Gestaltungsplan Areal Mühle
Sondernutzungsplan · Eiken
Dokument
- Nummer
- 14.187
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Eiken
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 17.11.2016
- In Kraft seit
- 17.11.2016
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Eiken mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-4161-2016-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4161-2016-E.pdf
Kanton Aaroau DepaJternent Bau„ Verkehr und i+VAbteLing FZaurnentvv-cklung Gemeinde Eiken
Kanton Aargau
Gestaltungsplan Areal „Mühle" gemäss § 21 BauG
Sondemutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500
swisstopo (JA130142)
Mitwirkung
vom: 20. April 2015
Vorprüfungsbericht
vom: 17. Mai 2016
Öffentlich Auflage
vom: 10. Juni 2016
Beschlossen vom Gemeinderat am:
bis: 19. Mai 2015 bis: 11. Juli 2016
18. Juli 2016Z /
Der Gemeindeammann:
Der Qemeindeschreibe
J \
(
Genehmigt vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt am:
Cenehnigung durch das DepL:rternent Bau, VerkE,2nr und Umweit Aarau, den /13*2en-te\--- 2346
Metron Raumentwicklung AG T: 056 460 91 11 Stahlrain 2, 5201 Brugg F: 056 460 91 00 23. Mai 2016
www.metron.ch [email protected]
metron
F \DATEN\ M4\14-095-00 \04_BER \GP\GENEHMIGUNGSNV_MUEHLE_160523_DEF DOCX
Inhaltsverzeichnis Präambel
3
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Ziele
3 3
Art. 2 Bestandteile
3
Art. 3 Geltungsbereich
3
Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht
3
Bau- und Gestaltungsvorschriften
4
Art. 5 Baubereiche
4
Art. 6 Nutzungszweck und -mass
4
Art. 7 Geschossigkeit und Höchstkoten
5
Art. 8 Gestaltungsanforderungen
5
Freiräume und Ökologie
Art. 9 Freiraum
5 5
Art. 10 Gewässer
6
Art. 11 Ökologische Ausgleichsflächen
6
6
Verkehr
Art. 12 Erschliessung
6
31 weitere Artikel
Art. 13 Fusswege
7
Art. 14 Freitreppen
7
Art. 15 Parkierung
7
Energie und Umwelt
7
Art. 16 Hochwasserschutz
7
Art. 17 Energie
8
Art. 18 Beleuchtungskonzept
8
Art. 19 Lärmschutz
8
Schlussbestimmungen
Art. 20 Qualitätssicherung
8
Art. 21 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
8 9
Präambel Der Gemeinderat von Eiken erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 3 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Eiken vom 28. Februar 2000 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Ziele
1 Der Gestaltungsplan "Mühle" schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ortsbaulich und gestalterisch überzeugende Überbauung. 2
Mit dem Gestaltungsplan werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: eine sorgfältige Einpassung der Überbauung in die landschaftliche und bauliche Umgebung insbesondere unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten (Hanglage) sowie eine dem Siedlungsrand angemessene Überbauung der Bau einer Siedlung mit einer guten Anbindung ans Ortsbild und das bestehende Siedlungsgebiet. klar gegliederte und zusammenhängende Aussenräume mit gestalterischer und ökologischer Qualität. eine angemessene Nutzungsdichte und die Sicherstellung einer Überbauung mit einer hohen Wohnqualität und einer einheitlichen sowie ruhig und natürlich in Erscheinung tretenden architektonischen Gestaltung.
Art. 2 Bestandteile
1
Der Gestaltungsplan besteht aus den vorliegenden Sondernutzungsvorschriften und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500. 2
Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Der Geltungsbereich
des Gestaltungsplans umfasst den im Situationsplan bezeichneten
Perimeter.
Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht
Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Eiken.
1
3
2
Vorbehalten bleiben im Übrigen die zwingenden Bestimmungen der übergeordneten Gesetzgebung des Kantons Aargau und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts. Für die Baubegriffe und Messweisen kommen im vorliegenden Gestaltungsplan die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 zur Anwendung, wie sie im Anhang 3 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 aufgeführt sind.
Bau- und Gestaltungsvorschriften
Art. 5 Baubereiche
1
Die Baubereiche werden jeweils durch die Baubereiche A, B und C sowie die im Situationsplan angegebene Höhenkote definiert.
2
Die Baubereichsgrenzen gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände und Massvorschriften. 3
Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der Baubereiche zulässig. Unter Vorbehalt von Abs. 4 dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Baubereich hinausragen.
4
Nicht an den Baubereich gebunden sind: a) Elemente der Freiraumgestaltung und Entsorgung (z. B. Mauern, Treppen, Rampen, Sitzgelegenheiten, Einfriedungen, Veloabstellplätze, Containerabstellplätze etc.) b) vorspringende
Art. 2 ABauV,
Gebäudeteile
gemäss
Bauverordnung
(BauV),
Anhang 3,
c) Dachaufbauten gemäss § 7 SNV 5 Untergeschosse gemäss § 15 ABauV dürfen die Baubereiche A, B und C nur in den dafür vorgesehenen und im Situationsplan mit "Untergeschoss" gekennzeichneten Bereichen überschreiten.
Art. 6 Nutzungszweck und -mass
1
In den Baubereichen B und C sind die Wohnnutzung sowie in untergeordnetem Masse nicht störendes Gewerbe zulässig. 2
Im Baubereich A sind neben der Wohnnutzung auch mässig störende Betriebe oder kleinere Verkaufsgeschäfte mit geringem Kundenverkehr zulässig. 3
Der maximal zulässige Gewerbeanteil im Baubereich A beträgt 20 %.
4
Art. 7 Geschossigkeit und Höchstkoten
1
Im Baubereich A sind maximal 3 Vollgeschosse sowie 1 Attikageschoss zulässig. Das Attikageschoss hat in dem dafür vorgesehenen und im Situationsplan gekennzeichneten Baubereich für Attika zu liegen.
2
Im Baubereich B und C sind maximal 3 Vollgeschosse, aber kein zusätzliches Attikageschoss zulässig.
3
Sämtliche Hochbauten (inkl. Dachaufbauten) müssen unterhalb der jeweiligen, im Situa-
tionsplan angegebenen Höchstkote, welche den höchsten Punkt der Dachkonstruktion widerspiegelt, liegen. Unter Einhaltung der Höchstkoten kann die Höhe der Geschosse frei gewählt werden. Eine Uberschreitung der angegebenen Höchstkoten um maximal 1 Meter ist zulässig bei: Technischen Anlagen Solaranlagen Lüftungsanlagen, sofern diese an einem Standort pro Baubereich konzentriert und gestalterisch sehr gut in die Hochbaute integriert werden.
Art. 8 Gestaltungsanforderungen
1
Es sind ausschliesslich Flachdächer zugelassen. Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen, wobei begehbare Terrassenflächen von dieser Bestimmung ausgenommen sind.
'Für die Hochbauten innerhalb der Baubereiche A, B und C ist eine einheitliche volumetrische und architektonische Gestaltung hinsichtlich Massstäblichkeit, Proportionen und Gliederung der Bauvolumen sicher zu stellen, die zu einer guten Qualität und Gesamtwirkung führt. Es sind klare Volumen mit ruhigen Erscheinungsformen zu realisieren. Hinsichtlich der Materialisierung und Farbgebung haben sich die Bauten an ortstypischen Mustern und Farben zu orientieren. 4
Baukörper müssen sich besonders gut ins Landschaftsbild einpassen.
Freiräume und Ökologie
Art. 9 Freiraum
1
An den im Situationsplan bezeichneten Lagen (Spielplatz und Platzsituation) sind gemeinschaftlich nutzbare Freiräume zu gestalten. Sie sind so auszustatten, dass sie der Bewohnerschaft als Aufenthalts- und Spielbereich dienen. Sie haben den Ansprüchen der unterschiedlichen Bewohnergruppen Rechnung zu tragen.
5
2
Die Versiegelung, insbesondere durch Wege und Zufahrten, ist auf ein Minimum zu beschränken. 3
Die genaue Lage von Bäumen sowie die Gestaltung des Aussenraumes bzw. der Umgebung erfolgt über einen Umgebungsplan. Der Aussenraum ist qualitativ mindestens so gut zu gestalten, wie im Umgebungskonzept, das im Anhang 1 des Planungsberichtes dokumentiert ist, vorgesehen.
Art. 10 Gewässer
Zwischen der Gewässerparzelle (Dorfbach) und der Gewässerabstandslinie sind mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrevitalisierung sowie für erschliessungsbezo1
gene Bachquerungen, keine Bauten, befestigten Plätze oder befestigte Elemente zugelassen. Die Breite der Bachüberdeckungen ist auf das für die Erschliessung nachweislich nötige Minimum zu beschränken. 2
3
Im Rahmen der Überbauung des Areals „Mühle" ist das Gewässer aufzuwerten und als
Bestandteil der Siedlung in die Überbauung zu integrieren. Bei der Gestaltung des Gewässers respektive des Gewässerraumes ist auf eine natürliche Gestaltung der Zugänge zu achten. 4
Soweit der Gewässerraum durch Erschliessungsflächen aus zwingenden Gründen ausnahmsweise beansprucht werden muss, ist innerhalb des dafür vorgesehenen "Kompensationsbereiches" so weit wie möglich eine Kompensation zu leisten.
Art. 11 Ökologische Ausgleichsflächen
1 Die ökologische Ausgleichsfläche von mindestens 15 % der Arealfläche ist in den im Situationsplan gekennzeichneten Bereichen anzuordnen. Sie ist ökologisch hochwertig
zu gestalten und naturnah zu begrünen. Die definitive Anordnung und Ausgestaltung ist mit dem einzureichenden Umgebungsplan im Rahmen der Baubewilligung auszuweisen (Anlegen von artenreichen und extensiv bewirtschafteten Wiesen, usw.). 2
Bei der definitiven Anordnung sind die ökologisch wertvolleren Ausgleichsflächen ent-
lang des Gewässers zu nutzen. 3
Deren ökologische Vernetzung entlang des Gewässers ist sicherzustellen.
Verkehr
Art. 12 Erschliessung
Die Haupterschliessung des Gestaltungsplangebietes erfolgt für alle Verkehrsteilnehmer an der im Situationsplan gekennzeichneten Lage (Zu- und Wegfahrt Kantonsstrasse) 1
6
über die Schupfarterstrasse. Die genaue Lage und Ausgestaltung der Zufahrt werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens näher festgelegt.
Art. 13 Fusswege
1
Die Baubereiche sind untereinander, mit dem Freiraum und mit der übergeordneten Erschliessung (Schupfarterstrasse, Bergstrasse) über Wege zu verbinden. 2
Die Darstellung im Situationsplan ist symbolisch. Die genaue Linienführung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu definieren. 3
Die Breite der siedlungsinternen Wegverbindungen beträgt mindestens 2.0 m.
Art. 14 Freitreppen
Die Freitreppenbereiche dienen der Erstellung von Freitreppen für die arealinterne Erschliessung. 1
Sie sind zurückhaltend auszugestalten und haben sich gut in die Überbauung einzufügen. 2
Die Einzelheiten (wie genaue Lage, Dimensionierung, Materialisierung) werden mit dem Baugesuch festgelegt.
Art. 15 Parkierung
Für Bewohner und Angestellte von Gewerbebetrieben bestimmte Abstellplätze sind unterirdisch anzuordnen. 1
2
Die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage liegt an der im Situationsplan bezeichneten Stelle.
3
Die genaue Anzahl, Lage und Gestaltung der ober- und unterirdischen Parkplätze wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Energie und Umwelt
Art. 16 Hochwasserschutz
1
Für Bauten in der Nähe des hochwassergefährdeten Gebiets sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die allfällig erforderlichen Schutzmassnahmen nachzuweisen. Sie
sind auf das hundertjährliche Hochwasser (HQ100) auszurichten. Zum Schutz vor Oberflächenwasser infolge von Starkregenereignissen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Massnahme (Flutrinnen, Schutzdämme, Abflusskorrido2
re) einzuplanen.
7
Art. 17 Energie
1
Neubauten sind als energieeffiziente Gebäude zu erstellen, welche den MinergieStandard erreichen oder höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs benötigen
und den Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie decken.
Art. 18 Beleuchtungskonzept
1
Unnötige Lichtemissionen sind konsequent zu minimieren.
2
Zwecks Reduktion der Lichtemissionen ist für das ganze Planungsgebiet Areal "Mühle" (inkl. der Erschliessungswege und Umgebung) ein Beleuchtungskonzept auszuarbeiten und zusammen mit dem Baugesuch einzureichen.
Art. 19 Lärmschutz
1
Jeder lärmempfindliche Raum muss über ein genügend grosses Lüftungsfenster verfü-
gen, welches gegenüber der Emissionsquelle (Schupfarterstrasse) folgende Gesamtdämpfung aufweist: Baubereich A Wohnnutzungen, nach Nordosten oder Südosten 14 dB(A); Baubereich A, Wohnnutzungen, nach Nordwesten oder Südwesten ausgerichtet: 16 dB(A); Baubereiche B und C, Wohnnutzungen: 21 dB(A); Für Betriebsräume gemäss Art. 42 LSV verringert sich die notwendige Gesamtdämpfung jeweils um 5 dB(A). Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne von Ausnahmen gemäss Art. 30 LSV zulässig, sofern die Anforderungen von Art. 31 LSV eingehalten werden. 2
Pro Wohneinheit ist ein lärmempfindlicher Raum zulässig, der die Anforderungen von
Abs. 1 nicht erfüllt, sofern nachgewiesen wird, dass die Einhaltung der Anforderungen weder durch planerische, gestalterische noch bauliche Massnahmen möglich ist (Ausnahme für kleine Teile gemäss Art. 30 LSV). Die Anforderungen von Art. 31 LSV sind einzuhalten.
Schlussbestimmungen
Art. 20 Qualitätssicherung
1
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat - nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten ein Fachgutachten einholen.
8
2
Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts. Ein Umgebungsplan für den
genannten Perimeter ist mit dem ersten Baugesuch einzureichen. Der Umgebungsplan stützt sich auf das im Planungsbericht dokumentierte Umgebungskonzept. 3
Im Rahmen der Baubewilligung kann für Hochbauten ein Farb- und Materialisierungskonzept sowie eine Bemusterung vor Ort angeordnet werden. 4
Baugesuche müssen mindestens die im Richtprojekt vorgegebene Qualität ausweisen und auf die Umsetzung der Ziele von § 1 Abs. 2 SNV ausgerichtet sein.
Art. 21 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
1
Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der
kantonalen Genehmigung in Kraft. Die Anderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
9
Genehmigung
11111011011d * MIM *" NOM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
CBRO/NAMT
Datum Genehmigung: 17. November 2016
Versand:
2 3. Nov. 2016
Geschäfts-Nr. BVUR0.14.187-1 Gemeinde Eiken; Gestaltungsplan Areal "Mühle"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Ganzen Text zeigen
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
17. Mai 2016 20. April 2015 bis 19. Mai 2015 10. Juni 2016 bis 11. Juli 2016 18. Juli 2016 26. August 2016 22. August 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 23. März 2016 genehmigten Nutzungspläne Siedlung und Kulturland ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das vom Gestaltungsplanperimeter erfasste, rund 0,5 ha grosse Areal ist Teil der Parzelle 3348 und liegt am südwestlichen Siedlungsrand zwischen der Schupfarterstrasse (Kantonsstrasse K 296) und der Bergstrasse (Gemeindestrasse). Betroffen sind die Wohnzone 2b (VV2b) und die Dorfkernzone (D). Um eine hochwertige Überbauung an dieser wichtigen sowie ortsbaulich empfindlichen Lage und in schwierigen topografischen Verhältnissen zu gewährleisten, hat die Gemeinde einen Architek-
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE1R0\20161102_bdv_14.187.docx
tur-/Investorenwettbewerb initiiert. Mit dem Gestaltungsplan sollen das aus dem Wettbewerb hervorgegangene Siegerprojekt ermöglicht und dessen Qualitäten gesichert werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Eiken am 18. Juli 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan Areal "Mühle" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 23. Mai 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 17. Mai 2016 ohne Vorbehalte.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden angehalten, aufzuzeigen, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die im Richtplan enthaltenen behördenverbindlichen (Innen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden. Das Areal "Mühle" ist eine der grösseren, noch unüberbauten Flächen in den Wohn- und Mischzonen innerhalb der Gemeinde Eiken. Im Raumtyp "Ländliche Entwicklungsachsen" gemäss Raumkonzept Aargau sind die Wohn- und Mischzonenreserven mit einer durchschnittlichen Mindestdichte von 70 E/ha zu entwickeln. Das Richtprojekt weist 28 Wohnungen und 160 m2 Gewerbefläche aus. Ein zukünftiges Bauvorhaben hat die Mindestanforderungen in Bezug auf Qualität und Ziele (§§ 1 und 20 SNV) einzuhalten, dazu gehört auch die Nutzungsdichte. Bei einer angenommenen Belegungsdichte von 2 bis 2,5 Personen pro Wohnung ist mit einer Einwohnerdichte von rund 125 Einwohner- und Einwohnerinnen pro Hektare (E/ha) zu rechnen. Diese Dichte ist angemessen und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Richtplanvorgaben. 4.2.2 Siedlungsqualität Ortsbild und Städtebau Die Gebäudetypologie und der Massstab der geplanten Neubauten respektieren hinsichtlich Körnung den dörflichen Bestand. Die geplanten Neubauten in Form von länglichen, rechteckigen Körpern
2 von 6
mitsamt der vorgesehenen horizontalen Fassadengliederung erzeugen optisch flache und ruhige Volumen und bilden somit einen guten Auftakt ins Dorf. Landschaftliche Einpassung Das Vorhaben grenzt westlich an eine Landschaftsschutzzone, weshalb eine optimale Einpassung ins Landschaftsbild wichtig ist (Siedlungsrandgestaltung). Die Gemeinde als Eigentümerin dieser Fläche hat bereits in der Vergangenheit mit der Bewilligungspflicht für das Fällen von Bäumen (Pachtvertrag) eine wichtige Vorleistung erbracht. Zukünftig soll der Baumbestand aufgestockt werden, um damit die Gestaltung eines möglichst fliessenden Übergangs zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet zu unterstützen (Planungsbericht Ziffer 2.4). Natur im Siedlungsgebiet Die Lage und Dimension der vorgeschlagenen ökologischen Ausgleichsflächen sind sachgerecht. Gleichzeitig sollen sie aber auch zur Vernetzung von Lebensräumen beitragen. Die geplante ökologische Ausgleichsfläche entlang des Bachs ist gemäss Gestaltungsplan grösstenteils isoliert. Die ökologische Vernetzung ist mit dem Bauvorhaben sicherzustellen (§ 11 Abs. 3 SNV). Ein weiterer wichtiger Aspekt ökologischer Ausgleichsflächen ist deren Bepflanzung. Um einen optimalen ökologischen Wert sicherstellen zu können, sind die Flächen naturnah zu begrünen (§ 11 Abs. 1 SNV). 4.2.3 Erschliessung Die Schupfarterstrasse K 296 ist eine kantonale Hauptverkehrsstrasse und von entsprechend hoher funktionaler Bedeutung. Für eine Hauptverkehrsstrasse ist sie vergleichsweise schwach frequentiert. Der parallel zur Strasse verlaufende Bach und die weiter nördlich durch die bestehende Bebauung stark eingeengten Platzverhältnisse relativieren hier Sinn und Zweck der Freihaltung. Gestützt auf die im Planungsbericht ausgeführten Verhältnisse ist ein Direktanschluss an die Kantonsstrasse vertretbar. Unerlässlich ist jedoch die Gewährleistung der Verkehrssicherheit (Hauptverkehrsstrasse mit kantonaler Radroute im Mischverkehr). Gemäss § 12 SNV soll die definitive Lage und Ausgestaltung der Zufahrt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erfolgen. Für die bauliche Ausgestaltung der Grundstückszufahrt ist die VSS-Norm SN 640 050 "Grundstückszufahrten" vom Mai 1993 massgebend (vgl. § 41 Abs. 2 BauV). Bei der angegebenen Anzahl Parkplätzen ist bei der Dimensionierung der Typ C zu berücksichtigen. Die im Situationsplan eingetragenen Sichtzonen entsprechen der VSS-Norm und genügen den kantonalen Anforderungen. Die siedlungsinterne Wegverbindung schliesst auf der Nordostseite des Planungsgebiets direkt zur K 296 an. Hier wird mittels Sichtzonen aufgezeigt und sichergestellt, dass eine Querung der K 296 zum gegenüberliegenden Gehweg möglich ist. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Dieser Gewässerraum muss bei der Richtund Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. Seit 1. Juni 2011 ist die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft, worin in Art. 41a GSchV die Bemessung der Gewässerräume festgelegt ist. Am 20. Oktober 2015 hat der Grosse Rat die Baugesetzrevision zur Festlegung des Raumbedarfs der Gewässer beschlossen, welche im Siedlungsgebiet per 1. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäss § 127 BauG beziehungsweise der Gewässerraumkarte beträgt der Gewässerraum im vorliegenden Abschnitt des Dorfbachs (oder auch Kellergrabenbach) insgesamt rund 17 m. Daraus resultiert ein einseitiger Uferstreifen von rund 7,5 m. Aufgrund der Lage in der Dorfzone, wo eine kompakte Bauweise erwünscht und historisch begründet ist, kann der einseitige Uferstreifen gestützt auf
3 von 6
§ 127 Abs. 4 BauG auf wenigstens 6 m ab heutiger Grenze der Gewässerparzelle verkleinert werden. Für die Erschliessung sind neue Übergänge über den Dorfbach erforderlich. Die Breiten der Bachüberdeckungen für die Erschliessung sind auf das nachweislich nötige Minimum zu beschränken (§ 10 Abs. 2 SNV). Gestützt auf Art. 38 Abs. 2 GSchG kann eine Zustimmung im Baubewilligungsverfahren in Aussicht gestellt werden. Gemäss § 10 Abs. 4 SNV sind entsprechende Kompensationen im vorgesehenen Bereich zu lassen (Baubewilligungsverfahren). Hochwasser Die hochwassergefährdeten Gebiete beschränken sich im Perinneter auf den Gewässerraum. Die Vorschrift in § 16 SNV ist somit zweckmässig. Die Anliegen betreffend Oberflächenabfluss sind sachgerecht in den SNV berücksichtigt. Im Baubewilligungsverfahren wird nachzuweisen sein, dass die Erschliessung über den Bach den erforderlichen Hochwasserschutz gewährleistet und diese zu keiner Mehrgefährdung der Nachbarschaft führt. Wald Der Waldabstand gemäss § 48 BauG wird mit allen Festlegungen des Gestaltungsplans respektiert. Lärm Das Planungsgebiet gilt im Sinne von Art. 19 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) als nicht erschlossen. Gemäss Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 EG UWR). Im Gestaltungsplan werden die Bereiche ausgewiesen, in welchen die Planungswerte ohne Massnahmen nicht eingehalten werden können (lärmbelastet gemäss Art. 30 LSV). In § 19 SNV wird festgelegt, dass jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster verfügt, welches gegenüber der Emissionsquelle (Schupfarterstrasse) eine festgelegte Dämpfung aufweist, bei deren Einhaltung die PW eingehalten sind. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne von Ausnahmen gemäss Art. 30 LSV zulässig, sofern die Anforderungen von Art. 31 LSV eingehalten werden. Pro Wohneinheit ist ein lärmempfindlicher Raum zulässig, der die oben beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt. Es gilt allerdings nachzuweisen, dass die Einhaltung der Anforderungen auf zumutbare Weise nicht möglich ist und auch hier müssen die Anforderungen von Art. 31 LSV eingehalten werden. Mit den in § 19 SNV festgeschriebenen Anforderungen ist gewährleistet, dass die Anforderungen von Art. 30 LSV unter Gewährung von Ausnahmen für kleine Teile der Bauzone bei der Überbauung des Gebiets eingehalten werden.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Areal "Mühle", beschlossen vom Gemeinderat Eiken am 18. Juli 2016, wird genehmigt.
4 von 6
2. ie A eil n. R umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
gih R gierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 73, 5074 Eiken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Wald BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Kantonsarchäologie BKS
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
5 von 6
6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
6 von 6