Gestaltungsplan Hammergut
Sondernutzungsplan · Zufikon
Dokument
- Nummer
- 2004-000913
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Zufikon
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 23.06.2004
- In Kraft seit
- 23.06.2004
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Gemeinde Zufikon Kanton Aargau
Sondernutzungsplanung "Hammergut"
Gestaltungsplanung mit Sondernutzungsvorschriften
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
gemäss $ 21 BauG Übersichtsplan 1:500
Entwurf Dezember 2002
Mitwirkungsbericht vom: 10.11.03 Vorprüfungsbericht vom: 07.07.03 Oeffentliche Auflage vom: 1.10.03 - 30.10.03 Beschlossen vom Gemeinderat am: 26.04.04
Der Gemeindeschreiber:
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Der/Gemeindeammann:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 23. Jumı 2004
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| BAUKONSORTIUM "HAMMERGUT", P.A. TONI STEINER, 5620 BREMGARTEN - ARCHITEKT: MARKUS RUCH, 5620 BREMGARTEN
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SITUATION 1:500
GENEHMIGUNGSINHALT
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Gestaltungsplanperimeter Zufahrt Sammelgarage Oberirdische Parkierung : für Besucher
Baufelder für Hauptbauten: Sie bezeichnen die max. Ausdehnung der Geschossflächen und ersetzen die Grenz- und Gebäudeabstände.
Bereiche für Laubengänge, Treppenhaus
Baufeld für Tiefbauten: Nutzung als Sammelgarage. Abstellräume für Velos/Mofas
zulässige Anzahl Vollgeschosse
Maximale Höhen der Voll- oder Dachgeschosse (Attika) Oekologische Ausgleichsfläche (Hecken, Sichtschutz usw.) Bereich Kinderspielplatz. Kleinbauten für Spielnutzung zugelassen. Bereich für heimische, hochstämmige Bäume, Gebüsche
Bereiche mit Ausnahmen gem. Art 30 LSV. Betroffene Geschosse siehe Lärmgutachten vom Mai 2003 (Preisig AG)
Interne Fusswegverbindungen : Gestaltung nach einheitlichem Konzept. Min. 1.2 m breit
Containerstandort
Sondernutzungsvorschriften
Lärm
Aufhebung bisheriges Recht
1. In den hangsseitigen Dachgeschossen (Nordostfassaden) der Trakte 1 und 2 dürfen keine Fenster von lärmempfindlichen Räumen angeordnet werden.
2. Im Dachgeschoss des Traktes 1 dürfen keine Fenster von lärmempfindlichen Räumen an der Südostfassade angeordnet werden.
3. Für folgende Bereiche sollen im Bauprojekt im Sinne der Vorsorge weitere bauliche oder gestalterische Massnahmen zur Reduktion der Immissionen getroffen werden:
Trakt 1, 2. Obergeschoss, Nordfassade (südliche Hälfte) Trakt 2, Dachgeschoss, Südost- und Südwestfassade
Trakt 2, 1.Obergeschoss, Südost- und Südwestfassade
Mit vorliegendem Sondernutzungsplan wird der Gestaltungsplan vom 8.11.99 aufgehoben.
Orientierungsinhalt
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Lärmschutzwand Projekt Kanton
Piazza: Die Gestaltung des Innenhofes ist auf eine vielseitige gemeinschaftliche Nutzung auszurichten.
Privatgärten: Innenhöfe, private Vorgärten Grünräume / Gartenanlage. Kleinbauten für Gartennutzung zugelassen Bestehende Strassen und Wege
Hauptverkehrsstrasse
Genehmigung
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Protokoll des Regierungsrates
KANTON AARGAU
Sitzung:
23. Juni 2004
Art. Nr. 2004-000913
Gemeinde Zufikon; Gestaltungsplan "Hammergut"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
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Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
10. November 2003 7. Juli 2003 1. — 30. Oktober 2003 26. April 2004 29. April 2004 7. Juni 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. März 1997.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Im Januar 2000 genehmigte der Regierungsrat den Gestaltungsplan Hammergut. Die inzwischen konkretisierten Folgemassnahmen N4/N20 bewirken eine veränderte Lärmsituation im Bereich des heute rechtsgültigen Gestaltungsplans. Mit dem überarbeiteten Gestaltungsplan soll eine neue, auf die durch das Anschlussbauwerk N4/N20 veränderten Rahmenbedingungen abgestimmte Überbauung ermöglicht werden. Das neue Projekt sieht daher eine aus lärmschutztechnischen Gründen verdichtete Wohnüberbauung mit Innenhof vor. Die Erschliessung erfolgt gleich wie beim bisher rechtskräftigen Gestaltungsplan über die Reussblickstrasse. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: — Gestaltungsplan mit integrierten Sondernutzungsvorschriften
Versand: 28. Juni 2004
-2
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die im überarbeiteten Gestaltungsplan Hammergut vorgenommenen Festlegungen sind sachgerecht und entsprechen den veränderten Verhältnissen. Der heute rechtskräftige Gestaltungsplan "Hammergut" wurde bezüglich der Lärmsituation unter Anwendung der nach Art. 24 Abs. 2 USG bzw. Art. 30 LSV für "kleine Teile" möglichen Ausnahmen genehmigt. Das nun grundlegend geänderte Überbauungskonzept bietet bessere Rahmenbedingungen für eine lärmgerechte Überbauung als das bisherige. Trotzdem lässt sich bei der lärmexponierten Lage nicht vermeiden, dass die Einhaltung der Lärmschutzverordnung wiederum nur unter Inanspruchnahme von Ausnahmen im Sinne von Art. 30 LSV und mittels zusätzlicher Sondernutzungsvorschriften erreicht wird. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Hammergut" der Gemeinde Zufikon vom 26. April 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: