Erschliessungsplan Rütihof

Sondernutzungsplan · Baden

Dokument

Nummer
13.2
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Baden
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
18.02.2019
In Kraft seit
18.02.2019

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SONDERNUTZUNGVORSCHRIFTEN NN

GENEHMIGUNGSINHALT

——— Neue Baulinie ——— Baulinie mit gleicher Lage wie vorgängige Baulinie ----- Neue unterirdische Baulinie

= Neue Strassenlinie (Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG)

tergenrens Mit der Inkraftsetzung dieses Sondernutzungsplanes werden folgende

Überbauungspläne aufgehoben: - Rütihofstrasse (Fislisbacherstrasse) vom 23.06.1976

| - Moosstrasse vom 23.06.1976

| - Abänderung Moosstrasse 1984 vom 24.07.1987 - Birchstrasse vom 23.06.1976 - Jurastrasse vom 23.06.1976 - Steinstrasse vom 23.06.1976 - Haberacher vom 23.06.1976 - Erschliessungsplan Hügelacher vom 16.09.1998

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ORIENTIERUNGSINHALT

Zonenabgrenzung Abgrenzung Dorfzone Grossächer Baudenkmäler $ 39 revBNO

Neue Fusswegverbindung sicherstellen ’ =

Wald

Waldgrenze, angrenzend an Bauzone

MI FOL

Bestehender Sammelkanal

1112

1111

Grosszelg

Unteri Brunnmatt

Muntwilermatte

Rötler Hagmatte

1326

Im Breitacher

Rugg 22

Wolfbiel

Fi rt 3 \\ sosı u \, e 1037 — Keen \ Be = N | IN 4 IR BP BELEN Bau, Verkehr und Umwelt RESTEREENAEN

SONDERNUTZUNGSPLANUNG \ \ GESAMTREVISION BAULINIEN- UND ÜBERBAUUNGSPLÄNE

TEILGEBIET RÜTIHOF

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, u [ u, a, a u & Fe: " Faaa ie Mitwirkung vom: 2. Dezember 2013 bis 17. Januar 2014 9. November 2015 bis 8. Dezember 2015 Vorprüfungsbericht vom: 18. Januar 2016 Chratte Öffentliche Auflage vom: 21. März 2016 bis 19. April 2016 Beschlossen vom Stadtrat am: 26. November 2018 RADTRAN n or Der Stadtammann: Der Stadtschreiber: —

> in EI NS Genehmigung: Genehmigung durch das Departement

Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den su Tess SEX

Der 2

Massstab 1:1'000 Auftraggeber: Stadt Baden, Planung und Bau N Planerverfasser: ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller Zantop

0 10 20 Datum: 31 .08.201 8 j N ME | Neter Datei: baulinien_snp_ruetihof_8

Genehmigung

MIM MAO * .*7 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung:

RCAN/LGR2

Versand:

18. Feb. 2019

1 9. Fell 2019

Geschäfts-Nr. BVUARE.13.200 Gemeinde Baden; Erschliessungsplan "Rütihof'; Aufhebung Erschliessungspläne (Überbauungspläne) "Rütihofstrasse (Fislisbacherstrasse)" vom 23. Juni 1976, "Moosstrasse" vom 23. Juni 1976 (inklusive Abänderung vom 24. Juli 1987), "Birchstrasse" vom 23. Juni 1976, "Jurastrasse" vom 23. Juni 1976, "Steinstrasse" vom 23. Juni 1976, "Haberacher" vom 23. Juni 1976, "Hügelacher" vom 16. September 1998; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Erste Mitwirkung Zweite Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

18. Januar 2016 2. Dezember 2013 bis 17. Januar 2014 9. November 2015 bis 8. Dezember 2015 21. März 2016 bis 19. April 2016 26. November 2018 11. Januar 2019 7. Januar 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 27. Mai 2016 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

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3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Stadt Baden bearbeitet momentan die Gesamtüberprüfung der Sondernutzungspläne. Damit soll eine bessere Abstimmung mit den verkehrsplanerischen und städtebaulichen Zielen und Bedürfnissen erfolgen. Zudem verbessert sich so die Übersichtlichkeit und Transparenz für die Bevölkerung. Der Erschliessungsplan "Rütihof" ist Teil des dritten Pakets der Gesamtüberprüfung. Bereits rechtskräftig sind das Paket 1 (Innenstadt Nord, westlich Bahnlinie) und das Paket 2 (Meierhof, Brunnmatt/Chrüzliberg und BurghaldeNorstadt). Gleichzeitig mit dem neuen Erschliessungsplan "Rütihof' werden die bestehenden, rechtskräftigen Erschliessungspläne im Teilgebiet Rütihof aufgehoben. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Stadtrat Baden am 26. November 2018 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Rütihof' Sowie die Aufhebung folgender Erschliessungspläne (Überbauungspläne): • • • • • • •

"Rütihofstrasse (Fislisbacherstrasse)" vom 23. Juni 1976, "Moosstrasse" vom 23. Juni 1976 (inklusive Abänderung vom 24. Juli 1987), "Birchstrasse" vom 23. Juni 1976, "Jurastrasse" vom 23. Juni 1976, "Steinstrasse" vom 23. Juni 1976, "Haberacher" vom 23. Juni 1976, "Hügelacher" vom 16. September 1998

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 31. August 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 18. Januar 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Erschliessung Das Teilgebiet Rütihof ist grossmehrheitlich sachgerecht erschlossen. Die Stadt sieht deshalb lediglich vier Ergänzungen für wichtige Fusswegverbindungen vor. Sie werden mehrheitlich mit Strassenlinien mit Enteignungsrecht nach § 132 BauG festgelegt.

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4.2.2 Baulinien Der vorgesehenen Aufhebung der kommunalen Baulinien steht aus kantonaler Sicht grundsätzlich nichts entgegen. Die Anwendung der allgemeinen Bauvorschriften (6 m Abstand an Kantonsstrassen) ist alten überholten Baulinien vorzuziehen. Die Abweichungen liegen im Ermessen der Stadt Baden. Die Begründungen für die Abweichungen von den Abstandsvorschriften von § 111 BauG im Einzelfall sind nachvollziehbar. 4.2.3 Sichtzonen Gemäss Aussage der Stadt sind von der Aufhebung der Erschliessungspläne keine Sichtzonen betroffen. Die Sichtzonen gelten generell (Verkehrssicherheit). 4.2.4 Wald Die Pläne stimmen mit den Waldgrenzen überein.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Rütihof', beschlossen vom Stadtrat Baden am 26. November 2018, wird genehmigt. 2. Die Aufhebung folgender Erschliessungspläne (Überbauungspläne), beschlossen vom Stadtrat am 26. November 2018, wird genehmigt: "Rütihofstrasse (Fislisbacherstrasse)" vom 23. Juni 1976, "Moosstrasse" vom 23. Juni 1976 (inklusive Abänderung vom 24. Juli 1987), "Birchstrasse" vom 23. Juni 1976, "Jurastrasse" vom 23. Juni 1976, "Steinstrasse" vom 23. Juni 1976, "Haberacher" vom 23. Juni 1976, "Hügelacher" vom 16. September 1998

• • • • • • • 3.

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lu g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

r( tep egierungsrat

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Verteiler • Stadtrat, Rathausgasse 1, 5401 Baden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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