Gestaltungsplan Innenstadt - Rechts der Limmat

Sondernutzungsplan · Baden

Dokument

Nummer
2006-001134
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Baden
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
30.08.2006
In Kraft seit
30.08.2006

Karte

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Text

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SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

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Baulinie mit gleicher Lage wie vorgängige Baulinie

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Kanton Aargau

Abteilung

Raumentwicklung SONDERNUTZUNGSPLANUNG GESAMTREVISION BAULINIEN- UND ÜBERBAUUNGSPLÄNE

‘

TEILPLAN INNENSTADT - RECHTS DER LIMMAT

' ,

' Fuss- und Radwegverbindung, kein motorisierter Verkehr

gemäss 55 16 ff BauG

Die Fuss- und Radwegverbindung dient der Realisierung eines durchgehenden Weges zwischen

'

den im Plan bezeichneten Punkten A und B. Die im Plan vermasste minimale Breite von 2 rn muss innerhalb des grün schraffierten Bereiches sichergestellt werden. Die genaue Lage, wird mit der Überbauung festgelegt (Enteignungsrecht gemäss 5 132 BauG). Die bestehenden Natur- . steinmauern sind soweit wie möglich in die Projektierung einzubeziehen und die Terrainanpassungen sind möglichst sanft zu gestalten. Aufhebung bis-

herigen Rechts

Mit der lnkraftsetzung dieses Sondernutzungsplanes werden folgende Überbauungspläne aufgehoben: . Aue-Seminarstrasse vom 30.10.1931

‚

. Krankenhaus-Schadenstrasse . Spitaläcker vom 30.10.1931

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vom 30.10.1931 ‚

. Quartierstrasse bei St. Anna vom 27.06.1938 . Schaden vom 01.09.1942 . Spitaläcker vom 01.09.1942

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. Seminarstrasse, Abänderung 1953 vom 14.09.1954

. Schaden hinter St. Anna. Änderung 1955 vom 11.05.1956“ . K115/273/275 Spitaläcker vom 13.01.1976 (Kantoneler Überbauungsplan)‘

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ORIENTIERUNGSINHALT

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< : > Fusswegverbindung zur besseren Anbindung an den öffentlichen Verkehr

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[ : : : ] Zonenabgrenzungen gemäss Nutzungsplan mit Zonehbezei-chnung _... . u--u

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Öffentliche Auflage vom:

Watdgrenze, angrenzend an Bauzone

Gewässer

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Beeohloesen vom Stadtrat am:

9. August bis 7. September 2004 '

24. tober 2005

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Gemeindegrenze

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Massstab 1:1'009

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Auftraggeber: Planverfesser: Datum: Datei:

Stadt Baden. Planung und Bau ARCOPLAN Lüscher, PfiSter + Partner

10. November 2005 _

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Baulinie für Waldabstand (Gebäude und dgl. gemäss 5 48 Abs. 13 BauG’) F

KANTON AARGAU

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Sofern eine kant. Gesetzgebung für Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen gegenüber Strassen gerin— gere Abstände vorsieht, so gelten diese

neue Strassen- I Weglinien (Enteignungsrecht gemäss & 132 BauG)

.

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Neue Baulrnre oder Baulrme mit Lageänderung gegenüber vorgängiger Baulinie

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STADT BADEN

GENEHMIGUNGSINHALT

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Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau‚den 3°. Aug-«+ act“.

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

30. August 2006

Art. Nr. 2006-001134

Stadt Baden; Aufhebung des kantonalen Erschliessungsplans (Überbauungsplans) "K115/273/275 Spitaläcker" vom 13. Januar 1976; Botschaft an den Grossen Rat; Gutheissung; Erschliessungsplan Teilgebiet Innenstadt - rechts der Limmat; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt I.

Aufhebung des kantonalen Erschliessungsplans (Überbauungsplans) "K115/ 273/275 Spitaläcker" (Botschaft)

Mit der Gesamtrevision der kommunalen Erschliessungspläne für verschiedene Teilgebiete hat die Stadt Baden alle Erschliessungspläne materiell überprüft und teilweise aufgehoben oder ersetzt. Im Zug dieser Arbeiten hat der Stadtrat die Aufhebung des kantonalen Erschliessungsplans beantragt, mit welchen der Grosse Rat am 13. Januar 1976 eine niveaufreie Verbindung von der Seminar- und der Wettingerstrasse (östliches Ende der Hochbrücke) mit einer Freihaltung gesichert hatte. Die seit längerem bestehende Verkehrsführung in diesem Bereich hat sich bewährt und das damalige Projekt einer niveaufreien Verbindung ist mittlerweile hinfällig. Die erforderlichen Verfahrensschritte (§ 10 Baugesetz, BauG) wurden in Zusammenarbeit mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt parallel zur Anpassung der kommunalen Erschliessungspläne durchgeführt (siehe Ziffer II unten). Für die Aufhebung des kantonalen Erschliessungsplans ist der Grosse Rat zuständig (§ 10 BauG). Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt unterbreitet dem Regierungsrat den Entwurf einer entsprechenden Botschaft zur Gutheissung und Weiterleitung an den Grossen Rat. II.

Kommunaler Erschliessungsplan Teilgebiet Innenstadt - rechts der Limmat

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1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage (gleichzeitig: Aufhebung kant. Erschliessungsplan) Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Mai 2004 27. Mai 2004 9. August – 7. September 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

Versand: 7. September 2006

24. Oktober 2005 23. November 2005 19. Dezember 2005

-2-

1.2

Entscheid im Rechtsschutzverfahren ohne Änderungen der Planvorlage

Gebiet/Strasse Mühlbergweg/ Schartenrainstrasse 2.

Parz. 2987 2299

Beschwerdeantrag Entscheid Verzicht auf planerische Sicher- Abweisung stellung von Fuss- und Radweg

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

Der Erschliessungsplan "Teilgebiet Innenstadt - rechts der Limmat" regelt die Erschliessung im Bereich der Seminar- und der Wettingerstrasse. 3.1

Vorlage

Für das Gebiet Innenstadt - rechts der Limmat bestehen acht rechtskräftige kommunale Erschliessungspläne (Baulinienpläne) von 1931 bis 1976. Diese sollen durch den vorliegenden Erschliessungsplan ersetzt werden. Mit dem neuen Erschliessungsplan werden lediglich noch notwendige Strassenverbreiterungen oder -ergänzungen mit Strassenlinien gesichert. Auf der Seminarstrasse sollen für die bauliche Realisierung der kantonalen Radrouten zwei Radstreifen ermöglicht werden. Zu diesem Zweck werden auf der Westseite und teilweise auf der Ostseite Strassenlinien ausgeschieden (Enteignungsrecht nach § 132 BauG). Privatstrassen wie zum Beispiel die Schartenfels-, die Schartenrain- und die Schartentrottenstrassen werden mit Strassenlinien öffentlich rechtlich gesichert. Einzelne Fusswegverbindungen sichern die Durchlässigkeit des Gebiets für Fussgänger. Baulinien werden im Plan nur dort ausgeschieden, wo Abweichungen zu den Abstandsvorschriften nach § 111 BauG angezeigt sind. Diese begründen sich städtebaulich, zum Beispiel durch die Prägung des Strassenraums durch die angrenzenden Bauten (Seminarstrasse), Torsituationen (zum Beispiel Knotenbereich Schönaustrasse), geschlossene Bauzeilen entlang einer Strasse (zum Beispiel Teilbereiche Wettingerstrasse) und verkehrsberuhigende Wirkungen (zum Beispiel Austrasse). 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan (Situation) "Teilplan Innenstadt – rechts der Limmat"

-3-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Aufhebung der zum Teil sehr alten Erschliessungspläne beziehungsweise die Beschränkung auf das aus heutiger Sicht Notwendige ist sachgerecht. Die Erschliessung ist mehrheitlich vorhanden und höchstens noch punktuell zu ergänzen (Fusswegverbindungen) und deshalb nicht Bestandteil des vorliegenden kommunalen Erschliessungsplans. Die geplante Erweiterung der Seminarstrasse ermöglicht die Umsetzung der kantonalen Radrouten. Die kantonalen Denkmalschutzobjekte und die Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung sind in einem separaten Analyseplan dargestellt. Die geplanten Baulinien berücksichtigen sowohl die Qualität der Einzelobjekte als auch die städtebauliche Qualität und tragen zur Förderung der Siedlungsqualität bei. Die im kommunalen Erschliessungsplan getroffenen Festlegungen sind fachlich nachvollziehbar und mit dem Baugesetz vereinbar. Die im kantonalen Erschliessungs-(Überbauungs-)plan 1976 festgesetzte Freihaltung der niveaufreien Verbindung von Seminar- und Wettingerstrasse ist nicht mehr aktuell. Der kantonale Erschliessungs-(Überbauungs-)plan beziehungsweise dessen Aufhebung weist keine Überschneidungen mit der vorliegenden kommunalen Erschliessungsplanung auf. Im Interesse einer gesamthaften Bereinigung der Erschliessungsplanung und angesichts der Hinfälligkeit des kantonalen Erschliessungs-(Überbauungs-)plans ist dessen Aufhebung sachgerecht. 4.3

Gesamtbeurteilung

Der kommunale Erschliessungsplan (Teilplan) "Innenstadt – rechts der Limmat" erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Der Aufhebung des kantonalen Erschliessungsplans (Überbauungsplans) "K 115/273/275 Spitaläcker" vom 13. Januar 1976 steht nichts entgegen; die Aufhebung wird daher dem Grossen Rat zum Beschluss beantragt. Beschluss: 1. Die im Entwurf vorliegende Botschaft an den Grossen Rat zur Aufhebung des kantonalen Erschliessungsplans (Überbauungsplans) "K 115/273/275 Spitaläcker" vom 13. Januar 1976 wird gutgeheissen und die Staatskanzlei mit der Weiterleitung beauftragt. 2. Der Erschliessungsplan (Teilplan) "Innenstadt – rechts der Limmat" der Stadt Baden vom 24. Oktober 2005 wird genehmigt.

-4-

3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation von Ziffer 2 im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Rathausgasse 1, 5400 Baden  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: