Bau- und Nutzungsordnung
Siglistorf
Dokument
- Nummer
- 4319
- Gemeinde
- Siglistorf
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 06.11.2013
- In Kraft seit
- 18.09.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
r Gemeinde Siglistorf
Kanton Aargau
Teilrevision Nutzungsplanung Gewässerraum Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom:
17.11.2021
Vorprüfungsbericht vom:
20.12.2022
bis:
17.12.2021
öffentliche Auflage vom:
11.09.2023
bis:
11.10.2023
(publiziert im Amtsblatt am 11.09.2023)
12.09.2023
bis:
12.10.2023
(effektive Auflage)
Beschlossen von der Gemeindeversammlung
24. November 2023
Der Gemeinde.
Die Gemeindeschreiberin:
Dietl
im;
n:
Cornelia Hermann
Martin
Genehmigungsvermerk: AENDERÜNG Nr. ..A
zu Bno/Bo/No vcm.......
Genehmigung durch den Regierungsrat
RRBNr. Vom Im Auftrag dsr SlfistskoriÉlGi
Aarau, den Abteilung Raurnenhvi’cklüng BVU
STsINMANN Exemplar für die Genehmigung
Stand 29.01.2024
INGENIEURE UND PLANER AG Dipl. Ing. ETH/SIA, pal. Ing. Geometer Aarauerstrasse 69 5200 Brugg
Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO der Gemeinde Siglistorf vom 14.06.2013 / Orientierungsinhalt
Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt
Art. 18 Hochwasserstammobstbestand (nur Orientierungsinhalt)
{unverändert)
Art. 18a Gewässerraumzone
1 Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grund nutzungszone überlagert.
2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bau ten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. In nerhalb der Gewässerraumzone sind ausschliesslich einheimische, stand ortgerechte Pflanzen zulässig.
Art. 18b Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
1 Bei offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzonen mit einer Gerin nesohle von weniger als 2 m Breite beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV innerhalb des Gewässerraums erstellt werden dürfen.
Art. 19 Naturobjekte {unverändert)
Exemplar für die Genehmigung: Stand 29.01.2024
Seite 1 von 1
A nrrICI
Departement Bau, Verkehr und Umweft Abteilung Raumentwicklung
Kanton Aargau
Gemeinde Siglistorf
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Mitwirkungsbericht vom:
13. Juni 2012
Vorprüfungsbericht vom:
3. April 2013
Öffentliche Auflage vorn:
9. April 2013
bis: 10. Mai 2013
Beschlossen von der Gemeindeversammlung:
14. Juni 2013
Der Gemeindeammann:
De Gemeindeschreiber:
Stefan Schuhmacher
Christian Bürgi
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
k)ove.rnIce-e) 2.0.43 Der Staatsschreiber:
4. April 2013 / Ba
STEINMANN
..ND PLANER AG Dipl. Ing. ETI-1/SIA, pst Ing. Geometer Aarauerstrasse 69 5200 Brugg
Inhaltsverzeichnis
1.
Geltungsbereich
1
2.
Raumplanung
1
3.
Zonenvorschriften
2
4.
5.
3.1.
Bauzone
2
3.2.
Landwirtschaftszone
7
3.3.
Schutzzone
8
3.4.
Überlagerte Schutzzonen
9
3.5.
Schutzobjekte
10
3.6.
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
12
Baubegriffe und Messweisen
12
4.1.
Abstände
12
4.2.
Arealüberbauung
14
4.3.
Störmass von Betrieben
14
4.4.
Nettoladenfläche
14
Bauvorschriften
14
5.1.
Baureife und Erschliessung
14
5.2.
Technische Bauvorschriften
15
5.3.
Wohnhygiene
16
6.
5.4.
Ausstattung von Mehrfamilienhäusern
16
5.5.
Mehrwertausgleich
17
Schutzvorschriften
18
6.1.
Ortsbild- und Denkmalschutz
18
6.2.
Umweltschutz
20
6.3.
Vollzug und Verfahren
20
7.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
21
8.
Anhang
22
8.1.
Objekte mit Volumenschutz
22
8.2.
Objekte mit Substanzschutz
22
8.3.
Kulturobjekte
22
Bau- und Nutzungsordnung 1.Geltungsbereich §1 'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.
Geltungsbereich
2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen,
deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
Übergeordnetes Recht
2Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des überge-
ordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2. Raumplanung
Art. 3
Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.
Art. 4
1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen „Belchenstrasse", „Zentrum", „Kirchwise" dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2In Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht ist der haushälterischen
Nutzung des Bodens grosse Beachtung zu schenken. Der Gemeinderat kann im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens die anzustrebende Einwohnerdichte festlegen.
1
Verdichtung und Siedlungserneuerung
Sondernutzungsplanung
3Der Gestaltungsplan „Kirchwise" bezweckt:
Koordinierte Erschliessung für das Gesamtareal Herstellen der Attraktivität für Familien mit Kindern Energieeffiziente Bauweise mit Möglichkeit für den Anschluss an einen Wärmeverbund Ortsbildlich verträglicher Übergang zur angrenzenden Bebauung
3.Zonenvorschriften 3.1. Bauzone
Art. 5
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Zonenübersicht
Grünflächenziffer (GZ)
Gesamthöhe Steildach
Gesamthöhe Flachdach
Gebäudelänge
Grenzabstand klein
Grenzabstand gross
Mehrlängenzuschlag ab
Empfindlichkeitsstufe (ES)
Zonenvorschriften
2(x)
-
7.30 m 7.70 m (x)
_
_
-
5m (x)
-
-
III
Art. 6 Wohnzone W2
orange
2
-
6.80 m 7.20 m
10.30 m / 10.70 m
6.80 m 7.20 m
25m
4m
8m
12m
II
Art. 7 Wohnzone W3
rot
3
-
10.30 m / 10.70 m
13.80 m / 14.20 m
10.30 m / 10.70 m
35m
6m
10 m
20m
II
Art. 8 Gewerbezone G
violett
o
0.1
8.80 m 9.20 m
_
8.80 m 9.20 m
o
5m
-
-
III
Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen OE grau
-
-
o
-
-
-
o
o
-
II
43 weitere Artikel
Art. 10 Grünzone GR
grün
-
1
-
-
-
-
-
-
-
III
Art. 11 Dorfzone D
braun
traufseitige Fassadenhöhe
Vollgeschosse
Bauzonen
2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Ab-
wägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
2
3Bei der traufseitigen Fassadenhöhe, Gesamthöhe Steildach und
Gesamthöhe Flachdach in dieser Tabelle gelten die kleineren Masse für Bauten in der Ebene, die grösseren Masse, wenn das massgebliche Terrain ein Gefälle von 10% und mehr aufweist. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Zone D dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen. 4
6 1Die Dorfzone umfasst die schützenswerten alten Dorfteile, in denen die Erhaltung der bestehenden Mischnutzung mit Wohn-, Kleingewerbe- und Landwirtschaftsbauten sowie die bestehende Bebauungsstruktur im Hinblick auf die Anordnung, die Gesamtform und die Gestaltungsmerkmale der Gebäude und Freiräume erreicht werden soll. Anstelle von Abbruch und Neubau sind Umbauten und Sanierung zu fördern. 2Nebst Wohnbauten sind höchstens mässig störende Handwerks-
Dorfzone D
Nutzung
und Gewerbebetriebe, deren Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Betriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt sind, sowie Landwirtschaftsbetriebe zulässig. Verkaufsnutzungen bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, sind untersagt. Verboten sind auch Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Spielsalons). 3Renovationen, Um-, Ersatz- und Neubauten müssen sich in Stel-
Einfügung
lung, Ausmass, Dachform, Dachneigung, Fassadengestaltung, Materialwahl und Farbgebung sinnvoll in das bestehende Dorfbild einfügen. 4Als Dachaufbauten sind Schleppgauben oder Giebellukarnen zugelassen. Der höchste Punkt der Dachaufbaute muss mindestens 1.00 m unter der Firstlinie liegen (vertikal gemessen). Einzelne hochformatige Dachflächenfenster sowie Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Ort- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden.
Dachgestaltung
5Die Fassadengestaltung und deren Farbgebung haben sich in
Fassadengestaltung
das Ortsbild einzufügen. Frei auskragende, nicht überdachte Balkone sind nicht erlaubt. 6Aussenräume, Hausvorplätze, Vorgärten und Einfriedungen sind
in traditioneller Art zu erhalten oder zu gestalten. 3
Umgebung
'Bestehende Bauten können unter Einhaltung des vorhandenen Umfanges und der First- und Traufhöhen, unbeachtet der Grenzund Gebäudeabstände, sowie der Vollgeschosszahlen umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes (vgl. hiezu § 20 BNO) entsprechen.
Umbauten, Ersatzbauten
8Sämtliche Gebäudeabbrüche unterstehen dem vorgängigen Be-
Gebäudeabbruch
willigungsverfahren. 9Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht
Beratung
insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. 10Der Gemeinderat kann über Baugesuche in der Dorfzone vor
Gutachten
seinem Entscheid zu Lasten des Bauherrn ein fachmännisches Gutachten einholen.
Art. 7 1Die Zone W2 ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser
bestimmt. Zusätzlich sind Kleinwohnungen bis max. 80 m2 Bruttogeschossfläche pro Einfamilien- oder Zweifamilienhaus möglich. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen (z. B. Spielsalons oder ähnliches) sind verboten.
Wohnzone W2
2 In Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht dürfen auch Reiheneinfamilienhäuser erstellt werden. 3In der im Bauzonenplan schraffierten Fläche dürfen keine Bauten mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden.
Art. 8 Die Zone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von
freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen (z. B. Spielsalons oder ähnliches) sind verboten.
Art. 9 1Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für
Dienstleistungen bestimmt. Verkaufsnutzungen bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. 2Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebs-
inhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 4
Wohnzone W3
Gewerbezone G
3Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass sie als Trenngürtel ge-
genüber den Wohnbauten wirken und die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist.
Art. 10 1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und
Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berück-
sichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3Das umgebende Gelände ist mittels Bäumen und Sträuchern auf
Grund eines Bepflanzungsplanes zu begrünen.
Art. 11 1Die Grünzone dient primär der Siedlungsdurchgrünung innerhalb
der Bauzone. In Siglistorf werden die folgenden Grünzonen ausgeschieden: -
Belchenstrasse Bühl Tägerbach
2Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, sind Grünzonen
von allen Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung. 3Die Grünzone „Belchenstrasse" dient dem Schutz der bestehenden Magerwiese und der Erhaltung des ökologischen Korridors entlang der Belchenstrasse sowie der Siedlungsdurchgrünung. Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln, Aufforstung, Campieren und Feuer entfachen sind nicht gestattet. Tiefbauten wie Abwasser-, Wasser- und weitere Werkleitungen sind zugelassen, sofern sie für die Erschliessung der angrenzenden Bauzone notwendig sind. Bei Instandstellungsarbeiten dürfen nur einheimische, standortgerechte Arten verwendet werden. 5In der Grünzone „Bühl" dürfen die an die Wohnzone W2 angrenzenden Flächen bis zur Böschungsoberkante als Gärten genutzt werden. Feste Bauten und Anlagen sind nicht gestattet. Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung (BauV §49, Abs. 2c) sind entlang der Zufahrtsstrasse nicht gestattet, sondern müssen nördlich davon errichtet werden. Die bestehende Stützmauer darf in-
5
Grünzone GR
standgestellt und mittels Natursteinen verlängert werden, dabei darf das Strassenniveau nicht überschritten werden. Im Böschungsbereich entlang der Dorfstrasse sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln, Aufforstung, Campieren und Feuer entfachen nicht gestattet. Tiefbauten wie Abwasser-, Wasser- und weitere Werkleitungen sind zugelassen, sofern sie für die Erschliessung der angrenzenden Bauzone notwendig sind. Bei Instandstellungsarbeiten dürfen nur einheimische, standortgerechte Arten verwendet werden. 6Die Grünzone „Tägerbach" dient dem Schutz der bestehenden
Wiesenflächen und Hecken und der Erhaltung der Siedlungsdurchgrünung. Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln, Aufforstung, sind nicht gestattet. Tiefbauten wie Abwasser-, Wasser- und weitere Werkleitungen sind zugelassen, sofern sie für die Erschliessung der angrenzenden Bauzone notwendig sind. Bei Instandstellungsarbeiten dürfen nur einheimische, standortgerechte Arten verwendet werden. 'Unterhalt und Pflege der Grünzonen ist Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge / privatwirtschaftliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn dies ausserordentliche Umstände erfordern.
Art. 12 1Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen
überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2In der Hochwassergefahrenzone 1 ist der Gefährdungssituation
angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3In der Hochwassergefahrenzone 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend
6
Hochwassergefahrenzone
erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch
nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten, im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 5In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne
ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 6Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 7Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
3.2. Landwirtschaftszone
Art. 13
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt.
Landwirtschaftzone
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich
bis 50 a (pro einzelne Anlage) sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 14 1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 7
Bauten in der Landwirtschaftszone
2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen
werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3. Schutzzone
Art. 15 1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von
Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere.
Naturschutzzone im Kulturland
2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten,
Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. 3In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen,
was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. Hunde sind innerhalb und am Rande der Naturschutzzone an der Leine zu führen. 4Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigen-
tümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
6Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel (erhalten / fördern)
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Magerwiese
Gelb
Artenreiche Heuwiese
Heuwiese, keine Düngung und Beweidung. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli). Herbstweide mit Rindern.
8
Zone
Bezeichnung im Plan
Feuchtgebiete
Blau
- Streuwiese - Gewässer
S G
Riedwiese / Flachmoor Laichgebiet / Brutbiotop
- Pufferzone
P
Kein Nährstoffeintrag im Kerngebiet
Fromentalwiese
-
Artenreiche Heuwiese
Heu- und Emdschnitt. Keine Düngung. Beweidung nur Herbstweide mit Rindern. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli).
Extensive Weide
Gelb-grün W
Artenreiche, extensive Weide (hoher Anteil Magerkeitszeiger)
Keine Düngung. Schonende Beweidung. Kein Säuberungsschnitt.
Artenreiche Wiese bzw. Heuwiese Gemischter HochstammObstbestand mit breitem Altersspektrum
Abgehende Bäume wieder mit HochstammObstbäumen oder einzelnen Nussbäumen ersetzen. Pflege auf lange Lebensdauer. Einzelne Dürrständer erwünscht. Keine Düngung und keine Dauerweide. Extensive Beweidung mit Schafen oder Rindern ohne Zufütterung.
HochstammObstbestand mit Streuobstwiese
Schutzziel (erhalten / fördern)
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Keine Düngung. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag kein Betreten. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z. B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen). Streuschnitt im Herbst / Winter Kein Schwimmen, Befahren, Einfangen und Aussetzen von Tieren. Heuwiese, keine Düngung.
3.4. Überlagerte Schutzzonen
Art. 16 1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung
seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Naturschutzzone Wald
Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: 2
Bezeichnung im Plan
Waldgebiete
N
Waldgebiet „Buechstock" Naturwaldgemässe BestoWaldgebiet „Fluehalden" Waldgebiet „Rainhalde / Holi Buech" ckung Waldgebiet „Baris / Im Hoger"
Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten. Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen.
E
Waldgebiet „Stutzgänter"
Eichen fördern. Umtriebszeit der Eichen erhöhen (gern. Vereinbarung).
9
Schutzziel
Eichenwaldreservat
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Art. 17
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.
Landschaftsschutzzone
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender
Einschränkungen nach § 13. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3Im Gebiet zwischen Häsler und Hagwis sind Bauten und Anlagen, die das Wandern von Wildtieren behindern, nicht zulässig. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den Hochwasserschutz und für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächs-
häuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. 18 Die im Kulturlandplan bezeichneten Hochstammobstbestände haben einen besonderen landschaftlichen und biologischen Wert und sollen erhalten bzw. gefördert werden. Abgehende Bäume sind nach Möglichkeit zu ersetzen. Die Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen.
Hochstamnnobstbestand (nur Orientierungsinhalt)
3.5. Schutzobjekte
Art. 19 1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte
sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
10
Naturobjekte
2Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Hecken Feldgehölze Ufergehölze
hellgrüne Signatur
-
Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz
- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen
Pufferstreifen
Bei Hecken, ufer- Nährstoffeingehölzen und Waldschwemmung in rändern generell Gewässer / Schutz3 m breit zone/ Schutzobjekt verhindern Bei offen fliessenden Gewässern 3 m ab Böschungskante
- Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten und naturfernen Tiefbauten nicht zulässig
Sonstige Naturobjekte (Einzelbaum, Baumreihe / -gruppe)
grüne(r) Punkt (e)
-
siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement
- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen, nach Absprache mit Gemeinderat
Aussichtspunkt
Symbol mit Richtungsangabe
-
Aussicht auf Dorfkern freihalten
- keine aussichtsbehindemde Bauten und bleibende Pflanzungen
Art. 20
1Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz (Volumen, Proportionen und Struktur; Material-, Konstruktionsund Gestaltungsmerkmale) geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele sind die Renovation, Umnutzung und geringfügige Erweiterungen wie die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zu-
stimmung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 11
Gebäude mit Substanzschutz
Gebäude mit Volumenschutz
4
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. 5Sind im öffentlichen Interesse (Ortsbildschutz) erhebliche Mehr-
Beiträge
aufwendungen für die Erhaltung von geschützten Bauten notwendig, so kann die Gemeinde Beiträge nach Massgabe der kantonalen Richtlinien an die Renovations- und Umbaukosten bewilligen. 21 Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
Kulturobjekte
3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 22 1Die Rekultivierungszone bezweckt die Wiederherstellung des Geländes für landwirtschaftliche und ökologische Zwecke.
Rekultivierungszone
2Die Details werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in
einem Rekultivierungsplan festgelegt.
4.Baubegriffe und Messweisen 4.1. Abstände
Art. 23 1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe
kleine Grenzabstand einzuhalten.
Abstand gegenüber dem Kulturland
2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert
werden.
Art. 24
1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.
Reduktion und Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände
2In der Wohnzone W2 können die Gebäudeabstände zwischen
Hauptgebäuden maximal auf 6.00 m herabgesetzt werden.
Art. 25
1Wird die in der Zoneneinteilung für den Mehrlängenzuschlag vorgeschriebene Fassadenlänge, ohne Anbauten und vorspringende Gebäudeteile, überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m. 12
Mehrlängenzuschlag
Bei rückspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Fassadenlänge um das Mass des Rücksprungs verringert werden.
Art. 26 Für einen Neubau muss dann lediglich der vorgeschriebene
Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
Rückspringende Gebäudeteile
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 27 Tiefbauten müssen einen Grenzabstand von 0.50 m aufweisen,
welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann.
Grenzabstand von Tiefbauten
Art. 28
1Wenn nicht durch Baulinien oder Sichtzonen etwas anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Mindestabstände gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen eingehalten werden:
Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen
a) Bauten 4.00 m b) Einfriedungen, Lärmschutzeinrichtungen und Mauern (inkl. Stützmauern) sowie Bäume bis zu 1.80 m Höhe 0.60 m Der Abstand gilt nur bei angrenzender Fahrbahn c) Bäume über 1.80 m Höhe - bei angrenzender Fahrbahn 1.00 m - bei angrenzendem Trottoir 0.60 m 2Einfriedungen gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen dürfen nicht höher als 1.80 m sein. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen.
Art. 29
l Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen. 2Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von
0.80 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern bis zu max. 1.80 m sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. Im gegenseitigen Einverständnis dürfen Stützmauern an oder auf die Grenze gesetzt werden. 13
Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken Stützmauern
4.2. Arealüberbauung
Art. 30
l Arealüberbauungen sind in den Zonen W2 und W3 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 3'000 m2 beträgt. Bei der Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform) ist der Zonencharakter zu wahren. Es ist ein wohlausgewogenes Wohnungssortiment anzubieten, mit der Möglichkeit Alterswohnungen unterbringen zu können.
Arealüberbauungen
2 Für die Anlage und Gestaltung der Spielflächen, der Gemein-
schaftsräume und der Garagierung gelten die kantonalen Vorschriften.
4.3. Störmass von Betrieben
Art. 31 l Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe
mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Gewerbe
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr oder übermässige ideelle Immissionen (z. B. Spielsalons) verursachen, gelten nicht als mässig störend.
4.4. Nettoladenfläche
Art. 32 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der
VSS-Norm SN 640 281 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche".
Nettoladenfläche
5. Bauvorschriften 5.1.Baureife und Erschliessung
Art. 33
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände
bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 14
Benützung von Privateigentum
3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2. Technische Bauvorschriften
Art. 34 1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und
Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Allgemeine Anforderungen
2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft
eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern.
Art. 35 l Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt
werden, sofern ein Wärmeverbund besteht und ein Anschluss sinnvoll und zumutbar ist.
Art. 36
1Bei Mehrfamilienhäusern sind Garagen und Abstellplätze so anzuordnen, dass bewohnte Räume nicht mit Immissionen beeinträchtigt werden und eine zweckmässige Anordnung der Spielund Freiflächen möglich ist. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen. 2Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. In der Dorfzone kann dieses Mass reduziert werden. 3Zur Entwässerung von Garagen, Garagenvorplätzen, Einstellräumen für Motorfahrzeuge und Parkplätzen von Wohnbauten müssen Schlammsammler mit Tauchbogen eingebaut werden. Die Garagenvorplätze sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann. Wenn immer möglich, sind Abstellplätze so anzulegen, dass das Wasser versickern kann. 4Zufahrten im Freien dürfen höchstens 12% Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5% an die Strassen anzuschliessen. Sie haben Radien von mindestens 3.00 m aufzuweisen.
15
Energiesparmassnahmen
Garagenvorplätze Zufahrten
5.3. Wohnhygiene
Art. 37 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse
(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 38
1Für Neubauten gelten folgende Masse:
Ausrichtung der Wohnungen
Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Raumhöhe Vollgeschoss: Raumhöhe Dachgeschoss:
mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5.00 m2 Fläche Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen). Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1.50 m zählen nicht zur massgeblichen Bodenfläche. Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum pro Wohnung: mind. 5.00 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: Keller für jedes weitere Zimmer:
mind. 4.00 m2 1.00 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
2
3In der Dorfzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 39
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
5.4. Ausstattung von Mehrfamilienhäusern
Art. 40
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen.
16
Velos, Kinderwagen
Art. 41 1Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der
anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
Spielplätze
2Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. 3Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann
Ersatzlösungen
auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.
Art. 42
1Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten.
Sicherheit im öffentlichen Raum
2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien er-
lassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
Art. 43
Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind ein möglicher Kompostierplatz und mindestens ein Abstellplatz für Abfallcontainer auszuweisen. 5.5.
Container, Kompostplätze
Mehrwertausgleich
Art. 44 1Wird mit einer Zonenplanrevision Land von einer Nichtbauzone
einer Bauzone (Einzonung) zugewiesen, haben die Grundeigentümerin und der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten. Davon ausgenommen sind Kompensationen. 2Der Mehrwert errechnet sich aus der Differenz des Verkehrswerts
Abgabenhöhe
der betroffenen Fläche vor und nach der Planungsmassnahme (Einzonung). Vom so errechneten Mehrwert sind 25 °A als Ausgleichszahlung geschuldet. 3Die Abgabe wird gesondert für jede Parzelle zur Zahlung fällig,
wenn mit dem durch die neue Zonierung möglich gewordenen Bau begonnen oder das Grundstück verkauft wird. 17
Fälligkeit
4Für die Berechnung des Mehrwerts gelten folgende Grundsätze
-
Berechnungsgrundsätze
Bei Verkauf entspricht der Wert nach der Planungsmassnahme dem Verkaufspreis. Die Berechnung des Werts vor der Planungsmassnahme erfolgt nach den Grundsätzen, wie sie für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer gelten. Bei Bebauung entspricht der Wert des Grundstücks nach der Planungsmassnahme dem Verkehrswert zur Zeit des Baubeginns (aktueller Wert). Dieser Wert wie auch der Wert vor der Planungsmassnahme werden geschätzt. Ist für den Erwerb des Grundstücks ein höherer Preis bezahlt worden als gemäss Schätzung, kann dieser Betrag eingesetzt werden. Unkosten, die den Wert des Grundstücks erhöht haben (Erschliessung, Gebühren etc.), dürfen abgezogen werden.
6Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten
Baubeginn
ausgleichspflichtigen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden oder grundpfandrechtlich gesichert ist, was als Bedingung in die Baubewilligung aufzunehmen ist. 6Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für
Massnahmen der Raum- und Siedlungsentwicklung (z.B. Entschädigung auszuzonender gehorteter Grundstücke) sowie für Erschliessungen zu verwenden.
Zweckgebundenheit der Ausgleichszahlung
6. Schutzvorschriften 6.1.0rtsbild- und Denkmalschutz
Art. 45
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung.
18
Allgemeine Anforderungen
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a) Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 46 1Dachflächen dürfen auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge mit Dachaufbauten und Dacheinschnitten durchbrochen werden. Einzelne zusätzliche Dachflächenfenster sind erlaubt.
Dachgeschosse
2Dachflächenfenster dürfen bei Dachgeschossen ein Rohlichtmass von höchstens 0.8 m2 aufweisen.
Art. 47 1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und
geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung. 3Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das
Erdreich mit Böschungen (Verhältnis max. 2:3) und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 4Die Eigentümer von nicht überbauten Grundstücken im Baugebiet haben für den regelmässigen Unterhalt (z. B. Grasschnitt) dieser Areale zu sorgen. Zwischenablagerungen (z. B. Aushub, Bauschutt, Baumaterial und Geräte) sind nur im direkten Zusammenhang mit Bauarbeiten zulässig.
19
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 48
1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Gewerbezone bewilligt werden.
Materialablagerungen
2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materia-
lien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 49 Antennen, Parabolspiegel und Solaranlagen müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Die kantonalen Vorgaben sind verbindlich.
Antennen, Parabolspiegel, Solaranlagen
6.2. Umweltschutz
Art. 50 1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums,
wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Einwirkungen
2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschüttungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
51 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastungen der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Lärmschutz
6.3.Vollzug und Verfahren 52 1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 20
Zuständigkeit
2Ist über Einwendungen zu entscheiden oder sind wesentliche
öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkompetenz beim Gemeinderat. 3Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie.
Art. 53 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten
(Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 54 Für die Naturschutzgebiete Grund / Rietwiese (Eigentum Staat
Aargau) und Baris / Im Hoger (Eigentum Pro Natura) regelt das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (in Absprache mit Pro Natura) Schutz und Unterhalt.
Gebühren
Naturschutz
7.Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 55
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
Aufhebung bisherigen Rechts
a) der Bauzonenplan vom 28. November 1997 b) der Kulturlandplan vom 22. März 1994 c) die Bau- und Nutzungsordnung vom 28. November 1997 56 1Diese Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde in Kraft.
Inkrafttreten
2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche werden
Anwendung hängige Baugesuche
nach dieser Bau- und Nutzungsordnung beurteilt.
21
8.
Anhang 8.1. Objekte mit Volumenschutz
Objekt Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Restaurant Löwen Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bauernhauszeile Bauernhauszeile Bauernhauszeile Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau
Parz.-Nr. 591 189 189 189 166 164 163 162 169 235 165 103 122 121 120 117 370 369 293 265 267 290 270 292 272
Strasse Oberdorf Dorfstrasse Dorfstrasse Dorfstrasse Dorfstrasse Dorfstrasse Dorfstrasse Dorfstrasse Kruggasse Kruggasse Kruggasse Alte Poststrasse Belchenstrasse Belchenstrasse Belchenstrasse Belchenstrasse Belchenstrasse Belchenstrasse Schulhausstrasse Bachstrasse Bachstrasse Bachstrasse Bachstrasse Bachstrasse Lettenstrasse
Nr. 5/17 11 12/13 14 23 24/25 28 37 19 174 22 33 41 42/43 44 48 50 51 39 61 64 78 65 73 68/69
Parz.-Nr.
Strasse
Nr.
219 125 370 116 265 291, 565, 566
Oberdorf Belchenstrasse Belchenstrasse Kapellenweg Bachstrasse
299
82. Objekte mit Substanzschutz Objekt Bäuerlicher Vielzweckbau (1885/86) Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau (19. Jh.) Fridolinskapelle (1969-1970) Speicher (1688 / 19. Jh.) Bauernhauszeile mit Fachwerkspeicher (18./19. Jh.) Alte Mühle (1855)
Bemerkungen
3 46 50 130 62 75, 77, 191
Bauinventar Aargau (SIG 905) Bauinventar Aargau (SIG 909) Bauinventar Aargau (SIG 904) Bauinventar Aargau (SIG 901) Bauinventar Aargau (SIG 906)
Bachstrasse
72
Bauinventar Aargau (SIG 902)
Strasse Belchenstrasse Bachstrasse Dorfstrasse
Nr. 46 78 14
Bemerkungen Bauinventar Aargau (SIG 908A) Bauinventar Aargau (SIG 908B) Bauinventar Aargau (SIG 9080)
Bachstrasse
Bauinventar Aargau (SIG 903)
8.3. Kulturobjekte Objekt Brunnen (1860/1968) Brunnen (19. Jh./1986) Brunnen (1897/1986)
22
Parz.-Nr. 125 290 191