Erschliessungsplan Winterloch

Sondernutzungsplan · Gränichen

Dokument

Nummer
2010-001672
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Gränichen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
17.11.2010
In Kraft seit
17.11.2010

Karte

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Text

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Übersicht Winterloch [___ |] -

Strick | ar ZN £ Ruus | a

Rütene & ne IS SZ »ı N, - Weierwand L.— I ES OSE RN IX > SOSE, PEN, z 4 \ A 7 Er ‘ EN ) 10 1 PA Ss & X ) ®

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Legende

1. Genehmigungsinhalt

siehe Erschliessungsplan Rütene Weierwand Ingenieurbüro Zumbach AG PI. Nr. 2240/01

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rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, Par. 132 BauG)

rot Baulinie ; d=4.00m (gemäss Par. 111 Abs.1a BauG)

a nn Perimeter Erschliessung Winterloch ' ' schwarz Abstände gemäss Par. 111 Abs.1 lit. c und d BauG: Sockellinie = 20 cm gilt innerhalb des Perimeters EP Winterloch

GR Datum blau/rot Baulinien aufgehoben 19. Feb. 1974 BIA__ Bee Balıblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

rot Baufeld für Werkleitungen (B= 4.0m)

2. Orientierungsinhalt

Bla Werkleitungen (je 2.00m Bauabstand) w2 eine schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan schwarz Perimeter Gesamtrevision

dunkelgelb Sammelstrassen SS

hellgelb Erschliessungsstrassen ES blau Gewässer grün Wald hellviolett Fussweg _ m. mm. orange Kantonaler Wanderweg Bee] rot Geschützte Bauten (Hochstudhäuser) gemäss BNO

Brzzen] grau best. Strassenflächen

GEMEINDE GRÄNICHEN KANTON AARGAU

Erschliessungsplan Winterloch_<zı- vorstact)

Kanton Aargau

gemäss Par. 17 BauG Departement Bau, Verkehr und Umwelt ‚Abteilung Raumentwicklung

Situation 1:500

Mitwirkungsbericht: 24. März 2009 bis 22. April 2009 Vorprüfungsbericht: 06. November 2008

Öffentliche Auflage vom: 24. März 2009 bis 22. April 2009 Beschlossen vom Gemeinderat am: 01. März 2010

Genehmigung: Genehmigung durch das Departe Bau, Verkehr und Umwelt ass Aarau,den ]2, November 210

Der Generalsekretiy

um

Ingenieurbüro P. Zumbach AG, Aarau Projektierende Bauingenieure SIA/USIC, Tel. 062/822 49 39 PI. Nr. 2229/02 Juli 2008

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

17. November 2010

Nr. 2010-001672

Gemeinde Gränichen; Erschliessungspläne "Ruus", "Schattematte", "Winterloch", "Strick"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsberichte Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

4. und 6. November 2008 24. März 2009 bis 22. April 2009 1. März 2010 11. Juni 2010 7. April 2010

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Die Genehmigung richtet sich nach bisherigem Recht (§ 48 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz, ABauV). Die Gemeinde hat die vier Erschliessungspläne gemeinsam öffentlich aufgelegt und beschlossen. Daher rechtfertigt es sich, im Interesse der Verfahrenseffizienz, die vier Erschliessungspläne in einem gemeinsamen Beschluss zu genehmigen. Innerhalb des Erschliessungsplans "Ruus" befindet sich der "Waldbaulinienplan Grubenweg", der ebenfalls zur Genehmigung vorliegt. Daher wird die Genehmigung der vier Erschliessungspläne mit dem Waldbaulinienplan koordiniert. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlagen stützen sich auf die am 20. Juni 2000 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Gemeinde Gränichen überarbeitet schrittweise ihre rechtskräftigen Erschliessungspläne. Im weitgehend überbauten Gebiet "Zil-Vorstadt" besteht ein Erschliessungsplan vom 4. Dezember 1972, der vom Grossen Rat am 19. Februar 1974 genehmigt, jedoch in wesentlichen Teilen nicht umgesetzt worden ist. So verlaufen verschiedene Bau- und Strassenlinien mitten durch bestehende Überbauungen. Gestützt auf den rechtskräftigen Bauzonenplan und den überarbeiteten Verkehrsrichtplan wird die Erschliessung neu geregelt. Die Revision des Erschliessungsplans "Zil-Vorstadt" ist aufgrund der Grösse des Areals von 45 Hektaren und aufgrund der unterschiedlichen Dringlichkeit in die Erschlies-

Versand: 23. November 2010

-2-

sungspläne "Ruus", "Winterloch", "Schattematte", "Strick" und den bereits 2009 genehmigten Erschliessungsplan "Rütene/Weierwand" aufgeteilt worden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Erschliessungspläne:    

Erschliessungsplan "Ruus" Erschliessungsplan "Schattematte" Erschliessungsplan "Winterloch" Erschliessungsplan "Strick"

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das im überarbeiteten Verkehrsrichtplan festgelegte neue Verkehrskonzept im Gebiet "ZilVorstadt" berücksichtigt im Wesentlichen die bestehende Bebauung und Erschliessung. Die Aufhebung der Baulinien von 1972/74, die zum Teil mitten durch überbautes Gebiet verlaufen, erhöht die Rechtssicherheit, fördert den haushälterischen Umgang mit dem Boden und ist aus raumplanerischer Sicht richtig. Der rechtskräftige Erschliessungsplan "Zil-Vorstadt" von 1972/74 wird im Bereich der vier Erschliessungspläne und, nach der Genehmigung des Erschliessungsplans "Rütene/Weierwand" 2009, nun vollständig aufgehoben. Die Erschliessung basiert vorwiegend auf den bestehenden Strassen. Strassenausbauten sind nur wo nötig vorgesehen. So wird das Kreuzen auf der schmalen "Vorgasse" lediglich mit Ausweichstellen gewährleistet (Erschliessungspläne "Winterloch", "Schattematte"). Im Knoten Badstrasse/Ruus ist ein Kreisel vorgesehen (Erschliessungsplan "Ruus"). Die bestehenden Fusswege bleiben erhalten und werden sinnvoll zu einem dichten Wegnetz ergänzt (Erschliessungspläne "Winterloch", "Strick", "Schattenmatte"). Sichtzonen werden dort festgelegt, wo aufgrund des Verkehrsaufkommens eine erhöhte Sicherheit erforderlich ist. Sie basieren auf der Regelung des Rechtsvortritts und einer für das Quartier angemessenen Ausbaugeschwindigkeit von 30 km/h. Die Baulinienabstände betragen grundsätzlich 4 m. Wo keine Baulinien festgelegt werden, gelten die Strassenabstände gemäss § 111 BauG. In den Erschliessungsplänen werden Sockellinien (§ 111 Abs. 1 lit. c und d BauG) im Abstand von 20 cm ab Strassenlinie beziehungsweise Strassenparzelle festgelegt. Werkleitungen, die ausserhalb der Strassen verlaufen, werden wo nötig mit speziellen Baufeldern gesichert (Erschliessungspläne "Winterloch", "Schattematte").

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Die Gebiete "Ruus", "Schattematte", "Winterloch" und "Strick" sind im Sinne des Umweltrechts weitgehend erschlossen. In den Erschliessungsplänen sind daher keine Massnahmen zum Lärmschutz erforderlich (Art. 24 Abs. 2 Umweltschutzgesetz; SR 814.01). Entlang der Wyna besteht noch eine Hochwasser-Restgefährdung nachdem das Rückhaltebecken in Zetzwil/Gontenschwil realisiert worden ist. In den Erschliessungsplänen "Ruus" und "Schattenmatte" wird sachgerecht darauf hingewiesen. Die notwendigen projektbezogenen Massnahmen werden im Baubewilligungsverfahren geprüft. Das Strickbächli wird mit Baulinien gesichert, soweit es nicht in der Strasse verlegt ist (Erschliessungsplan "Strick"). Im Gebiet "Ruus" besteht ein kleines Waldstück. Im Erschliessungsplans "Ruus" wird auf den separaten "Waldbaulinienplan Grubenweg" vom 7. Juni 2010 hingewiesen. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Die Erschliessungspläne "Ruus", "Schattematte", "Winterloch" und "Strick" der Gemeinde Gränichen vom 1. März 2010 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: