Erschliessungsplan Quartier Rebberg
Sondernutzungsplan · Wohlen (AG)
Dokument
- Nummer
- 2003-001145
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Wohlen (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 06.08.2003
- In Kraft seit
- 06.08.2003
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Gemeinde Wohlen Kanton Aargau
Erschliessungsplan Quartier Rebberg Gemäss & 17 BauG
Situationsplan 1:1000
Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes: - Längenprofile 1:1000/100
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
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Ganzen Text zeigen
Verfasser
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Lüthi+Häfliger 28.02.2001 Ingenieurbüro ee 82 x 94 2284-21 56
25.09.2002
Tel. 066/622 31 71 Fax 056/621 01 71 Iuethi-haefliger & bluewin.ch
7.04.2003
Mitwirkungsbericht vom: 16. Oktober bis 14. November 2001 Vorprüfungsbericht vom: 27. Juli 2001 / 6. Juni 2001 Öffentliche Auflage vom: 14. Januar bis 12. Februar 2003 Beschlossen vom Gemeinderat am: 02. Juni 2003
Geme indearmmann: Gemeindeschreiber: ler
Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den @. Au qust 2003
Der St reiber:
Legende zum Erschliessungsplan Quartier Rebberg
1. Genehmigungsinhalt
rot Baulinien
rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, & 132 Bau6) BIA__ n j A . ' a hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A K 127 Der Ausbau des Knotens Halde ist eine zwingende Voraus- Knoten Halde setzung für die Erschliessung des Quartier Rebberg
Die Parzelle 4307 muss über Anschluss A
© an die Wagenrainstrasse erschlossen werden Korrmunaler . Überbauungsplan Der Überbauungsplan, Quartier Rebberg genehmigt vom Grossen Rat am 27.02.1973, wird aufgehoben
2. Orientierungsinhalt
un blau rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum -umm——_m— [T0t Baulinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind ® rot Strassenlinie
hellgrau bestehende Strassen/Wege
dunkelgrau bestehende Gehwege/Fusswege
orange Hauptverkehrsstrassen HVS gelb Sarmelstrassen SS hellgelb Erschliessungsstrassen ES
hellviolett Gehwege/Fusswege
hellgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler hellgrün Grünstreifen, bepflanzte Fläche —— — schwarz Bauzonengrenze - „W2_ - schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan EEE | blau Gewässer ....... rot Perimeter des Erschliessungsplanes Zone
Zone mit Geschwindigkeitsbegrenzung
renze Höhenweg Bauzoneng
Knoten Talbisgässchen -
teingasse ei FRE Eh N; em Steingasse - \ | Hofmatten \\ \| g un
Genehmigung
oemow*.Ä. offlow Sitzung:
Protokoll des Re ierungsrates des Kantons Aargau
06. August 2003
Art. Nr. 2003-001145
Gemeinde Wohlen; Erschliessungsplan "Quartier Rebberg"; Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Quartier Rehberg" vom 27. Februar 1973; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Abt. Raumplanung Sachverhalt
13. Aug. 2003
1. Verfahren
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Ganzen Text zeigen
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1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
2. Juni 2003 27. Juli 2001 14. Januar — 12. Februar 2003 2. Juni 2003 11. Juni 2003 30. Juni 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 18. September 1979.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der kommunale Überbauungsplan „Quartier Rebberg" aus dem Jahr 1973 wird vollständig aufgehoben und durch den vorliegenden, gleichnamigen Erschliessungsplan ersetzt. Die Hauptzielsetzung besteht in der Anpassung des Erschliessungsplans an die heutigen Anforderungen. Die Ausgangslage ist im Planungsbericht vom 28. Februar 2001, rev. am 26. Juni 2001, erörtert. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zur Genehmigung liegen vor: • Erschliessungsplan "Quartier Rebberg" mit 6 Längenprofilen (verbindlicher Inhalt) • Aufhebung kommunaler Überbauungsplan „Quartier Rebberg" vom 27. Februar 1973, mit 7 Längenprofilen
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Erschliessungsplan vorgenommenen Festlegungen sind sachgerecht. Sie schaffen die Voraussetzungen für die Erschliessung der noch nicht überbauten Bereiche im Quartier Rebberg und passen die Strassenabstände den heutigen Bedürfnissen und Anforderungen an. Die Gemeinde legt richtigerweise fest, dass der Ausbau des Knotens Halde (Anschluss an die Kantonsstrasse K 127) eine zwingende Voraussetzung für die Erschliessung des Quartiers Rebberg ist. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Quartier Rebberg" vom 2. Juni 2003 sowie die gleichzeitig beschlossene Aufhebung des Kommunalen Überbauungsplans „Quartier Rebberg" vom 27. Februar 1973 der Gemeinde Wohlen werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5610 Wohlen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD - Staatskanzlei
Staatsschreiber: