Bau- und Nutzungsordnung

Siglistorf

Dokument

Nummer
4319
Gemeinde
Siglistorf
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
06.11.2013
In Kraft seit
18.09.2024

Karte

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Text

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

r Gemeinde Siglistorf

Kanton Aargau

Teilrevision Nutzungsplanung Gewässerraum Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom:

17.11.2021

Vorprüfungsbericht vom:

20.12.2022

bis:

17.12.2021

öffentliche Auflage vom:

11.09.2023

bis:

11.10.2023

(publiziert im Amtsblatt am 11.09.2023)

12.09.2023

bis:

12.10.2023

(effektive Auflage)

Beschlossen von der Gemeindeversammlung

24. November 2023

Der Gemeinde.

Die Gemeindeschreiberin:

Dietl

im;

n:

Cornelia Hermann

Martin

Genehmigungsvermerk: AENDERÜNG Nr. ..A

zu Bno/Bo/No vcm.......

Genehmigung durch den Regierungsrat

RRBNr. Vom Im Auftrag dsr SlfistskoriÉlGi

Aarau, den Abteilung Raurnenhvi’cklüng BVU

STsINMANN Exemplar für die Genehmigung

Stand 29.01.2024

INGENIEURE UND PLANER AG Dipl. Ing. ETH/SIA, pal. Ing. Geometer Aarauerstrasse 69 5200 Brugg

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO der Gemeinde Siglistorf vom 14.06.2013 / Orientierungsinhalt

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Art. 18 Hochwasserstammobstbestand (nur Orientierungsinhalt)

{unverändert)

Art. 18a Gewässerraumzone

1 Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grund­ nutzungszone überlagert.

2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bau­ ten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. In­ nerhalb der Gewässerraumzone sind ausschliesslich einheimische, stand­ ortgerechte Pflanzen zulässig.

Art. 18b Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern

1 Bei offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzonen mit einer Gerin­ nesohle von weniger als 2 m Breite beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV innerhalb des Gewässerraums erstellt werden dürfen.

Art. 19 Naturobjekte {unverändert)

Exemplar für die Genehmigung: Stand 29.01.2024

Seite 1 von 1

A nrrICI

Departement Bau, Verkehr und Umweft Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau

Gemeinde Siglistorf

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkungsbericht vom:

13. Juni 2012

Vorprüfungsbericht vom:

3. April 2013

Öffentliche Auflage vorn:

9. April 2013

bis: 10. Mai 2013

Beschlossen von der Gemeindeversammlung:

14. Juni 2013

Der Gemeindeammann:

De Gemeindeschreiber:

Stefan Schuhmacher

Christian Bürgi

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

k)ove.rnIce-e) 2.0.43 Der Staatsschreiber:

4. April 2013 / Ba

STEINMANN

..ND PLANER AG Dipl. Ing. ETI-1/SIA, pst Ing. Geometer Aarauerstrasse 69 5200 Brugg

Inhaltsverzeichnis

1.

Geltungsbereich

1

2.

Raumplanung

1

3.

Zonenvorschriften

2

4.

5.

3.1.

Bauzone

2

3.2.

Landwirtschaftszone

7

3.3.

Schutzzone

8

3.4.

Überlagerte Schutzzonen

9

3.5.

Schutzobjekte

10

3.6.

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

12

Baubegriffe und Messweisen

12

4.1.

Abstände

12

4.2.

Arealüberbauung

14

4.3.

Störmass von Betrieben

14

4.4.

Nettoladenfläche

14

Bauvorschriften

14

5.1.

Baureife und Erschliessung

14

5.2.

Technische Bauvorschriften

15

5.3.

Wohnhygiene

16

6.

5.4.

Ausstattung von Mehrfamilienhäusern

16

5.5.

Mehrwertausgleich

17

Schutzvorschriften

18

6.1.

Ortsbild- und Denkmalschutz

18

6.2.

Umweltschutz

20

6.3.

Vollzug und Verfahren

20

7.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

21

8.

Anhang

22

8.1.

Objekte mit Volumenschutz

22

8.2.

Objekte mit Substanzschutz

22

8.3.

Kulturobjekte

22

Bau- und Nutzungsordnung 1.Geltungsbereich §1 'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

Geltungsbereich

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen,

deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2

1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

Übergeordnetes Recht

2Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des überge-

ordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. Raumplanung

Art. 3

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.

Art. 4

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen „Belchenstrasse", „Zentrum", „Kirchwise" dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2In Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht ist der haushälterischen

Nutzung des Bodens grosse Beachtung zu schenken. Der Gemeinderat kann im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens die anzustrebende Einwohnerdichte festlegen.

1

Verdichtung und Siedlungserneuerung

Sondernutzungsplanung

3Der Gestaltungsplan „Kirchwise" bezweckt:

Koordinierte Erschliessung für das Gesamtareal Herstellen der Attraktivität für Familien mit Kindern Energieeffiziente Bauweise mit Möglichkeit für den Anschluss an einen Wärmeverbund Ortsbildlich verträglicher Übergang zur angrenzenden Bebauung

3.Zonenvorschriften 3.1. Bauzone

Art. 5

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Zonenübersicht

Grünflächenziffer (GZ)

Gesamthöhe Steildach

Gesamthöhe Flachdach

Gebäudelänge

Grenzabstand klein

Grenzabstand gross

Mehrlängenzuschlag ab

Empfindlichkeitsstufe (ES)

Zonenvorschriften

2(x)

-

7.30 m 7.70 m (x)

_

_

-

5m (x)

-

-

III

Art. 6 Wohnzone W2

orange

2

-

6.80 m 7.20 m

10.30 m / 10.70 m

6.80 m 7.20 m

25m

4m

8m

12m

II

Art. 7 Wohnzone W3

rot

3

-

10.30 m / 10.70 m

13.80 m / 14.20 m

10.30 m / 10.70 m

35m

6m

10 m

20m

II

Art. 8 Gewerbezone G

violett

o

0.1

8.80 m 9.20 m

_

8.80 m 9.20 m

o

5m

-

-

III

Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen OE grau

-

-

o

-

-

-

o

o

-

II

43 weitere Artikel

Art. 10 Grünzone GR

grün

-

1

-

-

-

-

-

-

-

III

Art. 11 Dorfzone D

braun

traufseitige Fassadenhöhe

Vollgeschosse

Bauzonen

2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Ab-

wägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

2

3Bei der traufseitigen Fassadenhöhe, Gesamthöhe Steildach und

Gesamthöhe Flachdach in dieser Tabelle gelten die kleineren Masse für Bauten in der Ebene, die grösseren Masse, wenn das massgebliche Terrain ein Gefälle von 10% und mehr aufweist. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Zone D dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen. 4

6 1Die Dorfzone umfasst die schützenswerten alten Dorfteile, in denen die Erhaltung der bestehenden Mischnutzung mit Wohn-, Kleingewerbe- und Landwirtschaftsbauten sowie die bestehende Bebauungsstruktur im Hinblick auf die Anordnung, die Gesamtform und die Gestaltungsmerkmale der Gebäude und Freiräume erreicht werden soll. Anstelle von Abbruch und Neubau sind Umbauten und Sanierung zu fördern. 2Nebst Wohnbauten sind höchstens mässig störende Handwerks-

Dorfzone D

Nutzung

und Gewerbebetriebe, deren Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Betriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt sind, sowie Landwirtschaftsbetriebe zulässig. Verkaufsnutzungen bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, sind untersagt. Verboten sind auch Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Spielsalons). 3Renovationen, Um-, Ersatz- und Neubauten müssen sich in Stel-

Einfügung

lung, Ausmass, Dachform, Dachneigung, Fassadengestaltung, Materialwahl und Farbgebung sinnvoll in das bestehende Dorfbild einfügen. 4Als Dachaufbauten sind Schleppgauben oder Giebellukarnen zugelassen. Der höchste Punkt der Dachaufbaute muss mindestens 1.00 m unter der Firstlinie liegen (vertikal gemessen). Einzelne hochformatige Dachflächenfenster sowie Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Ort- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden.

Dachgestaltung

5Die Fassadengestaltung und deren Farbgebung haben sich in

Fassadengestaltung

das Ortsbild einzufügen. Frei auskragende, nicht überdachte Balkone sind nicht erlaubt. 6Aussenräume, Hausvorplätze, Vorgärten und Einfriedungen sind

in traditioneller Art zu erhalten oder zu gestalten. 3

Umgebung

'Bestehende Bauten können unter Einhaltung des vorhandenen Umfanges und der First- und Traufhöhen, unbeachtet der Grenzund Gebäudeabstände, sowie der Vollgeschosszahlen umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes (vgl. hiezu § 20 BNO) entsprechen.

Umbauten, Ersatzbauten

8Sämtliche Gebäudeabbrüche unterstehen dem vorgängigen Be-

Gebäudeabbruch

willigungsverfahren. 9Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht

Beratung

insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. 10Der Gemeinderat kann über Baugesuche in der Dorfzone vor

Gutachten

seinem Entscheid zu Lasten des Bauherrn ein fachmännisches Gutachten einholen.

Art. 7 1Die Zone W2 ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser

bestimmt. Zusätzlich sind Kleinwohnungen bis max. 80 m2 Bruttogeschossfläche pro Einfamilien- oder Zweifamilienhaus möglich. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen (z. B. Spielsalons oder ähnliches) sind verboten.

Wohnzone W2

2 In Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht dürfen auch Reiheneinfamilienhäuser erstellt werden. 3In der im Bauzonenplan schraffierten Fläche dürfen keine Bauten mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden.

Art. 8 Die Zone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von

freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen (z. B. Spielsalons oder ähnliches) sind verboten.

Art. 9 1Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für

Dienstleistungen bestimmt. Verkaufsnutzungen bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. 2Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebs-

inhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 4

Wohnzone W3

Gewerbezone G

3Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass sie als Trenngürtel ge-

genüber den Wohnbauten wirken und die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist.

Art. 10 1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und

Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berück-

sichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3Das umgebende Gelände ist mittels Bäumen und Sträuchern auf

Grund eines Bepflanzungsplanes zu begrünen.

Art. 11 1Die Grünzone dient primär der Siedlungsdurchgrünung innerhalb

der Bauzone. In Siglistorf werden die folgenden Grünzonen ausgeschieden: -

Belchenstrasse Bühl Tägerbach

2Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, sind Grünzonen

von allen Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung. 3Die Grünzone „Belchenstrasse" dient dem Schutz der bestehenden Magerwiese und der Erhaltung des ökologischen Korridors entlang der Belchenstrasse sowie der Siedlungsdurchgrünung. Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln, Aufforstung, Campieren und Feuer entfachen sind nicht gestattet. Tiefbauten wie Abwasser-, Wasser- und weitere Werkleitungen sind zugelassen, sofern sie für die Erschliessung der angrenzenden Bauzone notwendig sind. Bei Instandstellungsarbeiten dürfen nur einheimische, standortgerechte Arten verwendet werden. 5In der Grünzone „Bühl" dürfen die an die Wohnzone W2 angrenzenden Flächen bis zur Böschungsoberkante als Gärten genutzt werden. Feste Bauten und Anlagen sind nicht gestattet. Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung (BauV §49, Abs. 2c) sind entlang der Zufahrtsstrasse nicht gestattet, sondern müssen nördlich davon errichtet werden. Die bestehende Stützmauer darf in-

5

Grünzone GR

standgestellt und mittels Natursteinen verlängert werden, dabei darf das Strassenniveau nicht überschritten werden. Im Böschungsbereich entlang der Dorfstrasse sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln, Aufforstung, Campieren und Feuer entfachen nicht gestattet. Tiefbauten wie Abwasser-, Wasser- und weitere Werkleitungen sind zugelassen, sofern sie für die Erschliessung der angrenzenden Bauzone notwendig sind. Bei Instandstellungsarbeiten dürfen nur einheimische, standortgerechte Arten verwendet werden. 6Die Grünzone „Tägerbach" dient dem Schutz der bestehenden

Wiesenflächen und Hecken und der Erhaltung der Siedlungsdurchgrünung. Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln, Aufforstung, sind nicht gestattet. Tiefbauten wie Abwasser-, Wasser- und weitere Werkleitungen sind zugelassen, sofern sie für die Erschliessung der angrenzenden Bauzone notwendig sind. Bei Instandstellungsarbeiten dürfen nur einheimische, standortgerechte Arten verwendet werden. 'Unterhalt und Pflege der Grünzonen ist Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge / privatwirtschaftliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn dies ausserordentliche Umstände erfordern.

Art. 12 1Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen

überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2In der Hochwassergefahrenzone 1 ist der Gefährdungssituation

angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3In der Hochwassergefahrenzone 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend

6

Hochwassergefahrenzone

erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch

nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten, im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 5In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne

ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 6Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 7Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

3.2. Landwirtschaftszone

Art. 13

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt.

Landwirtschaftzone

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich

bis 50 a (pro einzelne Anlage) sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 14 1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 7

Bauten in der Landwirtschaftszone

2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen

werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3. Schutzzone

Art. 15 1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von

Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere.

Naturschutzzone im Kulturland

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten,

Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. 3In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen,

was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. Hunde sind innerhalb und am Rande der Naturschutzzone an der Leine zu führen. 4Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigen-

tümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

6Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel (erhalten / fördern)

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Magerwiese

Gelb

Artenreiche Heuwiese

Heuwiese, keine Düngung und Beweidung. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli). Herbstweide mit Rindern.

8

Zone

Bezeichnung im Plan

Feuchtgebiete

Blau

- Streuwiese - Gewässer

S G

Riedwiese / Flachmoor Laichgebiet / Brutbiotop

- Pufferzone

P

Kein Nährstoffeintrag im Kerngebiet

Fromentalwiese

-

Artenreiche Heuwiese

Heu- und Emdschnitt. Keine Düngung. Beweidung nur Herbstweide mit Rindern. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli).

Extensive Weide

Gelb-grün W

Artenreiche, extensive Weide (hoher Anteil Magerkeitszeiger)

Keine Düngung. Schonende Beweidung. Kein Säuberungsschnitt.

Artenreiche Wiese bzw. Heuwiese Gemischter HochstammObstbestand mit breitem Altersspektrum

Abgehende Bäume wieder mit HochstammObstbäumen oder einzelnen Nussbäumen ersetzen. Pflege auf lange Lebensdauer. Einzelne Dürrständer erwünscht. Keine Düngung und keine Dauerweide. Extensive Beweidung mit Schafen oder Rindern ohne Zufütterung.

HochstammObstbestand mit Streuobstwiese

Schutzziel (erhalten / fördern)

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Keine Düngung. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag kein Betreten. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z. B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen). Streuschnitt im Herbst / Winter Kein Schwimmen, Befahren, Einfangen und Aussetzen von Tieren. Heuwiese, keine Düngung.

3.4. Überlagerte Schutzzonen

Art. 16 1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung

seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Naturschutzzone Wald

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: 2

Bezeichnung im Plan

Waldgebiete

N

Waldgebiet „Buechstock" Naturwaldgemässe BestoWaldgebiet „Fluehalden" Waldgebiet „Rainhalde / Holi Buech" ckung Waldgebiet „Baris / Im Hoger"

Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten. Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen.

E

Waldgebiet „Stutzgänter"

Eichen fördern. Umtriebszeit der Eichen erhöhen (gern. Vereinbarung).

9

Schutzziel

Eichenwaldreservat

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Art. 17

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.

Landschaftsschutzzone

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender

Einschränkungen nach § 13. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3Im Gebiet zwischen Häsler und Hagwis sind Bauten und Anlagen, die das Wandern von Wildtieren behindern, nicht zulässig. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den Hochwasserschutz und für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächs-

häuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. 18 Die im Kulturlandplan bezeichneten Hochstammobstbestände haben einen besonderen landschaftlichen und biologischen Wert und sollen erhalten bzw. gefördert werden. Abgehende Bäume sind nach Möglichkeit zu ersetzen. Die Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen.

Hochstamnnobstbestand (nur Orientierungsinhalt)

3.5. Schutzobjekte

Art. 19 1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte

sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

10

Naturobjekte

2Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Hecken Feldgehölze Ufergehölze

hellgrüne Signatur

-

Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz

- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

Pufferstreifen

Bei Hecken, ufer- Nährstoffeingehölzen und Waldschwemmung in rändern generell Gewässer / Schutz3 m breit zone/ Schutzobjekt verhindern Bei offen fliessenden Gewässern 3 m ab Böschungskante

- Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten und naturfernen Tiefbauten nicht zulässig

Sonstige Naturobjekte (Einzelbaum, Baumreihe / -gruppe)

grüne(r) Punkt (e)

-

siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement

- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen, nach Absprache mit Gemeinderat

Aussichtspunkt

Symbol mit Richtungsangabe

-

Aussicht auf Dorfkern freihalten

- keine aussichtsbehindemde Bauten und bleibende Pflanzungen

Art. 20

1Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz (Volumen, Proportionen und Struktur; Material-, Konstruktionsund Gestaltungsmerkmale) geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele sind die Renovation, Umnutzung und geringfügige Erweiterungen wie die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zu-

stimmung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 11

Gebäude mit Substanzschutz

Gebäude mit Volumenschutz

4

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. 5Sind im öffentlichen Interesse (Ortsbildschutz) erhebliche Mehr-

Beiträge

aufwendungen für die Erhaltung von geschützten Bauten notwendig, so kann die Gemeinde Beiträge nach Massgabe der kantonalen Richtlinien an die Renovations- und Umbaukosten bewilligen. 21 Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

Kulturobjekte

3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 22 1Die Rekultivierungszone bezweckt die Wiederherstellung des Geländes für landwirtschaftliche und ökologische Zwecke.

Rekultivierungszone

2Die Details werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in

einem Rekultivierungsplan festgelegt.

4.Baubegriffe und Messweisen 4.1. Abstände

Art. 23 1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe

kleine Grenzabstand einzuhalten.

Abstand gegenüber dem Kulturland

2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert

werden.

Art. 24

1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.

Reduktion und Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände

2In der Wohnzone W2 können die Gebäudeabstände zwischen

Hauptgebäuden maximal auf 6.00 m herabgesetzt werden.

Art. 25

1Wird die in der Zoneneinteilung für den Mehrlängenzuschlag vorgeschriebene Fassadenlänge, ohne Anbauten und vorspringende Gebäudeteile, überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m. 12

Mehrlängenzuschlag

Bei rückspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Fassadenlänge um das Mass des Rücksprungs verringert werden.

Art. 26 Für einen Neubau muss dann lediglich der vorgeschriebene

Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Rückspringende Gebäudeteile

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Art. 27 Tiefbauten müssen einen Grenzabstand von 0.50 m aufweisen,

welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann.

Grenzabstand von Tiefbauten

Art. 28

1Wenn nicht durch Baulinien oder Sichtzonen etwas anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Mindestabstände gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen eingehalten werden:

Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen

a) Bauten 4.00 m b) Einfriedungen, Lärmschutzeinrichtungen und Mauern (inkl. Stützmauern) sowie Bäume bis zu 1.80 m Höhe 0.60 m Der Abstand gilt nur bei angrenzender Fahrbahn c) Bäume über 1.80 m Höhe - bei angrenzender Fahrbahn 1.00 m - bei angrenzendem Trottoir 0.60 m 2Einfriedungen gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen dürfen nicht höher als 1.80 m sein. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen.

Art. 29

l Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen. 2Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von

0.80 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern bis zu max. 1.80 m sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. Im gegenseitigen Einverständnis dürfen Stützmauern an oder auf die Grenze gesetzt werden. 13

Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken Stützmauern

4.2. Arealüberbauung

Art. 30

l Arealüberbauungen sind in den Zonen W2 und W3 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 3'000 m2 beträgt. Bei der Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform) ist der Zonencharakter zu wahren. Es ist ein wohlausgewogenes Wohnungssortiment anzubieten, mit der Möglichkeit Alterswohnungen unterbringen zu können.

Arealüberbauungen

2 Für die Anlage und Gestaltung der Spielflächen, der Gemein-

schaftsräume und der Garagierung gelten die kantonalen Vorschriften.

4.3. Störmass von Betrieben

Art. 31 l Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe

mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Gewerbe

2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr oder übermässige ideelle Immissionen (z. B. Spielsalons) verursachen, gelten nicht als mässig störend.

4.4. Nettoladenfläche

Art. 32 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der

VSS-Norm SN 640 281 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche".

Nettoladenfläche

5. Bauvorschriften 5.1.Baureife und Erschliessung

Art. 33

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände

bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 14

Benützung von Privateigentum

3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2. Technische Bauvorschriften

Art. 34 1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und

Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Allgemeine Anforderungen

2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft

eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern.

Art. 35 l Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt

werden, sofern ein Wärmeverbund besteht und ein Anschluss sinnvoll und zumutbar ist.

Art. 36

1Bei Mehrfamilienhäusern sind Garagen und Abstellplätze so anzuordnen, dass bewohnte Räume nicht mit Immissionen beeinträchtigt werden und eine zweckmässige Anordnung der Spielund Freiflächen möglich ist. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen. 2Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. In der Dorfzone kann dieses Mass reduziert werden. 3Zur Entwässerung von Garagen, Garagenvorplätzen, Einstellräumen für Motorfahrzeuge und Parkplätzen von Wohnbauten müssen Schlammsammler mit Tauchbogen eingebaut werden. Die Garagenvorplätze sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann. Wenn immer möglich, sind Abstellplätze so anzulegen, dass das Wasser versickern kann. 4Zufahrten im Freien dürfen höchstens 12% Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5% an die Strassen anzuschliessen. Sie haben Radien von mindestens 3.00 m aufzuweisen.

15

Energiesparmassnahmen

Garagenvorplätze Zufahrten

5.3. Wohnhygiene

Art. 37 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse

(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 38

1Für Neubauten gelten folgende Masse:

Ausrichtung der Wohnungen

Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Raumhöhe Vollgeschoss: Raumhöhe Dachgeschoss:

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5.00 m2 Fläche Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen). Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1.50 m zählen nicht zur massgeblichen Bodenfläche. Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum pro Wohnung: mind. 5.00 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: Keller für jedes weitere Zimmer:

mind. 4.00 m2 1.00 m2 zusätzlich

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

2

3In der Dorfzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Art. 39

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

5.4. Ausstattung von Mehrfamilienhäusern

Art. 40

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen.

16

Velos, Kinderwagen

Art. 41 1Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der

anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.

Spielplätze

2Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. 3Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann

Ersatzlösungen

auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.

Art. 42

1Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten.

Sicherheit im öffentlichen Raum

2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien er-

lassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

Art. 43

Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind ein möglicher Kompostierplatz und mindestens ein Abstellplatz für Abfallcontainer auszuweisen. 5.5.

Container, Kompostplätze

Mehrwertausgleich

Art. 44 1Wird mit einer Zonenplanrevision Land von einer Nichtbauzone

einer Bauzone (Einzonung) zugewiesen, haben die Grundeigentümerin und der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten. Davon ausgenommen sind Kompensationen. 2Der Mehrwert errechnet sich aus der Differenz des Verkehrswerts

Abgabenhöhe

der betroffenen Fläche vor und nach der Planungsmassnahme (Einzonung). Vom so errechneten Mehrwert sind 25 °A als Ausgleichszahlung geschuldet. 3Die Abgabe wird gesondert für jede Parzelle zur Zahlung fällig,

wenn mit dem durch die neue Zonierung möglich gewordenen Bau begonnen oder das Grundstück verkauft wird. 17

Fälligkeit

4Für die Berechnung des Mehrwerts gelten folgende Grundsätze

-

Berechnungsgrundsätze

Bei Verkauf entspricht der Wert nach der Planungsmassnahme dem Verkaufspreis. Die Berechnung des Werts vor der Planungsmassnahme erfolgt nach den Grundsätzen, wie sie für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer gelten. Bei Bebauung entspricht der Wert des Grundstücks nach der Planungsmassnahme dem Verkehrswert zur Zeit des Baubeginns (aktueller Wert). Dieser Wert wie auch der Wert vor der Planungsmassnahme werden geschätzt. Ist für den Erwerb des Grundstücks ein höherer Preis bezahlt worden als gemäss Schätzung, kann dieser Betrag eingesetzt werden. Unkosten, die den Wert des Grundstücks erhöht haben (Erschliessung, Gebühren etc.), dürfen abgezogen werden.

6Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten

Baubeginn

ausgleichspflichtigen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden oder grundpfandrechtlich gesichert ist, was als Bedingung in die Baubewilligung aufzunehmen ist. 6Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für

Massnahmen der Raum- und Siedlungsentwicklung (z.B. Entschädigung auszuzonender gehorteter Grundstücke) sowie für Erschliessungen zu verwenden.

Zweckgebundenheit der Ausgleichszahlung

6. Schutzvorschriften 6.1.0rtsbild- und Denkmalschutz

Art. 45

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung.

18

Allgemeine Anforderungen

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a) Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 46 1Dachflächen dürfen auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge mit Dachaufbauten und Dacheinschnitten durchbrochen werden. Einzelne zusätzliche Dachflächenfenster sind erlaubt.

Dachgeschosse

2Dachflächenfenster dürfen bei Dachgeschossen ein Rohlichtmass von höchstens 0.8 m2 aufweisen.

Art. 47 1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und

geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung. 3Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das

Erdreich mit Böschungen (Verhältnis max. 2:3) und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 4Die Eigentümer von nicht überbauten Grundstücken im Baugebiet haben für den regelmässigen Unterhalt (z. B. Grasschnitt) dieser Areale zu sorgen. Zwischenablagerungen (z. B. Aushub, Bauschutt, Baumaterial und Geräte) sind nur im direkten Zusammenhang mit Bauarbeiten zulässig.

19

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Art. 48

1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Gewerbezone bewilligt werden.

Materialablagerungen

2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materia-

lien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 49 Antennen, Parabolspiegel und Solaranlagen müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Die kantonalen Vorgaben sind verbindlich.

Antennen, Parabolspiegel, Solaranlagen

6.2. Umweltschutz

Art. 50 1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums,

wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Einwirkungen

2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschüttungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

51 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastungen der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Lärmschutz

6.3.Vollzug und Verfahren 52 1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 20

Zuständigkeit

2Ist über Einwendungen zu entscheiden oder sind wesentliche

öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkompetenz beim Gemeinderat. 3Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie.

Art. 53 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten

(Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 54 Für die Naturschutzgebiete Grund / Rietwiese (Eigentum Staat

Aargau) und Baris / Im Hoger (Eigentum Pro Natura) regelt das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (in Absprache mit Pro Natura) Schutz und Unterhalt.

Gebühren

Naturschutz

7.Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 55

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

Aufhebung bisherigen Rechts

a) der Bauzonenplan vom 28. November 1997 b) der Kulturlandplan vom 22. März 1994 c) die Bau- und Nutzungsordnung vom 28. November 1997 56 1Diese Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde in Kraft.

Inkrafttreten

2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche werden

Anwendung hängige Baugesuche

nach dieser Bau- und Nutzungsordnung beurteilt.

21

8.

Anhang 8.1. Objekte mit Volumenschutz

Objekt Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Restaurant Löwen Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bauernhauszeile Bauernhauszeile Bauernhauszeile Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau

Parz.-Nr. 591 189 189 189 166 164 163 162 169 235 165 103 122 121 120 117 370 369 293 265 267 290 270 292 272

Strasse Oberdorf Dorfstrasse Dorfstrasse Dorfstrasse Dorfstrasse Dorfstrasse Dorfstrasse Dorfstrasse Kruggasse Kruggasse Kruggasse Alte Poststrasse Belchenstrasse Belchenstrasse Belchenstrasse Belchenstrasse Belchenstrasse Belchenstrasse Schulhausstrasse Bachstrasse Bachstrasse Bachstrasse Bachstrasse Bachstrasse Lettenstrasse

Nr. 5/17 11 12/13 14 23 24/25 28 37 19 174 22 33 41 42/43 44 48 50 51 39 61 64 78 65 73 68/69

Parz.-Nr.

Strasse

Nr.

219 125 370 116 265 291, 565, 566

Oberdorf Belchenstrasse Belchenstrasse Kapellenweg Bachstrasse

299

82. Objekte mit Substanzschutz Objekt Bäuerlicher Vielzweckbau (1885/86) Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau (19. Jh.) Fridolinskapelle (1969-1970) Speicher (1688 / 19. Jh.) Bauernhauszeile mit Fachwerkspeicher (18./19. Jh.) Alte Mühle (1855)

Bemerkungen

3 46 50 130 62 75, 77, 191

Bauinventar Aargau (SIG 905) Bauinventar Aargau (SIG 909) Bauinventar Aargau (SIG 904) Bauinventar Aargau (SIG 901) Bauinventar Aargau (SIG 906)

Bachstrasse

72

Bauinventar Aargau (SIG 902)

Strasse Belchenstrasse Bachstrasse Dorfstrasse

Nr. 46 78 14

Bemerkungen Bauinventar Aargau (SIG 908A) Bauinventar Aargau (SIG 908B) Bauinventar Aargau (SIG 9080)

Bachstrasse

Bauinventar Aargau (SIG 903)

8.3. Kulturobjekte Objekt Brunnen (1860/1968) Brunnen (19. Jh./1986) Brunnen (1897/1986)

22

Parz.-Nr. 125 290 191