naturobjekte Uferschutzstreifen

Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Bezeichnung im Nutzungseinschränkungen Plan Punktsignatur: - Erhaltung und - Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel verboten Uferschutzstreifen Aufwertung der beidseits der Gewäs- naturnahen Ufer - Nicht die Ufervegetation umfassende Bereiche können als ser je generell 3m mit Einschluss Breite ab den Uferlider Bestockung Heuwiese genutzt werden. nien bei mittlerem - Schutz der Ge- - Das Mulchen ist verboten. Das Sommerwasserstand. wässer vor VerSchnittgut ist abzuführen. Bei der Bünz u. beim unreinigungen Weissenbach erstreckt sich der Uferschutz auf die Bachparzelle.

Einzelbäume

Grüner Punkt

- Bildung und Erhaltung einer Einheit mit der Landschaft

- freistehende Bäume bei Fällung oder natürlichem Abgang ersetzen - Kompetenz des Gemeinderates, die Erhaltung der Einzelbäume mit Beiträgen zu sichem - Bewilligung von Ausnahmen, bei geeignetem Ersatz

Waldweiher

blau

- artenreiches Brut- und Nahrungsbiotop - Laichgebiet - Ubergangsbereich WaldKulturland

- periodisch Unterhaltsarbeiten (Aushub u. Abtransport von Verladungsmaterial sowie Abführen von Schnittgut) - periodische Auslichtung der Waldbestände im Uferbereich - für eine ausreichende Belichtung ist zu sorgen

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Art. 34 1 Die im Bauzonen- / Kulturlandplan (rot) bezeichneten Gebäude sind von

kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.

25

Gebäude mit Substanzschutz

2 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 35

Die im Bauzonen- / Kulturlandplan (rot) bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

Kulturobjekte

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4. Definitionen 4.1 Ausnützung

Ausnützungsziffer

Art. 36

1 Räume im Dach-, Attika- und Untergeschoss werden nicht angerechnet. Der Absatz 1 gilt nur für das oberste Dachgeschoss. Weitere Dachgeschosse müssen zur Ausnützungsziffer angerechnet werden.

2

3

In den Wohnzonen E2, W2 und W3 sowie in der Wohn- und Gewerbezone

WG2 findet Absatz 1 nur Anwendung, wenn gleichzeitig eine Grünflächenziffer von min. 0.5 ausgewiesen wird. Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf maximal 10% der aGF betragen und ist auf 30 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen.

4

4.2 Gewerbe

Art. 37 Nicht störendes

Gewerbe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit ge-

ringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfallen, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Mässig störendes Gewerbe

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten.

Mässig störende Industriebetriebe

3 Als mässig störende Industriebetriebe gelten immissionsarnne Betriebe der Produktion, Güterverteilung und des Transports. Raumintensive Industriebetriebe gelten nicht als mässig störende Betriebe.

4

Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.

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4.3 Abstände

Art. 38

1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist vor Erteilung der Baubewil-

Grenz- und Gebäudeabstände

ligung einzureichen. Gegenüber bestehenden Bauten auf Nachbargrundstücken, welche den Grenzabstand nicht einhalten, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand entsprechend reduzieren, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuerund sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der zonenkonforme Grenzabstand ist in jedem Fall einzuhalten.

2

Gebäudeabstände gegenüber bestehenden Bauten

3 Torlose Unterstände haben lediglich den geltenden Grenz- und Strassenabstand einzuhalten.

Art. 39 Wird die massgebende Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die

Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Vier-

Mehrlängenzuschlag

tel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m.

4.4 Arealüberbauungen

Art. 40 1 Arealüberbauungen sind in den Wohnzonen E2, W2 und W3 und in den

Mischzonen WG2, D und K zulässig. Die zusammenhängende, anrechenbare Grundstücksfläche hat mindestens 2500 m2 aufzuweisen. Im Rahmen einer Arealüberbauung ist eine Abweichung der zonengemässen Ausnützung von + 0.1 zulässig.

2

Arealüberbauungen

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4.5 Ergänzungsbauten

Ergänzungsbau-

/en

Art. 41

1 Eine Baute gilt als Ergänzungsbaute, wenn sie an eine Seite eines Gebäudes angebaut wird und ihre Grundfläche maximal 1/3 der Gebäudefläche dieses Gebäudes, jedoch höchstens 60 m2 beträgt (siehe Skizze Anhang 9.3). 2

Die Höhe der Ergänzungsbaute beträgt max. 3 m ab gestaltetem Terrain.

3

An Ergänzungsbauten sind Anbauten gemäss § 19 BauV nicht zulässig.

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5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung

Art. 42

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Gebäude sind Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

2 öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 43

'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Allgemeine Anforderungen

2 Der Gemeinderat kann, auf Kosten der Bauherrschaft, eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 44 1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden,

sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen.

3

Energiesparmassnahmen

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Werkleitungen

Art. 45 Werkleitungen für die Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie für

die Telekommunikation und das Kabelfernsehen etc., sind generell erdverlegt auszuführen. Provisorische Kabelanlagen sind bewilligungspflichtig und dürfen max. 1 Jahr bestehen bleiben.

5.3 Wohnhygiene

Ausrichtung Wohnungen

Art. 46

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

Art. 47

1 Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn- Schlaf und Arbeitsräume: - Lichte Höhe Vollgeschoss - Lichte Höhe Dachgeschoss - Fensterfläche:

- Dachflächenfenster

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: - Abstellraum pro Wohnung - Keller für jede 1-Zimmer-Wohnung - Keller für jedes weitere Zimmer

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen und mind. ein Fenster muss das waagerechte Hinausschauen in aufrechter Haltung ermöglichen) Lüftungsfläche auf 1/15 der Bodenfläche reduzierbar

mind. 4 m2 mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich

c) Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergl. in Mehrfamilienhäusern: Pro Zimmer müssen mindestens 0.5 Fahrradabstellplätze erstellt werden.

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Der Bedarf wird bei der Erteilung der Baubewilligung mitgeteilt. Es ist jeweils vor Baubeginn ein Nachweis von der Geometrie und dem System der Platzeinteilung einzureichen. 2 Die Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dgl. sind in jedem Mehrfamilienhaus separat vorzusehen. Maximal 2/3 der Abstellplätze müssen dem Zeck entsprechend gut zugänglich sein und als sichere, abschliessbare und gedeckte Abstellplätze ausgestaltet werden. Minimal 1/3 müssen oberirdisch, nahe bei den Hauseingängen angeordnet werden. Die oberirdischen Abstellplätze müssen gedeckt sein, das Velo muss am Rahmen anschliessbar sein.

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 3

Art. 48

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4 Ausstattung

Art. 49 Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstell-

Abstellplätze

plätze für Motorfahrzeuge und Velos nach Möglichkeit zusammenzufassen. Wo es die Verkehrssicherheit oder der Immissionsschutz erfordern, kann der Gemeinderat verlangen, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.

Art. 50

1 Der ganze Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Zufahrten Gehweglinie gemessen eine Tiefe von min. 5.50 m auf der ganzen Torbreite aufweisen. Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5 m, gemessen ab Strassen- bzw. Gehweglinie, höchstens 5% Neigung in der Ausfahrtsachse aufweisen. Über

2

Garagenvorplatz

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die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.

Spielplätze

Art. 51

Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche und der bewohnten Dachund Untergeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.

Entsorgungsplätze

Sicherheit im öffentlichen Raum

Art. 52

Bei Einfamilienhausüberbauungen, Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten sind für die getrennte Abfallentsorgung die nötigen Entsorgungsplätze vorzusehen und einen entsprechenden Einsichtsschutz zu planen.

Art. 53

Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten.

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6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 54 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das

Ortsbild nach folgenden Kriterien: a. Stellung (Firstrichtung), b. Grösse der Baukuben, c. Wirkung im Strassenraum, d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e. Dachform, Dachneigung, f. Fassadengliederung, g. Materialwahl, Farbe, h. Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen. Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c. in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e. die Baubewilligung verweigern, sofern die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 2

3 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bauordnung wiederhergestellt werden.

4

Die Kosten für Begutachtungen von Baugesuchen durch Fachpersonen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

Allgemeine Anforderungen

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Grundsatz Dachgestaltung

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Art. 55 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedingt besondere Sorgfalt und

hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsnnaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Dachaufbauten müssen mit der darunter liegenden Fassade harmonieren.

Zulässige Dachformen

Art. 56 'Sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind in sämtlichen

Bauzonen nur Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalm- und Walmdächer zulässig. Deren Dachflächenneigung muss in der Regel zwischen 200 und 450 liegen. Abgeschleppte Dächer und Aufschieblinge sind im unteren Drittel der Dachflächen gestattet. Pult-, Tonnen- und abgesetzte Schrägdächer sind nicht zulässig. In allen Bauzonen sind Mansardendächer zulässig. Die Kniestockhöhe beträgt max. 1.20 m.

2

In der Gewerbe-, Arbeits-, Recycling- und Kartbahnzone sowie bei Kleinund Anbauten sind andere Dachformen zulässig.

3

4 In der Kernzone sind bei Klein- und Anbauten nur Schrägdächer erlaubt. Bei Anbauten sind Pultdächer zulässig, wobei der höhere Punkt am angrenzenden Gebäude liegen muss.

In allen Bauzonen — mit Ausnahme der Kernzone — dürfen Ergänzungsbauten gemäss § 41 mit einem Flachdach versehen werden. 6

Dachaufbauten; -durchbrüche

Die Bestimmungen Abs. 1 — 5 gelten auch bei Arealüberbauungen.

7 In sämtlichen Zonen dürfen Dachflächen auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Dachflächenfenster (max. 0.5 m2 Rohlichtmass) sind zulässig. Die Geschlossenheit der Dachfläche darf durch Dachaufbauten und -durchbrüche nicht beeinträchtigt werden. Aus ästhetischen Gründen kann die Auflösung der Dachaufbauten in Einzellukarnen, Schleppgauben oder Dacheinschnitte erlaubt bzw. verlangt werden. Zum First- und Ortsrand sowie zur Traufe ist in der Regel ein Abstand von mind.

1.0 m zu wahren.

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8 Spezielle Giebelkonstruktionen aus Glas sind auf einem Drittel der Firstlänge, höchstens 0.10 m aufgesetzt, zulässig.

Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.

9

Schneefangvorrichtung

18 Mit dem Auf- und Einbau von Sonnenkollektoren und Solarzellen ist eine möglichst geringe Beeinträchtigung der Gebäude und der Umgebung anzustreben. Um störende Spiegelungen (Reflexionen) zu verhindern, können

Sonnenkollektoren

geeignete Gegenmassnahmen (z.B. diffus reflektierende Kollektorflächen) angeordnet werden. 11 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln auf Dächern ist

im Rahmen des Bundesrechts untersagt.

Aussenantennen

6.2 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Art. 57

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Abgrabungen und Aufschüttungen gegenüber dem massgebenden Terrain sind auf ein Minimum zu reduzieren.

2

Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung. 3

Art. 58 1 Der Gemeinderat entscheidet über die Gestaltung der Einfriedungen an

Hanglagen. 2 Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen wie beispielsweise Stacheldrähte und dgl. aufweisen.

Einfriedungen

36

Abstände gegenüber Gemeindestrassen

BNO Gemeinde Waltenschwil

Art. 59 1 Gemessen vom Strassenmark dürfen Böschungen sowie Stützmauern und

Einfriedungen bis 1.8 m Höhe mit einem Abstand von 0.6 m an die Gemeindestrasse errichtet werden. Gegenüber reinen Fusswegen sowie Trottoirs kann der Abstand auf 0.3 m reduziert werden. Einfriedungen und Stützmauern bis 0.8 m Höhe können direkt an das Trottoir gesetzt werden. 2 Ab einer Höhe von 1.80 m sind Stützmauern durch Abstufungen zu unter-

brechen und zu bepflanzen, wobei der Rücksprung die Hälfte der höheren Abstufung beträgt. Böschungen ab einer Höhe von 1.80 m sind ebenfalls durch Abstufungen zu unterbrechen. Die jeweiligen Rücksprünge haben mind 0.6 m zu betragen.

Art. 60 Parkierung

1 Parkfelder dürfen gegenüber Gemeindestrassen direkt auf das Strassenmark gesetzt werden.

Der Gemeinderat kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten einen Mindestabstand vom Strassenmark vorschreiben.

2

Materialablagerungen

Art. 61 1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als zwei Monaten

kann in der Wohn- und Gewerbezone sowie in der Gewerbezone bewilligt werden. Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

2

BNO Gemeinde Waltenschwil

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6.3 Umweltschutz

Art. 62

'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Einwirkungen

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen wie Lärm, Erschüttungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, Strahlen und dergleichen. 2

Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies tech3

nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 63 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung

und Gestaltung der Gebäude, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 64 1

Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, namentlich Bauten und Anlagen die dauernd bewohnt sind, an welchen grosse Folgeschäden auftreten können bzw. an welchen grosse finanzielle Schäden zu befürchten sind, sowie in hochwassergefährdeten Spezialzonen neue Nutzungen plant, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser (HQ 100) auszurichten. 2 Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand des Ereigniskatasters und — wo vorhanden — der Gefahrenkarte, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

Lärmschutz

Hochwassergefährdete Gebiete ausserhalb der Bauzone

BNO Gemeinde Waltenschwil

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7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit

Zuständigkeit

Art. 65 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er

kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

7.2 Gebühren

Gebühren

Art. 66 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für

externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

7.3 Vollzugsrichtlinien

Naturschutz

Art. 67

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.

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8. Schlussbestimmungen 8.1 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 68

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Bau- und Nutzungsordnung vom 20. Juni 2000 / 27. April 2005 Bauzonenplan vom 14. Januar 1992 Kulturlandplan vom 20. Juni 2000 Teiländerung Bauzonenplan und Kulturplanplan und Bau- und Nutzungsordnung vom 27. April 2005 Umzonung Betonwerke in Arbeitszone vom 30. August 2004 Umzonung Gründli vom 16. Oktober 2002 Bauzonenplanänderung Chäpeliacher / Friedhof vom 17. April 2002 Bauzonenplanänderung „Shredderwerkareal" vom 20. Juni 2000

Aufhebung bisherigen Rechts

40

BNO Gemeinde Waltenschwil

9. Anhang 9.1 Abkürzungen Abs. aGF AZ BauG BauV BNR dgl. inkl.

Bauverordnung zum Baugesetz vom 1. Sept. 2011 Kantonales Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht dergleichen inklusive

LSV

Lärmschutzverordnung

Absatz anrechenbare Geschossfläche Ausnützungsziffer Baugesetz vom 19. Januar 1993

9.2 Kultur- und Schutzobjekte A

Objekte unter kantonalem Denkmalschutz

Nr. im Plan ) (Inventar

Geb.- Nr.

Parz.-Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

1

Kath. Pfarrkirche, 1837 — 39

Kirchweg

2

Mariahilfkapelle, um 1860

Büelisackerstrasse

87

566

3

Angelsachsenkapelle, 17. Jh.

Büttikerstrasse

120

885

4

Ehem. Friedhofkreuz, 1708

Bremgarterstrasse / Dorfplatz

5

Haus "Zur Burg", 1809

Zelglistrasse 2

72

505

415

28A

332

28B

331

BNO Gemeinde Waltenschwil

B

41

Kommunale Schutzobjekte

B1 Gebäude mit Substanzschutz, § 34 BNO Nr. im Plan (Inventar Nr.)

Objekt

Strasse/Nr.

Geb.- Nr.

Parz.-Nr.

904 /

Vielzweckbau (Hochstudhaus), 1688

Burgweg 10

27A

324

Burgweg 8

27B

323

Burgweg 6

27C

325

906 ..."/

Wohnhaus, 1815

Bremgartenstrasse 44

3

745

907 /

Altes Schulhaus (ehem. Kirchenschiff von 1779), 1843

Bremgartenstrasse 21

41

262

sos /

Vielzweckbau, 1855 (ohne Scheune)

Kirchweg 1

78

486

909 .7

Pfarrhaus, 1827/28

Kirchweg 12

70

505

910 /,

Wohn- und Geschäftshaus, um 1900

Wohlerstrasse 1

140

160

912

/

Gasthaus „Sonne, 1836

Büelisacker / Büttikerstrasse 7

105

918

C

Kommunale Kulturobjekte, § 35 BNO Geb.- Nr.

Parz.-Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

913 /

Lourdesgrotte, 1946

Grottenweg

751

914 A

Friedhofkreuz (Missionskreuz), 1866

Kirchweg, Friedhof

505

914B

Wegkreuz, 1933

Büelisackerstrasse

914C

Wegkreuz, 1889, 1990

Büttikerstrasse

915A

Brunnen (Angelsachsen)

Büttikerstrasse

915B

Sodbrunnen

Oberdorfstrasse 3

916

Bildstock

Gründlistrasse 14

Bu (nicht im Inventar)

Wegkreuz

Buneggh

Nr. im Plan (Inventar Nr.)

D

Kommunale Naturobjekte, § 33 BNO

Nr. im Plan (Inventar Nr.)

Objekt

Lage

2

Magerwiese, Fromentalwiese und Hecke

Räbe

3

3 Hecken, Magerwiese

Schultewegacher

4

Magerwiese (Fromentalwiese)

Rütiholz

5

Naturschutzzone (Fromentalwiese)

Hageweid

6

Magere Böschung

Bahndamm

42

BNO Gemeinde Waltenschwil

Nr. im Plan (Inventar Nr.)

Objekt

Lage

7

Naturschutzzone (Weiher, Ruderalvegetation)

Wiesebächliacher

8

Feuchtgebiet (Tierpark)

Chesslerhölzli

9

Hecke

Rütiweid Cholhuffeholz

10

Hecke

11

4 Hecken

Gängli/Pfrundacher

12

Hecke

Ossere Hässel

13

Hecke

Innere Hässel

14

Hecke

Rütiweid

15

Hecke

Fulebach

16

Hecke

Räbe

17

Hecke

Storchenacher

18

3 Hecken

Fulebach

19

2 Hecken

Allebrunne

20

Bach, Uferbestockung

Wiesebächliacher

21

Bach, Uferbestockung

Tobelacher

23

Bach, Uferbestockung

Bünz

24

Waldweiher

Cholhuffeholz

25

Waldweiher

Hageweidholz

26

Waldweiher

Allebrunneholz

27 /

Einzelbäume (2 Eichen)

Zäntematt

28 ""

Einzelbaum (Esche)

Rotmatt

/

Einzelbaum (Esche)

Burgmatt

30 /

Einzelbaum (Eiche)

Burgmatt

31 /

Einzelbaum (Eiche)

Chreesstrasse

32

Magere Böschung mit Hecke

Hübelmatt/Hagacher

33

2 Hecken

GrüenweidNVidenacher

34

Magere Böschung

Tobelacher

35

Magerwiese (Fromentalwiese)

Ossere Hässel

36 rn'iCht irn Inventar)

Einzelbäume (4 Linden)

Bremgarterstrasse / Dorfplatz

37 inicht im Inventar)

Einzelbaum

Buneggli

38 (nicht im Inventar)

Einzelbaum (Linde)

Oberes Moos / Chilenacher

394Cht irtl Inventar)

Einzelbaum (Linde)

Eichholz / Fulebach

404ht im Inventar)

Einzelbäume (4 Linden)

Ossere Hässel (Baumkapelle)

29

BNO Gemeinde Waltenschwil

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9.3 Skizze zu § 41 Ergänzungsbauten

Angreruerein gelte

AnDa-ule

A

Angrenzenden Baute Ergänzungsbaute max. 1/3 der Gebäudegrundfläche von A bzw. max. 60 m2 (max. Fläche des Flachdachs). Die Gebäudehöhe der Ergänzungsbaute darf ab gestaltetem Terrain gemessen 3 m nicht überschreiten. Anbaute gemäss § 19 BauV ist nicht zulässig.