Gestaltungsplan Stiegelen
Sondernutzungsplan · Zufikon
Dokument
- Nummer
- 17.106
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Zufikon
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 18.09.2018
- In Kraft seit
- 18.09.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4083-2018-E-3.pdf
Gemeinde Zufikon
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Stiegelen" Sondernutzungsvorschriften gemass § 21 BauG Stand 31 01 2018
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Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: -
Situationsplan 1:500
Kartenausschnitt 1:25000
Vorprüfungsbericht vom: Mitwirkungsbericht vom:
18.12.2017
- 4. Juni 208
bis: - 5. Feb. 2018 - 6. März 2018. 4. Juni 209 Beschlossen vom Gemeinderat am: Öffentliche Auflage vom:
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Der Gemeindeschr
Genehmigung durch cis Bau, Verkehr und Urnw2lt Aarau, den
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Art. 1 Zweck
1 Der Gestaltungsplan "Stiegelen" bezweckt eine koordinierte, gut in die örtliche Situation am nördlichen Siedlungsrand der Gemeinde Zufikon eingepasste Überbauung, unter Einbezug der Grünzone mit Ausdolung des Stiegelenbaches. Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere ein guter Anschluss an den offenen Landschaftsraum im Westen und den stark befahrenen Strassenraum im Osten sowie eine hohe Wohnqualität sicherzustellen. 2 Mit dem Gestaltungsplan „Stiegelen" sind die Anforderungen und Ziele gemäss § 5 BNO zu berücksichtigen.
Art. 2 Bestandteile
1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • Sondernutzungsvorschriften • Situationsplan 1 : 500 2 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: • Richtprojekt Bebauung Richtprojekt Umgebung • • Planungsbericht • Lärmgutachten Brandschutzkonzept •
Art. 3 Perimeter
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1
Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde, insbesondere die Vorschriften der Wohnzone W3 und der Grünzone.
2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
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Art. 5 Baubereiche
1 Hochbauten (inkl. Klein- und Anbauten sowie zugehörigen Untergeschosse) sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig. 2 Unterirdische Bauten sind ausschliesslich innerhalb des bezeichneten Baubereiches zulässig. 3 Ausserhalb der Baubereiche für Hochbauten dürfen keine weiteren Gebäude erstellt werden, mit Ausnahme einer Überdachung der Rampenanlage für die Tiefgarage Ein Grenzabstand von 2.0m ist einzuhalten.
Art. 6 Geschosszahl
1 Für die zulässigen Vollgeschosszahlen gelten die im Situationsplan 1:500 den einzelnen Baubereichen zugeordneten Maximalwerte. 2 Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebäudekote wird am Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche und bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung gemessen bemessen. 3. Die im Situationsplan bezeichnete Attikakote wird am höchsten Punkt der Dachoberfläche bemessen. Die Höhen dürfen lediglich durch technisch bedingte Aufbauten (z.B. Lifte, Kamine, Dachrandabschlüsse) überschritten werden.
Art. 7 Umgebungsgestaltung allgemein
1 Die Umgebung ist abwechslungsreich nach den Prinzipien des Richtprojektes zu gestalten. An die sorgfältige landschaftsplanerische Ausgestaltung der Umgebung und der Freiflächen werden hohe Anforderungen gestellt. Der Privatsphäre der Erdgeschosswohnungen ist angemessen Rechnung zu tragen. 2 Terrainveränderungen haben sich an dem im Richtprojekt vorgesehenen Ausmass zu orientieren. Niveauunterschiede sind möglichst als bepflanzte Böschungen oder naturnahe Wiesenböschungen auszubilden. Im Weiteren gilt Folgendes: die maximale Höhe der Stützmauern beträgt 1.50 m, ausgenommen Mauern der Tiefgarageneinfahrt. 3. Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch, gestützt auf ein einheitliches Konzept Umgebungsgestaltung, auszuweisen.
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Die Bepflanzung soll einen hohen ökologischen Wert aufweisen. Für die Bepflanzung in den allgemeinen Grünräumen sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Die aktuellen Erkenntnisse bezüglich unkontrollierter Verbreitung fremder Arten und Schutz heimischer Ökosysteme vor Schädlingen und Krankheiten sind im Bepflanzungskonzept zu berücksichtigen. Im Bewilligungsverfahren ist ein detailliertes Pflanzkonzept einzureichen.
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Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind innerhalb der dafür bezeichneten Bereiche naturnahe Grünflächen anzulegen.
Art. 8 Umgebungsgestaltung je Bereich
1 Begegnungsraum Die behindertengerechte Erschliessung aller Gebäude hat mittels eines zentralen Hauptwegs zwischen den beiden Häuserzeilen zu erfolgen. Begleitende Mauern müssen die Höhenunterschiede zwischen den Terrassen und dem Weg vermitteln. Eine ansprechende Bepflanzung mit Solitärgehölzen, Sträuchern und Stauden hat die Vorzonen zu strukturieren und eine räumliche Distanz zu den Wohnungen zu schaffen. Für Baumpflanzungen beträgt die Tiefgaragenüberdeckung mindestens 80 cm. 2 Platzartiger Zugangsbereich Der platzartige Zugangsbereich dient der Erschliessung und vermittelt zwischen Hammergutstrasse und Begegnungsraum. Er soll die Funktionen Zufahren, Wenden und Parken vereinen. 3 Park-/ Allmendfläche Der Stiegelenbach ist im Bereich der Allmendfläche geöffnet und leicht mäandrierend in naturnaher Ausformulierung zu gestalten. Möglichst flache Böschungen müssen eine vielfältige Gestaltung für Flora und Fauna ermöglichen, ergänzend dazu erfolgen Baum- und Strauchpflanzungen. Mit der Offenlegung des Stiegelenbachs soll über die Jahre ein artenreicher und vielfältiger Raum entstehen. Die angrenzenden Wiesenflächen sind naturnah zu gestalten und extensiv zu pflegen. Die Parzelllen Nr. 1802 und Nr. 1813 der Grünzone mit dem öffentlichen Fussweg, ohne Spielplatz, gehen ins Eigentum der Einwohnergemeinde Zufikon, beziehungsweise den Staat Aargau über.
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4 Übrige Grün- und Freifläche Ein dichter Saum aus heimischen Gehölzen hat den räumlichen Abschluss zur Murtschellenstrasse zu bilden. Die grünen Fugen zwischen den Gebäuden E-H dienen der Vernetzung mit der Wiesenlandschaft im Westen und sind, wie die umgebenden Wieseflächen, naturnah auszugestalten. Die Flächen stehen allen Bewohnern zur Verfügung. 5. Spielflächen Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiches sind gemeinschaftlich nutzbare Spiel- und Aufenthaltsbereiche wie bekieste Fusswege, Spielgeräte, Sitzbänke und dergleichen gem. §14a BNO zulässig. Sie sind nach den neuesten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszustatten. Die Spiel- und Ruhebereiche sind vorzugsweise im Übergang zum Bachraum anzusiedeln und sind im Situationsplan ausgewiesen.
Art. 9 Erschliessung
1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat ab der Hammergutstrasse und die im Situationsplan eingetragene Arealzufahrt zu erfolgen. Mit Ausnahme für Löschfahrzeuge der Feuerwehr und Rettungsdienste ist ein fahrbarer Verkehrsanschluss in den alten Züriweg nicht erlaubt. 2 Die Zu-/Wegfahrt der Parzelle 147 ab der Mutschellenstrasse muss für die Realisierung der Überbauung bestehen bleiben. Sie kann während der Bauzeit als Zu/VVegfahrt zum Baustelleninstallationsplatz genutzt werden. 3 Während der Bauzeit, resp. bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung von 6 Bauten ist innerhalb der Grünzone eine provisorische Baupiste zulässig.
Art. 10 Parkierung
1 Im Perimeter sind max. 115 unterirdisch zu erstellende Parkplätze und 10 oberirdische Abstellplätze für Besucher zulässig. Diese Anzahl Parkplätze kann bis auf 80% reduziert werden. Für die abgeminderte Anzahl Parkplätze kann der Gemeinderat ein Mobilitätskonzept verlangen. In der Tiefgarage sind Voraussetzungen für Lademöglichkeiten für e-Fahrzeuge vorzusehen. Bauten oder Umnutzungen dürfen nur soweit bewilligt werden, als die gemäss SN 640 281 erforderlichen Parkplätze im Rahmen dieses Gesamtkontingents liegen.
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Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
2 Die zulässige Einund Ausfahrt in die Tiefgarage ist im Situationsplan festgelegt.
Velos, Kinderwagen Motorräder
3 Bei jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen. Für den Bedarf ist SN 640 065 massgebend. Sämtliche Veloabstellplätze sind innerhalb der Gebäude vorzusehen, davon 1/3 auf Niveau des ersten Geschosses über Terrain und in der Nähe der Hauseingänge. Bei den Veloabstellplätzen sind Voraussetzungen für Lademöglichkeiten für e-Velos vorzusehen. Für Motorräder sind min. 12 Abstellplätze in der Tiefgarage zu erstellen.
Art. 11 Fusswegverbindun gen
1
Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen, öffentliche und arealinternen Fusswegverbindungen sind auf den Zeitpunkt der Fertigstellung von 6 Bauten zu erstellen.
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Arealinterne Wege bleiben privat.
4 Die Breite der Fusswege wird wie folgt bestimmt: öffentliche Fusswegverbindung entlang dem offengelegten Stiegelenbach, ausserhalb des Gewässerabstandsraumes: mindestens 2.00 m - arealinterne Fusswegverbindung kombiniert als Notzufahrt für die Feuerwehr: mindestens 3.50 m - übrige Fusswege: mindestens 1.50 m. Die Darstellung im Situationsplan ist symbolisch, die genaue Linienführung wird abgestimmt auf die Bauprojekte festgelegt. 5 Mit dem Baugesuch sind die öffentlichen Wegverbindungen mit einem Dienstbarkeitsvertrag sicherzustellen.
Art. 12 Energieeffizientes
Bauen
Für die Neubauten oder wesentliche Um- und Ausbauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard. Falls nicht nach Minergie-Standard gebaut wird, gelten für die Einzelbauteile und die Heiz- und Warmwasseraufbereitung folgende erhöhten Anforderungen: - Für die Gebäudehülle, resp. für alle Aussenbauteile ist ein U-Wert von 0.12 W/m2K einzuhalten. - Für die Fenster ist gesamt U-Wert von 0.9 W/m2K einzuhalten. Gegen unbeheizt oder gegen das Erdreich werden die entsprechenden Bauteile mit 0.2 W/m2K festgelegt. - Die Wärmeerzeugung erfolgt mittels Wärmepumpen Erdsonde / Solewasser oder vergleichbaren. Eine Wärmeerzeugung mittels fossilen Brennstoffen ist ausgeschlossen.
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7 weitere Artikel
Art. 13 Lärm
1 Innerhalb des Gestaltungsplans "Stiegelen" sind die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) massgebend. 2
Fenster zu lärmempfindlichen Räumen dürfen nur angeordnet warden, wenn die Strassenlärmbelastung durch planerische und gestalterische Massnahmen an den Gebäuden gegenüber dem Quellenwert der Mutschellenstrasse K 127 um mindestens 27 dB(A) reduziert werden kann.
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Im Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 2 mittels Lärmgutachten auszuweisen.
Art. 14 Bachöffnung
1
Der Gewässerraum ist im Situationsplan M. 1:500 festgelegt.
2
Die zulässige Nutzung innerhalb des Gewässerraums richtet sich nach den Vorgaben des übergeordneten Rechts ( Art. 41c GSchV).
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Der Stiegelenbach ist spätestens mit der ersten Bauetappe offen zu legen. Der genaue Bachverlauf und die Tiefenlage werden im auszuarbeitenden Bauprojekt bestimmt. Die Offenlegung dient der ökologischen Aufwertung des Stiegelenbachs.
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Führt die Offenlegung mit einer Anpassung an der obenliegenden Eindolung hinsichtlich deren hydraulischen Kapazität zu Veränderungen an den Überflutungsflächen und damit an der bestehenden Gefahrenkarte, ist dies im Rahmen der Bearbeitung des Bauprojekts durch eine Aktualisierung der Gefahrenkarte zu prüfen. Daraus resultierende Massnahmen sind in Rücksprache mit Kanton und Gemeinde zu definieren. Eine Mehrgefährung der Nachbarschaft ist nicht zulässig.
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Die Gerinnekapazität hat den Anforderungen des Hochwasserschutzes zu entsprechen.
Art. 15 Entsorgung des
Regenwassers
1 Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen.
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Die Entwässerung der beregneten Dach- und Terrassenflächen hat mittels dezentraler Versickerung über die belebte Bodensicht zu erfolgen. Der Dachwasseranfall ist dabei mit Flachdachretentionen zu drosseln. Übersteigt der Regenabwasseranfall ein 5-jährliches Niederschlagsereignis, ist dieser in den ausgedolten Abschnitt des Stiegelenbachs zu entlasten. 3 Zeigt sich im Rahmen der weiteren Planung, dass eine entsprechende Anlage für die dezentrale Versickerung nicht in gewünschter Form umgesetzt werden kann, darf die Terrassenentwässerung der Schmutz- bzw. Mischwasserkanalisation zugeführt werden. Die Entwässerung der Dachflächen erfolgt dabei über Flachdachretention und dezentrale Einleitung in den Stiegelenbach. 4 Parkfelder sind durchlässig zu gestalten. Die Entwässerung der Zufahrten und Vorplätze erfolgt über die Schulter.
Art. 16 Erschliessungswerke
1 Zu jeder Baute sind die nötigen Erschliessungswerke zu erstellen. Zeitpunkt der Erfüllungspflicht für den vollständigen Bauabschluss aller ins öffentliche Eigentum übergehenden Werkleitungsanlagen ist die Fertigstellung von 6 Wohnbauten. 2 Die Trafostation, inkl. elektrischer Ausrüstung, ist zu einem möglichst frühen Zeitpunkt betriebsbereit zu erstellen.
Gestaltung von Bauten und Anlagen
Art. 17 1
Für alle Bauten und Anlagen innerhalb der Baubereiche für Hochbauten ist eine einheitliche Gestaltung sicherzustellen, die zu einer sehr guten Gesamtwirkung führt. Es sind klare Volumen, mit rechteckigen Gebäudeflächen, ruhige Erschliessungszonen sowie sehr gut aufeinander abgestimmte Farben und Materialien zu verwenden.
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Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes sind nur Flachdächer zugelassen. Technisch bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zusammenzufassen. Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen und von Solaranlagen sind die Dächer extensive zu begrünen.
3. Terrassen, Balkone, Loggien, Treppenhäuser, technische Bauten usw. müssen mit dem Hauptkubus harmonieren. Vorspringende Gebäudeteile, mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern, sowie Wintergärten und Windfänge sind innerhalb der Baubereiche anzuordnen.
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4. Die Anforderungen an eine ortsbauliche, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt Bebauung und Umgebung erfüllt. Die Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.
5. Die Bauvolumen der Vollgeschosse auf den Baufelder A-D sind durch rückspringende Fassadenebenen wie folgt zu gliedern: - auf ihrer Ostseite jeweils lx um min. 1.20m, auf ihrer Westseite jeweils 2x um min.1.20m, auf ihrer Süd-und Nordseite jeweils lx um 2.50m. Die Bauvolumen der Vollgeschosse auf den Baufelder E-H sind durch rückspringende Fassadenebenen wie folgt zu gliedern: - auf ihrer Ost- und Westseite jeweils 1 x um 1.20m Die Fassadenabstandslängen betragen jeweils mindestens 8.0m.
Art. 18 Verfahren
1 Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Bauverwaltung in Verbindung zu setzen. 2 zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.
Art. 19 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
Änderung und Aufhebung
2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
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Genehmigung
0401011 RAM
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
JFRA/VL
Versand:
Datum Genehmigung: 18.09.2018
Ganzen Text zeigen
19. Sep. 2018
Geschäfts-Nr. BVUARE.17.106 Gemeinde Zufikon; Gestaltungsplan "Stiegelen"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
18. Dezember 2017 05. Februar bis 6. März 2018 04. Juni 2018 12. Juni 2018 24. Juli 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Februar 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gestaltungsplangebiet umfasst eine rund 1,64 ha grosse Fläche, davon sind rund 0,40 ha der Grünzone und 1,25 ha der Wohnzone W3 zugeordnet. Das Gebiet liegt am nördlichen Bauzonenrand und ist mit dem motorisierten und öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen. Generelle Vorgaben und Zielsetzungen zu diesem Sondernutzungsplan sind in § 5 Abs. 2 und 3 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) enthalten.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen \02_ARBRO\20180910_bdv_17.106.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Zufikon am 4. Juni 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Stiegelen" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Januar 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 18. Dezember 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Im Planungsbericht (Kapitel 2.2) wird aufgezeigt, dass innerhalb des Gestaltungsplanperimeters mit 64 Wohneinheiten und ca. 150 Bewohnern zu rechnen ist. Bezogen auf die gesamte Gestaltungsplanfläche (inklusive Grünzone/Gewässerraum) resultiert eine Dichte von rund 90 Einwohnerinnen und Einwohner pro ha (E/ha). Die Vorgaben des Richtplans werden umgesetzt. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Ortsbild und Städtebau Als Grundlage für den Gestaltungsplan wurde ein Richtprojekt erarbeitet (als Ergebnis umfangreicher Variantenstudien). Dieses sieht acht Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 64 Wohnungen und eine gemeinsame Tiefgarage vor. Das Richtprojekt beziehungsweise der Gestaltungsplan reagiert auf die Lärmsituation angemessen. Die Grösse und Anordnung der Baufelder entlang der Mutschellenstrasse ermöglicht lärmgerechte Grundrisse und sichert dahinter relativ ruhige Freiflächen (Begegnungsraum) sowie eine zweite Reihe lärmgeschützter Baufelder.
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Die wesentlichen Qualitätsmerkmale aus dem Richtprojekt werden in den SNV gesichert. So beispielsweise die Gestaltung von Bauten und Anlagen (§ 17 SNV) sowie die Umgebungsgestaltung (§§ 7 und 8 SNV). Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Die Richtprojekte zur Bebauung und zur Umgebungsgestaltung versprechen ein für den Standort am Siedlungsrand landschaftsgestalterisch gutes Ergebnis (siehe Fachgutachten). Gemäss § 40a BauG ist für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, ökologischer Ausgleich im Umfang von maximal 15 % der beanspruchten Fläche zu leisten. Im Planungsbericht (Kapitel 6.3) werden die Flächen des ökologischen Ausgleichs aufgezeigt. Die dazu notwendigen Qualitätsanforderungen sind in den §§ 7 und 8 geregelt. Erschliessung Das Erschliessungskonzept ist einfach und sachgerecht. Die Erschliessung erfolgt von der Hammergutstrasse über den platzartigen Zugangsbereich direkt in die unterirdische Einstellhalle. Die Zufahrt über den "alten Züriweg" ist lediglich für die arealinterne Fusswegverbindung sowie für Notfahrzeuge zulässig (§ 9 Abs. 1 SNV). Die vorgesehene Fusswegerschliessung (öffentlich und arealintern) ist sachgerecht. § 11 SNV macht Vorgaben zu Mindestbreiten der Fusswege. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 6.2) werden alle Hauszugänge über die arealinterne Fusswegverbindung behindertengerecht erschlossen. Die öffentlichen Fusswegverbindungen werden entweder ins Eigentum der Einwohnergemeinde Zufikon oder des Staates Aargau übergehen (§ 8 Abs. 3 SNV) oder mittels Dienstbarkeitsvertrag gesichert (§ 11 Abs. 5 SNV). Abstimmung Siedlung und Verkehr Das Gestaltungsplangebiet "Stiegelen" ist mit dem öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen. Die Haltestelle der Bremgarten-Dietikon Bahn liegt unmittelbar südlich angrenzend. Dies schafft die Möglichkeit, den Parkplatzbedarf für Motorfahrzeuge zu reduzieren. In § 10 SNV wird einerseits die maximale Anzahl der Parkplätze begrenzt und andererseits die Möglichkeit geschaffen, diese gestützt auf ein Mobilitätskonzept zu reduzieren. Ergänzend zu den Festlegungen für den Bedarf von Veloabstellplätze (SN 640 065) werden Vorgaben zur Lage und Qualität gemacht (§ 10 Abs. 3 SNV). Die Festlegungen sind sachgerecht. Gewässerraum Im Perinneter des Gestaltungsplans verläuft der eingedolte Stiegelenbach. Dieses öffentliche Gewässer ist im Zuge der Erschliessung und Überbauung innerhalb der Grünzone offenzulegen (§ 14 Abs. 3 SNV). Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Dieser Gewässerraum muss bei der Richtund Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. Seit 1. Juni 2011 ist die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft, worin in Art. 41a GSchV die Bemessung der Gewässerräume festgelegt ist. Der Kanton Aargau hat den Raumbedarf für bestimmte Kategorien der oberirdischen Gewässer innerhalb und ausserhalb des Baugebiets inzwischen festgelegt (§ 127 BauG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau präzisiert in seinem Urteil WBE.2016.451 / WBW.2016.452 vom 21. Juni 2017, dass es sich beim § 127 Abs. 1 BauG um Vorschriften zum Gewässerraum handelt, die einer (flächendeckenden) Umsetzung zur Grundeigentümerverbindlichkeit in Nutzungsplänen und
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Wasserbauprojekten bedürfen. In der behördenverbindlichen Fachkarte Gewässerraum wird aufgezeigt, wie gross die Gewässerräume der übrigen Bäche ungefähr sein müssen. Der Gewässerraum wird im Gestaltungsplan grundeigentümerverbindlich freigehalten (§ 14 Abs. 1 SNV). Die zulässige Nutzung richtet sich nach den Vorgaben des übergeordneten Rechts (§ 14 Abs. 2 SNV). Lärm Im Planungsbericht wird korrekt ausgeführt, dass die Anforderungen von Art. 29 Lärmschutzverordnung (LSV) einzuhalten sind, da die Einzonung des Areals nach Inkrafttreten der LSV erfolgte. Art. 29 LSV legt fest, dass neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur in Gebieten festgelegt werden dürfen, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte (PW) nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Da Art. 29 LSV keine Ausnahmen von der Einhaltung der Planungswerte vorsieht, sind diese in sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen einzuhalten. In § 13 SNV wird festgelegt, dass Fenster zu lärmempfindlichen Räumen nur angeordnet werden dürfen, wenn die Strassenlärmbelastung durch planerische und gestalterische Massnahmen an den Gebäuden gegenüber dem Quellenwert der Mutschellenstrasse K 127 um mindestens 27 dB(A) reduziert werden. Mit diesem Paragraphen wird sichergestellt, dass das Gebiet unter Einhaltung der Anforderungen von Art. 29 LSV überbaut wird. Das vorliegende Lärmgutachten vom 12. Juni 2017 zeigt auf, dass mit dem Richtprojekt vom 12. Juni 2017 eine sinnvolle Überbauung des Gebiets möglich ist. Dies unter Einhaltung von § 13 SNV.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Stiegelen", beschlossen vom Gemeinderat Zufikon am 4. Juni 2018, wird genehmigt. 2. ie Ab iln Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat Zufikon, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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