Erschliessungsplan Grendel
Sondernutzungsplan · Zeiningen
Dokument
- Nummer
- 2001-001763
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Zeiningen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 24.10.2001
- In Kraft seit
- 24.10.2001
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zeiningen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-4263-2001-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4263-2001-E.pdf
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
LEGENDE ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN
2 = - / 1. Genehmigungsınhalt / En N) / Es werden folgende farbig angelegte Elemente genehmigt: nor 2 235 ie } Bestehende \ | \ \ | 0 3 N Pe er nach Basel NW y sr Bushaltestelle a \ \ Eren N \ (aa 1 5 W / ee Strassen- / Weglinien wm — | nach Basel \ I i = = — 2 = & a R Se ns = N = / hi (ze> hellviolett Bereich für Fussweg, Breite 1.50m. Die genaue Lage wird mit der | . | ET en ya 3, : t B 4+---- HL ui = nz Überbauung festgelegt. ! : Ru : en E En : u . TR Ey N / B/A x .__. ‚schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B 7 E = ee re ergo z = 5 = f een und Knotensichtweite A 3; Er | £ _ nach Zürich 1” ee hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen Z S | | der Höhe von 0.80 m und 3.00 m gewährleistet sein. = z BE I dunkelblau/ Ein- und Ausfahrt aufgehoben, Ersatz Wegparzelle Nr. 1700 grün 2. Orientierungsinhailt h u a Se En a ae en ee ee ——— schwarz Perimetergrenze = u [0 Projektierte Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind. ng ; 2 zn Kernen pr Te TE » sunemn braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan bezeichneten Anschlüssen. Bestehende Ein- und Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten. 10.00 -- orange Sammelstrassen SS ee 5 gelb Erschliessungsstrassen ES 24 BZ 6 ER ; X, Y ers] ; N hellviolett Gehwege / Fusswege RER RL SER SR: ES e £ a, E : dunkelgrau Bestehende Strassen / Wege N RS \ SS SR 62 N EBEN 148,73 a, GVM Y N \ fi bp ee en SohWarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan » A E * £ “ a Sr A r. en . 2 ; “ a a Nationalstrassenbaulinien a m ! ER E> x 5 2 Fi = £ Date De SZ > ns shraln Sicherheitsabstand des Gasverbundes Mittelland (GVM) Er ! I | N \ > EOITEN 2 1 RER > “ NE ” vu a = Zr "906 nn Ba bien; > -Bhhertelsnbenanedan agsverkunaa na ee ee ee er er en, | | er KEER RS 2% RRRRERI OD Er See i / 4 x | | RER EEE 2000 EAESESIIE A INNE 7 Ri Ar i ı\ BANDS #3 / " 17 £ / Br 3. Spezialbauvorschriften 7 WIGIIBUG Fr > _— NORA Gebäude mit lärmempfindlichen Betriebsräumen (z.B. Büros) x p 7 RR dürfen nur erstellt werden, wenn durch die Anordnung der Räume N ir X oder durch bauliche Massnahmen sichergestellt ist, dass die Summe aller Lärmdämpfungen (Abstand, Aspektwinkel, Hindernis) gegenüber DEE ee RE Te ee BE a EN er Et e.V En den Emissionen der A3 (Tagesperiode) in deren Fenstern mindestens ol . i ESS De en eh er 28 dBA beträgt. r 1 Wohnungen dürfen nur erstellt werden, wenn durch die Anordnung h der Räume oder durch bauliche Massnahmen sichergestellt ist, dass 1 ZEN ET die Summe aller Lärmdämpfungen (Abstand, Aspektwinkel, Hindernis) \ gegenüber den Emissionen der A3 (Nachtperiode) in den Fenstern Y So, lärmempfindlicher Räume mindestens 34 dBA beträgt. I 8 Die zur A3 orientierten lärmempfindlichen Räume im 1.0G bzw. DG müssen durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnah-
men so gegen Lärm abgeschirmt werden, dass die Planungswerte eingehalten werden. Für das EG gelten keine Spezialbauvorschriften da die Planungswerte eingehalten sind.
In den bezeichneten Gebieten sind die lärmtechnischen Nachweise ım Baubewilligungsverfahren zu erbringen.
GEMEINDE ZEININGEN KANTON AARGAU
N \ \ \ \ ı \ \ \ \ \ \ \ \
R \ \ N \ Be \ _ \ N Te \ Ss \
L
Ganzen Text zeigen
-_- 1-21
Erschliessungsplan Grendel gemäss 5 17 Bauc
mit Änderungen aufgrund des Einspracheverfahrens
|
L
/909
Be
> Stusloni:500: 77 23m a Na a ee ee EN ET a ee el er nF a I N m ee ee re ee ee ee an Übersichtsplan 1: 25'000 Ba nn I ; £ Sehufet ; © Q ; ne f ID = Datum gezeichnet | geprüft freigegeben | Plan Nr \916 25.02.00 | FIH 7 7% | 6025/1A 5 INGENIEURBUREAU N Mene al EWR u am A. AEGERTER & DR. ©. BOSSHARDT AG Änderung: gem.Einspracheverfahren Eormät BAHNHOFSTRASSE 86 4313 MÖHLIN | Tel. 061 851 37 75 Fax 061 851 38 71 B 60 X 210 Aennermatt Änderung: em /9, Mitwirkungsbericht vom: . / Vorprüfungsbericht vom: 27. Juli 2000 ; Öffentliche Auflage vom: 28.August 2000 bis! 26 September 2000 Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeamnmann: 5. Juni 2001 indeschreiber: 2 [ Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat T yo Aarau, den 24. Oktober 2004 #2 = Der Staatsschreiber: 1685
72:
; 93
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
24. Oktober 2001
Art. Nr. 2001-001763
Gemeinde Zeiningen; Erschliessungsplan "Grendel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. Juni 2001 27. Juli 2000 28. August bis 26. September 2000 5. Juni 2001 12. Juli 2001 1. Juli 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 30. Juni 1992. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem Erschliessungsplan „Grendel“ wird die rechtliche Grundlage zum noch notwendigen Ausbau bestehender Strassen innerhalb der Gewerbezone sowie der Wohn- und Gewerbezone entlang der Autobahn A3 geschaffen. Die Römerstrasse und der Gehrenweg sind im kommunalen Strassenrichtplan als Sammelstrassen bezeichnet. Diese beiden Strassen schliessen an das übergeordnete Strassennetz, Kantonsstrassen K 493 und K 494, an. Der Plan enthält wichtige Fusswegverbindungen; damit wird die Durchlässigkeit für Fussgänger verbessert. Nördlich des Planungsgebiets führt die Autobahn A3 vorbei. Der Lärmschutz kann mit den im Plan festgelegten Spezialbauvorschriften sichergestellt werden.
Versand:
-2-
Ganzen Text zeigen
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan „Grendel“, Situation 1:500. Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit dem Erschliessungsplan „Grendel“ wird eine ca. 6 ha grosse Fläche der Gewerbezone sowie eine ca. 3 ha grosse Fläche der Wohn- und Gewerbezone erschlossen. Die von der Gemeinde gewählte Festlegung wird aus raumplanerischer Sicht als situationsgerecht beurteilt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Grendel“ der Gemeinde Zeiningen vom 5. Juni 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 4314 Zeiningen – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: