Gestaltungsplan Cholgrabe
Sondernutzungsplan · Tegerfelden
Dokument
- Nummer
- 2008-001495
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Tegerfelden
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 05.11.2008
- In Kraft seit
- 05.11.2008
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4320-2008-E.pdf
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den V. Moverntme.) 2ooe De/ r S atsschreiber:
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Kanton Aargau / Gemeinde Tegerfelden
Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan „Cholgrabe" Gemäss § 21 BauG
Mitwirkungsbericht vom: 17.06.2008 Vorprüfungsbericht vom: 17.03.2008 Öffentliche Auflage vom: 07.04.2008
bis: 06.05.2008
Beschlossen vom Gemeinderat am: 02.06.2008 Der Gemeindeammann:
Stand: März 2008 49/05— R. Costamagna
Ingenieurbüro Senn, Planung & Tiefbau Südallee 2 5415 Nussbaumen www.ingsenn.ch
Der Gemeindeschreiber:
fl Ingenieurbüro Senn E3E3 Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal T: 056 / 2963000 F: 056 / 2963003
Co
Inhaltsverzeichnis Seite
lngress
1
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 1 Grundlage / Zweck
1
Art. 2 Bestandteile
1
Art. 3 Geltungsbereich
1
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
2
Art. 5 Übergeordnetes Recht
2
II.
BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 6 Bauten / Baulinien
2
Art. 7 Retensionsanlage / Umgebungsgestaltung
3
Art. 8 Landschaftstrennelemente
3
Art. 9 Bachüberquerung
3
Art. 10 Hochwasserschutz
4
III.
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 11 Abweichungen
4
Art. 12 Inkrafttreten
4
14 weitere Artikel
Art. 13 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
5
Gestaltungsplan „Cholgrabe" Sondernutzungsvorschriften
Ingress Der Gemeinderat Tegerfelden erlässt gestützt auf die Art. 14 - 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 sowie § 6 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Tegerfelden (BNO) vom 20. Juni 1997 / 23. Juni 2006 den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.
1.
Art. 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Grundlage/Zweck Der Gestaltungsplan stellt einerseits die rechtliche Grundlage für die arealinterne Erschliessung der Gewerbezone „Cholgrabe" dar, andererseits bezwecken die Sondernutzungsvorschriften eine geordnete bauliche Entwicklung des nördlichen Baugebietsabschlusses von Tegerfelden.
Art. 2 Bestandteile
' Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: -
Art. 3 Gestaltungsplan „Cholgrabe"; Situationsplan 1:500
Sondernutzungsvorschriften
Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan mittels „Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.
-1-
Verhältnis zur Grundordnung
Art. 4 Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen
treffen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Tegerfelden vom 20. Juni 1997 /23. Juni 2006.
Art. 5 Übergeordnetes Recht
1
Vorbehalten bleibt die kantonale und eidgenössische Bau- und Raumplanungs-
sowie die Umweltschutzgesetzgebung.
II.
Art. 6 BAU-, GESTALTUNGS- UND BETRIEBSVORSCHRIFTEN
Bauten / Baulinien Die Lage und Stellung von Bauten, die nördlich des Gisibaches innerhalb des Planungsperimeters liegen, ist vorbehältlich der im Gestaltungsplan definierten Baulinien sowie allfälliger Abstandsbestimmungen aus dem übergeordneten Recht grundsätzlich freigestellt. 2 Über die zulässigen Gebäudelängen und Gebäudeabstände entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen.
Eine abklingende, verzahnende Bauweise ist im Planungsperimeter entlang der Bauzonengrenzen zu Nichtbauland einzuhalten, wobei die ordentliche zulässige Bauweise in der Gewerbezone gewährleistet bleibt. 3
Diese abklingende, verzahnende Bauweise gegenüber Nicht-Baugebiet kann erreicht werden durch: genügend grosser Abstand zur Bauzonengrenze Zurückhaltung bei der Anlage von Dachaufbauten Strukturierung der Fassade (bspw. durch Anlage von Rück- oder Vorsprüngen). Die maximale Fassadenlänge, die ohne entsprechenden Unterbruch sichtbar ist, beträgt 30 m. Der Fassadengestaltung insbesondere derjenigen Neubauten, die von der Zurzibergstrasse K286 her sichtbar sind, ist besondere Beachtung zu schenken. Es ist ein ruhiges, in der Wirkung zurückhaltendes Fassadenbild anzustreben. 4
-2-
5
Dach- und Fassadenflächen von Neubauten und Anlagen sind im Grundsatz mit
einem unaufdringlichen Farbton zu versehen; grossflächig aufgebrachte, grelle Farben sind nicht gestattet.
Art. 7 Retensionsanlage / Umgebungsgestaltung
An der im Gestaltungsplan ausgewiesenen Stelle kann eine Retensionsanlage für das aus der Gewerbezone anfallende Dach- und Platzwasser angelegt werden. Die Umgebungsgestaltung von Neubauten ist im Rahmen der Baubewilligung festzulegen. Die Freiflächen sind ökologisch sinnvoll zu gestalten und fachgerecht zu unterhalten. Flächen, die weder aus betrieblichen noch sicherheitstechnischen 2
Gründen versiegelt sein müssen (Umgebungsflächen, Flachdachflächen, etc.) sind versickerungsfähig
auszugestalten oder zu begrünen. Sie sind möglichst zusammenhängend anzulegen. Im Bereich der Parzelle Nr. 611 sollen diese Bereiche gegenüber der Baugebietsgrenze zu liegen kommen. Bei der Detailplanung der Erschliessungsstrasse Nr. 1 und des Landschaftstrennelementes ist zu berücksichtigen, dass allenfalls nördlich der Erschliessungsstrasse Nr. 1 austretendes Wasser in das neue offene Bachgerinne zurückfliessen
3
kann.
Art. 8 Landschaftstrennelemente
1
In den im Situationsplan ausgeschiedenen Bereichen sind natürliche, hochstäm-
mige Landschaftselemente wie Hecken und Baumgruppen zu pflanzen. Die Anlage von Parkplätzen sowie Lagerflächen ist nicht zulässig. Die Anlage einer einzelnen, diesen Bereich zwischen der Zufahrtsstrasse Nr.1 und der Erschliessungsstrasse Nr.2 querenden Zufahrt ist zulässig, sofern sie der flächenmässigen Optimierung der internen Erschliessung der angrenzenden Gewerbegebiete dient.
-3-
Art. 9 Bachüberquerung
' An der im Gestaltungsplan ausgewiesenen Stelle kann eine Bachüberquerung erstellt werden. Sie dient zur Sicherstellung der intern notwendigen betrieblichen Abläufe. Die ökologische Längsvernetzung entlang des Gislibaches muss sichergestellt sein. 2
Die genaue Lage und Ausgestaltung wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt
und servitutarisch gesichert.
Art. 10 Hochwasserschutz
1
Die Ausdolung des „Tüffelbrunne" dient der Hochwassersicherheit.
2 Die Anlage und Ausgestaltung des offen zu legenden Bachteilstückes richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen in der übergeordneten Gesetzgebung bzw. der Anordnungen der entsprechenden kantonalen Fachstellen.
Im Rahmen der Erschliessung der Gewerbezone sind die beiden Bachdurchlässe QP Nr. 193 und 194 gemäss dem Technischen Bericht zum „Hochwasserschutz Surbtal" (Anhang 13, Seiten 20ff) zu vergrössern.
III.
Art. 11 VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Abweichungen Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 67 BauG gestattet werden.
Art. 12 Inkrafttreten
1
Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
-4-
Art. 13 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
1
Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der
Erlass des Gestaltungsplanes.
-5-
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
05. November 2008
Nr. 2008-001495
Gemeinde Tegerfelden; Gestaltungsplan "Cholgrabe"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
17. Juni 2008 17. März 2008 7. April 2008 bis 6. Mai 2008 2. Juni 2008 24. September 2008 22. September 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 15. Januar 1991 sowie die Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Cholgrabe/Läubrig" vom 25. April 2007. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Regierungsrat hat am 25. April 2007 die Einzonung im Gebiet "Cholgrabe" genehmigt. Für dieses Gebiet ist in § 8 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) eine Sondernutzungsplanpflicht festgeschrieben. Der Gestaltungsplan enthält die notwendigen Festlegungen für die Erschliessung und Gestaltung der ca. 4.2 ha grossen Gewerbezone. Die Erschliessung erfolgt über einen neuen Kreisel im Bereich der Einmündung "alte Zurzacherstrasse" an die K 286 (Zurzibergstrasse). Dieser Kreisel wird bei der Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt als Verursacherknoten behandelt. Die Realisierung ist Voraussetzung für die eigentliche Erschliessung des Gebiets "Cholgrabe".
Versand: 14. November 2008
-2-
Entlang der K 286 wird ein Trassee von 8.0 m Breite für die Verlegung und Ausdolung des "Tüffelbrunne" ausgeschieden. Die Hochwassersicherheit kann nach erfolgtem Ausbau gewährleistet werden. Das Trassee gilt als wichtiges Landschaftselement und dient der ökologischen Längsvernetzung. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften (SNV) Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Allgemeines Die im vorliegenden Gestaltungsplan vorgenommenen Festsetzungen sind vollständig, der Situation angemessen und sachgerecht. Er unterscheidet sich insofern von den üblichen Gestaltungsplänen, als hier nicht eine herkömmliche Überbauung sondern die Aussenwirkung der Siedlungserweiterung im Vordergrund steht. Aus diesem Grund enthält der Plan an Stelle räumlich fest definierter Vorgaben (wie zum Beispiel Baubereiche) für das Baubewilligungsverfahren verbindliche Projektierungs- und Beurteilungskriterien in den Sondernutzungsvorschriften. Diese sind der örtlichen Situation und den hier gegebenen Rahmenbedingungen angemessen. Widersprüche zu übergeordneten planungsrechtlichen Vorgaben liegen nicht vor. Die Anforderungen von § 21 Abs. 1 und 2 BauG sind erfüllt. 4.2.2 Erschliessung Die Erschliessung "Cholgrabe" erfolgt über einen neuen Kreisel im Bereich der Einmündung "alte Zurzacherstrasse" an die K 286 (Zurzibergstrasse). Bei den Erschliessungsstrassen 1 und 2 wird die Linienführung der bestehenden Wege übernommen, im Gestaltungsplan wird eine maximale Strassenbreite von 6.0 m festgelegt. Die Zufahrtsstrasse 1 ist als Stichstrasse mit Wendeanlage ausgeschieden. Die Festlegungen entsprechen den Anforderungen an die Erschliessung von Gewerbezonen. 4.2.3 Baulinien Der Abstand für Neubauten entlang dem offen zu legenden Bach sieht einen Abstand von 3.0 m vor (neue Baulinie). Grundsätzlich haben Bauten und Anlagen den gesetzlichen Gewässerabstand (6.0 m gemäss § 127 BauG) einzuhalten. Die Unterschreitung des Gewässerabstands gegenüber der neuen Bachparzelle begründet die Gemeinde in ihrer Stellungnahme zur abschliessenden Vorprüfung (14. Februar 2008) mit der vorgesehenen Breite der Bachparzelle und der haushälterischen Bodennutzung. Die Bewirtschaftung beziehungsweise der Unterhalt kann direkt von der Kantonsstrassenparzelle
-3-
aus erfolgen. Die Gemeinde hat eine Interessenabwägung vorgenommen (Breite der neu ausgeschiedenen Gewässerparzelle/haushälterische Bodennutzung/Unterhaltsarbeiten) und den Abstand von Bauten zur neuen Gewässerparzelle auf 3.0 m festgesetzt. Dies ist gemäss § 18 BauG möglich, die fachzuständigen Abteilungen Wald sowie Landschaft und Gewässer haben dazu keine Einwände. 4.2.4 Gefahrenkarte Hochwasser Surb/Offenlegung Bach/Gislibach Die Gefahrenkarte Hochwasser Surbtal sieht unter anderem die Offenlegung des eingedolten Bachgerinnes Nr. 2.02.031 (Tüffelbrunne) entlang der Zurzibergstrasse K 286 vor. Im Gestaltungsplan wird dieses Element planerisch umgesetzt. Grundsätzlich sind Bauten und Anlagen im Perimeter des Gestaltungsplans so zu erstellen, dass das Schadenrisiko durch Hochwasser minimiert wird. Im nördlich angrenzenden Kulturland kann aufgrund der Topografie Oberflächenwasser bis zur Erschliessungsstrasse 1 gelangen. Im Baubewilligungsverfahren wird geprüft, wie dieses Oberflächenwasser direkt dem zu öffnenden Bachgerinne zugeführt wird (siehe Art. 7 Abs. 3 SNV). Im Bereich Gislibach ist eine Bachüberquerung vorgesehen. Die Verbindung dient den intern notwendigen betrieblichen Abläufen und steht in Verbindung mit der Betriebserweiterung der Firma Zollinger AG (siehe Planungsbericht Abschnitt 2.4.1). Die vorgesehene Bachquerung benötigt eine fischereirechtliche Bewilligung. Diese Bewilligung wird im Baubewilligungsverfahren erteilt. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Festlegungen im Gestaltungsplan kann diese in Aussicht gestellt werden, somit steht auch dem Gestaltungsplan nichts entgegen. 4.2.5 Sondernutzungsvorschriften Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Cholgrabe" der Gemeinde Tegerfelden vom 2. Juni 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Schulhausweg, 5306 Tegerfelden Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: