Bauzonenplan Schulhauserweiterung

Nutzungsplan · Merenschwand · Aufgehoben am 07.06.2023

Dokument

Nummer
2002-001466
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Merenschwand
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
25.09.2002
In Kraft seit
25.09.2002
Aufgehoben
07.06.2023

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Merenschwand mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

NUPLA-4234-2002-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

25. September 2002

Art. Nr. 2002-001466

Gemeinde Merenschwand; Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Schulhauserweiterung"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

8. April 2002 9. Oktober 2001 28. Januar – 27. Februar 2002 24. Juni 2002 6. August 2002 2. September 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die zur Genehmigung eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die Gemeinde benötigt ein neues Schulhaus. Die geplante Turnhalle führt zu einem erweiterten Platzbedarf für Spiel- und Sportanlagen. Hierfür ist eine Erweiterung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erforderlich. 2.2

Vorprüfung

Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 10. September 2001). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 9. Oktober 2001 ohne Vorbehalte. 2.3

Bauzonen- und Kulturlandplanänderung

Der Bau eines neuen Schulhauses und einer geplanten Turnhalle erfordern die Erweiterung der OeBA-Zone. Diese wird auf Kosten der Landwirtschaftszone um ca. 0.7 ha vergrössert. Der grösste Teil der Erweiterung wird für den Bau von Sportanlagen beschränkt.

Versand:

-2-

Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Sie gehen jedoch nicht über die Kriterien hinaus, die eine vorgängige Anpassung des Richtplans erfordern. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1). Die Vergrösserung des Siedlungsgebietes beträgt 0,7 ha. 3.1.2 Raumplanerische Beurteilung Die Gemeinde weist den Bedarf für die Erweiterung der OeBA-Zone durch den geplanten Schulhausneubau aus. Das Überbauungs- und Nutzungskonzept geht aus dem Resultat eines Projektwettbewerbes hervor. Die neu einzuzonende Fläche wird fast ausschliesslich für Sportanlagen benötigt. Im Zonenplan wird daher richtigerweise die Fläche festgelegt, die nur für den Bau von Anlagen gebraucht werden darf. Aus raumplanerischer Sicht wird die Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans als situationsgerecht beurteilt. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Schulhauserweiterung" der Gemeinde Merenschwand vom 24. Juni 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-3-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5634 Merenschwand  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: