Gestaltungsplan Wohnen im Alter
Sondernutzungsplan · Zufikon
Dokument
- Nummer
- 2009-000998
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Zufikon
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 24.06.2009
- In Kraft seit
- 24.06.2009
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4083-2009-E.pdf
Kanton Aargatl
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Zufikon
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Wohnen im Alter" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans:
- Situationsplan 1:500
(7) AGIS Kanton Aargau
Vorprüfungsbericht vom:
26. Februar 2009
Mitwirkung und öffentliche Auflage vom: 11. März 2009 bis 9. April 2009 Beschlossen vom Gemeinderat am:
20. April 2009
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat/ Aarau, den
24. lt.A.ni
ano9
Der Staatsschreiber: Auftraggeber Architektur
Gemeinde Zufikon
Gestaltungsplan
Met ron Raumentwicklung AG, Brugg
Andreas Zimmermann Architekten AG, 8004 Zürich
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, 5201 Brugg 17. April 2009 BS / THS
T. 056 460 91 11 F: 056 460 91 00
www.metron.ch [email protected]
metron
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Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile
1 Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter. 2 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Zufikon. 2 Das übergeordnete eidgenössische und kantonale Recht bleibt vorbehalten.
Art. 3 Ziele / Zweck
1 Der Gestaltungsplan regelt die Rahmenbedingungen für einen attraktiven, zweckmässigen und wirtschaftlichen Bau der altersgerechten Wohnsiedlung Oberdorf im Zentrum der Gemeinde Zufikon. 2 Das Ziel des Gestaltungsplans besteht insbesondere darin, eine gute Wohnqualität und eine gute Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität zu erreichen.
Nutzung und Gestaltung
Art. 4 Baubereiche für Hochbauten, Gestaltung
1 Die Baubereiche A, B und C bezeichnen jeweils den maximalen Gebäudegrundriss für Hochbauten. 2 Die Neubauten haben in Bezug auf die kubische Gestaltung, die Massstäblichkeit der Fassaden, die Materialwahl sowie die farbliche Gestaltung eine Bindegliedfunktion zwischen dem Schulareal im Norden und der Siedlungsstruktur des Oberdorfs im Süden zu übernehmen. Die Neubauten im Baubereich B und C haben in ihrem Charakter und ihrer architektonischen Eigenständigkeit in Bezug auf Kubatur und Gestaltung dem siegreichen Wettbewerbsentwurf „Hauhechelbläuling", selektives Verfahren vom April 2008, zu entsprechen.
3 Es sind Dächer mit einer Neigung von 5° bis 400 zulässig. Die Fläche von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf nicht mehr als 1/3 der Dachfläche betragen, es besteht keine Längenbeschränkung.
Art. 5 Nutzung und Gebäudemasse
1 Die Bauten im Perimeter sind für altersgerechte Wohnungen sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 2 Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist die Ausnutzung frei. 3 Es sind 3 Vollgeschosse zulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 10 m, die maximale Firsthöhe 11,5 m. Technisch bedingte Dachaufbauten dürfen die Firsthöhe überragen.
Art. 6 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind auch ausserhalb der Baubereiche für Hochbauten zulässig.
Art. 7 Aussenbereiche
1 Die Aussenbereiche sind als gemeinschaftlicher Freiraum mit hoher Aufenthaltsqualität und guter Gestaltung auszubilden. 2 Im ganzen Aussenbereich 1 sind Bauten mit jeweils einer maximalen Grundrissfläche von 60 m2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 3.5 m zulässig. 3 Der ganze Aussenbereich 2 ist von Bauten frei zu halten. 4 Die Gestaltung der Aussenbereiche hat auf die spezifischen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der altersgerechten Wohnungen Rücksicht zu nehmen. Die Aussenbereiche sollen Raum für Freilufttätigkeiten und Erholung bieten und sorgfältig bepflanzt werden. Die Besucherparkplätze und die Einfahrt zur Tiefgarage sind sorgfältig zu integrieren. 5 Im Rahmen des Baugesuchs ist ein Umgebungsplan einzureichen, der die konkrete Gestaltung der Aussenbereiche und deren Bepflanzung aufzeigt.
3
Erschliessung und Parkierung
Art. 8 Erschliessung
1 Die Erschliessung des Gestaltungsplanperimeters und die Anlieferung mit Motorfahrzeugen dürfen ausschliesslich von der Schulstrasse her über den Schulweg erfolgen. 2 Für die Abfahrt zur Tiefgarage ist im Situationsplan ein Anordnungsbereich festgelegt. Die Überdeckung der Tiefgarageneinfahrt darf bis an die Parzellengrenze heranreichen. Die genaue Lage ist im Bauprojekt zu bestimmen.
Art. 9 Parkierung
1 Die Parkierung für die Baubereiche B und C, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, hat ausschliesslich unterirdisch zu erfolgen. 1 Für die Besucherparkplätze ist im Situationsplan ein Anordnungsbereich festgelegt. Die genaue Lage ist im Bauprojekt zu bestimmen.
Art. 10 Öffentliche Fusswegverbindun gen
1 Es ist eine öffentliche Fusswegverbindung durch das Gestaltungsplangebiet vom Schulweg zur Oberdorfstrasse hin zu gewährleisten. Die genaue Lage ist im Bauprojekt zu bestimmen. 2 Die öffentliche Fusswegverbindung ist so auszubauen, dass die Zufahrt für Notfallfahrzeuge gewährleistet ist.
Art. 11 Abstellplätze für Zweiräder
Oberirdische Abstellplätze für Fahrräder, Mofas und Motorräder sind in genügender Anzahl und an geeigneten Stellen anzubieten. Sie sind gut zugänglich und grösstenteils witterungsgeschützt auszugestalten und genügend zu beleuchten.
Umwelt
Art. 12 Energie
1 Die Beheizung der Baubereiche B und C hat mit einem Wärmeverbund zu erfolgen. 2 Neubauten sind mindestens im Minergie- oder einem äquivalenten Standard zu erstellen.
4
Schlussbestimmung
2 weitere Artikel
Art. 13 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gestaltungsplans und der dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften werden der Teilgestaltungsplan Oberdorf und die dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften vom 29. März 1983 aufgehoben.
5
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
24. Juni 2009
Nr. 2009-000998
Gemeinde Zufikon; Gestaltungsplan "Wohnen im Alter"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
20. April 2009 26. Februar 2009 11. März 2009 bis 9. April 2009 20. April 2009 22. April 2009 28. Mai 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. März 1997. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Areal des Gestaltungsplans liegt im Zentrum der Gemeinde, zwischen der Schulstrasse und der Aettigüpfstrasse. Es ist im Zonenplan der Dorfzone zugewiesen und mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Die Ortsbürgergemeinde beabsichtigt, die bestehende Alterssiedlung auf diesem Areal baulich zu erweitern. Sie führte zu diesem Zweck einen Projektwettbewerb durch, welcher die Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan bildet. Das Projekt sieht eine auf zwei grössere Bauvolumen konzentrierte Bebauung vor. Die beiden Baukörper richten sich nach den teils neueren Wohnüberbauungen im Süden und Osten, dem alten stattlichen Bauernhaus an der Aettigüpfstrasse und dem Gebäudekomplex der bereits bestehenden Alterswohnsiedlung im Norden.
Versand: 26. Juni 2009
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan, Mst. 1:500 Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die getroffenen Festlegungen im Gestaltungsplan sind sachgerecht. Die Konzeption ermöglicht eine der Umgebung angepasste Erweiterung der heutigen Alterssiedlung. Die Bauvolumen definieren zweckmässig dimensionierte Aussenbereiche, welche entsprechend ihrer Lage unterschiedlich genutzt werden können. Für die Projektierung und das Baubewilligungsverfahren steht ein angemessener Detaillierungsspielraum zur Verfügung. Die Erschliessung des Areals erfolgt über den Schulweg. Sie tangiert keine kantonalen Verkehrsinfrastrukturanlagen. Der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften bezeichnen die für das Projekt wichtigsten Rahmenbedingungen klar und genügen den Anforderungen gemäss § 27 Abs. 2 BauG sowie den Vorgaben für Gestaltungspläne nach § 21 BauG. Aus planerischer Sicht erweist sich der Gestaltungsplan als sachgerecht und nachvollziehbar. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Wohnen im Alter" der Gemeinde Zufikon vom 20. April 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: