Erschliessungsplan Rankacher

Sondernutzungsplan · Ehrendingen

Dokument

Nummer
2007-001601
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Ehrendingen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
21.11.2007
In Kraft seit
21.11.2007

Karte

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Kanton Aargau Departement

ERSCHLIESSUNGSPLAN Aus namanvckung "RANKACHER"

Gemäss Paragraph 17 BauG

Situation 1 : 500

Weitere Bestandteile: Keine

Übersicht:

1:25°000

Datum:

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September 2007

Ingenieurbüro Senn

Planung & Tiefbau, 5415 Obersiggenthal

Entwurf: Geprüft: Ersetzt Plan:

Al co Juli 2007

Mitwirkungsbericht vom:

Vorprüfungsbericht vom:

Öffentliche Auflage vom: 23.08.2007 bis: 21.09.2007

Beschlossen vom Gemeinderat am:

01.10.2007 jer Gemein: UL Ganatinigungereimerk Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 24. Novemke> 2007

hreiber:

Der Staatsschreiber:

LEGENDE

1. Genehmigungsinhalt

— rot Baulinie gemäss $ 111 Abs. 1 lit a Baug

hellbraun /rot Die bauliche Nutzung dieses Areals hat als Gesamtüberbauung im Rahmen der zonengemässen Bestimmungen bzw. der entsprechenden Vorschrift über die Arealüberbauung ($ 21 ABauV) zu erfolgen. Die verkehrstechnische Anbindung erfolgt an den "Mühlebuck". Bei einem etappierten Vorgehen ist dies im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entsprechend sicherzustellen.

[IITT] blau Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass alle lärmempfindlichen Räume über Fenster gelüftet werden können, vor welchen die Summe aller Pegeldämpfungen, bezogen auf den Emmissionswert der Kantonsstrasse K262, bei Wohnnutzungen 15.5 dB(A)und bei Betriebsräumen gem. Art. 42 Abs. 1 LSV 10.4 dB(A) beträgt. Dies ist in erster Linie durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf die lärmabgewandte Seite und durch bauliche und gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, zu erreichen.

Ist trotz lärmgerechter konzipierter Überbauung (beispielsweise durch entsprechende bauliche und/oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude bzw. dessen lärmempfindliche Räume gegen Lärm abschirmen) die in Absatz 1 geforderte Pegeldämpfung nicht mit verhältnismässigen Mitteln möglich, kann der Gemeinderat für wenige Räume der Überbauung Ausnahmen gestatten. Bedingung ist, dass diese

Räume ausreichend und gegen Schall gedämmt bei geschlossenen Fenstern belüftet werden können (kontrollierte Lüftung).

@, i Baubereich für Fussweg, Breite 2.0 m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt \ Se vineh festgelegt und servitutarisch gesichert.

braun Baubereich für Entsorgungsplatz. Die genaue Lage und Abmessung wird im Bauprojekt festgelegt und servitutarisch gesichert.

2. Orientierungsinhalt

violett Fussweg / Trottoir

hellgrau Bestehende Strasse

dunkelgrau Bestehendes Trottoir hellblau Gewässer

hellgrün Hecken On hellbraun Fläche mit Gestaltungsplanpflicht un braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkung

u NA schwarz

Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

....... Perimeter des Erschliessungsplanes

RICH

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

21. November 2007

Art. Nr. 2007-001601

Gemeinde Ehrendingen; Erschliessungsplan "Rankacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

8. Oktober 2007 28. Juni 2007 23. August - 21. September 2007 1. Oktober 2007 8. Oktober 2007 5. November 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Erschliessungsplan regelt die rückwärtige Erschliessung des Areals "Rankacher" über die Mühlebuckstrasse. Zudem sichert der Erschliessungsplan eine 2 m breite Fusswegverbindung vom Mühleweg zur Bushaltestelle an der Kantonsstrasse K 282. Entlang der Kantonsstrasse wird der Raum für ein Trottoir inklusive dem 6 m Abstand nach § 111 Baugesetz (BauG) für Hochbauten mit einer Baulinie gesichert. Nicht näher geregelt wird die Lage und die Anordnung der innerhalb des Areals liegenden Erschliessung. Mit einer Sondernutzungsvorschrift wird jedoch eine sachgerechte verkehrstechnische Erschliessung auch bei einer etappierten Überbauung sichergestellt. Im Weiteren enthält der Erschliessungsplan Sondernutzungsvorschriften zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Lärmschutzverordnung. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan inklusive Sondernutzungsvorschriften

Versand: 26. November 2007

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan sichert die rückwärtige Erschliessung des Areals beziehungsweise den Anschluss an die Mühlebuckstrasse. Nicht näher geregelt wird die arealinterne Erschliessung. Die Sondernutzungsvorschrift, dass bei einem etappierten Vorgehen die verkehrstechnische Anbindung an die Mühlebuckstrasse sicherzustellen ist, kann aufgrund der Situation genügen. Die Sicherung der Fusswegverbindung verbessert die Abstimmung Siedlung – öffentlicher Verkehr für das Gebiet. Mit den Sondernutzungsvorschriften zum Lärm werden die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung sachgerecht grundeigentümerverbindlich umgesetzt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Rankacher" der Gemeinde Ehrendingen vom 15. Oktober 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

-3-

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Oberdorf 6, 5420 Ehrendingen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: