Erschliessungsplan Dättwil

Sondernutzungsplan · Baden

Dokument

Nummer
13.199
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Baden
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
29.01.2019
In Kraft seit
29.01.2019

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mama SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN STADT BADEN a KANTON AARGAU GENEHMIGUNGSINHALT VEETRREIHN LEE. UND ÜBERBAUUNGSPLÄNE Neue Baulinie oder Baulinie mit Lageänderung Spam dis kantonale und dla kommunale gegenüber vorgängiger Baulinie Gesetzgebung für Einfriedungen,

TEILGEBIET DÄTTWIL - AUSSCHNITT NORD

Baulinie mit gleicher Lage wie vorgängige Baulinie

Neue Strassenlinie (Enteignungsrecht gemäss $& 132 BauG)

Freihalteraum Buswartehaus

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Mit der Inkraftsetzung dieses Sondernutzungsplanes werden folgende Überbauungspläne aufgehoben:

- Täfern-Dättwil, Plan a und b, vom 08.06.1964

- Zentrum Dättwil vom 01.06.1976

- Gestaltungsplan Höchi vom 20.12.1984

- Segelhof vom 01.06.1976

- Segelhalde, Abänderung des Teilüberbauungsplanes Segelhof vom 04.12.1979 - Erschliessungsplan Mellingerstrasse vom 18.03.1998

- Erschliessungsplan Dättwilerstrasse vom 20.02.2002

ORIENTIERUNGSINHALT

[> Zonenabgrenzung [] Abgrenzung Dorfzone Es Baudenkmäler $ 39 revBNO

B =) Neue Fusswegverbindung sicherstellen 2. Dezember 2013 bis 17. Januar 2014 ” i 3. 9. November 2015 bis 8. Dezember 2015 I 1111111 Archäologische Fundstellen, Meldepflicht vor Bodeneingriffen Vorprüfungsbericht vom: 18. Januar 2016 Berd Wald Öffentliche Auflage vom: 21. März 2016 bis 19. April 2016 — Waldgrenze, angrenzend an Bauzone Beschlossen vom Stadtrat am: 26. November 2018

_ Der Stadtammann: Der Stadtschreiber: BEE Gewässer

Genehmigung durch das Departement m Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den A, max’ I

Bestehende Baulinien gemäss Baulinienplan "Nationalstrasse 1" vom 01.03.1967 und 01.06.1967: Anpassung erfolgt gestützt auf Nationalstrassengesetz im separaten Verfahren

Bestehende Baulinien gemäss kant. ÜP Landstrasse A, OV-Strasse 165a (Täfern) vom 07.08.1969 und kant. ÜP K268 km 46.187-47.750 (Mellingerstrasse), Teil 1 und 2 vom 27.04.1982: er 32 Anpassung erfolgt in separater Sondernutzungsplanung

Massstab 1:1'000 Par Auftraggeber: Planerverfasser: 20 Datum:

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Depariemen SONDERNUTZUNGVORSCHRIFTEN eh nn: Bau, Verkehr und Umwelt r -- + STADT BADEN Abteilung Raumentwicklung KANTON AARGAU GENEHMIGUNGSINHALT SONDERNUTZUNGSPLANUNG

GESAMTREVISION BAULINIEN- UND ÜBERBAUUNGSPLÄNE

017 Neue Baulinie e - = Neue Strassenlinie (Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG) TEILGEBIET DATTWIL - AUSSCHNITT süD = Strassenlinie mit gleicher Lage wie vorgängige Strassenlinie

(Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG) Farächer

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heenrau Mit der Inkraftsetzung dieses Sondernutzungsplanes werden folgende Überbauungspläne aufgehoben: - Täfern-Dättwil, Plan a und b, vom 08.06.1964 - Zentrum Dättwil vom 01.06.1976 - Gestaltungsplan Höchi vom 20.12.1984 - Segelhof vom 01.06.1976 - Segelhalde, Abänderung des Teilüberbauungsplanes Segelhof vom 04.12.1979 - Erschliessungsplan Mellingerstrasse vom 18.03.1998 - Erschliessungsplan Dättwilerstrasse vom 20.02.2002

Beim Überbauungsplan Sommerhaldenstrasse vom 18.10.1983 werden folgende Baulinien auf der nördlichen Strassenseite aufgehoben:

- Wald bis Pilgerstrasse

- Pilgerstrasse bis Dorfstrasse

Die restlichen Baulinien werden im Rahmen der Planung Galgenbuck behandelt.

ORIENTIERUNGSINHALT

N | Zonenabgrenzung

I] Abgrenzung Dorfzone Ein Baudenkmäler $ 39 revBNO Mitwirkung vom: 2. Dezember 2013 bis 17. Januar 2014 j “0 9. November 2015 bis 8. Dezember 2015 (ee) Geplante Süderschliessung Galgenbuck N T: Vorpiitungsbstiche van: 18..Januar2016 III 1111 Archäologische Fundstellen, Meldepflicht vor Bodeneingriffen RIERAIRRENE Öffentliche Auflage vom: 21. März 2016 bis 19. April 2016 BE was Beschlossen vom Stadtrat am: 26. November 2018 E ” — Daseins Dersiisinänen 1 f' n\ Waldgrenze, angrenzend an Bauzone „Ei En. rn —_ Bestehende kant. Baulinien gemäss kant. ÜP Landstrasse A, OV-Strasse 165a (Täfern) vom 07.08.1969 und kant. ÜP K268 km 46.187-47.750 (Mellingerstrasse), Teil 1 und 2 vom 27.04.1982: Genehmigung: Genehmigung durch das Departement Anpassung erfolgt in separater Sondernutzungsplanung

Bau, Verkehr und Umwelt

Aarau, den A Ur 2 ———

Massstab 1:1'000 Auftraggeber: Stadt Baden, Planung und Bau Planerverfasser: ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller Zantop = \ f) 1020 Datum: 31.08.2018 Stalderai N EEE] Meter Datei: baulinien_snp_daettwil-s_8 N

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Genehmigung

IMMO * 11101101111 MAMI KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/LGR2

Datum Genehmigung: 29.01.2019

Versand:

3 0. Jan 2019

Geschäfts-Nr. BVUARE.13.199 Gemeinde Baden; Erschliessungspläne "Dättwil — Ausschnitt Nord" und "Dättwil — Ausschnitt Süd"; Aufhebung der Erschliessungspläne (Überbauungspläne) "Täfern-Dättwil, Plan a und b" vom 8. Juni 1964, "Zentrum Dättwil" vom 1. Juni 1976, "Segelhof" vom 1. Juni 1976, "Segelhalde" vom 4. Dezember 1979, "Mellingerstrasse" vom 18. März 1998, "Dättwilerstrasse" vom 20. Februar 2002; Teiländerung Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Sommerhaldenstrasse" vom 18. Oktober 1983; Aufhebung Gestaltungsplan "Höchi" vom 20. Dezember 1984; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Erste Mitwirkung Zweite Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

18. Januar 2016 2. Dezember 2013 bis 17. Januar 2014 9. November 2015 bis 8. Dezember 2015 21. März 2016 bis 19. April 2016 26. November 2018 11. Januar 2019 7. Januar 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 27. Mai 2016 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

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3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Stadt Baden ist an der Gesamtüberprüfung der Sondernutzungspläne. Damit soll eine bessere Abstimmung zwischen den verkehrsplanerischen und städtebaulichen Zielen und Bedürfnissen erfolgen. Zudem verbessert sich so die Übersichtlichkeit. Die Erschliessungspläne "Dättwil — Ausschnitt Süd" und "Dättwil — Ausschnitt Nord" sind Teil des dritten Pakets dieser Gesamtrevision. Bereits rechtskräftig sind das Paket 1 (Innenstadt Nord, westlich Bahnlinie) und das Paket 2 (Meierhof, Brunnmatt/Chrüzliberg und Burghalde/Vorstadt). Gleichzeitig mit den neuen Erschliessungsplänen "Dättwil — Ausschnitt Nord" und "Dättwil — Ausschnitt Süd" werden die bestehenden, rechtskräftigen Erschliessungspläne im Teilgebiet Dättwil aufgehoben. Nach Vorliegen des abschliessenden Vorprüfungsberichts vom 2. Oktober 2014 hat sich die Stadt Baden entschlossen, auch in der Dorfzone Baulinien festzusetzen. Mit diesen Baulinien sollen die essentiellen städtebaulichen Elemente, wie Bauten im Unterabstand zur Gemeindestrasse, aber auch wichtige Freiräume, gesichert werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Stadtrat Baden am 26. November 2018 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Dättwil — Ausschnitt Nord" • Erschliessungsplan "Dättwil — Ausschnitt Süd" sowie die durch den Stadtrat am 26. November 2018 beschlossene Aufhebung folgender Erschliessungspläne und des folgenden Gestaltungsplans: • • • • • • •

Erschliessungsstrasse "Täfern-Dättwil, Plan a und b" vom 8. Juni 1964, Erschliessungsstrasse "Zentrum Dättwil" vom 1. Juni 1976, Erschliessungsstrasse "Segelhof" vom 1. Juni 1976, Erschliessungsstrasse "Segelhalde" vom 4. Dezember 1979, Erschliessungsstrasse "Mellingerstrasse" vom 18. März 1998, Erschliessungsstrasse "Dättwilerstrasse" vom 20. Februar 2002; Gestaltungsplan "Höchi" vom 20. Dezember 1984

sowie folgende Teiländerung des Erschliessungsplans (Überbauungsplan) "Sommerhaldenstrasse" vom 18. Oktober 1983: • Aufhebung der Baulinien auf der nördlichen Strassenseite Wald bis Pilgerstrasse und Pilgerstrasse bis Dorfstrasse Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 31. August 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 18. Januar 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

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Erwägungen 4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemeine Beurteilung / übergeordnete Abstimmung Im Ortsteil Dättwil bestehen nationale, kantonale und kommunale Baulinien. Im Süden des Planungsperimeters verläuft das Trassee der im kantonalen Richtplan als Vororientierung enthaltenen Westumfahrung von Fislisbach. Auf den öffentlichen Strassen zirkulieren Busse. Für Nationalstrassenbaulinien gilt das im Bundesgesetz über Nationalstrassen (NSG) definierte Verfahren. Ohne Baulinien gelten längs der Nationalstrassen keine allgemeinen Strassenabstände, was in der Regel eine ersatzlose Aufhebung ausschliesst. Nach Rücksprache mit dem ASTRA erfolgt die Revision dieser Baulinien in einem separaten Verfahren. Die rechtskräftigen kantonalen Baulinien sowie die Strassen- und Weglinien entlang der Mellingerstrasse werden im Rahmen eines kantonalen Nutzungsplans in einem separaten Verfahren revidiert. Entsprechend sind die Inhalte lediglich im Analyseplan dargestellt. 4.2.2 Historische Verkehrswege Im Bereich der Hochstrasse, die auf eine römische Landstrasse zurückgeht, befindet sich eine lineare archäologische Fundstelle, während der aktuelle, mittelalterliche Verlauf der Hochstrasse etwas nach Süden verschoben ist. Die heutige Bezeichnung des südöstlichen Teils der Hochstrasse als "Dorfstrasse" entspricht nicht mehr den ursprünglichen Verhältnissen. Mit den dargestellten neuen Baulinien sollen wichtige Bauten der dörflich geprägten Struktur, die sich im Unterabstand von Strassen befinden, rechtlich legitimiert werden. Zusätzlich werden wichtige Hof- und Strassenräume sowie ortsbaulich bedeutsame Stellungen der Bauten gesichert, um die typischen Vor- und Rücksprünge im Strassenraum zu erhalten (Verzahnung). Diese Zielsetzung dient auch der Erhaltung der historischen Grundstruktur des Verkehrsnetzes. 4.2.3 Kantonale Interessen Aus kantonaler Sicht (öffentliche Verkehr) wird festgestellt, dass Baulinien aufgehoben werden, die Raum für eine Erweiterung der Bushaltestelle Segelhof sichern. Nach Abklärungen der Stadt ist trotz Ausbau der Bushaltestelle mit zwei Anlegekanten keine Sicherung durch Baulinien notwendig. Die im Rahmen der Entwicklung Galgenbuck geplante Teilerschliessung an die Mellingerstrasse wird lediglich zur Information in den Plan aufgenommen und entfaltet keine Rechtswirkung. 4.2.4 Erschliessung Das Teilgebiet Dättwil ist grossmehrheitlich sachgerecht erschlossen. Die Aufhebung diverser Erschliessungspläne ist nachvollziehbar. Die Stadt sieht deshalb lediglich einzelne Ergänzungen für wichtige Fusswegverbindungen vor, welche sie mehrheitlich mit Strassenlinien (und Enteignungsrecht nach § 132 BauG) festlegt. Dies ist sachgerecht. Beim Erschliessungsplan "Sommerhaldenstrasse" werden lediglich die Baulinien auf der nördlichen Strassenseite aufgehoben (Wald bis Pilgerstrasse / Pilgerstrasse bis Dorfstrasse). Die restlichen Baulinien bleiben rechtskräftig beziehungsweise werden im Rahmen der Planung Galgenbuck behandelt.

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4.2.5 Baulinien Der Aufhebung der kommunalen Baulinien steht aus kantonaler Sicht grundsätzlich nichts entgegen. Damit gelten ausnahmslos die Abstände gemäss § 111 BauG. Laut Planungsbericht sollen neue Baulinien die dörfliche Struktur prägende Bauten im Unterabstand von Strassen rechtlich legitimieren, wichtige Hof- und Strassenräume sichern und typische Vor- und Rücksprünge im Strassenraum bewahren. Die Stadt Baden will damit eine klare Rechtsgrundlage für die Behandlung von Baugesuchen schaffen. Die Begründungen im Planungsbericht für die Ausnahmen gegenüber den Vorgaben von § 111 BauG sind nachvollziehbar. Ebenso gut begründet sind die mit Baulinien festgelegten Rücksprünge (Stellung der Bauten, Erhalt Freiräume und Vorgärten usw.). Da die Bauten und Anlagen nicht an die Baulinie gesetzt werden müssen, lassen sich räumliche Strukturen mit allgemeinen Baulinien nicht sichern; Bauten können, müssen aber nicht an die Baulinien gesetzt werden. Grundsätzlich wären Baulinien im Unterabstand mit Zwangsbaulinien zu sichern. Im vorliegenden Fall sichern die Vorschriften von § 14 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO [Dorfzone]) die Bauten in ihrem Gesamtbild. Neubauten sollen durch Stellung, Gestaltung, Materialien und Bauvolumen die bauliche Struktur und die Freiraumbildung unterstützen. Damit konkretisieren die Baulinien die Vorgaben von § 14 BNO. Auf die Festsetzung von Zwangsbaulinien kann damit verzichtet werden. Das gewählte Regelungsregime sichert das angestrebte städtebauliche Gesamtbild hinreichend. 4.2.6 Sichtzonen Mit der geplanten Aufhebung diverser Erschliessungspläne werden auch Sichtzonen aufgehoben. Diese sind entweder infolge veränderter Verkehrsführung nicht mehr situationsgerecht oder aufgrund von Verkehrsberuhigungsmassnahmen zu dimensioniert. Die Aufhebung ist sachgerecht. 4.2.7 Wald Die Pläne stimmen mit den Waldgrenzenplänen überein.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

Die Erschliessungspläne "Dättwil — Ausschnitt Nord" und "Dättwil — Ausschnitt Süd", beschlossen vom Stadtrat Baden am 26. November 2018 sowie die Teiländerung des Erschliessungsplans (Überbauungsplans) " Sommerhaldenstrasse" vom 18. Oktober 1983 werden genehmigt. 2. Die Aufhebung folgender Erschliessungspläne und des folgenden Gestaltungsplans, beschlossen vom Stadtrat am 26. November 2018, wird genehmigt: • • • • • • •

Erschliessungspläne "Täfern-Dättwil, Plan a und b" vom 8. Juni 1964, Erschliessungsplan "Zentrum Dättwil" vom 1. Juni 1976, Erschliessungsplan "Segelhof" vom 1. Juni 1976, Erschliessungsplan "Segelhalde" vom 4. Dezember 1979, Erschliessungsplan "Mellingerstrasse" vom 18. März 1998, Erschliessungsplan "Dättwilerstrasse" vom 20. Februar 2002, Gestaltungsplan "Höchi" vom 20. Dezember 19843.

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3til ng Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Verteiler • Stadtrat, Rathausgasse 1, 5401 Baden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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