Erschliessungsplan Hohbächli
Sondernutzungsplan · Zeihen · Aufgehoben am 26.10.2022
Dokument
- Nummer
- 1993-000638
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Zeihen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 02.03.1993
- In Kraft seit
- 02.03.1993
- Aufgehoben
- 26.10.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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KANTON AARGAU GEMEINDE ZEIHEN
Kommunaler Überbauungsplan
Hohbachli
Baulinienplan 1:500
Grösse 60/126
13.4.1992 H.Sc/LaS
Überholt durch Plan vom Nr.
Plan Nr.
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Ersetzt vom
1992
Öffentliche Planauflage vom 27.April 1992 bis 26.Mai
Beschlossen von der Gemeindeversammlung vom 26.Juni 1992
7
Der Gemeindeamm Gemeindeschreiber
Genehmigungsvermerk Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den 2. Moız 1943 RRB-Nr. 6238 vom 10, rare 4993
Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber: in \Vertretung
/
Legende zum kommunalen Überbauungsplan
1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:
en rot Baulinien S rot Zwangsbaulinien
ae Ben 2 rot Neubau - Baulinien
RENTNER. ARLERERENBER D rot Strassen-/Weglinien
GR Datum blau Aufzuhebende Strassen-/Weglinien
GR Datum blau Aufzuhebende Baulinien
hellviolett Bereich für Fussweg, Breite ... m. Die genaue Lage wird mit der Überbauung
festgelegt.
BUN schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A.
RE | hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe
von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.
2. Orientierungsinhalt
GR __Datum blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum
GR __Datum blau Genehmigte Strassen-/Weglinien mit Genehmigungsdatum
a rot Projektierte Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind. ————— braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan
bezeichneten Anschlüssen. Bestehende Ein- und Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten.
karmin Hochleistungsstrassen HLS zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS orange Sammelstrassen SS
gelb Erschliessungsstrassen ES
dunkelviolett Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr
hellviolett Gehwege/Fusswege
lila Radwege/Radstreifen dunkelgrau Bestehende Strassen/Wege hellgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler
grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen
ER BE schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
lEischliess ung gemäss
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2.Etappe
steigt 3.71% ste % igt 2.0% auf 4990m [ar 32,50m
Friedhof
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
Me/ek
2. März 1993
Behandlung von Gemeindebauvorschriften Zeihen, Oeschgen sowie Baden durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 15. Februar 1993 gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (6262)
Zeihen; kommunaler Ueberbauungsplan "Hohbächli"
(6269)
Oeschgen; kommunale Ueberbauungsplan "Binzstrasse/ Müllerai"
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(6271)
Baden; kommunaler Gestaltungsplan "Bad-, Hirschli- und Bahnhofstrasse" mit Spezialbauvorschriften
Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei RS Präsident:
Staatsschreiber: 1.V.
Aufhebung
SSR KANTON AARGAU
DEPARTEMENT
CBR0/ss2g
BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 26.10.2022
Versand: 3 j, Qkt 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.18.21 Gemeinde Zeihen; Aufhebung kommunaler Überbauungspian "Hohbächli" und Erschlies sungsplan "Chorbacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren
1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
1. Mai 2018 12. Oktober 2020 bis 10. November 2020 1. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 9. August 2022 20. September 2022 26. September 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung
und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingerèicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 30. März 1993 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Erschliessungsanlagen in den Perimetern des Überbauungsplans "Hohbächli" und des Erschlies sungsplans "Chorbacher" sind erstellt. Die Gemeinde möchte diese Sondernutzungspläne deshalb ersatzlos aufheben.
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Zeihen am 9. August 2022 be schlossenen Vorlage: • Aufhebung kommunaler Überbauungsplan "Hohbächli" vom 26. Juni 1992 (genehmigt am 10. März 1993) • Aufhebung Erschliessungsplan "Chorbacher" vom 24. März 1998 (genehmigt am 26. Mai 1999) Die Begründungen für die Aufhebungen sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 18. August 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art 47 Raumplanungsverord- ' nung, RPV).
3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 1. Mai 2018 mit dem Vorbehalt der Erschliessungssicherung der Parzelle 1013 abgeschlossen worden. Durch eine entsprechende Parzellenmutation konnte die Er schliessung der Parzelle gesichert werden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der karjtonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung
Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Die Erschliessungsanlagen des kommunalen Überbauungsplans "Hohbächli" wurden mit geringfügi gen Abweichungen erstellt. Die Erschliessung der Parzelle 200 erfolgt sachgerecht über die Parzel len 199 und 205. Sämtliche Erschliessungsbauwerke gemäss Erschliessungsplan "Chorbacher" wurden erstellt. Der Erschiiessungsplan enthält keine der Gestaltung dienenden Baulinien, weshalb die Anwendung der allgemeinen Vorschriften von § 111 BauG zweckmässig ist.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss
1. Die Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans "Hohbächli" sowie des Erschliessungsplans
"Chorbacher", beschlossen vom Gemeinderat Zeihen am 9. August 2022, wird genehmigt.
2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
itephan Attiger
legierungsrat
Verteiler
• Gemeinderat, Bahnhofstrasse 4, 5079 Zeihen , • Departement Bau, Verkehr und Umwelt
• Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kahtonalplanung, AGIS
.• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • ■ Departement Volkswirtschaft und Inneres
• Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann, beim Venwaltungsgericht des Kantons Aargau,
Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar gau zu laufen.
•
.
Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom
siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3.
Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Venvaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent
scheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eihgetreten.
6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrehskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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