Bau- und Nutzungsordnung

Wittnau

Dokument

Nummer
4181
Gemeinde
Wittnau
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
12.06.2019
In Kraft seit
12.06.2019

Karte

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Text

Gemeinde Wittnau

Kanton Aargau

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom

13. Juli 2018

Mitwirkung vom

29. August 2014 bis 29. September 2014

Öffentliche Auflage vom

13. August 2018 bis 11. September 2018

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2018 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Die Gemeindeschreiberin

Andreas von Mentlen

Claudia Schraner

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 2o \c\--000UZ vom:

Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den .3iCk) c2 DL •De(2se zA Abteilung Raumentwicklung BVU

KOCH PARTNER

25. Februar 2019

INHALTSVERZEICHNIS 1

GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 1 1

2

RAUMPLANUNG

Art. 3 Planungsgrundsätze

Art. 4 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Art. 5 Sondernutzungsplanung

1 1 2 2

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3

3.1

Bauzonen

Art. 6 Zonenübersicht

Art. 7 Dorfkernzone D

Art. 8 Wohnzonen W2 / W3

Wohn- und Gewerbezonen WG2 / WG3

Art. 9

Art. 10 Gewerbezone G

Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

3 3 4 5 6 6 7

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 12 Landwirtschaftszone

85 weitere Artikel

Art. 13 Bauten in der Landwirtschaftszone

7 7 8

3.3

Schutzzonen

Art. 14 Naturschutzzonen Kulturland

Art. 15 Naturschutzzonen Wald

8 8 10

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 16 Landschaftsschutzzone

Art. 17 Gewässerraum

10 10 11

3.5

Schutzobjekte

Art. 18 Naturobjekte

Art. 19 Kulturobjekte

12 12 13

3.6

Gefahren und Überflutungszonen

Art. 20 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland

Art. 21 Hochwassergefahrenzonen HVVZ

Art. 22 Oberflächenabfluss

13 13 14 15

4

5

BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN

15

4.1

Störmass von Betrieben

Art. 23 Nicht / mässig / stark störende Betriebe

15 15

4.2

Nettoladenfläche

Art. 24 Nettoladenfläche

15 15

4.3

Abstände

Art. 25 Gemeinde- und Privatstrassen

Art. 26 Kulturland

16 16 16

BAUVORSCHRIFTEN

16

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 27 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

16 16

5.2

Innere Siedlungsentwicklung

Art. 28 Bauliche Dichte

Art. 29 Verdichtungsgebiet

16 16 17

5.3

Technische Bauvorschriften

Art. 30 Allgemeine Anforderungen

Art. 31 Energieeffizienz

17 17 17

5.4

Wohnhygiene

Art. 32 Ausrichtung der Wohnungen

17 17

5.5

Art. 33 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume

Art. 34 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

18 18

Ausstattung

Art. 35 Velos / Kinderwagen

Art. 36 Spielplätze

Art. 37 Containerplätze

Art. 38 Öffentlich zugänglicher Raum

18 18 19 19 19

SCHUTZVORSCHRIFTEN

20

6.1

Ortsbildschutz

Art. 39 Ortsbildschutz

20 20

6.2

Umweltschutz

Art. 40 Einwirkungen

20 20

7

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 41 Zuständigkeit

Art. 42 Fachkommission

Art. 43 Gebühren

Art. 44 Vollzugsrichtlinien

21 21 21 21 21

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

21

6

ANHANG I

23

Denkmalschutz (kantonale Schutzobjekte)

23

Bauinventar

23

ANHANG II Bestimmungen zum Bauen im Dorfkern (§ 7 BNO) A Grundsätze B Dachgestaltung C Dachaufbauten D Fassadengestaltung E Gestaltung von Fassadenteilen F Materialwahl / Farbgebung G Nebenbauten H Umgebung

25 25 25 25 25 26 27 27 27 27

Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung

Geltungsbereich

1

GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich

Seite 1

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 2

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000, der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 und der Plan IVS im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 4

Art. 2 übergeordnetes

Recht

Planungsgrundsätze

Übergeordnetes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

2

RAUMPLANUNG

Art. 3 Planungsgrundsätze

1

Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: - der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern; - der Aufwertung von Aussenräumen; - der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen

2

Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.

Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. 3

4 Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern.

Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern. 5

Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss sind zu fördern.

6

Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung

Art. 4 Aussenraum- und

Umgebungsgestaltung

Seite 2

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. 1

Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. 2

3 Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und wenn möglich zu bepflanzen. 4

5 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 5 Sondernutzungsplanung

Sondernutzungsplanung

1 Die rechtskräftigen Sondernutzungspläne können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung

Seite 3

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

Art. 6 Zonenübersicht

Gesam thöhe max [m]

0

o

o

o

W2

gelb

2

0.25

-

7.51

12

Wohn- und Gewerbezone 2

VVG2

orange

2

0.3

-

7.51

12

Wohnzone 3

W3

rot

3

-

0.75

10

15

Wohn- und Gewerbezone 3

WG3

dunkelrot

3

-

0.8

10

15

G

violett

0

0

0

(10)

(15)

0

OeBA

grau

o

0

0

o

o

o

Wohnzone 2

Zonenvorschriften

Talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe max. [m]

(2)

Dorfkemzone

Empfindlichkeitsstufe

Ausnützungsz iffe r maximal

braun

cn

kleiner Grenzabstand mind. [M]

Ausnützungsziffer minimal

D

Zonenbezeichnung

: -y 4:2 ¢

Vollgeschosse max.

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Farbe

1

grosser Grenzabstand mind. [M]

Zonenübersicht

III

Art. 7 II

Art. 8 III

Art. 9 II

Art. 8 III

Art. 9 0

III

Art. 10 0

II

Art. 11 (4)

4

8

_

Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

5* 6

12 6*

2 Die in Klammern dargestellten Masse gelten bei Neubauten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3 Die mit " ° " bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Die mit " ' " bezeichneten Masse werden bei Wohnbauten gemäss

Art. 29

BNO durch die Gesamthöhe der entsprechenden Zone ersetzt. 4

5 Für reine Wohnbauten ohne Gewerbe sind bei den mit" *" bezeichneten Massen die entsprechenden Masse der Wohnzone W2 / W3 massgebend.

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Seite 4

Bei Hauptgebäuden am Hang dürfen Abgrabungen für Zugänge und Zufahrten maximal zwei Drittel der Gebäudelänge betragen. Ansonsten wird das von Abgrabungen betroffene Geschoss als Vollgeschoss angerechnet. 6

Art. 7 Dorfkemzone

(vgl. Anhänge 1/10

Dorfkemzone D

Die Dorfkemzone D dient der Erhaltung und Entwicklung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sowie für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. 1

Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern 2

a) ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist oder b) die Erhaltung der Bausubstanz gemäss ausgewiesener Fachmeinung unzumutbar ist; für Gebäude gemäss Bauinventar (Anhang I / Gebäude in der Dorfkernzone) ist die Unzumutbarkeit mittels neutralem Fachgutachten zu belegen, bei den übrigen Gebäuden kann der Gemeinderat ein Fachgutachten verlangen. Ein Abbruch gemäss Abs. 2 ist nur zulässig, wenn ein bewilligtes Projekt für einen gut eingepassten Neubau vorliegt. 3

4 Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck gemäss Bauinventar dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.

Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Fassaden- und Gesamthöhen darf in der Regel, ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände und der Geschosszahl, umgebaut und erneuert werden. 5

Neu- und Ersatzbauten sowie Umbauten müssen sich nach den Kriterien von § 39 Abs. 1 und des Anhangs II dieser BNO gut in die bestehende Bebauung einfügen. 5

Die Lage und Ausgestaltung von Parkierungsanlagen wird vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. Sie werden gemäss den Kriterien von § 39 Abs. 1 und des Anhangs II dieser BNO beurteilt. 7

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Seite 5

Bewilligungspflichtig sind bauliche Massnahmen innerhalb der Bauinventarobjekte, Fassadenrenovationen, Neueindeckungen von Dächern, die Erneuerung von Türen, Fenstern und Fensterläden, Antennen und Parabolspiegel sowie Solaranlagen nach Massgabe des übergeordneten Rechts. Die Bauten und Anlagen müssen sich nach den Kriterien den Kriterien von § 39 Abs. 1 und des Anhangs II dieser BNO gut in die bestehende Bebauung einfügen. Erhebliche und für das Ortsbild störende Eingriffe in die Fassaden- und Dachgestaltung sind nicht zulässig. 8

Baugesuche sind möglichst früh anzumelden. Der Gemeinderat bestimmt einen externen Fachgutachter, der die Planung begleitet. Die Beurteilung erfolgt durch die Fachkommission (§ 42 BNO). 9

19 Die Gemeinde übernimmt die Kosten der fachlichen Erstberatung. Die weiteren Arbeiten von Fachgutachter und externen Fachstellen gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

Die Bestimmungen zum Bauen in der Dorfkernzone (Anhang II) bilden einen integrierenden Bestandteil der BNO.

11

Art. 8 Wohnzonen

W2 / W3

Wohnzonen W2 / W3

Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 1

Die Wohnzone W2 ist für Ein-, Zwei-, Drei-, Mehrfamilienhäuser bestimmt. Reiheneinfamilienhäuser bis maximal 32 m Gebäudelänge sind zulässig. 2

Für den schraffierten Bereich in der Wohnzone W2 (Parzelle Nr. 209) ist die bestehende gewerbliche Nutzung zulässig. Mit Aufgabe des Betriebes (Schreinerei / Küchenbau) gelten die Nutzungsbestimmungen nach den Absätzen 1 und 2. 3

Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht gestattet. 4

Bauten haben sich in ihrer Farbgebung, ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) und der Aussenraumgestaltung gut in das Quartierbild einzuordnen. 5

Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Bei Hanglage ist der guten landschaftlichen Einbindung durch eine entsprechende Umgebungsgestaltung besonders Rechnung zu tragen. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 6

Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. 7

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Art. 9 Wohn- und

Gewerbezonen WG2 / WG3

Seite 6

Wohn- und Gewerbezonen WG2 / WG3

Die Wohn- und Gewerbezone WG2 dient dem Wohnen sowie nicht störenden und mässig störenden Betrieben 1

Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche sowie für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. 2

Die Wohn- und Gewerbezone VVG3 ist für Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants und Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Die Gebäude müssen Flachdächer aufweisen, Satteldächer u.ä. sind nicht zulässig. 3

4 Öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.) sind nicht zulässig.

Bauten haben sich in ihrer Farbgebung, ihrem Bauvolumen (Form, Gliederung, Proportion usw.) und der Aussenraumgestaltung gut in das Quartierbild einzuordnen. 5

Die Anordnung von Bauten ist so vorzusehen, dass eine dem Quartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werden kann. Bei Hanglage ist der guten landschaftlichen Einbindung durch eine entsprechende Umgebungsgestaltung besonders Rechnung zu tragen. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzusehen. 6

Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten und die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. 7

Art. 10 Gewerbezone G

Gewerbezone

1 Die Gewerbezone G ist für Bauten und Anlagen der gewerblichen Nutzung und für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. 2

Nicht zugelassen sind: a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m2; b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren und dgl.; c) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik; d) Bauten und Anlagen zur ausschliesslichen Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial.

Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3

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Seite 7

Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, sodass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild entsteht. Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen können wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchstellers vorgeschrieben werden. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. 4

Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. 5

6 Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagen zu nutzen.

Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA (vgl. Anhang I)

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Für die an die Dorfkernzone angrenzenden Gebiete gelten in Bezug auf den Ortsbildschutz die Vorschriften der Dorfkernzone sinngemäss. Für Bauten im Bauinventar gemäss Anhang I gelten die Vorschriften der Dorfkernzone (§ 7 BNO). 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten 3

4 Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen.

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 12 Landwirtschaftszone

Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Art. 16a Abs. 1bis und 2 RPG bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 3

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Seite 8

Art. 13 Bauten in der Landwirtschaftszone

Bauten in der Landwirtschaftszone (vgl. Anhang 0

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 1

2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben, talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 3 Für die Bauinventarobjekte gelten die Bestimmungen gemäss § 7 Abs. 2 BNO sinngemäss. 4

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen

Art. 14 Naturschutzzonen Kulturland

Naturschutzzonen Kulturland

Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten und Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen sowie Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.

In den Naturschutzzonen Kulturland ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufenlassen von Hunden. 3

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 4

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Seite 9

Ausserhalb der bestehenden Wege dürfen Naturschutzzonen nur betreten werden 5

a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag. Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen. 6

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7

Magerwiese

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziele

gelb

Artenreiche Heuwiese

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Heuschnitt Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni Keine Düngung Herbstweide ab 1. September

Fromentalwiese

hellbraun

Artenreiche Heuwiese

Heu- und Emdschnitt Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni Keine Flüssigdünger Kein Stickstoff-Mineraldünger Schonende Herbstweide ab 1. September

Extensive Weide

hellbraun / dunkelbraun gepunktet

Artenreiche Weide

Parzelle Nr. 1210 Rinderweide Parzelle Nr. 808 Schafweide Keine Düngung Keine Dauerweide Keine Zufütterung Abgehende Kleinstrukturen ersetzen Verbuschen verhindern

Feuchtwiese

hellblau

Artenreiche Feuchtwiese

Mindestens 1 Schnitt jährlich Keine Düngung Keine Beweidung.

Waldwiese

hellbraun / Artenreiche Wiese dunkelbraun (kein Verbuschen / vertikal schraffiert Einwachsen)

Jährlich mindestens einmalige Mahd oder Beweidung Schnittgut ist abzuführen Bei Beweidung Säuberungsschnitt erforderlich Keine Düngung

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Seite 10

Art. 15 Naturschutzzonen Wald

Naturschutzzonen Wald

Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum für schutzwürdige Pflanzen und Tiere. 1

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 2

In den Naturschutzzonen Wald ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann.

3

4

Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden: Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziel

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Naturwaldreservat (grösser als 20 ha)

dunkelgrün dick diagonal (45°) schraffiert

Artenvielfalt

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

Altholzinsel (kleiner als 20 ha)

dunkelgrün dick diagonal (135°) schraffiert

Artenvielfalt

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

Naturwaldgemasse Bestockung

dunkelgrün dünn Naturwaldgemässe vertikal schraffiert Bestockung

Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

3.4

Überlagerte Schutzzonen

§ /6 Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2

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Seite 11

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3

4 Neue Hochbauten zu landwirtschaftlichen Siedlungen wie Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

Art. 17 Gewässerraum

Gewässerraum

Mit dem Gewässerraum wird die natürliche Funktion der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung sichergestellt. 1

Die Gewässerraumzone setzt sich aus der Gerinnesohle plus einen beidseitigen Uferstreifen zusammen. Sie ist der Grundnutzungszone überlagert. 2

3

Innerhalb Baugebiet beträgt die Breite des Uferstreifens: a) für den Bruggbach 6 m innerhalb der Dorfkernzone und 8 m innerhalb den übrigen Zonen; b) für sämtliche übrigen offenen und eingedolten Bäche 6 m.

Die Breite des Uferstreifens wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab der Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen. 4 Ausserhalb Baugebiet entspricht die Gewässerraumzone der Darstellung im Kulturlandplan (dunkelblaues Karomuster; blau eingekreiste Zahl = Gewässerraumbreite), wobei das Gewässer mittig verläuft. Bei den übrigen Fliessgewässern ausserhalb Baugebiet mit einer Gerinnesohle zwischen 0.5 und 2 m Breite beträgt die Gewässerraumbreite 11 m. Bei allen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei den eingedolten Fliessgewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen. 5 Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Im Gewässerraum sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig:

Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung

3.5

Seite 12

Schutzobjekte

Art. 18 Naturobjekte

Naturobjekte

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2

Hecke, Ufer- oder Feldgehölz

Im Kulturland werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziele

dunkelgrün

Brut- und Nahrungsbio- Keine Düngung top Keine Beweidung Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungselement Windschutz

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Keine Pflanzenschutzmittel Pflege: periodisch während Vegetationsruhe; abschnittsweise und maximal 1/3 der Fläche; Struktur und Artenzahl erhalten oder verbessern Krautsaum: Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen); Schnitt mind. alle 3 Jahre; Schnittgut abführen; kein Mulchen

Weiher, Tümpel

dunkelblau

Laich-, Brut- und Nahrungsbiotop Trittstein- und Vernetzungselement

Ökologisch besonders wertvoller Waldrand

dunkelgrün (Symbol)

Keine Düngung Keine Beweidung Keine Pflanzenschutzmittel Krautsaum: Vorgelagerter, extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 6 m Breite (Pufferstreifen); Schnitt mind. alle 3 Jahre; Schnittgut abführen; kein Mulchen

Brut- und Nahrungsbio- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhaltop ten (periodisch pflegen) Gliederung der Landschaft Trittstein- und Vernetzungselement

Keine vorgelagerte Aufforstung Extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite vorlagern

Windschutz Artenreichtum Besonderer Einzelbaum

hellgrün (Symbol)

Erratischer Block

roter Rhombus (Symbol)

Landschaftsprägendes Pflege auf lange Lebensdauer Naturelement Bei Abgang ersetzen Kulturrelikt Keine Beseitigung / Beschädigung

Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung

Seite 13

Art. 19 Kulturobjekte

Kulturobjekte

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2

Folgende Kulturobjekte werden ausgeschieden:

Darstellung im Plan

Beschreibung / Ortsbezeichnung

violette Signatur

Kulturobjekte

K1

Steinbrücke, beim Brügglihof

WIT918A

K2

Steinbrücke, beim Egmethof

WIT918B

K3

Lourdes-Grotte mit Kreuzweg (1903), Wittnauer Horn

WIT920

K4

Wegkreuz (1894), beim Pfarrhaus

WIT921B

K5

Wegkreuz (1746), Friedhof

WIT921C

K6

Wegkreuz (1867), bei der Wegkapelle St. Martin

WIT921D

K7

Wegkreuz (1847), beim Brügglihof

WIT921E

K8

Brunnen (19. Jh.), bei Rothenfluhstrasse

WIT922A

K9

Brunnen (19. Jh.), bei Hauptstrasse 114

WIT922B

K10

Brunnen (19. Jh.), Hauptstrasse / Altenbergstrasse

WIT9220

Objekt - Nr. im Bauinventar

K11

Brunnen (19. Jh.), bei Hauptstrasse 41

WIT922D

K12

Brunnen (19. Jh.), gegenüber Hauptstrasse 68

WIT922E

K13

Brunnen (19. Jh.), Kirchplatz

WIT922G

K14

Brunnen (19. Jh.), bei der Kirche

WIT922H

K15

Brunnen (19. Jh.), bei Hauptstrasse 50

WIT9221

K16

Brunnen (19. Jh.), bei Hauptstrasse 11

WIT922K

K17

Brunnen (19. Jh.), bei Hauptstrasse 20

WIT922L

K18

Grenzstein (1810), Limperg

WIT923A

K19

Grenzstein (18. Jh.), Limperg

WIT923B

K20

Grenzstein (19. Jh.), Kienbergstrasse, Grenze Kt. SO

WIT9230

3.6

Gefahren und Überflutungszonen

Art. 20 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland

Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland

1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass

a) dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden, b) der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und c) keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 2 Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten.

Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung

Seite 14

3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 21 Hochwassergefahrenzonen HWZ

Hochwassergefahrenzonen HWZ

Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 1

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 2

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3

Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten. 4

In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 5

Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 6

7 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

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Seite 15

Art. 22 Oberflächenabfluss

Oberflächenabfluss

In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenwasser angemessen Rechnung zu tragen. 1

2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht und / oder wasserdicht auszuführen.

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3

4

BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN

4.1

Störmass von Betrieben

Art. 23 Nicht / mässig / stark störende Betriebe

Nicht / mässig /stark störende Betriebe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig, sondern als stark störend. 2

4.2

Nettoladenfläche

Art. 24 Nettoladenfläche

Nettoladenfläche

1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff «Verkaufsfläche».

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4.3

Seite 16

Abstände

Art. 25 Gemeinde- und Privatstrassen

Gemeinde- und Privatstrassen

1 Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gelten entlang von Gemeinde- und Privatstrassen folgende Strassenabstände:

a) an die Grenze für Parkfelder; b)60 cm für Einfriedigungen, Stützmauern bis 1.80 m Höhe und für Böschungen.

Art. 26 Kulturland

Kulturland

1

Gegenüber dem Bauzonenrand gelten folgende Abstände: a) der zonengemässe Grenzabstand für Gebäude; b)60 cm für Einfriedigungen und Stützmauern bis 1.80 m; der Mindestabstand vergrössert sich in dem Umfang, als die Mauer höher als 1.80 m ist.

5

BAUVORSCHRIFTEN

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 27 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 1

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2

3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2

Innere Siedlungsentwicklung

Art. 28 Bauliche Dichte

Bauliche Dichte

1 Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten unter Beachtung von § 39 BNO optimal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer späteren zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.

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Seite 17

Art. 29 Verdichtungsgebiet

Verdichtungsgebiet

1 In den gekennzeichneten Verdichtungsgebieten ist anzustreben, dass Wohngebäude mindestens 2 Wohnungen aufweisen. 2 Bei Wohngebäuden der Zonen W2 und WG2 innerhalb und ausserhalb der Verdichtungsgebiete, welche mindestens zwei Wohnungen ausweisen, darf anstelle eines Dach- / Attikageschosses ein Vollgeschoss erstellt werden. Diese Wohngebäude müssen Flachdächer aufweisen. Satteldächer u.ä. sind nicht zulässig.

Die Gebäude gemäss Absatz 2 müssen sich gut in das Quartierbild einpassen. Die Beurteilung der Einpassung erfolgt durch die Fachkommission (§ 42 BNO) unter Berücksichtigung von § 28 BNO (Bauliche Dichte). 3

5.3

Technische Bauvorschriften

Art. 30 Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 1

2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 31 Energieeffizienz

Energieeffizienz

1 Unter Vorbehalt anders lautender Zonenbestimmungen dürfen Aussenhüllen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften sowie die Vorschriften über die Gebäudeabmessungen nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. 2 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben.

5.4

Wohnhygiene

Art. 32 Ausrichtung der Wohnungen

Ausrichtung der Wohnungen

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.

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Seite 18

Art. 33 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume

Raummasse/ Fenstergrösse / Nebenräume

1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Lichte Höhe: bei Vollgeschoss mind. 2.40 m bei Dachgeschoss mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstern kann die Fenster- Dachflächenfenster: fläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern pro Wohnung mind. 4 m2 - Abstellraum: (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller: für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 2

In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. 3

Art. 34 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 1

5.5

Ausstattung

Art. 35 Velos / Kinderwagen

Velos / Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. 1

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Seite 19

Art. 36 Spielplätze

Spielplätze

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Der Gemeinderat kann bei Bauten in der Dorfkernzone Ausnahmen bewilligen. Spielplätze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2

Art. 37 Containerplätze

Containerplätze

Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Containerplätze vorzusehen. 1

Art. 38 Öffentlich zugänglicher Raum

Öffentlich zugänglicher Raum

Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen usw. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 1

Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 2

Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 3

Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 4

Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen. 6

Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung

6

SCHUTZVORSCHRIFTEN

6.1

Ortsbildschutz

Seite 20

Art. 39 Ortsbildschutz

Ortsbildschutz

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:

a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, -durchbrüche g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

2

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die fachliche Begleitung der Bauausführung verlangen.

6.2

Umweltschutz

Art. 40 Einwirkungen

Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2

3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung

7

Seite 21

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 41 Zuständigkeit

Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen, externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 1

Art. 42 Fachkommission

Fachkommission

Für die Beurteilung der architektonischen und freiräumlichen Qualitäten von Bauvorhaben, Richtprojekten u.ä. setzt der Gemeinderat eine Fachkommission ein. Die fachliche Beurteilung stützt sich auf die Kriterien der baulichen Dichte (§ 28 BNO) und des Ortsbildschutzes (§ 39 BNO). Der Gemeinderat zieht die Fachkommission bei Bauvorhaben in der Dorfkernzone, in den Verdichtungsgebieten (§ 29 BNO) und bei der Beurteilung von Sondernutzungsplänen bei. Der Gemeinderat kann auf die Stellungnahme verzichten, sofern die baulichen Massnahmen keine massgebende Auswirkung auf das Ortsbild (Architektur und Aussenraum) haben. Die Beurteilung durch andere Fachgremien bleibt vorbehalten. 2

Art. 43 Gebühren

Gebühren

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement in Bausachen der Gemeinde. 1

Art. 44 Vollzugsrichtlinien

Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz des Ortskerns (Dorfkernzone) sowie zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte erlassen. 1

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 45 Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: 2

a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe. b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe.

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Seite 22

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben (Planungswerk mit Datum der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung / den Gemeinderat): - Bauzonenplan / Kulturlandplan vom 10. Juni 1988 - Bau- und Nutzungsordnung vom 11. Dezember 1998 - Teiländerung Bauzonenplan / Kulturlandplan Kirchmattstrasse vom 2. Dezember 2004 1

Auftragsnummer Status

20.01.047 Genehmigung

Verfasser

Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter

Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen

25.02.2019 25.02.2019 / SHA

Dateipfad / -name

I: \Planung\Wittnau\01\047_ANPTlanung\9_Genehmigung\BNO_Wittnau_G_20190225.docx

Kontrolle 4.e

Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung

Seite 23

ANHANG 1

Denkmalschutz (kantonale Schutzobjekte)

Denkmalschutzobjekte

Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

D1

Prähist. Siedlung u. römische Ruine

D2 D3

Vers.Nr.

Parz.Nr.

Nr. im Bauinventar

Wittnauer Horn

724

WIT001

Burgruine Homberg

Homberg

600

WIT002

Wegkapelle St. Martin mit spätgotischen Plastiken

Sitstrasse

196

WIT003

Bauinventar

Bauinventarobjekte

Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Vers.Nr.

Parz.Nr.

Nr. im Bauinventar

Dorfkernzone B1

Kath. Pfarrhaus (1741-42)

Hauptstrasse 56

67

348

WIT902

B2

Altbachmühle

Hauptstrasse 41

153

496

WIT904

B3

Mühlescheune (17./18. Jh.)

Hauptstrasse 78

90

476

WIT905

B4

Doppelbauernhaus (1830/40, 1847)

Hauptstrasse 98 / 100

114 A 114B

545 544

WIT907

B5

Bäuerlicher Vielzweckbau (1856)

Hauptstrasse 94

99

464

WIT908

B6

Bäuerlicher Vielzweckbau (1830/40)

Hauptstrasse 88

96

468

WIT909

B7

Bäuerlicher Vielzweckbau (1837)

Hauptstrasse 68

77, 78

489

WIT910

B8

Bäuerlicher Vielzweckbau (1861)

Hauptstrasse 66

72

344

WIT911

Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung

Bauinventarobjekte

Seite 24

Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Vers.Nr.

Parz.Nr.

Nr. im Bauinventar

B9

Bäuerlicher Vielzweckbau (1852/1871)

Hauptstrasse 26

15

248

WIT912

B10

Sonnenscheune (um 1850)

Hauptstrasse 9

175

268

WIT913

B11

Bäuerlicher Vielzweckbau (1874)

Hauptstrasse 31

160

513

WIT914

B12

Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1850)

Kirchbachstrasse 24

48

294

WIT915

B13

Bäuerlicher Vielzweckbau (1838)

Oberer Kirchweg 6

54, 55

328

WIT916

B14

Gasthaus zur Krone (1900)

Hauptstrasse 86

95

470

WIT924

B15

Wohnhaus, ehem. Post (1910)

Hauptstrasse 38

22

370

WIT925

B16

Wohnhaus (1911)

Hauptstrasse 118

203

531

WIT926

B17

Speicher, Posamenterei (1888)

bei Hauptstrasse 60

69

347

WIT927

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen B18

Kath. Pfarrkirche St. Martin (1765-1776, 1864/65)

Kirchgasse

60

342

WIT901

B19

Altes Schulhaus (1849)

Oberer Kirchweg 8

81

327

WI1906

Landwirtschaftszone B20

Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1850)

Brügglihof

1

19

WIT917

B21

Kapelle Buschberg (um 1860)

Buschberg

402, 417

878

WIT919

Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung

Seite 25

ANHANG II Bestimmungen zum Bauen im Dorfkern (§ 7 BNO)

A

Grundsätze

Zweck

1 Das in die Dorfkernzone eingeteilte Strassendorf Wittnau gilt als Ortsbild von nationaler Bedeutung (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz / ISOS). Die bauliche Geschlossenheit der Hauptgebäude (Wohn- und Scheunenteil) mit den klaren Strassenund Platzräumen, den typischen Vorplätzen, Gärten, Brunnen, rückliegenden Baumgärten und Nebenbauten (Kapitel G) ist zu erhalten.

Baumasse / Gestaltungsvorschriften

Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung.

Abweichungen

Im Interesse architektonischer und ortsbildschützerischer Anliegen sowie einer sinnvollen Nutzung kann der Gemeinderat Abweichungen der Bestimmungen gemäss Anhang II, Kapitel A - H, bewilligen oder verfügen. Die Abweichungen sind durch den Bauherren zu bezeichnen und zu begründen. Die Beurteilung der Abweichungen wird durch die Fachkommission vorgenommen.

2

3

B Dachform

Dachgestaltung

1 Die der Eigenart des Dorfkerns wesentlich mitbestimmenden Dachformen, in der Regel Satteldach für Hauptgebäude (Wohn- und Scheunenteil), Pult- oder Satteldächer für Nebenbauten (Kapitel G) sind zu erhalten und bei Neubauten wieder zu erstellen. 2 Vordächer haben traufseitig in der Regel einen Vorsprung von mindestens 80 cm aufzuweisen.

Dachneigungen

Die vorherrschenden Dachneigungen sind beizubehalten; in der Regel zwischen 35° und 45° für Hauptgebäude (Wohn- und Scheunenteil); Nebenbauten (Kapitel G) können flacher geneigt sein.

Bedachungsmaterial

Die Dächer sollen wenn immer möglich mit Ziegeln in den Farbtönen rot / braun eingedeckt werden. Nach Massgabe des übergeordneten Rechts sind fallweise auch sorgfältig ins Dach, in die Dachlandschaft und ins Ortsbild eingepasste Solaranlagen zulässig. Sie sind unauffällig zu materialisieren. Für kleinere Dächer von Nebenbauten (Kapitel G) können Ausnahmen gestattet werden.

3

4

C Zulässigkeit

Dachaufbauten

1 Dachaufbauten dürfen die Gesamtwirkung der Dächer nicht beeinträchtigen. 2

Dachaufbauten sind ausnahmsweise in Form von Lukarnen

Gemeinde Wittnau Bau- und Nutzungsordnung

Seite 26

(Sattel- oder Schleppdach) und Dachflächenfenstern zulässig. Sie haben sich strassenseitig auf die untere Hälfte der Dächer zu beschränken. Abmessungen (Richtwerte)

- Lukamen dürfen in keinem Teil näher als 1 m an die Firstlinie (ü) bzw. 1.50 m an die Traufe (r) heranreichen. Einzelne Lukarnen dürfen nicht mehr als 1.80 m breit sein (Satteldach) resp. 3 m (Schleppdach). Der seitliche Dachrandabstand muss mindestens 1.50 m betragen. - Die Dachneigung von Schleppgauben darf höchstens 20 ° (Winkel ß) geringer sein als die Neigung des Hauptdaches und muss mindestens 15 ° betragen (Winkel oc).

ü = Überstand mindestens 1.00 m r = Rücksprung mindestens 1.50 m

Erlaubt sind einzelne, hochrechteckig angeordnete Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 70 cm x 120 cm. Mehrere Dachflächenfenster sollen wenn möglich gruppiert werden. Dachflächenfenster dürfen in keinem Teil näher als 1 m an die Firstlinie (ü) bzw. 1.50 m an die Traufe (r) heranreichen. Der seitliche Dachrandabstand muss mindestens 1.50 m betragen. Übrige Dachaufbauten

a: mindestens 15° 13: maximal 20°

Andere Dachaufbauten wie Liftaufbauten und Dachterrassen werden von Fall zu Fall beurteilt. 3

D

Fassadengestaltung

Einordnung

Die Bauten müssen sich durch ihre Ausmasse, Gestaltung, Materialien und Farbgebung in das bestehende Ortsgefüge einordnen.

Balkone /Lauben

2 Balkone und Lauben sind nur gestattet, wenn sie sich in die Gesamtstruktur einordnen.

1

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E Haustüren / Tore

Seite 27

Gestaltung von Fassadenteilen

Haustüren und Tore müssen dem Charakter der Fassade entsprechend gestaltet werden.

Fenster

2

Fensterladen

3

Die Fenster sollen die Proportionen derjenigen von Altbauten respektieren.

F

Der Gemeinderat kann das Anbringen von Fensterläden verlangen. Materialwahl / Farbgebung

Einpassung

Materialwahl, Putzstruktur und Farbgebung haben der ortstypischen Bauweise und dem Dorfbild zu entsprechen.

Aussenisolationen

2 Aussenisolationen dürfen den Charakter des Fassadenbildes nicht beeinträchtigen.

Material- und Farbkonzept

Es ist ein Material- und Farbkonzept mit Angaben zu allen sichtbaren Bauteilen wie z.B. Fassadenputz, Fenster, Storen, Mauern, Dacheindeckungen usw. einzureichen und vor Ort zu bemustern. 3

G Nebenbauten

Nebenbauten

1 Nebenbauten wie Schuppen, Lager- und Magazingebäude, Kleintierställe, Unterstände, Garagen und dgl. sind in der Regel verschalte Holzständerkonstruktionen. Ausnahmsweise können auch gemauerte und verputzte Bauten bewilligt werden. 2 Die Dächer sind als Sattel- oder Pultdächer auszubilden. Die Nebenbauten können über die Dachkonstruktion mit dem Hauptgebäude verbunden sein. 3 Garagen, Garagentore und deren Zufahrten sind sorgfältig einzuplanen und mit der Fachkommission abzustimmen.

H Umgebung

Umgebung

1 Die Umgebung bedarf sorgfältiger Gestaltung. Die sogenannten Bauerngärten (Gemüse- und Blumengarten) sind zu fördern, Ziergärten mit ortsfremden Pflanzen und Sträucher sowie Steingärten zu unterlassen. 2 Vorplätze sind in der Regel mit Naturpflästerung, Kies- und Mergelbelägen zu erstellen. Versiegelte Flächen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Für Ausfahrten in die Kantonsstrasse sind die Vorgaben gemäss der Bauverordnung (BauV) einzuhalten.