Gestaltungsplan Aettigüpf
Sondernutzungsplan · Zufikon
Dokument
- Nummer
- 2004-000433
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Zufikon
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 22.03.2004
- In Kraft seit
- 22.03.2004
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Gemeinde Zufikon
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Aettigüpf" Teilgebiet A (Nordwest)
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Gemäss §21 BauG
Sondernutzungsvorschriften zu genehmigender Inhalte des Gestaltungsplanes:
- Sondernutzungsvorschriften - Gestaltungsplan 1:500
Orientierende Bestandteile: - Planungsbericht mit Werkleitungskonzept - Werkleitungsplan, Situation 1:500 - Versickerungsversuch vom 4.7.01 Hydrogeologischer Bericht datiert 3.08.2001, Verfasser Eberhard + Partner AG, 5000 Aarau
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom:
bis:
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gem
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Genehmigung:
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n:
Der Gemeindeschr
Genehmigung durch den Regiondiprät Aarau, den 22 rie; tz Zoog,
Gestaltungsplan „Aettigüpf" Teilgebiet A (Nordwest)
Sondernutzungsvorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
Das Planungsgebiet ist Teil einer grösseren zusammenhängenden unüberbauten Fläche, die gemäss § 5 BNO der Gestaltungsplanpflicht unterstellt ist (§ 16 BauG). Der Gestaltungsplan "Aettigüpf Nordwest" umfasst den im Situationsplan dargestellten Perimeter der Parz. 531 und Parz. 532.
Art. 2 Ergänzendes Recht
Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Zufikon vom 11.3.97, das Baugesetz des Kantons Aargau vom 19.1.93 und die Allgemeine Verordnung zum Baugesetz vom 23.2.94.
Art. 3 Nutzung
Die im Gestaltungsplan durch Baulinien ausgeschiedenen Hauptbaufelder sind für Wohnbauten bestimmt. Zulässig sind freistehende Einfamilienhäuser und Doppel-Einfamilienhäuser. Reihen-Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser sind nicht gestattet. Es sind nur nichtstörende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr zugelassen. 1
Die Baufelder Hauptbauten bezeichnen die maximale Ausdehnung von Hauptbauten. 2
3 Zwischen Hauptbauten innerhalb dieser Baufelder und zwischen Hauptbauten in einander gegenüberliegenden Baufeldern ist ein Gebäudeabstand von 7.0 m einzuhalten. 4 Gegenüber der Südgrenze zu Parzelle 533 ist mit den Hauptbauten ein Grenzabstand von min. 6.0 m einzuhalten.
1
Der Gebäudeabstand gemäss § 3.3 und der Grenzabstand § 3.4 gehen der Berechtigung zur Ausschöpfung der maximalen Ausdehnung in den Baufeldern vor. 5
In den Baufeldern Hauptgebäude gelten im übrigen die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung und des übergeordneten Rechts.
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Klein- / Anbauten können unter Einhaltung der im übergeordneten Recht definierten Vorschriften im ganzen Gestaltungsplanperimeter innerhalb und ausserhalb der ausgeschiedenen Baufelder erstellt werden. 7
Die im Gestaltungsplan ausgeschiedene Baulinie Tiefgarage definiert den Bereich für die unterirdische Gebäude bzw. Gebäudeteile (Unterniveaubauten). 8
Art. 4 Gestaltung
Es ist eine optimierte Baumassenverteilung zur umgebenden Altbausubstanz und zur offenen Landschaft zu gewährleisten. Die Zielsetzungen der gemeinderätlichen „Richtlinien der Bebauung" vom 16. Juni 2003 sind für das Teilgebiet „Nordwest" verbindlich. 1
2 Die Gebäude sind in Gestaltung und Materialisierung in einheitlicher Architektursprache und nach ganzheitlichem Farbkonzept auszuführen. Die gestalterischen Anforderungsrichtlinien zum Vollzug der Dorfzonenvorschriften vom 19.10.98 gelten als verbindliche Vorschrift.
Die Richtlinien werden wie folgt ergänzt: Stellung der Bauten: (Firstrichtung)
In der Regel parallel, in Ausnahmefällen auch senkrecht zur Längsausdehnung der Parzellen.
Grösse der Bauten:
Breite (Quer zum First) max.12.0 m Länge max.15.0 m
Form, Staffelung, Gliederung:
Einfache, rechteckige Kuben unter durchlaufendem First
Dachform:
Satteldach, Neigung Richtwert 30° (Hauptbauten), einzelne einfache Aufbauten
2
Material:
Ein einheitliches Material pro Hauptbau. Tonziegel in üblichen Farben.
Terrain:
Aufschüttungen, Abgrabungen max.50 cm
Wichtige Elemente der Umgebungsgestaltung sind die oberirdische Freihaltung des Überbauungsgebietes von arealinternen Strassenflächen (ausgenommen Notzufahrt) und die Anlage eines öffentlichen Fussweges. Arealintern sind Weganschlüsse an den öffentlichen Fussweg zu gewährleisten. Die Umgebungsgestaltung mit Grünflachen, Bepflanzung, Wegen und Plätzen ist nach einheitlichem Konzept auszuführen. Die gestalterischen Anforderungsrichtlinien zum Vollzug der Dorfzonenvorschriften vom 19.10.98 gelten als verbindliche Vorschrift. 3
Entlang der Aettigüpfstrasse ist mit mindestens 2 „standortheimischen Laubbäumen" der Strassenraum aufzuwerten. 4
Art. 5 Erschliessung
Die verkehrstechnische Erschliessung ab der Aettigüpfstrasse wird mit einer direkten Zufahrt zur Tiefgarage (Breite 5.0 m) sichergestellt. Die genaue Lage ist Bestandteil des Bauprojektes.
Art. 6 Oeffentlicher Fussweg
Der im Gestaltungsplan bezeichnete Wegkorridor ist mit Ausführung der Überbauung als öffentliche Fusswegverbindung in einer Breite von 1,50 m zu erstellen. Die genaue Lage wird im Bauprojekt bestimmt. Der Einwohnergemeinde wird unentgeltlich ein Fusswegrecht eingeräumt.
Art. 7 Abstellplätze
Bewohner- und Beschäftigtenparkplätze sind unterirdisch anzuordnen. 1
3
Oberirdisch sind total 4 Besucher- und Kundenparkplätzen an der Aettigüpfstrasse zu erstellen. 2
Art. 8 Containerplätze
Mit dem im Gestaltungsplan enthaltenen zwei Containerplätze wird die Entsorgung am Quartierrand sichergestellt. Die genauen Standorte werden mit dem Bauprojekt bestimmt.
Art. 9 Notzufahrt
Der im Gestaltungsplan bezeichnete Wegkorridor der arealinternen Notzufahrt (Feuerwehr/Rettung/Anlieferung etc.) ist mit Ausführung der Überbauung in einer Breite von maximal 3.50 m mit Kehrplatz zu erstellen. Die genaue Lage wird im Bauprojekt bestimmt. Der Einwohnergemeinde wird unentgeltlich ein Fuss- und Fahrwegrecht für den Noteinsatz eingeräumt.
Art. 10 Inkrafttretung / Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bzw. Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
4
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
22. März 2004
Art. Nr. 2004-000433
Gemeinde Zufikon; Gestaltungsplan "Aettigüpf (Teilgebiet Nordwest)"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. Dezember 2003 28. Oktober 2003 19. November - 18. Dezember 2003 12. Januar 2004 16. Januar 2004 9. Februar 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. März 1997. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Planungsgebiet ist Teil einer grösseren zusammenhängenden unüberbauten Fläche in der Dorfzone am Bauzonenrand. Gemäss § 5 BNO ist das Gebiet der Gestaltungsplanpflicht unterstellt. Mittels vorliegendem Gestaltungsplan soll eine situationsgerechte Anpassung der künftigen Überbauung an die bestehende Dorfzone erreicht werden. Der Gestaltungsplan legt Baufelder für die Hauptbauten und für die Tiefgarage, die Einfahrt in die Tiefgarage, eine Sichtzone, einen Wegkorridor für die Notzufahrt und Besucherparkplätze fest. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten u.a. Bestimmungen zur Gestaltung der Bauten und deren Umgebung. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Versand: 29.03.2004
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die vorgenommenen Festlegungen im Gestaltungsplan "Aettigüpf (Teilgebiet Nordwest)" stimmen mit dem Baugesetz überein. Die Vorlage stellt eine Grundlage für eine den örtlichen Gegebenheiten mögliche Gestaltung und Nutzung der noch unüberbauten Fläche dar. Sie trägt den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes Rechnung und erfüllt die Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Aettigüpf (Teilgebiet Nordwest)" der Gemeinde Zufikon vom 12. Januar 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.