Erschliessungsplan Parzelle 143 / 144
Waldabstandslinien · Densbüren
Dokument
- Nummer
- 2002-000610
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Densbüren
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 17.04.2002
- In Kraft seit
- 17.04.2002
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Densbüren mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
WA-4004-2002-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
WA-4004-2002-E.pdf
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
KANTON AARGAU GEMEINDE DENSBÜREN
Erschliessungsplan Parz. 143/144
mit Sondernutzungsvorschriften gemäss Art. 21 BauG
Situationsplan 1:1000
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
& Datum: Entwurf: Gezeichnet: Geprüft: Grösse: Plan Nr: 22. Juni 2001 jf Juni 2001 sch,i/AutoCAD we / 06.09.01 30/63 5026.152.50 ACKERMANN+WERNLI
Vermessungs- und Ingenieurbüro.
‚5000 Aarau, Bleichemattstrasse 43 Telefon 062-8223182/87° Lren 44
Ganzen Text zeigen
Ersetzt Plan: Überholt durch Plan:
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: i 73 Sen. 2091 Öffentliche Auflage vom: 4 2 Sep. 2001 bis: 1 7. Okt. 2001
Beschlossen vom Gemeinderatam: 5, Feb, 2902
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat
a Aarau,den 13. April 2002,
Der Staats$chrejber:
IE
: 504010768 Legende Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:
— rot Waldbaulinie für Klein- und Anbauten und abgestützte Überdachungen bis 6m Höhe auf der Baulinie.
hellgrün Ökologische Pufferzone. Keine versiegelten Flächen zulässig. Nutzbar für Hochwasserschutz, Rückhaltebecken und Lagerplätze. Zwischen Staffeleggbach und ökologischer Pufferzone sind keine Terrainveränderungen zugelassen.
hellgrün Ökologische Pufferzone, Wildtierkorridor. keine Lagernlätze zugelassen Kg m en dunkelgrün Die Bestockung entlang der Kantonsstrasse ist zu erhalten. Erschliessung Die Erschliessung der Parzellen 143 und 144 muss über den
bestehenden Anschluss erfolgen.
Bauvorbehalt Die Gewerbezone darf erst überbaut werden, wenn der Hochwasserschutz gewährleistet ist.
2. Orientierungsinhalt
dunkelgrau Bestehende Strassen und Wege
dunkelgrün Waldgrenzen nach 86 Waldgesetz AWaG, 83 Waldverordnung AWaV
blau Gewässer schwarz projektierte Zonengrenze schwarz Zonenbezeichnung ae m an ma u an m am orange Ein- und Ausfahrtsbeschränkung - Denkmalschutzobjekt
Projekt Verursacherknoten
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
17. April 2002
Art. Nr. 2002-000610
Gemeinde Densbüren; Erschliessungsplan "Parzellen 143/144" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. Februar 2002 13. September 2001 17. September bis 17. Oktober 2001 5. Februar 2002 11. Februar 2002 11. März 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 23. April 1993. Sie setzt jedoch eine Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans voraus, die die Gemeindeversammlung am 30. November 2001 beschlossen hat. Diese Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans liegt ebenfalls zur Genehmigung vor. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
3.1.1 Erschliessungsplan Der Erschliessungsplan regelt neben der Erschliessung im Wesentlichen den Waldabstand, den Uferschutz und die Umgebungsgestaltung der neuen Gewerbezone Burgmatt: Für Klein- und Anbauten, sowie für abgestützte, nicht eingewandete Dächer bis zu einer Höhe von 6 m gilt die im Plan festgelegte Baulinie im Abstand von ca. 12 m ab Waldrand. Für alle anderen Bauten gelten die Abstände nach BauG. Zwischen der Baulinie und dem Waldrand ist eine ökologische Pufferzone vorgesehen. Im südlichen Teil der Gewerbezone wird ein Wildkorridor von Bauten freigehalten. Die Gewerbezone ist stellenweise noch nicht hochwassersicher und darf erst überbaut werden, wenn der Hochwasserschutz gewährleistet ist.
Versand:
-2-
3.1.2 Sondernutzungsvorschriften Die Sondernutzungsvorschriften umschreiben im Wesentlichen den erforderlichen Hochwasserschutz sowie die zulässigen Nutzungen in der ökologischen Pufferzone und im Bereich des Wildtierkorridors. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan Sondernutzungsvorschriften (auf dem Plan) Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Erschliessungsplan mit Sondernutzungsvorschriften berücksichtigt die landschaftlich heikle Lage der neuen Gewerbezone angemessen und regelt die Erschliessung, den Waldabstand, den Schutz des Baches und die Erhaltung des bestehenden Wildkorridors sachgerecht. 4.3
Koordination der Entscheide
Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonen- und Kulturlandplanänderung. Die Genehmigungen beider Planungen werden gleichzeitig publiziert. Die Koordination der Entscheide i.S. Art. 25a RPG ist damit gewährleistet. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Erschiessungsplan "Parzellen 143/144" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Densbüren vom 5. Februar 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1.
-3-
Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5026 Densbüren Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: