Bau- und Nutzungsordnung
Dintikon
Dokument
- Nummer
- 4196
- Gemeinde
- Dintikon
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 18.05.2022
- In Kraft seit
- 18.05.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
D
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Dintikon Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Mitwirkung vom:
21. Aug. 2017 bis 30. Sept. 2017
Vorprüfungsbericht vom:
26. April 2019
Öffentliche Auflage vom:
20. Mai 2019 bis 18. Juni 2019
2. öffentliche Auflage vom:
24. April 2020 bis 25. Mai 2020
Beschlossen an der Urnenabstimmung vom:
18. Oktober 2020
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung: Genehmigung durch den Regierunasrzit mit RRB Nr. 2c=.`/2 -000(-02 vorn: Mit Änderungen/Augen im Auftrag der StaatskanzLei: Aarau, den b, qoca Abteilg Raumentwicklung BVU
1. TEIL
Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Ubergeordnetes
Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 1
Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2
2. TEIL
Raumplanung
2.1
Planungsgrundsätze
Art. 3 Kommunale
1 Die Bau- und Nutzungsordnung dient der Planungsgrundsätze
- Schaffung der Voraussetzungen für eine massvolle Bevölkerungsentwicklung, welche sich primär an qualitativen Wachstumszielen und an der dörflichen Struktur orientiert - Entwicklung und Stärkung eines Dorfzentrums - Erhaltung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze - Abstimmung der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung - Förderung einer intakten Natur- und Kulturlandschaft sowie der Erhaltung des Naherholungsgebiets. Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wald und Wasser erfolgen. 2
BNO Dintikon 131. Mai 2021
1
3 Die Planungsgrundsätze sind als Beurteilungs- und Abwägungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbesondere bei der Sondernutzungsplanung und beim Abschluss öffentlichrechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.
Art. 4 Innere
Siedlungsentwicklung
Die Gemeinde strebt eine massvolle Verdichtung an, welche die Eigenheiten der Quartiere in sich und im Bezug zur Nachbarschaft berücksichtigt. Sie setzt sich für eine qualitätsvolle Gestaltung von Bauten und Anlagen ein. Sie verfolgt ein qualitatives Wachstumsziel, in welchem die Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität und die moderate Steigerung der Einwohnerzahl innerhalb der überbauten Bauzonen im Vordergrund stehen. 1
Die Gemeinde unterstützt Projektverfassende und Bauherrschaften in qualitativen Belangen sowie in bau- und planungsrechtlichen Fragen. Zu diesem Zweck wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme empfohlen. 2
3 Die Gemeinde kann im Rahmen des Budgets sowie in Zusammenarbeit mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten die Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Quartiere initiieren und fördern. Sie stützt sich in der Mobilisierung und Qualitätssicherung auf das Handlungsprogramm Innenentwicklung ab.
2.2
Sondernutzungsplanung
Art. 5 Sondernutzungsplanung
1 Der Gemeinderat kann das Vorliegen eines Gestaltungsplans verlangen, und zwar namentlich
- wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung und Überbauung grösserer Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt, - wenn schwierige topografische Verhältnisse oder exponierte Lagen eine besondere Sorgfalt zur Integration von Bauten ins Gelände erfordern, - wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes oder des öffentlichen Raumes angestrebt wird - oder wenn die Umsetzung der Planungsgrundsätze gemäss § 3 BNO dies erfordert. 2 Der Gemeinderat stützt sich u.a. auf das Handlungsprogramm Innenentwicklung ab.
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2
2.3 Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Kommunale
Richtpläne
1 Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw.
Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für den Erlass ist der Gemeinderat. 2
Art. 7 Inventare
Grundlagenpläne
1 Die kommunalen Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.
Inventare und Grundlagenpläne sind zu veröffentlichen und bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen die Grundeigentümer berühren. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung auf das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen. 2
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3
3. TEIL
Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
Art. 8
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Vollgeschosse
Grenzabstand (m)
Ausnützungsziffer
Gesamthöhe (m)
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
(2)
(4)
--
12
III
Art. 9 (3)
(4)
--
15
III
Art. 10 2
4
0.45
11
II
Art. 11 2/3*
4
0.50
11
II
Art. 11 3
5
0.60
14
II
52 weitere Artikel
Art. 11 Wohn- / Arbeitszone 2
WA2
2
4
0.50
11
III
Art. 12 Wohn- / Arbeitszone 3
WA3
3
5
0.65
14
III
Art. 12 Arbeitszone
A
--
x
--
Art. 8 Abs. 4
Art. 8 Abs. 4
Art. 13 Zone für öffentliche
Bauten + Anlagen ()BA
x
x
--
--
III
Art. 14 Grünzone
--
--
--
--
II
Art. 15 Bauzonen
Dorfzone D Kernzone K Wohnzone 2 W2 Wohnzone -3 W-3 Wohnzone 3 W3
G Festlegung durch Gemeinderat
Die mit x bezeichneten Masse legt der Gemeinderat im Rahmen der Planungsgrundsätze unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Richtmasse
Die mit () bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann von diesen Abweichungen bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
Arbeitszone
"In den Arbeitszonen A sind die Empfindlichkeitsstufen und die Gesamthöhen im Bauzonenplan festgelegt.
2
3
BNO Dintikon 131. Mai 2021
4
Höhenbonus Zone W-3
Werden in der Zone W-3 (mit * bezeichnetes Mass) 3 Vollgeschosse realisiert, ist darüber liegend kein Attikageschoss oder Dachgeschoss zulässig.
Vollgeschosse bei bestehenden Bauten
6
Höhenbonus Zone A
7 In der Zone A/IV kann der Gemeinderat in Abweichung des im Bauzonenplan bezeichneten Masses eine Gesamthöhe bis 30 m bewilligen, falls dies betrieblich notwendig ist und eine gute Einordnung in den örtlichen Kontext erreicht wird. Das Fachgutachten ist mit dem Baugesuch aufzulegen.
5
Ragt bei bestehenden Bauten das unterste Geschoss im Mittel mehr als 80 cm über die Fassadenlinie hinaus, können zusätzlich die in Abs. 1 festgelegten Vollgeschosse realisiert werden, sofern eine gute Einpassung ins Quartier erreicht und die Gesamthöhe eingehalten wird.
8 In den Zonen D, K und WA dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 5 m aufweisen.
Art. 9 Dorfzone
o
Die Dorfzone D dient der Erhaltung und sorgfältigen Entwicklung der alten, bäuerlich geprägten Dorfteile sowie der Pflege des Ortsbildes mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie namentlich Vorzonen, Vorgärten und Bäumen.
1
Zulässig sind höchstens mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 300 m2 Nettoladenvoikimes fläche pro Gebäude, Landwirtschaft und Wohnen. 2
3 Bestehende Bauten können im Rahmen der vorhandenen Gesamtund Traufhöhen, unter Einhaltung des alten Volumens, an gleicher Stelle um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene und der Verkehrssicherheit erfüllt werden. Der Gemeinderat konkretisiert die Anforderungen des Ortsbildschutzes in einer Vollzugshilfe.
Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten der Bauten entstehen, oder wenn dies für ausreichende lichte Höhen erforderlich ist. Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen hinsichtlich der Gebäudetypologie und -proportionen sorgfältig gestaltet und in die dörflichen Strukturen eingepasst werden.
4
BNO Dintikon 131. Mai 2021
5
5 Die Hauptbauten sind mit Satteldächern zu versehen, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel mind. 35 0 und max. 45° zu betragen. Für An- und Nebenbauten sind andere Dachformen gestattet. Die Dächer auf Hauptbauten sind mit dem Ortsbild entsprechenden Ziegeln einzudecken. 6 Dachaufbauten haben sich dem Dach unterzuordnen. Sie dürfen einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Dachflächenfenster bis 0.8 m2 Einbaugrösse sind zulässig, Solaranlagen sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren ((lndach-Lösungen). Dacheinschnitte sind untersagt.
Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen und Bäumen zu gestalten. Abstellplätze sind sorgfältig einzufügen. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten. Die Gemeinde bietet zur Erhaltung und Pflege des Ortsbildes eine kostenlose fachliche Erstberatung an. Bauvorhaben sind dem Gemeinderat dafür möglichst frühzeitig anzuzeigen.
Art. 10 Kernzone
1 Die Kernzone K dient der Erhaltung und qualitativen Entwicklung entlang der Dorfstrasse und der Mitteldorfstrasse mit ortsbaulichem Bezug zwischen Strassenraum und Gebäuden der ersten Bautiefe, örtlich differenzierten typischen Baustrukturen und Aussenräumen sowie einer attraktiven Nutzungsdurchmischung. 2 Zulässig sind höchstens mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude, Gastronomiebetriebe und Wohnen. \112cta'' 3 Gestützt auf einen Gestaltungsplan können im Dorfzentrum an zwei Standorten Verkaufsflächen zugelassen werden, die über eine Nettoladenfläche von 500 m2 pro Gebäude hinausgehen, maximal jedoch 1'500 m2 je Standort aufweisen.
Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen zur guten Gestaltung des dörflich geprägten Ortskernes beitragen und einen räumlichen Bezug zum Strassenraum und den allgemein zugänglichen Freiräumen herstellen. Durch ortsbaulich zusammengefasste Anordnungen sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Strassenräume, Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden.
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6
5 Die Hauptbauten sind mit Schrägdächern (Krüppelwalm-, VValm-, Satteldächer) von in der Regel mind. 25° und max. 45° zu versehen. Für An- und Nebenbauten sind andere Dachformen gestattet. Die Dächer sind mit dem Ortsbild angepassten Materialien und Farben einzudecken. 6 Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten.
Die Gemeinde bietet zur Erhaltung und Pflege des Ortsbildes eine kostenlose fachliche Erstberatung an. Bauvorhaben sind dem Gemeinderat dafür möglichst frühzeitig anzuzeigen. 7
Art. 11 Wohnzonen
W2, W-3, W3
Die Wohnzonen W2, W-3 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störende Geeee,.und Dienstleistungen sind zugelassen. Läden bis 100 m2 CaMeeifläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen. 1
2 In den Wohnzonen W3 und W-3 ist der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern nur in Baulücken oder auf Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung wie z.B. Mehrfamilienhäuser gemäss § 18 BauV oder ähnlich dichte Wohnbauformen realisiert werden können.
Art. 12 Wohn- und
Arbeitszonen VVA2 / VVA3
Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind für Wohnen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 300 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude und für Restaurants bestimmt.
1
Gewerblich genutzte Bauten und Aussenanlagen müssen sich gut in die bestehenden, kleinteiligen Siedlungsstrukturen integrieren und dürfen bezüglich optischem Erscheinungsbild und Immissionen die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigen.
2
3 Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten.
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7
Art. 13 Arbeitszone A
Die Arbeitszone A ist für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Verkaufsnutzungen sind in den im Bauzore_n2Lan braun umrandeten Bereichen bis max. 2`000 m2 Nettolege„ ache am Standort lreikenfläche am Händschikerfeld (A) und bis max. 3`000 m2 gel Standort Langelen (B) zugelassen. Innerhalb dieser Kontingente kann der Gemeinderat folgende Verkaufsnutzungen bewilligen, sofern eine hinreichende Strassenkapazität gewährleistet ist: 2
a. Verkauf von an Ort produzierter oder weiterverarbeiteter Güter in Fabrikläden sowie von Ausstellungs- und Verkaufsräumen an Ort ansässiger Handwerksbetriebe (wie etwa Ofenbauer, Bodenleger, Sanitär und dgl.) bis 500 m2 Verkaufsfläche pro Gebäude. b. Ausstellungs- und Verkaufsflächen für den Handel mit Motorfahrzeugen; für Kunden zugängliche Lager für Maschinen und Apparate aller Art. Lt,e) vem Wan 9.1)SP c. Übrige Verkaufsgeschäfte gemäss VSS-Norm—SN 640284 bis max. 1000 m2 Nettoladenfläche je Standort Langelen und Händsch ikerfeld. Bei Neubauten sowie eingreifenden Umgestaltungen, Erweiterungen oder Zweckänderungen sind mehrgeschossige Bauten anzustreben. 3
Begrünte Flächen sind im Umfang von insgesamt 10% der anrechenbaren Landflächen zu sichern. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. Der Gemeinderat kann Abweichungen von der Grünflächenziffer bewilligen, sofern eine ökologische mindestens gleichwertige Begrünung ausgewiesen wird (z.B. Dach-, Fassadenbegrünung). Diese Anforderungen sind mit dem Baugesuch in einem Bepflanzungsplan nachzuweisen. 4
Die Bauten und Anlagen sind gegenüber dem offenen Landschaftsraum mit optisch wirksamen Bepflanzungen einzupassen. 5
Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaftlichen und strassenräumlichen Umfeld kann der Gemeinderat Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen. Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig. 6
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8
Art. 14 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen ÖBA
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Für Gebäude sind gegenüber angrenzenden Wohnzonen deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Als Richtwert für Gebäude gelten 3 Vollgeschosse, wobei aus funktionalen und nutzungsmässigen Gründen (z.B. Geschosshöhen) eine Abweichung möglich ist, wenn eine gute Einpassung ins Ortsbild erreicht wird.
Art. 15 Grünzone
Die Grünzone dient der Erhaltung von Grünraum innerhalb des Baugebietes, namentlich
1
- dem Sichtschutz zur angrenzenden Wohnzone entlang der Arbeitszone im Hendschikerfeld - dem Schutz des Areals Mühleweiher / Neumatt mit dessen Umgebung 2 Die Gestaltung und Bepflanzung der Grünzone ist auf den Schutzzweck auszurichten. Sie ist mit einheimischen Arten vorzunehmen. 3 Bauten und Anlagen sind untersagt, soweit sie nicht dem Schutzzweck oder dem Zugang und Unterhalt dienen.
3.2
Landwirtschaftszone
Art. 16 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG sowie von Art. 16a bis RPG bestimmt. 1
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 2
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 3
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Art. 17 Bauten in der
Landwirtschaftszone
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung und Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden die Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 18 Speziallandwirtschaftszone SL
Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher und pflanzlicher Erzeugnisse dienen. 1
2 Bauten und Anlagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Sie müssen zurückgebaut werden, wenn sie nicht mehr zonenkonform genutzt werden.
Bauten und Anlagen sind mittels Hecken- oder Baumbepflanzung (einheimische Arten) in die Landschaft einzugliedern. In der Speziallandwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
3.3
Schutzzonen
Art. 19 Feuchtstandorte
1 Feuchtstandorte sind extensiv genutzte Wiesen mit schutzwürdigen Pflanzen und Tiergemeinschaften auf feuchtem Untergrund.
Feuchtstandorte Gyselmatt und Waldwiese unterhalb Hasel
Ihre Nutzung beschränkt sich auf einen Schnitt im Herbst oder Winter. Das Schnittgut ist wegzuführen, allenfalls talseitig am Rand zu deponieren. 2
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10
3 Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutzzweck dienen.
Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Entwässerung, Umbruch, Beweidung und Aufforstung sind nicht gestattet.
4
Art. 20 Naturschutzzone
Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft vor allem Privatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 AVVaV). 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80% und Exoten (zum Beispiel Douglasie und Roteiche) einen maximal Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss „Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kapitel 5.2) sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. 4 Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen Wald aus:
Ausprägung / Bezeichnung
Schutzziele
Pflegemassnahmen Nutzungseinschränkungen,
Naturwaldgemässe Bestockung N
- Naturwaldgemässe Bestockung
- Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten. Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen
Feucht- und Nassstandorte FN
- Erhalt seltener und gefährdeter Arten, Waldgesellschaften und seitener Strukturen
- dem Feuchtgebiet angepasste Pflegemassnahmen
5 Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen beziehungsweise Nutzungseinschränkungen:
Ausprägung / Bezeichnung
Schutzziele
Pflegemassnahmen Nutzungseinschränkungen,
Altholzinsel Birehäuli
- Naturwaldreservat; von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse
- Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
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3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 21 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 16 BNO (Landwirtschaftszone). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten.
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (VVitterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3
Art. 22 Hochwassergefahrenzonen
1 Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen- hat. In der Regel sind die—MassnahmeaufA as—schadenfreie -überstehen—eines—hundertjährlichen-ligohwassefetQ-1-004-auszurichten.. class § deaks, .m\ • 2
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 3
In der Hochwassergefahrenzone HWZ sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.
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In Gebieten-mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte-lind-ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die -Baubewilligungsbehörde verlangen, dass-die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen-zum Schutz vorgesehen sind, L-1-n—Heng--ffld—Muldenlagen ist der Gefährdung-durch-Oberflächen-
abfluss angemessen_Rechnung zu tragen, Gebäudeöffnungen-wie Hauszugänge,-Fensteröffnungen,-Abfahrten und Lichtschächte-sind ausreichend-erhöht oder wasserdicht auszuführen. Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. 7
Art. 23 Hochwassergefährdetes Gebiet
im Kulturland
1
Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut-hat-im-Baugesuch
nachzuweisen-,-dass - dem-P-rojekt-entsprechende-Schutzmassnahmen getroffen-werden, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands-Rieht nach-
teilig beeinflusst werden-und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 2-Die-Massnahmen-sind-auf-d-as-sshadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen-Hoehwassers-HQ-1-00-a-uszorichten. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
A
74.e '63uks\
(e ,
Art. 24 Gewässerraumzone
1 Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Ufern bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.
Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung. 2
Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite oder bei eingedolten Bächen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 3
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4 Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle zwischen 0.5 bis 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Bei allen Gewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.
3.5
Schutzobjekte
Art. 25 Naturobjekte
Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 1
2 Der Bauzonenplan und der Kulturlandplan scheiden folgende Naturobjekte aus:
Naturobjekt
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkung
Hecken, Feld- und Ufergehölze
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - Artenreichtum
- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden / verjüngen; aber nur während der Vegetationsruhe - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 selektiv auf Stock setzen - Artenreichtum möglichst erhöhen, insbesondere Anteil Dornensträucher - vorgelagerter Krautsaum von 3 m nicht gleichzeitig mit Wiese mähen, Schnittgut ist abzuführen - keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb der Hecke und des Krautsaumes
Einzelbaum
- siedlungs- und landschaftsprägendes Element - Sicherung des heutigen Bestandes
- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen
Feuchtgebiete / Weiher
- Erhaltung und Förderung als Amphibienbiotop - Funktion als Sandfang bei F3.2.3 bleibt vorbehalten
- Verlandung verhindern / periodische Pflegemassnahmen im Herbst
- Sandsteinformation erhalten - Nagelfluhaufschluss erhalten
- vollständiger Einwuchs durch Sträucher und Krautschicht verhindern
- Aussicht freihalten
- Keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen
F2.3.2 / F2.weiher Geologische Aufschlüsse G3.8.1 / G3.8.2 Aussichtspunkt
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Findlinge an ihrem Standort sind wichtige erdgeschichtliche Zeugen. Sie dürfen ausserhalb Baugebiet weder beschädigt noch in ihrer Lage verändert werden.
3
Art. 26 Gebäude mit
Substanzschutz
Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut sowie umgenutzt werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. 1
Bauliche Veränderungen aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie gemäss § 49 BauV bewilligungsfrei sind. Gebäude mit Volumenschutz
Die im Bauzonen- / Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende lichte Höhe gemäss § 39 BNO) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssichersicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine situationsgerechteStandortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 2
Art. 27 Kulturobjekte
1 Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte (Brunnen, Grenzsteine, Hohlwege) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu pflegen.
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4. TEIL
Definitionen
4.1
Ausnützung
Art. 28 Ausnützungsziffer
Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Ausnützungsberechnung nicht angerechnet. 1
Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten, deren Bauteile ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und die keine heizungstechnischen Installationen aufweisen, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Der Nutzungsbonus beträgt 10% der anrechenbaren Geschossfläche der Wohneinheit und max. 16 m2; über diese Masse hinausgehende Flächen sind an die Geschossfläche anzurechnen. 2
4.2
Gewerbe
Art. 29 Nicht störende
Gewerbe
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere -passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die--keine-e-rheblich grösseren-Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. In Zonen, wo die zulässige Nutzung auf nicht störendes Gewerbe beschränkt ist, sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Sexshops, Bordelle, Massagesalons usw), nicht zulässig.
Mässig störende Gewerbe
Als mässig-störend-gelten Betriebe-mit-Auswirkungendie-im Rahmen herkömmlicher-Handwerks-, Gewerbe---und-Dienstleistungsbe4fiebe bieiben-und auf-die -üblichen-Arbeits- oder Öffnungszeiten be2
schränkt sind.-Beirieber _die ein hohes Mass-a-n-qu-artiefunüblichem Verkehr verursachen, gelten- als stark störend.
Art. 30 Verkaufsflächen-
1-Die-Berechnung-der-Nettoladenfläche richtet siell-naell-dem in der
VSS-Nef-M--S-N-640128-1-verwendeten Begriff Verkaufsfläche.
BNO Dintikon 131. Mai 2021
16
4.3
Abstände
Art. 31 Strassenabstand
gegenüber Gemeindestrassen
1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 0.60 m. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. 2 Der Gemeinderat kann Parkfelder bei Strassen ohne Gehweg bis an die Strassengrenze bewilligen, sofern die Fahrbahn eine genügende Breite für den massgebenden Begegnungsfall aufweist und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
Stützmauern und Einfriedungen, die höher als 0.80 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden. Die Sichtzonen sind in jedem Fall einzuhalten. 3
Art. 32 Abstand gegenüber
dem Kulturland
Gegenüber dem Kulturland ist für oberirdische Gebäude ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten. Bei Klein- und Anbauten sowie bei unterirdische Bauten und Unterniveaubauten darf der Abstand bis auf 2 m reduziert werden. Diese Abstände können weder aufgehoben noch reduziert werden. 1
Art. 33 Grenz- und
Gebäudeabstand
Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzabstand, die in Anwendung früher geltender Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortsbaulichen Gründe entgegenstehen. 1
BNO Dintikon 131. Mai 2021
17
Art. 34 Arealüberbauungen
Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W-3, W3 und VVA3 zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 2000 m2 aufweist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 39 BauV erfüllt sind. Im Rahmen von Arealüberbauungen kann der Gemeinderat mit Ausnahme der Zone W-3, auf Antrag des Fachgutachters und abweichend von § 8 BNO, ein zusätzliches Vollgeschoss gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise zulassen, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. 2
4.4 Weitere Definitionen
Art. 35 Abgrabungen
Untergeschosse dürfen durch Abgrabungen nicht mehr als auf einem Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 8.0 m betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird.
BNO Dintikon 131. Mai 2021
18
5. TEIL
Bauvorschriften
5.1
Baureife, Erschliessung
Art. 36 Benennung,
Nummerierung
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Benützung von Privateigentum
Öffentliche -B-Funnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen--und andere im öffentlichen Interesse liegende -Ein4ichtungen-dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt-vief-
1
2
den3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 37 Allgemeine
Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schallschutz und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 1
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 2
5.3
Wohnhygiene
Art. 38 Ausrichtung der
Wohnungen
1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
BNO Dintikon 131. Mai 2021
19
Art. 39 Raummasse,
Fenstergrossen, eitm\kx\- 1-‘Qx‘ex‘-*bee.cm \-Ze-Neizaz\
1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Ur:Mei-Höhe . Vollgeschoss . Dachgeschoss Fensterfläche
mind. 2.30 m _ mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche / Zimmer 1/10 der Bodenfläche-(die-Fenster-müssen dikt-iis-Eieie führen)Bei_Dachflächenfenstern-kann-dief-ensterfläche -(Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche4ab einer-liohten-höhe--Ven1.5 mj red-uziert werden.
Neben-räume in Mehrfamilienhäusern: .-fü-r-eine 1-Zimmer- _mind. 4 m2 Wohnung . -Fürjedes weitere --1--m2-zusätzlioh Zimmer Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Art. 40 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 1
Art. 41 Velos
1 Der Bedarf für die Anzahl bereit zu stellender Veloparkplätze errechnet sich aus der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm.
Kinderwagen
2 In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche Räume als Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
BNO Dintikon 131. Mai 2021
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Art. 42 Spiel- und
gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen
1 Bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohneinheiten sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Ihre Grundfläche muss mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche für Wohnen betragen. Bei der Ausgestaltung der Spiel- und Begegnungsflächen sind, abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen.
Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche gemäss Abs. 1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahrlos erreichbar sind. 2
3 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche lässt der Gemeinderat gestützt auf die Baubewilligung gemäss § 163 Abs. la Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken.
Art. 43 Parkfelder
Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder für Personenwagen richtet sich nach der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSSNorm. 1
Parkfelder sind soweit möglich zusammenzufassen, damit eine gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche und ausreichende Grünflächen resultieren. Die Einfahrtsbereiche und Vorplätze dürfen maximal 7 m breit sein. 2
3 Vorfahrten zu Garage- oder Zufahrtstoren müssen von der Strassen- bzw. Gehweggrenze eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen.
Bei Überbauungen mit mehr als 10 Parkfeldern kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass die erforderlichen Abstellplätze unterirdisch anzuordnen sind.
4
BNO Dintikon 131. Mai 2021
21
6. TEIL
Schutzvorschriften
6.1
Einordnung von Bauten und Anlagen
Art. 44 Allgemeine
Anforderungen
Der Gemeinderat beurteilt auf dem ganzen Gemeindegebiet die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: eN:AN 4.4s4 T'as\ reket § —tem \I a) -Stellung (Firstrichtung)b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d)- Formr Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform,l2achneigung4--Fassadengliederung. 43)-Materialwahl, Farbe-h) Terrain- und Umgebungsgestaltung 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Erweiterte Bewilligungspflicht Kern- / Dorfzone
3 In den Kern- und Dorfzonen sind nach aussen in Erscheinung tretende Änderungen wie z.B. Fassadenrenovationen, Neueindeckung von Dächern sowie Sende- und Empfangsanlagen und der Ersatz von Türen, Fenstern, Fensterläden etc. bewilligungspflichtig.
Vogelschutz am Bau
Bei grösseren Bauvorhaben und an landschaftlich exponierten Lagen sind bei transparenter oder spiegelnder Verglasung grösserer Flächen Massnahmen gegen Vogelkollision gemäss Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" der Schweizerischen Vogelwarte vorzusehen. 4
BNO Dintikon 131. Mai 2021
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Art. 45 Dachgestaltung
1 Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können ausserhalb der Kernzone und der Dorfzone Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden. 2 Mit Ausnahme begehbarer Terrassen und von Solaranlagen sind auf Hauptbauten Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10 0 extensiv zu begrünen.
Art. 46 Aussenraumgestaltung
1 Bauten und Anlagen haben dem massgebenden Terrain und der charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst geringe Terrainveränderungen nötig sind. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene nicht höher als 1.0 m und, wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, nicht höher als 1.8 m sein. Höhere Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen können bewilligt werden, wenn dadurch eine bessere Einpassung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. In der Höhe gestaffelte Stufen müssen in der Regel mindestens um das Mass ihrer Höhen zurückgesetzt sein. Stützmauern sind in der Regel zu begrünen. 3 Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Baugesuches. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Bodenbeläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Für die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
Art. 47 Materialablagerungen
1 Die dauerhafte Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten ist bewilligungspflichtig. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
BNO Dintikon 131. Mai 2021
23
Art. 48 Aussenbeleuchtungen
Aussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen, sind sparsam und gezielt einzusetzen und von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr einzustellen. Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objektbestrahlungen sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden.
BNO Dintikon 31. Mai 2021
24
7. TEIL
Vollzug und Verfahren
Art. 49 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 1
Der Gemeinderat setzt für die Beurteilung von bedeutenden Bauvorhaben zur Gewährleistung und Förderung der ortsbildgestalterischen Qualitäten in der Dorf- und Kernzone einen Fachberater Ortsbild ein. Der Gemeinderat kann zur Beurteilung ein externes Fachgutachten einholen. Die Kosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
2
Art. 50 Gebührenreglement
1 Die Gebühren und die Verrechnung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
8. TEIL
Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 51 Aufhebung
bisherigen Rechts
1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
a) der Bauzonenplan Dintikon vom 28. Oktober 1997 b) der Kulturlandplan Dintikon vom 21. Dezember 1993 c) die Bau- und Nutzungsordnung vom 28. Oktober 1997
Art. 52 Übergangs recht
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
BNO Dintikon 131. Mai 2021
25
Gemeinde Dintikon Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Anhang 1 mit Verzeichnis der Schutzzonen und -objekte
Anhang BNO Dintikon I 31. Mai 20211 Kantonale Genehmigung
I
Anhang 1
Schutzzonen Feuchtstandorte, § 19 BNO Farbe blau blau
Flurname Hasel Gyselmatt
Parzelle Nr. 517, 518 297
BZ/ KL KL KL
Parzelle Nr. 522 522 522 522 478 479, 480, 481
BZ / KL KL KL KL KL KL KL
Naturschutzzone Wald, § 20 BNO Farbe Schraffur/FN Schraffur/FN Schraffur/N Schraffur/N Schraffur/N Dunkelgrün/A
Flurname Ruude Ebni Boonerüti / Ruude Birehäuli Schleipfi Althozinsel Birehäuli
522
Anhang 2
Schutzobjekte Naturobjekte, § 25 BNO Nr. Flurname F2.3.2 Winterhalde / Tannholz F2.weiher Bättelacher Schleipfi G3.8.1 Tannholz G3.8.2 Aussichtspunkt Brüggem Einzelbaum Abzweigung Oberdorf- / Hinterdorfstrasse (Linde)
Parzelle Nr. 523 579 480, 481 523 522 49
Anhang BNO Dintikon 131. Mai 2021 1 Kantonale Genehmigung
Plan KL KL KL KL KL BZ
II
Gebäude mit Substanzschutz, § 26 Abs. 1 BNO Vers.-Nr. Parz.-Nr. Bemerkungen
Nr. BZP
Nr. BI*
1.18
903 Bäuerlicher Vielzweckbau (1798) Hinterdorfstrasse 8 901 Altes Schulhaus (1802) Oberdorfstrasse 3 902 Schulhaus (1910/11) Altweg 2
61
40
51
49
116
86
907 Bäuerlicher Vielzweckbau (1798, 1850) Ammerswilerstrasse 5 906 Bäuerlicher Vielzweckbau mit Waschhaus (um 1820) Ammerswilerstrasse 13 909 Gasthof "zum Bären" (1834) mit Saalbau (1864) Dorfstrasse 57, 59 910 Bäuerlicher Vielzweckbau (um 1820) Langelenstrasse 10
26
77
Wohnteil
25
80
Wohnteil
12, 13
605
Gasthof und Saal
21
612
1.19
1.31
1.35
1.36
1.39
1.44
Objekt, Adresse
Wohnteil
Gebäude mit Volumenschutz, § 26 Abs. 2 BNO Nr. BZP 1.7 1.9 1.12 1.13
Nr. BI*
Objekt, Adresse
Vers.-Nr. Parz.-Nr. Bemerkungen
Bauernhaus Hinterdorfstrasse 21
76
947
Bauernhaus Eichbergweg 13 Bauernhaus Debisgasse 3 Wohnhaus Debisgasse 2
55
55
75
25
70
34
1.16
Wohnhaus Hinderdorfstrasse 10
66
36
1.17
Wohn- und Gewerbehaus Hinterdorfstrasse 11
65
47
kann bis 1 m von Strasse zurückgesetzt werden
Bauinventar Gemeinde Dintikon, Aktualisierung 2018
Anhang BNO Dintikon 1 31. Mai 2021 1 Kantonale Genehmigung
III
Objekt, Adresse
Vers.-Nr. Parz.-Nr. Bemerkungen
Nr. BZP
Nr. BI*
1.18
903 Bäuerlicher Vielzweckbau (1798) Hinterdorfstrasse 8
61
40
1.23
Bauernhaus Villmergenstrasse 12
48
60
1.24
Bauernhaus Mitteldorfstrasse 27 Wohn- und Gewerbehaus Mitteldorfstrasse 26
45
91
46
85
Bauernhaus Mitteldorfstrasse 17 Wohnhaus Mitteldorfstrasse 4
42
88
106
79
1.35
907 Bäuerlicher Vielzweckbau (1798, 1850) Ammerswilerstrasse 5
26
77
Ökonomieteil
1.36
906 Bäuerlicher Vielzweckbau mit 25 Waschhaus (um 1820) Ammerswilerstrasse 13 12 909 Gasthof „zum Bären" Ökonomiegebäude Dorfstrasse 57 751 Bauernhaus Langelenstrasse 9 57 Wohnhaus Oberdorfstrasse 21
80
Ökonomieteil
605
Ökonomieteil
1.25 1.27 1.33
1.39
1.43 1.44
Ökonomieteil
1121 54
Alte Mühle
Bauinventar Gemeinde Dintikon, Aktualisierung 2018
Anhang BNO Dintikon 1 31. Mai 2021 1 Kantonale Genehmigung
IV
Kulturobjekte, § 27 BNO Nr. BZP/KLP K4.2.0 K4.2.1 K4.2.2 K4.2.3 K4.2.4 K4.2.5 K4.2.6 K4.2.7 K4.2.8 K4.2.9 K4.2.11 K4.2.12 K4.2.13 K4.2.16 K4.2.17 K4.2.19 K4.2.20 K4.2.21 K4.2.22 K4.2.23 K4.3.24 K4.2.25 K728.1.2 K728.1.3 K769
Nr. Bl* 911A 911B 911E 911D 911C
911F
912B 912D 912E 912G 912A 912F
Art Brunnen Brunnen Brunnen Brunnen Brunnen Brunnen Brunnen Brunnen Brunnen Brunnen Sodbrunnen Brunnen Natursteinbrunnen Natursteinbrunnen Historischer Grenzstein Historischer Grenzstein Historischer Grenzstein Historischer Grenzstein Historischer Grenzstein Historischer Grenzstein Brunnen Historischer Grenzstein IVS hist. Verkehrsweg IVS hist. Verkehrsweg IVS hist. Verkehrsweg
Flurname
Parzelle Nr. 627 Roggestei 605 Langele Langele 626 Mitteldorf 58 165 Dorfmatt Mitteldorf 50 947 Mitteldorf 34 Hinterdorf 36 Hinterdorf 40 Hinterdorf 55 Mitteldorf 75 Unterdorf 612 Längele 522 Hasel Winkel 615, 76 1024, 61 Mitteldorf 497 Chächbe Birehäuli 522 Seengerhau 522 Händschikerfeld 830 Unterdorf 82 478 Schleipfi 522 Ruude Oberdorf/ 10 Chalbermatt 438 Langmatt
Plan BZ BZ BZ BZ BZ BZ BZ BZ BZ BZ BZ BZ KL KL KL BZ/KL KL KL KL BZ BZ KL KL (BZ)/KL KL
BI: Bauinventar Gemeinde Dintikon, Aktualisierung 2018
Anhang BNO Dintikon 1 31. Mai 2021 Kantonale Genehmigung
V