Bauzonenplan
Nutzungsplan · Merenschwand · Aufgehoben am 07.06.2023
Dokument
- Nummer
- 1994-006630
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Merenschwand
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 17.05.1994
- In Kraft seit
- 17.05.1994
- Aufgehoben
- 07.06.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Dateien
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
17. Mai 1994
ek
(6630) Gemeinde Merenschwand; 13auzonenplan und BauordnungtGenehmigung mit Ausnahmen, Auflagen und Aufforderung; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 30. März 1994. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht ve In gesamthafter Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen: 1. Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Merenschwand im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt: 1.1 Der revidierte Bauzonenplan vom 23. Juni 1992 mit folgenden Ausnahmen und Auflagen: a) Die Wohnzone W2, 2. Etappe, ca. 0,6 ha, im Gebiet Zürichstrasse/Schürmatt (Südwestabschnitt der GZ-Prz. 10.76) wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, das Gebiet einer geeigneten Nichtbauzone zuzuordnen. b) Die Wohnzone W2, 2. Etappe, ca. 0,4 ha, am nördlichen Dorfeingang, westlich der K 260 (Südteil der GZ-Prz. Nr. 97.01) wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, das Gebiet einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. c) Die Wohnzone W2, 2. Etappe, ca. 1,3 ha, im Gebiet Stiegenacker/Haselacker (Teile 2 5, Mai 1994
(Che irk: — AS — c.30
2
der GZ-Prz. Nrn. 10.5, 131.01 und 77.3, Abgrenzung entsprechend dem Eintrag im Bauzonenplan, gestützt auf den Plan des Gemeinderates vom 23.3.94) wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, das Gebiet einer Uebergangszone nach § 170 BauG zuzuordnen.
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Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die daraus resultierenden, rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Die revidierte Bau- und Nutzungsordnung vom 23. Juni 1992 mit folgenden Ausnahmen und Auflagen: a) § 43 Abs. 2 wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, die Baugebietsetappierung durch eine Sondernutzungsplanpflicht zu ersetzen.
§ 81 wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, soweit erforderlich eine Vorschrift zu beschliessen, die den Anforderungen von Art. 53 RTVG (Bundesgesetz über Radio und Fernsehen) entspricht und gleichzeitig im Rahmen dieser Beschlussfassung auch diejenigen Zonen zu bestimmen, in denen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 lit. a RTVG die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln untersagt werden kann. 2. Die Gemeinde Merenschwand wird aufgefordert, die Aenderungen und Ergänzungen gemäss Ziffer 1.1 a, 1.1 b, 1.1 c, 1.2 a und 1.2 b im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen. 3. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist gemäss der Nutzungsplanung der Gemeinde Merenschwand anzupassen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieser Beschlüsse im Amtsblatt beauftragt.
3
Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5634 Merenschwand - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation)
Präsident:
Staatsschreiber: