Gestaltungsplan Limmatknie

Sondernutzungsplan · Baden

Dokument

Nummer
11.62
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Baden
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
25.09.2012
In Kraft seit
25.09.2012

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STADT BADEN

Kanton Aargau STADT EA;394 Planung und

-

Gestaltungsplan «Limmatknie» Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

19. April 2012

Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500

Kartenausschnitt 1:25000

Vorprüfungsbericht vom 20. September 2011, revidiert am 30. April 2012 Öffentliche Auflage vom 14. Mai bis 13. Juni 2012 Beschlossen vom Stadtrat am 6. August 2012 D& St d

Genehmigung:

nn:

Der Stadtschreiber:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Z. Sepie-nnbe› Der

erals

Stadt Baden: Gestaltungsplan «Limmatknie», 6. August 2012

A. Ziele

Seite 2

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Mit dem Gestaltungsplan «Limmatknie» werden — in Ergänzung zu

den Anforderungen der Bau- und Nutzungsordnung — folgende Ziele verfolgt: a) Rechtliche Sicherstellung des weiter entwickelten Siegerprojekts aus dem Studienauftragsverfahren «Planung Bäderquartier»; b) Realisierung einer zeitgemässen Therme mit den zugehörigen Nutzungen, welche auf die Bedürfnisse einer breiten Bevölkerung ausgelegt ist; c) Bereitstellung eines Angebots an Räumlichkeiten für eine durchmischte Nutzung, wie öffentlichkeitsbezogene Nutzungen, Wohnen, etc.; d) Schaffung öffentlich zugänglicher Freiflächen (Plätze, Wege, Grünflächen) mit guter Aufenthaltsqualität; e) gestalterische und ökologische Aufwertung des Limmatuferbereichs; f) Schaffung der Voraussetzungen für eine umweltgerechte Erschliessung und Bereitstellung eines angemessenen Parkraumangebots für das Bäderquartier Baden.

Art. 2 Bestandteile und

Grundlagen

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: a) Sondernutzungsvorschriften; b) Situationsplan, 1 : 500. 2

Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind:

a) Planungsbericht; b) Richtprojekt «Bauten» (weiter entwickeltes Siegerprojekt des Studienauftrags), Stand 17.04.2012; c) Richtprojekt «Freiraum», Stand 17.04.2012; d) Erschliessungs- und Verkehrskonzept Römer- und Bäderquartier, Stadt Baden, 01.04.2011; e) Koordinierter Kapazitätsnachweis Baden Nord / Bäder (Nachweis gemäss § 46 BauV); 15.12.2010 / rev. 07.02.2011; f) Richtprojekt Limmat Uferaufwertung — Auswirkungen auf den Hochwasserspiegel; Kurzbericht vom 20.01.2011

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Art. 3 Richtprojekte

1 Die Richtprojekte gemäss § 2 Abs. 2 lit. b und c sind für die Typolo-

gie und Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume massgebend. Sie dienen als Grundlage für allfällige Konkurrenzverfahren und für die Beurteilung der einzelnen Baugesuche. Abweichungen von den Richtprojekten sind zulässig, sofern damit eine mindestens gleichwertige Qualität erreicht wird. Dieser Nachweis erfolgt durch ein unabhängiges Gutachten oder durch ein qualifiziertes Konkurrenzverfahren nach den Grundsätzen der massgebenden SIA-Ordnungen. 2

Bestandteile der Richtprojekte, die ausserhalb des Planungsperimeters liegen, dienen lediglich der Erläuterung und dem besseren Verständnis. 3

Art. 4 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan bezeichnete Perimeterfläche. Er entspricht dem Bereich «Limmatknie» (Gestaltungsplanpflicht) gemäss Bau- und Nutzungsordnung.

Art. 5 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, sind die jeweils geltenden Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Baden, insbesondere die Vorschriften der Bäderzone, anwendbar. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

2

B.

Bauweise, Nutzung und Gestaltung

Art. 6 Bestehende Bauten und

Anlagen

Für bestehende Bauten und Anlagen innerhalb des GestaltungsplanPerimeters gilt grundsätzlich die Besitzstandsgarantie.

1

Die im Situationsplan bezeichneten Bauten und Anlagen sind spätestens vor Baubeginn einer Etappe rückzubauen.

2

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Geringfügige bauliche Veränderungen an bestehenden Bauten und Anlagen, namentlich Umbauten, sind zulässig. 3

Art. 7 Baufelder

Allgemein

Hoch- und Tiefbauten (inklusive Klein- und Anbauten) sind nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder zulässig. Davon ausgenommen sind Bauten und Anlagen gemäss den Absätzen 3 und 4. 2 Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien; sie gehen anderen, widersprechenden Abstandsvorschriften vor. Bauten dürfen an die Baufeldgrenzen gestellt werden. Einzelne, oberirdisch vorspringende Gebäudeteile dürfen die Baufeldgrenzen um maximal 1.0 Meter überschreiten.

Ausserhalb der Baufelder sind unter Vorbehalt von §10 Abs. 5 zulässig:

3

a) Oberirdische Erschliessungsanlagen; b) unterirdische Bauten; c) unterirdische Fuss- und Fahrwege zur Erschliessung des Sammelparkhauses; d) unterirdische Fahrwege für die Anlieferung und Entsorgung mit Fahrzeugen. Kunstobjekte, Brunnen und dergleichen, notwendige Schutzbauten und der Parknutzung dienende Bauten können innerhalb des Planungsperimeters an den dafür geeigneten Standorten frei platziert werden.

Art. 8

Baufelder: Nutzungen

Das Baufeld A dient bäderspezifischen Nutzungen (z.B. Therme, Wellness, Fitness, Sauna, Verwaltung) mit den zugehörigen Angeboten (z.B. Gastronomie) und Infrastrukturanlagen (z.B. für Erschliessung, Parkierung, Technik). Innerhalb der Baufelder B1 und B2 sind Erschliessungs-, Parkierungs- und Infrastrukturanlagen mit den notwendigen Ausgängen und Zufahrten gestattet. Die Oberflächengestaltung und -nutzung richten sich nach dem Richtprojekt gemäss § 2 Abs. 2 lit. c sowie nach

Art. 9

der Sondernutzungsvorschriften. 2

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Im Baufeld C sind Wohnen, Kleingewerbe und Dienstleistungen (z.B. Verkauf, Gastronomie, Rehabilitation) zulässig. Die ebenerdig an den Kurplatz und an den Limmatuferweg angrenzenden Geschossflächen sind weitgehend Nutzungen vorbehalten, welche der Erhaltung und Förderung des Bäderortes dienen, wie Gastronomie, Kultur, Körperpflege, Gesundheitsförderung, Läden, usw. 3

Der Gartenbereich G ist als Gartenanlage zu gestalten; dieser Bereich darf unterbaut werden. Die Lage und der Verlauf der nördlichen Gartenmauer können unter angemessener Berücksichtigung der Kapelle mit ihrer Umgebung auf die Erschliessungs- und Gestaltungsanforderungen der Parkstrasse (Begegnungszone) abgestimmt werden. 4

Art. 9 Teilgebiet

Mätteli

Das Teilgebiet Mätteli ist dauernd als öffentlich zugänglicher Aufenthalts- und Erholungsraum zu sichern und zu gestalten.

1

Die Gestaltung soll Elemente eines Kurparks zeigen und gleichzeitig ökologischen Anforderungen genügen. Aufgrund ihres historischen Hintergrundes darf die Vegetation der Parkanlage bis zu 20 Prozent aus exotischen, parktypischen Gehölzen bestehen. 2

Der im Situationsplan eingetragene Ankunftsbereich für den zukünftigen Mättelisteg und die im Richtprojekt gezeigte Situation sind bei Bedarf auf die Lage und Gestaltung des Brückenkopfs im konkreten Projekt für den Mättelisteg abzustimmen und entsprechend anzupassen. 3

Art. 10 Ausdehnung /

Nutzungsmass

Die maximal zulässige Ausdehnung von Bauten wird durch die Baufelder sowie die im Situationsplan angegebenen maximalen Höhenkoten in Metern über Meer definiert. Innerhalb der Baufelder sind maximal folgende, anrechenbare Geschossflächen zulässig (aGF gemäss der kantonalen Bauverordnung vom 25. Mai 2011): 2

a) Baufelder A und Bi: max. 7'700 m2 aGF b) Baufeld C: max. 7'200 m2 aGF

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In den Baufeldern A und C darf gesamthaft maximal 50% der realisierten aGF für Wohnen, Kleingewerbe, Dienstleistungen und dgl. verwendet werden. Grundbuchlich übertragene Nutzungsanteile sind in der Berechnung zu berücksichtigen. 3

Die oberirdischen Höhenkoten dürfen mit den notwendigen technischen Aufbauten sowie mit Geländern überschritten werden, sofern solche Bauteile sorgfältig gestaltet sind und sich gut in die Dachlandschaft, die Gebäudearchitektur und in die Umgebungsgestaltung integrieren. Bodeneingriffe, künstliche Auffüllungen und das Aufbringen von zusätzlichen Lasten sind bewilligungspflichtig und nur unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Verhältnisse (Aufbau und Beschaffenheit des Untergrundes, Lage des Grundwasserspiegels, Wegsamkeiten von Thermalwasser) zulässig. Der Nachweis, dass das Thermalwassersystem und die Thermalquellen durch das Neubauprojekt nicht gefährdet werden, ist von der Bauherrschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in einem hydrogeologischen Gutachten beizubringen. 5

Art. 11 Denkmalsch utzobjekte

Die römische Apsis (Objekt Nr. BAD045) ist an Ort ungeschmälert und in einem öffentlich zugänglichen Raum zu erhalten, der ihrer Bedeutung angemessen ist. Sie ist gut in das Gebäude im Baufeld C zu integrieren. Das Portal des Römerbades (Objekt Nr. BAD053) ist mit Zustimmung der Behörden an einen anderen, geeigneten Standort innerhalb des Bäderquartiers zu verlegen. Der Standort muss spätestens im Zeitpunkt der Erteilung der Abbruchbewilligung für das Römerbad in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege und der Stadt Baden bestimmt sowie vertraglich gesichert sein. 2

19 weitere Artikel

Art. 12 Etappierung

Die Realisierung der Bauten und Anlagen in den Baufeldern A, B und C ist zeitlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die letzte Etappe ist spätestens fünf Jahre nach Baubeginn der ersten Etappe fertig zu stellen. Diese Frist wird durch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren unterbrochen. Details, zum Beispiel bezüglich einer Konventionalstrafe bei Nichteinhaltung dieser Regelung, sind zwischen der Stadt Baden und der Verenahof AG vertraglich zu regeln. 1

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Die Bauten in den Baufeldern A, B und C können zeitlich unabhängig von anderen Planungen und Bauprojekten im Bäderquartier erstellt werden. Die Abstimmung der einzelnen Projekte ist jedoch zu gewährleisten. 2

Bei jeder Etappe ist eine angemessene Erschliessung für Bewohner, Betriebe und Besucher, inkl. Ver- und Entsorgung sowie Notzufahrt, jederzeit sicherzustellen.

3

C.

Erschliessung, Ver- und Entsorgung

Art. 13 Mobilitätsmanagement

Die Mobilitätsbedürfnisse der Kunden, Besucher, Bewohner und Angestellten im Perimeter sollen auf umweltverträgliche Weise befriedigt werden. Die jeweiligen Eigentümer im Perimeter sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Mobilitätsberatung der Stadt Baden massgeschneiderte Lösungen zur Mobilitätsbewältigung zu erarbeiten und umzusetzen. 2

Die wichtigsten Massnahmen des Mobilitätsmanagements sind in einem Mobilitätskonzept zusammen mit dem Baugesuch für die Bauten im Baufeld A zur Bewilligung einzureichen und bis zur Eröffnung der Therme umzusetzen. Dazu gehören insbesondere: 3

a) Bereitstellung von Kombitickets (Eintritt Therme mit ÖV-Fahrkarte) mit unterschiedlichen Erwerbsmöglichkeiten (Bahnschalter, Therme, Internet); b) aktive Information der Kunden und Besucher über das vorhandene ÖV-Angebot; c) Möglichkeit für den Bezug von vergünstigten ÖV-Abonnements für die Mitarbeitenden; die Höhe der Vergünstigung ist im Rahmen des Mobilitätskonzepts festzulegen; d) Parkplatzbewirtschaftung Perimeters.

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innerhalb

des

Gestaltungsplan-

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" Zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Therme überprüft der Stadtrat

die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen im Rahmen eines grossräumigen Monitorings. Sollten die Massnahmen den verkehrstechnischen Anforderungen nicht genügen, hat der Stadtrat die Kompetenz, weitergehende Massnahmen in Absprache mit den Eigentümern im Gestaltungsplangebiet festzulegen und deren Umsetzung zu verfügen.

Art. 14 Öffentliche Verkehrsmittel (Bus)

Für die Erschliessung mit Bussen sind an den im Situationsplan bezeichneten Stellen möglichst witterungsgeschützte Haltestellen einzurichten. Die in der Grundlage gemäss § 2 Abs. 2 lit. f vorgesehene Ergänzung der Erschliessung des Bäderquartiers durch den öffentlichen Verkehr ist spätestens mit der Inbetriebnahme der Bauten in den Baufeldern A / B1 / B2 einzuführen. Der Stadtrat und die Betreiberin der Therme stimmen den Zeitpunkt für die Inbetriebnahme der ergänzenden Buslinie und die Eröffnung der Therme aufeinander ab. 2

Art. 15 Wege, Plätze

Fuss- und Radwege sowie Plätze sind attraktiv zu gestalten und dauernd für die Öffentlichkeit frei zu halten. Linienführung, Dimensionierung und Ausgestaltung der Wege und Plätze sind nach Massgabe des Richtprojekts im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen. 2 Soweit solche Anlagen nicht in das Eigentum der Stadt übergehen,

ist ihre öffentliche Benützung durch Dienstbarkeiten zu sichern. Entlang des Limmatufers ist eine gute Aufenthaltsqualität zu gewährleisten. Der Limmatuferweg muss jederzeit (ausgenommen in Hochwassersituationen) barrierefrei begangen werden können.

3

Die im Situationsplan speziell bezeichnete Fusswegverbindung und der Limmatuferweg sind derart auszugestalten, dass sie auch als Notzufahrt (z.B. Feuerwehr) genutzt und für Unterhaltsarbeiten (inkl. Winterdienst) befahren werden können. Die Limmatterrasse ist mit einheimischen, standortgerechten Bäumen zu bepflanzen. Die Standorte der Bäume sind auf die Anforderungen gemäss Absatz 4 abzustimmen.

5

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Art. 16 Fahrräder

An den im Situationsplan bezeichneten Standorten sind möglichst witterungsgeschützte Abstellplätze für Fahrräder bereit zu stellen. Die genaue Anzahl wird anhand des Baugesuchs und des konkreten Abstellplatznachweises von der Behörde im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Art. 17 Parkstrasse

Nord

Die Erschliessung des Sammelparkhauses gemäss § 18 erfolgt über die Parkstrasse-Nord und die Bauten im Baufeld B2. Die Parkstrasse-Nord ist mit geeigneten baulichen Massnahmen als Mischverkehrsfläche zu gestalten. Dabei ist der Begegnungsfall LW/LW zu ermöglichen.

2

Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sind bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Therme folgende Massnahmen umzusetzen: 3

a) die Parkstrasse-Nord ist bis zur Einfahrt in das Sammelparkhaus als Tempo 30-Zone zu signalisieren; b) der übrige Teil der Parkstrasse-Nord ist als Begegnungszone zu beschildern. Die genaue Abgrenzung der Begegnungszone ergibt sich aufgrund eines verkehrstechnischen Gutachtens.

Art. 18

Die Parkplätze, welche für die Realisierung der im Gestaltungsplangebiet vorgesehenen Nutzungen notwendig sind, müssen im Sammelparkhaus (Baufelder B2 /B1 /A) erstellt werden.

Sammelparkhaus 1

2 Im Sammelparkhaus können maximal 450 Parkfelder vorgesehen werden. Die genaue Anzahl wird anhand des Baugesuchs und des konkreten Parkplatznachweises von der Behörde im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 3

Diese Parkfelder sind wie folgt zu verwenden:

a) maximal 65% der Parkplätze für sämtliche im Perimeter vorgesehenen Nutzungen; b) mindestens 35% der Parkplätze für Nutzungen ausserhalb des Perimeters sowie für inner- und ausserhalb des Perimeters liegende oberirdische Parkfelder, die aufgehoben und im Sammelparkhaus ersetzt werden sollen.

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Die Parkplätze sind zu bewirtschaften. Mehrfachnutzungen von Parkfeldern sind anzustreben; davon ausgenommen sind die den Wohnungen zugeteilten Parkfelder. Details zu den Absätzen 2 bis 4 sind in einem Betriebs- und Gebührenreglement zu regeln, das vor Inbetriebnahme des Sammelparkhauses vom Stadtrat zu genehmigen ist. 5

Die Eigentümer des Sammelparkhauses sind dafür besorgt, dass das Parkhaus bis spätestens im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Nutzungen im Baufeld A in das Parkleitsystem der Stadt Baden eingebunden ist. 6

Die Rampe der Tiefgarage (Ein- und Ausfahrt) ist schallabsorbierend auszugestalten.

Art. 19 Oberirdische

Parkfelder

Die bestehenden, innerhalb des Perimeters liegenden oberirdischen Parkfelder werden spätestens mit Inbetriebnahme des Sammelparkhauses aufgehoben.

Art. 20 Zufahrt

Die Zufahrt (Anlieferung, Reisecars, Ver- und Entsorgung) zu den einzelnen Baufeldern richtet sich nach einer stadträtlichen Verordnung, welche spätestens bis zur Inbetriebnahme der Therme zu beschliessen ist.

Art. 21 Beleuchtung

Standort, Art und Gestaltung von Beleuchtungseinrichtungen richten sich nach dem gemeindeübergreifenden Gesamtkonzept für das Bäderquartier.

F.

Umwelt, Ökologie

Art. 22 Bäume

Die im Situationsplan bezeichneten Bäume sind zu erhalten.

Art. 23 Ökologischer

Ausgleich

Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind folgende Massnahmen einzuplanen:

1

a) die Begrünung von Flachdächern mit differenzierter Ausgestaltung, soweit sie nicht als Terrassen und dergleichen verwendet werden;

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b) Neupflanzungen von einheimischen Bäumen, insbesondere entlang der Limmatterrasse; c) Renaturierungs- und Aufwertungsmassnahmen im Uferbereich, insbesondere die Erstellung von Buhnen und Kiesschüttungen; d) artenreiche Wiesenflächen, soweit sie nicht als Liege- und Spielflächen genutzt werden.

Art. 24 Hochwasser

Der Limmatuferweg darf bei Hochwasser überflutet werden. Die gefährdeten Wegabschnitte sind rechtzeitig abzusperren. Details richten sich nach einem stadträtlichen Notfallkonzept, das spätestens bis zur Inbetriebnahme der Therme zu beschliessen ist.

1

2 In den von Hochwasser (HQ100) gefährdeten Bereichen sind Bauten derart auszugestalten, dass übertretendes Hochwasser nicht in die Gebäude fluten kann (Objektschutzmassnahmen).

Art. 25 Entwässerung

Aufgrund der geologischen Verhältnisse kann das im Perimeter anfallende Meteorwasser in die Limmat eingeleitet werden. Es ist nach Möglichkeit über die Schulter zu entwässern.

Art. 26 Energieeffiziente

Bauten

Bauten im Baufeld C haben den MINERGIE-Standard zu erfüllen. Andere Lösungen, die bezüglich Gesamtenergieverbrauch und Umweltbelastung mindestens gleichwertige Ziele erreichen, sind zulässig.

1

Bauten im Baufeld A haben für flächige Bauteile (Gebäudehülle) die Zielwerte der Norm SIA 380 / 1' einzuhalten. Die in Kap. 2.2.2.5 der Norm vorgesehene Verschärfung der Zielwerte ist aufgrund der besonderen Nutzungsart nicht anwendbar. 2

Art. 27 Thermalwasser

Das Thermalwasser ist mineralisch und energetisch optimiert zu nutzen.

1

1

Norm SIA 380/1, Ausgabe 2009: «Thermische Energie im Hochbau»; Schweizerischer Ingenieurund Architektenverein SIA. Anforderungen an Einzelbauteile.

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Das thermische Potenzial des Thermalwassers soll für Heizzwecke genutzt werden. Die Behörden unterstützen die Bestrebungen der Eigentümer nach Massgabe ihrer Möglichkeiten.

2

Bei sämtlichen Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass die Qualität und die Quantität des natürlichen Thermalquellwassers nicht gemindert werden. 3

G.

Schlussbestimmungen

Art. 28 Kostenteiler

(Grundsatz)

Bauten und Anlagen innerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters werden grundsätzlich von den privaten Grundeigentümern finanziert, betrieben und unterhalten. 1

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen nach Massgabe der einschlägigen Reglemente sowie vertragliche Vereinbarungen. 2

Der bauliche und betriebliche Unterhalt von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist zwischen den Grundeigentümerschaften spätestens im Rahmen des jeweiligen Baubewilligungsverfahrens vertraglich zu regeln.

3

Art. 29

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Inkrafttreten

Die Änderung oder Aufhebung erfordert dasselbe Verfahren wie der Erlass.

2

Art. 30 Aufzuhebende

Erlasse

Die innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplans liegenden Baulinien werden aufgehoben und durch die Festlegungen im vorliegenden Situationsplan ersetzt.

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Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

* KANTON AARGAU

Datum'

25 09 2012

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RCAN/pmoa

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j:\03_ eschäfte\3_genehmig en\o2_ are\ro\20120919_bdv_11.62.doc g

Ung

Nr.

BVURO. 11.62-1

Gemeinde Baden; Gestaltungsplan "Limmatknie"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

30. April 2012 14. Mai bis 13. Juni 2012 6. August 2012 3. September 2012 9. September 2012

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 15. August 2012 vom Regierungsrat genehmigte Nutzungsplanung Siedlung ab.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit dem Gestaltungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen für die geplante Revitalisierung des Bäderquartiers und der Realisierung einer zeitgemässen neuen Therme. Gleichzeitig wird die Grundlage bereitgestellt für ein Angebot an Räumlichkeiten für eine durchmischte Nutzung (inklusive Wohnen), für öffentlich zugängliche Freiflächen (Plätze, Wege, Grünflächen) mit hoher Aufenthaltsqualität, zur gestalterischen und ökologischen Aufwertung des Limmatuferbereichs sowie zur Sicherung eines angemessenen Parkraumangebots für das Bäderquartier und die benachbarten Areale. Zu diesem Zweck scheidet der Gestaltungsplan verschiedene Baufelder mit klar formulierten Rahmenbedingungen aus. Grundlage für die Überbauung ist das bestehende Richtprojekt, welches massgebend ist für die Typologie und Gestaltung der Bauten, Anlagen

Versand:

2 6. Sep, 2012

-2-

und Freiräume. In Geschossen mit ebenerdigem Bezug zum Kurplatz und zum Limmatuferweg werden die Nutzungen zur Belebung des Bäderquartiers konkret festgelegt. Ebenfalls mit dem Gestaltungsplan festgelegt werden die Gartenbereiche und das Teilgebiet des Mätteliparks sowie der geplante Ankunftsbereich des Fussgängerstegs über die Limmat im Bereich "Oederlin". Zum Schutz des Thermalwassersystems sind Bodeneingriffe, künstliche Auffüllungen und das Anbringen von zusätzlichen Lasten bewilligungspflichtig und nur unter Berücksichtigung der hydrologischen Verhältnisse zulässig. Die Erschliessung des Areals erfolgt über die Parkstrasse, welche umgebaut wird (Fussgängerbereich mit ebenerdigem breitem Randstein). Vor dem Haupteingang der Therme ist ein Platz sichergestellt, welcher auch das Wenden von Fahrzeugen ermöglicht. Die jeweiligen Eigentümer im Areal werden mit Sondernutzungsvorschriften (SNV) verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Mobilitätsberatung der Stadt Baden massgeschneiderte Lösungen zur Mobilitätsbewältigung zu erarbeiten und umzusetzen. § 1 3 Abs. 3 SNV enthält hierzu klare Rahmenbedingungen. Zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Therme überprüft der Stadtrat die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen im Rahmen eines grossräumigen Monitorings. Sollten die Massnahmen den verkehrstechnischen Anforderungen nicht genügen, hat der Stadtrat die Kompetenz, weitergehende Massnahmen in Absprache mit den Eigentümern festzulegen und zu verfügen (§ 13 Abs. 4 SNV). Die Erschliessung des Areals für Busse ist sichergestellt. Die vorgesehene Ergänzung der Busführung ist spätestens mit der Inbetriebnahme der Bauten in den Baufeldern A/B1/B2 (Therme) einzuführen (§ 14 Abs. 2 SNV). Die Parkierung erfolgt unterirdisch im erweiterten Sammelparkhaus. Es dürfen maximal 450 Parkfelder vorgesehen werden. Mindestens 355 der Parkplätze sind für Nutzungen ausserhalb des Perimeters sowie für den Ersatz für inner- und ausserhalb des Perimeters liegende oberiridische Parkplätze, die aufgehoben werden sollen, reserviert (§ 18 Abs. 3 SNV). Die Parkplätze sind zu bewirtschaften; Mehrfachnutzungen sind anzustreben. Details sind in einem Betriebs- und Gebührenreglement zu regeln. Der Limmatuferweg wird neu gestaltet. Die Sondernutzungsvorschriften regeln die Bepflanzung dieses wichtigen Areals detailliert. Die Terrassen beim Wohnbau sind öffentlich und über einen Lift im Gebäude selbst hindernisfrei erreichbar. Im Weiteren enthält der Gestaltungsplan Vorgaben zur ökologischen Aufwertung des Areals, zur Energieeffizienz der Bauten sowie zum Hochwasserschutz. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Limmatknie" bestehend aus Situation 1 : 500 Sondernutzungsvorschriften

-3-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Überbauung, Ortsbild Gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist das "Bäderquartier" ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Der Gestaltungsplan berührt nach ISOS zusammenfassend folgende Teilbereiche: • Gebiet "3 Grosse Bäder, Blütezeit und Ausbauphase im 19. Jahrhundert", mit Erhaltungsziel "Erhalten der Struktur" und "Erhalten wesentlicher Einzelelemente" • Baugruppe "3.1 Kernbereich Grosse Bäder', mit Erhaltungsziel "Erhalten der Substanz", und "Beseitigen störender Eingriffe" • Umgebungs-Richtung "XVIII Unverbautes Flussufer im Anschiuss an Bäderquartier", für das Ortsbild besonders bedeutend und unerlässlicher Teil der Umgebung • Einzelelement "3.0.14 Römerbad 18./19. Jahrhundert', Bedeutung für das Ortsbild als besonders hoch eingestuft Die Umsetzung des ISOS erfolgt kantonal (Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG]) und in den kommunalen Planungen; es ist eine Grundlage bei der Interessenabwägung, Planung und Projektierung (Richtplanbeschlüsse Kapitel S 3.2; § 4 0 BauG). Angesichts des national bedeutenden Ortbilds kommt der Interessenabwägung auf Stufe Gestaltungsplan eine grosse Bedeutung zu, dies entsprechend den kantonalen Vorgaben (Richtplan S 3.2, § 40 BauG) und der BNO (§§ 20 und 20a). Die Stadt hat sich im Planungsbericht (Kapitel 5, Seiten 47 ff.) sowie gestützt auf die fachliche Stellungnahme gemäss § 8 Abs. 3 der BauV detailliert mit den Anforderungen an eine zeitgerechte Therme, den Rahmenbedingungen sowie den Erhaltungszielen des ISOS auseinandergesetzt und eine kritische Würdigung sowie eine detaillierte Interessenabwägung vorgenommen. Diese Entscheidungsgrundlagen sind nachvollziehbar. Im Ergebnis ermöglicht der Gestaltungsplan ein Bauvorhaben, welches das national bedeutende Ortsbild des "Bäderquartiers" zwischen Kurplatz und "Mättelipark" verändert. Er stützt sich auf vorausgegangene, qualifizierte Planungsarbeiten und stellt hohe Qualitätsansprüche an das Bauvorhaben. Gleichzeitig besteht ein grosses Interesse, mit Neuinvestitionen das "Bäderquartier" aufzuwerten und den kontinuierlichen Rückgang der Kurgäste und den zunehmenden Verfall der wertvollen Altbausubstanz aufzuhalten. Der geplante Baukörper des Bads bildet in seiner Grösse und Gliederung ein neues, gezielt gewähltes Strukturelement im "Bäderquartier". Eine grosszügige Baudimensionierung war indessen bereits früher gängig, was zum Beispiel das frühere Grand-Hotel an der Limmat zeigte. Zahlreiche Einzelelemente innerhalb des Perimeters werden aufgewertet (zum Beispiel Kurplatz, Anbindung Uferpromenade). Gleichzeitig werden in der Nachbarschaft mehrere historische Bauten in ihrem bisherigen Erscheinungsbild erhalten und zwecks Neunutzung und Wiederbelebung renoviert. Das entstehende Zusammenspiel zwischen der Erhaltung

-4-

des historischen Ortsbilds und dem Neubau des Bads in einer zeitgemässen Architektur ist aus kantonaler Sicht geeignet, um die seit Jahrzehnten dringende und standortgemässe Erneuerung und Wiederbelebung des "Bäderquartiers" zu realisieren. 4.2.2 Erschliessung (Abstimmung Siedlung und Verkehr) Als Grundlage zur Beurteilung der Verkehrsauswirkungen und zur Prüfung der Anforderung "Abstimmung Siedlung und Verkehr" wurden ein Erschliessungs- und Verkehrskonzept "Römer- und Bäderquartier" sowie der "Koordinierte Kapazitätsnachweis Baden Nord/Bäder" erstellt. Die im Kapazitätsnachweis für das "Bäderquartier" eingesetzten Verkehrsannahmen definieren die obere Limite der zulässigen Verkehrserzeugung. Das Erschliessungskonzept wurde bereits im Rahmen der Teiländerung der Bäderzone (allgemeine Nutzungsplanung) beurteilt. Nach § 13 Abs. 1 SNV gilt im Grundsatz, dass die Mobilitätsbedürfnisse der Kunden, Besucher/-innen, BewohnerA-innen und Angestellten im Perimeter auf umweltverträgliche Weise befriedigt werden sollen. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten die wichtigsten Massnahmen, wie dies konkret umgesetzt werden soll. Diese entsprechen aus fachlicher Sicht den kantonalen Anforderungen und werden koordiniert mit dem Projektfortschritt umzusetzen sein. Die im Kapitel C (§§ 13-21 SNV) enthaltenen Vorschriften enthalten alle wesentlichen Vorgaben zur Sicherstellung der angestrebten Zielsetzung und zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr und sind stufengerecht: •

Die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (Bus) ist sichergestellt (siehe 3.1 oben).

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Gemäss § 17 Abs. 3 SNV sind die Parkstrasse bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Therme als Tempo 30-Zone zu signalisieren und der im Gestaltungsplan festgelegte Bereich vor der Therme als Begegnungszone auszugestalten. Die entstehende Mischverkehrsfläche vor dem Eingang zur Therme dient unterschiedlichen Verkehrsteilnehmenden (FussgängerAinnen, wartende Busgäste, Radfahrende und Busgäste), womit die genannte Massnahme das Konfliktpotential deutlich mindert. Die Einführung der Tempo-30-Zone ausserhalb des Planperimeters ist Gegenstand nachfolgender, separater Verfahren der Gemeinde.

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Die in § 20 Abs. 3 BNO geforderte Parkplatzbewirtschaftung und das verlangte Mobilitätsmanagement sind in § 13 SNV sachgerecht aufgenommen. Mit Abs. 4 wird sichergestellt, dass der Stadtrat die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen im Rahmen eines grossräumigen Monitorings überprüfen und bei Bedarf weitergehende Massnahmen in Absprache mit den Eigentümern festlegen und deren Umsetzung verfügen kann. Dies ist Gegenstand der nachfolgenden Verfahren.

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Im Erschliessungs- und Verkehrskonzept "Bäder- und Römerquartier" integriert ist die Herleitung der in § 18 Abs. 2 SNV zugestandenen 450 Parkfelder. Aufgrund der Verkehrssituation im Einflussbereich des "Bäderquartiers" ist die vorgesehene Reduktion des Parkfelderangebots über § 56 BauG hinaus sachgerecht und eine wichtige Massnahme zur besseren Abstimmung Siedlung und Verkehr.

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Zur Verbesserung der Lärmsituation muss gestützt auf § 18 Abs. 7 SNV die Tiefgarageneinfahrt schallabsorbierend ausgestaltet werden.

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4.2.3 Hochwasserschutz Der Gestaltungsplan beziehungsweise das Richtprojekt sehen im Abschnitt "Limmatknie" bis "Mättelipark" linksufrig eine Umgestaltung und Aufwertung des Limmatufers vor. Diese Aufwertung beinhaltet auch Vorschüttungen im Uferbereich. In den Sondernutzungsvorschriften (§ 24 SNV) wird vorgeschrieben, dass in den von Hochwasser (HQ100) gefährdeten Bereichen Bauten derart auszugestalten sind, dass übertretendes Hochwasser nicht die Gebäude überflutet. Gefährdete Wegabschnitte sind rechtzeitig abzusperren. Details richten sich nach einem Notkonzept, das von der Behörde spätestens bis zur Inbetriebnahme der Therme zu beschliessen ist. Der Nachweis der Hochwassersicherheit im Gestaltungsplan ist stufengerecht erbracht. Die detaillierte Umsetzung mit baulichen Massnahmen erfolgt im Baubewilligungsverfahren. 4.2.4 Gewässerabstand Das derzeitige Erscheinungsbild des Uferbereichs ist unbefriedigend und der Wanderwegabschnitt weist, gemessen an seiner einmaligen Lage, eine ungenügende Qualität auf. Der Gewässerabstand für Bauten und Anlagen ist in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) des Bundes geregelt. Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist (Art. 41b Abs. 3 GschV). Die Baufelder im Gestaltungsplan weisen zum Teil einen Gewässerabstand von lediglich 5 m auf. Dafür wird zwischen den Baufeldern und der Limmat eine Flanier- und Begegnungszone geschaffen (siehe auch § 15 SNV). Die grosszügige Flanier- und Begegnungszone ist öffentlich zugänglich. Sie befindet sich auf einer Terrasse über dem Flussraum in einem Urbanen Raum. Entlang der Ufermauer besteht landseitig ein grosskalibriger Abwasserkanal, der nicht verlegt werden kann. Diese Zäsur verunmöglicht den Aufbau einer natürlichen Flussböschung. Die Baufelder und die Flanier- und Begegnungszone ermöglichen eine wesentliche Verbesserung des heutigen Zustands. Gesamthaft sind aus fachlicher Sicht sowie unter Abwägung der berührten Interessen die Voraussetzungen gegeben, den gegenüber den Normvorgaben der Gewässerschutzverordnung reduzierten Gewässerabstand wie vorgesehen situationsbezogen festzusetzen; die gesetzlichen Anforderungen werden erfüllt. Die im "Richtplan Freiraum" aufgezeigte Aufwertung des Flussraums liegt ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters. Sie wird im Rahmen eines separaten Projekts realisiert. 4.2.5 Freiraum/Ökologischer Ausgleich Für den Umgang mit dem Freiraum wurde ein kommunaler "Richtplan Freiraum" erstellt. Dieser ist gemäss § 3 SNV für die Anlagen und Freiräume massgebend. Er dient als Grundlage für die Beurteilung der Baugesuche. Abweichungen vom Richtplan sind nur zulässig, sofern damit eine mindestens gleichwertige Qualität erreicht wird. § 15 SNV enthält im Weiteren konkrete und sachgerechte Vorgaben bezüglich der Plätze und Wege. Der "Mättelipark" als wichtiger innerörtlicher Freiraum wird durch den Thermenbau in seiner Grösse und Funktion beschränkt. Andererseits ist das Freiraumkonzept überzeugend und führt zu einer deutlichen Aufwertung des Gebiets.

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Mit § 23 SNV werden die ökologischen Massnahmen im Detail festgelegt. Die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Ökologie sind umfassend berücksichtigt worden. 4.2.6 Schutz der Quellen, des Thermalwassers Der Schutz der Thermalquellen ist mit dem "Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden" vom 12. Januar 1869 sichergestellt. In § 27 SNV sind zudem die Nutzung und der quantitative und qualitative Schutz des Thermalwassers geregelt. Als weiterer erläuternder Plan gilt der Ergänzungsplan "Sohlenprofile" (vgl. auch § 2 Abs. 1 SNV). Die Massnahmen sind sachgerecht. 4.2.7 Regionale Abstimmung Baden Regio hat im Sinne von § 11 und § 13 BauG aus regionaler Sicht Stellung genommen. Baden Regio begrüsst die Aufwertung des "Bäderquartiers" (Leuchtturmprojekt) und erachtet die regionalen Anliegen (vor allem Abstimmung Siedlung und Verkehr) als erfüllt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Limmatknie" der Gemeinde Baden vom 6. August 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.

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4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)

darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler Stadtrat, Stadthaus, Rathausgasse 1, 5401 Baden Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU