Gestaltungsplan Vorstatt

Sondernutzungsplan · Beinwil am See

Dokument

Nummer
2001-001940
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Beinwil am See
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
21.11.2001
In Kraft seit
21.11.2001

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Gemeinde Beinwil am See

Kanton Aargau

GESTALTUNGSPLAN „VORSTATT" Gemäss §21 BauG

Baudepartement Kanton Aarg Abteilung Raumentwicklun5.

Sondernutzungsvorschriften

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500

Mitwirkungsbericht vom:

19. JUNI 2000

Vorprüfungsbericht vom:

21. DEZ. 1999

Oeffentliche Auflage vom:

24. JUNI 2000

Beschlossen vom Gemeinderat am:

bis:

23, JULI 2000

11, DEZ. 2000 Der Genieindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

Genehmigung durch den Regierung

Genehmigung:

Aarau, den 2A. Noug.rnber 2.004 Verfasser: R. Weber + Partner Architekten + Planer AG

Gartenstr. 33 5712 Beinwil am See

Datum: 01-März-00 VVE/sl

Der Staatsschre

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes

Für das südliche Baugebiet der Vorstatt sollen situationsspezifische Regeln eine harmonische Ueberbauung sicherstellen. Insbesondere sollen die landschaftliche Einbindung der Bauten, die max. Ausnützung, die Höhenentwicklung der Bauten sowie die Fachberatung geregelt werden.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan M 1:500 und die Sondernutzungsvorschriften.

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Zonenplan der Gemeinde Beinwil am See, insbesondere die Bestimmungen der VV2b bzw. VVG2.

Art. 5 Baufelder

1.Im Bereich der Baufelder können die Gebäudekörper beliebig situiert werden. 2. Für Baufeld 1 gilt die offene Bauweise. 3. In den Baufeldern 2,3,4 ist die offene Bauweise oder Reihen- oder Terrassenhäuser möglich.

Art. 6 Dachformen

Die Dachformen und die Firstrichtungen sind freigestellt. Massstab ist die architektonisch überzeugende Kubatur und Eingliederung. Grössere Flachdachflächen sind zu begrünen.

Art. 7 Gebäude- und Firsthöhen Die Gebäude- und Firsthöhen werden je Baufeld gemäss

Anhang mit max. Höhenmeter ü. M. festgelegt. Baufeld 1 Im Baufeld 1 ist die max. Gebäudehöhe gestaffelt. Bei besonders guter Gestaltung und Einordnung kann der Gemeinderat auf Empfehlung der Fachberater partiell die Höhe auch im talseitigen Bereich bis auf die Kote von 515 M.ü.M. bewilligen.

Art. 8 Ausnützungsziffer

Die max. Ausnützungsziffer beträgt 0,4.

Art. 9 Nebenbauten

Baufeld 1 Die Höhe der Nebenbauten darf die Kote von max. 512.25 M.ü. M. nicht überschreiten.

Art. 10 Gebäudelänge

Die max. Gebäudelänge richtet sich nach einer überzeugenden, architektonischen Lösung und wird in Absprache mit der Fachberatung bestimmt.

Art. 11 Baulinie gegen

Parz. 1098 u. 2309

Erkerartige Bauteile bis zu 1/3 der Fassadenlänge (gern. § 2 A BauV) dürfen die Baulinie bis zur Parzellengrenze überschreiten, wenn eine architektonisch überzeugende Lösung vorliegt.

Art. 12 Baufeld 5

Aeusserliche Veränderungen am bestehenden Wohnhaus oder Ergänzungsbauten im Baufeld 5 werden durch Fachberater beurteilt.

4 weitere Artikel

Art. 13 Architektonische

Gestaltung

1. Bauten und Anlagen sind harmonisch in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen. 2. Beurteilungskriterien sind u.a.: - Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum. - Gute Einbindung der Baukörper zur bestehenden Topographie. - Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen. - Gliederung der Fassaden und Dachaufbauten. - Wirkung der Materialien und Farben. - Umgebungsgestaltung

Art. 14 Landschaftliche

Gestaltung

Gartenanlagen sollen sich gut in die Umgebung eingliedern, grosse Erdbewegungen sind zu vermeiden. Stützmauern sind auf ein Minimum zu beschränken und müssen mit dem Baukörper im Einklang stehen. Grössere Aufschüttungen sind zu vermeiden. Die Umgebungsgestaltung soll mit standortgemässer und naturnaher Bepflanzung erfolgen, insbesondere im Bereich der Abgrenzung zur Landwirtschaftszone.

Art. 15 Fachberatung

Die Begleitung und Beurteilung der Bauvorhaben bezüglich gestalterischer Eingliederung erfolgt durch eine Fachberatung. Sie besteht aus mindestens 2 ausgewiesenen, unabhängigen Architekten und einer Vertretung der Gemeinde. Die Kosten für die Sachverständigen trägt der Bauwillige. Die Fachberater können für die Beurteilung zusätzlich notwendige Pläne und Modelle verlangen.

Art. 16 Inkrafttreten

Genehmigung

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2

Die Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

3

Geringfügige Abweichungen können vom Gemeinderat bewilligt werden.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

21. November 2001

Art. Nr. 2001-001940

Gemeinde Beinwil am See, Gestaltungsplan "Vorstatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

19. Juni 2000 21. Dezember 1999 24. Juni bis 23. Juli 2000 13. November 2000 18. Dezember 2000 11. Dezember 2000

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Der heute rechtsgültige Bauzonenplan der Gemeinde Beinwil am See wurde am 2. Juli 1996 gleichzeitig mit dem Kulturlandplan vom Grossen Rat genehmigt. Zurzeit ist die Revision des Bauzonenplans hängig. Sie wurde am 6. Juni 2001 von der Gemeindeversammlung beschlossen. Im von der Gemeindeversammlung am 6. Juni 2001 beschlossenen Bauzonenplan ist das Gebiet "Vorstatt" der Wohnzone W2b mit Gestaltungsplanpflicht zugeteilt. Im noch rechtskräftigen Bauzonenplan von 1996 liegt das Gebiet ebenfalls in der Wohnzone W2b jedoch ohne Gestaltungsplanpflicht. Der Gestaltungsplan entspricht sowohl dem rechtskräftigen als auch dem revidierten Bauzonenplan. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gestaltungsplangebiet im Umfang von rund 0.6 ha befindet sich in Bauzonenrandlage unterhalb der Kantonsstrasse K259. Ziel der Planung ist insbesondere eine mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung verträgliche Überbauung, indem die neuen Gebäude sorgfältig in den Terrainverlauf eingegliedert werden. Die Basiserschliessung ab der Kantonsstrasse ist vorhanden.

Versand:

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische und rechtliche Beurteilung

Der Gestaltungsplan "Vorstatt" berücksichtigt die baulichen landschaftlichen Anforderungen für eine gute Siedlungsqualität und erfüllt die Voraussetzungen für die landsparende Erschliessung und haushälterische Bodennutzung. Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt über die bestehende Schöntalstrasse in die Kantonsstrasse. Die Sondernutzungsplanung "Vorstatt" wurde von den Grundeigentümern angestrebt und ausgearbeitet. Die abschliessende Vorprüfung der allgemeinen Nutzungsplanung vom 20. Dezember 1999 hat ergeben, dass trotz erheblicher Reduktion immer noch eine Übergrösse an Bauzonenfläche besteht. Für weitere Auszonungen seien vorab unerschlossene, am Bauzonenrand gelegene Flächen in Betracht zu ziehen, namentlich das Gebiet "Vorstatt". In der Vorprüfung des Gestaltungsplans "Vorstatt" wurde angemerkt, dass die Genehmigung des Gestaltungsplans erst möglich sei, wenn in der laufenden Revision der Nutzungsplanung Siedlung die betreffende Bauzone unbestritten bleibt. Die Vorprüfung erfolge auf Wunsch des Gemeinderates sowie der Grundeigentümer und habe keinen präjudiziellen Einfluss auf das Ergebnis der laufenden Nutzungsplanung. Investitionen in die vorliegende Sondernutzungsplanung und allfällige Verfahren dazu gingen auf Risiko der Gemeinde und der Grundeigentümer. Am 6. Juni 2001 hat die Gemeindeversammlung die revidierte Nutzungsplanung beschlossen. Sie hat zwar entgegen der vorgeprüften Vorlage rund 1.5 ha in andernorts gelegenen Flächen wieder der Bauzone zugewiesen. Das bisher rechtskräftig eingezonte Gebiet "Vorstatt" verbleibt jedoch unverändert in der Bauzone. Aufgrund der Investitionen in die vorliegende Sondernutzungsplanung sind die Überbauungsabsichten der Grundeigentümer offensichtlich. Die zwei gegen den Bauzonenplan eingereichten Beschwerden betreffen das Gestaltungsplangebiet weder direkt noch indirekt. Anderweitige Widersprüche zur laufenden Genehmigung der allgemeinen Nutzungsplanung sind nicht erkennbar. Unter diesen Voraussetzungen ist abweichend von den erwähnten Vorprüfungsergebnissen die Genehmigung des Gestaltungsplanes "Vorstatt" vor der Genehmigung der revidierten allgemeinen Nutzungsplanung vertretbar und angezeigt.

-3-

4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Vorstatt" der Gemeinde Beinwil am See vom 13. November 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5712 Beinwil am See  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)

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 

Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei

Staatsschreiber: