Kulturlandplan Materialabbauzone Niderhard und Cheer

Nutzungsplan · Birmenstorf (AG) · Aufgehoben am 06.04.2022

Dokument

Nummer
2018-000197
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Birmenstorf (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
28.02.2018
In Kraft seit
28.02.2018
Aufgehoben
06.04.2022

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PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 28. Februar 2018

Versand: 6. März 2018

Regierungsratsbeschluss Nr. 2018-000197 Gemeinde Birmenstorf; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerungen "Niderhard" und "Cheer"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

3. Juli 2017 21. August 2017 bis 19. September 2017 22. November 2017 3. Januar 2018 29. Januar 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Birmenstorf am 22. November 2017 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Landwirtschaftszone in Materialabbauzone "Niderhard" • Teiländerung Materialabbauzone in Landwirtschaftszone "Cheer" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Mai 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, [RPV]).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Kies Merz Baustoff AG plant eine Erweiterung ihrer bereits für den Kiesabbau genutzten Fläche im Gebiet "Niderhard" mit einer neuen Etappe 9. Der Abbau soll im direkten Anschluss an die bereits bestehende Abbauzone inklusive der vorhandenen Zufahrten und Infrastrukturanlagen erfolgen. Gleichzeitig soll das Gebiet "Cheer", welches zwischenzeitlich wiederaufgefüllt und rekultiviert wurde, wieder in die Landwirtschaftszone umgezont werden. Die Gemeinde bearbeitet momentan die Gesamtrevision der Zonenplanung, die aber noch einige Zeit in Anspruch nimmt. Deshalb wurde die Erweiterung der Kiesabbauzone als Teiländerung vorgezogen. Die Planung ist aber mit der Gesamtvorlage abgestimmt. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 3. Juli 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Kulturland Das Gebiet Niderhard (9. Etappe) wird von der Landwirtschaftszone in die Materialabbauzone umgezont. Demgegenüber wird das Gebiet "Cheer" von der Materialabbauzone zurück in die Landwirtschaftszone umgezont. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Das Vorhaben liegt innerhalb des im Richtplan festgesetzten Perimeters. Die Erweiterung der Abbauzone ist somit mit dem Richtplan kompatibel. 3.3 Regionale Abstimmung Nutzungsplanungen sind regional abzustimmen (vgl. § 11 BauG). Baden Regio hat mit Bericht vom 15. September 2017 zur Vorlage Stellung genommen. Aus Sicht von Baden Regio ist die Abstimmung mit der Gemeinde Gebenstorf bezüglich Verkehr wichtig. 3.4 Raumplanerische Beurteilung 3.4.1 Bedarf/Landschaft Mit der Umzonung für den Abbau der Etappe 9 soll der Kiesabbau bis 2024 gesichert werden. Der Bedarf für die zusätzliche Etappe ist ausgewiesen. Gerechnet wird mit einem Abbau von 70'000 m 3 pro Jahr. Mit der Auffüllung wird im Jahr 2024 gestartet, bei einem Auffüllhorizont von fünf Jahren (Abschluss 2029). Gerechnet wird mit einer jährli3 chen durchschnittlichen Materialmenge von 50'000 m . Die Wiederauffüllung soll als Deponie des Typs A (Ablagerung von unverschmutztem Material) erfolgen und die Fläche anschliessend wieder für die Landwirtschaft genutzt werden.

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Es handelt sich um eine sehr gute Lage mit Böden, welche vollumfänglich als Fruchtfolgeflächen (FFF) erster Güteklasse ausgeschieden sind (2,5297 ha). Nach erfolgtem Abbau und Auffüllung sind die Flächen wieder der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Durch die Auffüllung gehen somit keine FFF verloren. Das Vorhaben setzt keine vorgängige Richtplananpassung betreffend FFF voraus. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche raumrelevanten Tätigkeiten innerhalb der Materialabbauzone liegen müssen. Dies trifft auch für sämtliche Bodenzwischendepots zu. 3.4.2 Verkehr Die Beurteilung der Raumverträglichkeit und die Abstimmung mit kantonalen Verkehrsanliegen erfolgten primär im Richtplanverfahren. Die Festsetzung im Richtplan erfolgte ohne Auflagen oder Bedingungen. Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt wie bisher über den Bollereweg. Mit dem Abbau und der Wiederauffüllung vom Teilgebiet 9 ist nicht mit einem massgeblichen Mehrverkehr zu rechnen. Der Anschluss an das übergeordnete Kantonsstrassennetz ist im Mündungsbereich ausreichend ausgebaut. Abbaugebiete sind baureif, wenn eine dem Zweck der Nutzung entsprechende Zufahrt besteht (§ 32 BauG). Die Zustimmung zu einem neuen Anschluss oder zur Mehrbeanspruchung eines bestehenden Anschlusses muss verweigert werden, wenn die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Bei den neuen oder mehrbeanspruchten Anschlüssen von Materialabbaugebieten im Ausserort ist oft die Verkehrssicherheit kritisch. Unvermittelt fürs Abbiegen haltende Lastwagen gefährden den nachfolgenden Verkehr, die Überfahrten über strassenparallele Radwege gefährden den Radverkehr. Diesbezüglich gibt es für den Kiesabbau im Gebiet Niderhard bereits einen bestehenden Anschluss an die Kantonsstrasse. Der Anschluss verfügt über eine ausreichende Linksabbiegespur und die kantonale Radroute verläuft auf der dem Kiesabbaugebiet entgegengesetzten Strassenseite. Die Radroute wird daher nicht überquert. Der bestehende Knoten genügt in dieser Hinsicht den Anforderungen. Die Abteilung Verkehr des Departements Bau, Verkehr und Umwelt beurteilt jeweils die Plausibilität der für die Umweltverträglichkeitsbeurteilung verwendeten Verkehrsdaten. Aufgrund der summarischen Überprüfung besteht kein Anlass, die verwendeten Verkehrsannahmen in Frage zu stellen. Die Fahrtenverteilung auf Ost- und Westast der Kantonsstrasse K 272 kann aufgrund von Erfahrungswerten des Gesuchstellers aus dem bisherigen Abbaubetrieb nachvollziehbar eingeschätzt werden. Es ist in den nachfolgenden Verfahren sicherzustellen, dass wegfahrende Fahrzeuge zwingend die Radwaschanlage nutzen; dies durch entsprechende Transportwege oder durch Versetzen der Anlage. 3.4.3 Kantonsstrassenabstand Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) Kapitel 4.1 "Technische Kennwerte, Grenzabstände, Böschungen" (Seiten 8 und 9) wird unter anderem mit einem reduzierten Kantonsstrassenabstand von 4 m gerechnet. Im UVB wird festgehalten, dass es für einen reduzierten Strassenabstand einer Ausnahmebewilligung bedarf. Für eine Ausnahmebewilligung sind zusätzlich ausserordentliche Verhältnisse nachzuweisen. Diese sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Wirtschaftliche Gründe vermögen zu keiner Zeit eine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen. Nach aktueller kantonaler Praxis bei Kiesabbaugebieten ist die Grube gegenüber dem Strassenverkehr abzusichern. Zur Absturzsicherung für Fahrzeuge kann entlang der Kantonstrasse ein Erdwall mit einer Höhe von mindestens 1,5 m ab Fahrbahnniveau ausgebildet werden. Andernfalls ist ein der Norm entsprechendes Rückhaltesystem vorzusehen. Des Weiteren ist gegen das unbefugte Betreten ein Zaun (mindestens 2 m Abstand bis maximal 1,8 m Höhe) zur Kantonsstrassenparzelle vorzusehen. Diese als betriebsnotwendig zu beurteilenden Bauten und Anlagen haben die gesetzlichen Strassenabstände nach § 111 Abs. 1 BauG einzuhalten. Für den Erdwall kann eine erleichterte Ausnahmebewilligung für die teilweise Beanspruchung des Strassenabstandraums in Aussicht gestellt werden. 3 von 5

3.4.4 Landschaft/ökologischer Ausgleich Die für die Etappe 9 vorgesehene Fläche liegt im Randbereich des Objekts Nr. 1305 "Reusslandschaft" des Bundesinventars der Landschaften von nationaler Bedeutung (BLN). Planerisch-rechtlich gesicherte Schutzzonen oder Schutzobjekte sind keine betroffen. Angesichts der Lage im BLN-Perimeter und in Anbetracht des bereits bestehenden Kiesabbaus stufen wir die zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds als nicht erheblich ein. Das Gelände muss wieder in seiner ursprünglichen Form hergestellt werden. Grundsätzlich erfordern Materialabbauvorhaben einen ökologischen Ausgleich gemäss Art. 18 b Abs. 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und § 40a BauG. Die Bauherrschaft sieht vor, für die Etappe 9 vom Systemwechsel gemäss Branchenvereinbarung VKB-ALG Gebrauch zu machen und will die Hybridklausel wählen. Dies ist grundsätzlich möglich. Spätestens mit dem Baugesuch ist die unterzeichnete Anschlusserklärung (Anhang 1, Branchenvereinbarung) unterschrieben einzureichen. 3.4.5 Umzonung von Materialabbauzone in Landwirtschaftszone Entsprechend der Endgestaltungsplanung werden Flächen südlich des Niderhardwegs im Gebiet "Cheer" im Umfang von rund 2 ha wieder der Landwirtschaftszone zugewiesen. Eine kantonale Abnahme hat am 31. März 2017 stattgefunden. Die Zuweisung ist sachgerecht. 3.4.6 Archäologie Archäologische Hinterlassenschaften sind grundsätzlich zu erhalten und zu schützen. Sie dürfen ohne Bewilligung des zuständigen Departements weder verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet noch in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Vor unumgänglichen Zerstörungen (zum Beispiel durch Bauaufkommen) muss gegebenenfalls die betroffene Stelle ersatzweise zumindest archäologisch untersucht und dokumentiert werden (§ 38 Kulturgesetz [KG]). Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten archäologische Hinterlassenschaften entdeckt, müssen die Arbeiten an der betreffenden Stelle sofort unterbrochen werden. Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmen sind verpflichtet, das Departement (die Kantonsarchäologie in Brugg, 056 462 55 00) unverzüglich zu benachrichtigen (§ 41 Abs.3 KG). Bauherrschaften von auslösenden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen werden generell an den Untersuchungskosten aktenkundiger Fundstellen beteiligt (§ 50 Abs. 3 KG). Dasselbe gilt für die Beteiligung an den Kosten für archäologische Prospektionen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen (§ 50 Abs.3b KG). 3.4.7 Umwelt/Umweltverträglichkeitsbericht Gemäss Anhang 8 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Nr. 80.3 sind Kiesund Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m3 UVP-pflichtig. Ab 3 30'000 m Abbauvolumen ist eine Abbaubewilligung erforderlich. Das Leitverfahren für die zu beurteilende Voruntersuchung ist die vorliegende Teiländerung der Nutzungsplanung. Der Voruntersuchungsbericht ist nach den kantonalen formellen Vorgaben aufgebaut. Er beschreibt und bewertet die Auswirkungen des Projekts stufengerecht in genügendem Umfang. Im nachfolgenden Abbaugesuch sind die Abklärungen gemäss Pflichtenheft für die Hauptuntersuchung und unseren Ergänzungsforderungen vorzunehmen. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. 4 von 5

Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerungen "Niderhard" und "Cheer", beschlossen von der Gemeindeversammlung Birmenstorf am 22. November 2017, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Badenerstrasse 25, 5413 Birmenstorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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