Gestaltungsplan Sandgrub

Sondernutzungsplan · Merenschwand

Dokument

Nummer
1996-000700
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Merenschwand
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
03.04.1996
In Kraft seit
03.04.1996

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SNP-4234-1996-E.pdf

GEMEINDE

MERENSCHWAND

ABTEILUNG RAUMPLANUNG

(./j A R1E.

GESTALTUNGSPLAN „SANDGRUEB"

Sondemutzungsvorschriften

vom 19. Dezember 1994

(öffentlich aufgelegt vom 23. November 1993 bis und mit dem 22. Dezember 1993 / geändert aufgrund der Einspracheverhandlungen vom 26. Januar 1994)

2

Inhaltsverzeichnis Seite(n) I. Allgemeine Bestimmungen: Zweck Bestandteile Stellung zur Grundordnung

3 3 3

II. Bauvorschriften: Eingliederung ins Landschaftsbild Siedlungsökologie Bau- und Freihaltefelder Fachgutachten

3/4 4 4 4

III.Baufelder: Baufeld A Baufeld B Baufeld C Erschliessung Baufeld D Baufeld E Baufeld F

5 5 6 6 6 6/7 7

IV.Freihaltefelder: Freihaltefeld 1 (grün) Freihaltefeld 2 (hellgrün), Ersatz Freihaltefeld 3 (blau-grün) Pflegereglement

7 7/8 8 8

V. Schlussbestimmungen: Inkrafttreten, Revision

8

- 3

Die Einwohnergemeinde Merenschwand erlässt, gestützt auf § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993, die folgenden

Sondernutzungsvorschriften

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Erlass des Gestaltungsplanes „Sandgrueb" hat folgende Ziele: - Umnutzung eines ehemaligen Kiesabbaugebietes unter Rücksichtnahme auf die wertvollen Biotope und die Amphibienzugstellen; - Schaffung der Voraussetzungen für eine der empfindlichen Lage des Gebietes angemessene Siedlungsentwicklung am nördlichen Dorfrand von Merenschwand; - Rücksichtnahme auf die Umgebung der Kapelle „Maria Hilf".

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den Sondernutzungsvorschriften, dem Gestaltungsplan und dem Höhenkotenplan im Massstab 1 : 1'000.

Art. 3 Stellung zur Grundordnung

Soweit die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes festlegen, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Merenschwand. Das gilt insbesondere für die Grenz- und Gebäudeabstände sowie das Nutzungsmass (Ausnützungsziffer).

II.

Bauvorschriften

Art. 4 Eingliederung ins Landschaftsbild

'Gebäude, Erschliessungen und Terrainveränderungen müssen sich so ins Landschaftsbild einfügen, dass sie von der Reusstalebene her diskret in Erscheinung treten. Die optische Dominanz der Kapelle „Maria Hilf" ist zu erhalten.

4

2Für Gebäude sind dunkle, zurückhaltende Farben zu wählen. Die Baufelder sind mit Bäumen und Sträuchern locker zu durchgrünen. 3Die Aussicht von der Kapelle „Maria Hilf" ins Reusstal und in Richtung Kirche Merenschwand muss erhalten bleiben. 4Die Erschliessungsanlagen sind möglichst landsparend und ohne Beleuchtungskandelaber

und Leitplanken auszugestalten.

Art. 5 Siedlungsökologie

Die Gestaltung der Umgebung von Bauten soll eine angemessene, ökologisch wertvolle Durchgrünung erhalten, z. B. Sand-, Kies-, Rohbodenflächen, magere Borde, Magerwiesen (Ersatzstandorte). Es ist eine standortgerechte Bepflanzung zu wählen. 2

Der Einsatz von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist im ganzen Gestaltungsplanperimeter untersagt.

3

Bei Terrainveränderungen und Ueberbauung ist auf die Amphibienbiotope Rücksicht zu nehmen. Wo nötig sind Amphibienleitzäune und -unterführungen zu bauen. 4

Flachdächer sind zu begrünen (Magerwiesen-, Ruderal-, Spontanvegetation).

5 0er Kanton erstellt entlang der Kantonsstrasse K 260 ein Amphibienleitsystem und sorgt mit

zweckmässigen Untertunnelungen in genügender Anzahl dafür, dass der Amphibienzug ins Reusstal gewährleistet ist.

Art. 6 Bau- und Freihaltefelder

1Baufelder können im Rahmen der Sondemutzungsvorschriften und der Bau- und Nutzungs-

ordnung überbaut werden. Bei der baulichen Nutzung der Baufelder sind die angrenzenden Biotope zu schonen. 2Freihaltefelder sind von Ueberbauung und Versiegelung freizuhalten. Kleinere Terrainver-

änderungen sind gestattet, soweit die Amphibienbiotope nicht geschädigt werden.

Art. 7 Fachgutachten

Im Baubewilligungsverfahren für Bauten und bleibende Terrainveränderungen holt der Gemeinderat auf Kosten des Baugesuchstellers ein Fachgutachten ein, das sich namentlich zu folgenden Punkten äussert: - Eingliederung ins Landschaftsbild; - Immissionen auf die benachbarten Wohngebiete; - Einfluss des Bauvorhabens auf die zu erhaltenden Biotope und die Amphibienzugstellen sowie mögliche Schutzmassnahmen; - Siedlungsökologie.

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III.

Baufelder

8

Baufeld A

i

Das Baufeld A ist für einen kantonalen Werkhof für den Strassenunterhalt bestimmt. Es gilt Empfindlichkeitsstufe III.

2

i Der m Plan schraffierte Bereich liegt im Umgebungsschutzperimeter der Kapelle „Maria Hilf". Das Gebiet ist wenn möglich von Hochbauten freizuhalten. Hochbauten sind erlaubt, wenn sie so angeordnet und gestaltet werden, dass sie von der Reussebene aus südöstlicher Richtung her gesehen die Kapelle „Maria Hilf" optisch nicht konkurrenzieren. 3

4

Ausserhalb des Umgebungsschutzperimeters der Kapelle „Maria Hilf" (schraffierter Bereich gemäss Absatz 3) dürfen einzelne Bauten (z. B. Salzlager) im grünblau gefärbten Bereich im Höhenkotenplan ausnahmsweise eine Firsthöhe von maximal 404 m ü. M. erreichen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Die Mehrhöhe von 2 m ist technisch notwendig. - Die Nutzungsreserven im blauen Bereich im Höhenkotenplan sind ausgeschöpft, und die Baute kann auch nicht im angrenzenden Baufeld B realisiert werden. 5

Baugesuche sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem Erziehungsdepartement, Denkmalpflege, zur Stellungnahme zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden.

Art. 9 Baufeld B

i

Das Baufeld B ist für Gewerbe bestimmt. Im übrigen bestimmt sich die Nutzung nach § 49 BNO. 2

Es gilt Empfindlichkeitsstufe III.

Der bestehende Weiher 1 ist wenn möglich zu erhalten und zu schonen. Muss er wegen der baulichen Nutzung des Baufeldes B zugeschüttet werden, so ist für angemessenen Ersatz zu sorgen. 3

4Einzelne Bauten (z. B. Salzlager) im grünblau gefärbten Bereich im Höhenkotenplan dürfen ausnahmsweise eine Firsthöhe von maximal 404 m ü. M. erreichen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Die Mehrhöhe von 2 m ist technisch notwendig. - Die Baute lässt sich nicht im blauen Bereich im Höhenkotenplan realisieren.

6

Art. 10 Baufeld C

i

Das Baufeld C ist für ein Kies- und Betonwerk mit den notwendigen Infrastrukturanlagen bestimmt. Im übrigen bestimmt sich die Nutzung nach § 49 BNO. 2Es gilt Empfindlichkeitsstufe IV. 3Einzelne Bauten (Silo-, Betonanlage und Mörtelanlage) im dunkelblau gefärbten Bereich im

Höhenkotenplan dürfen eine maximale Firsthöhe von 410 m ü. M. erreichen, wenn die Firsthöhe technisch oder wirtschaftlich notwendig ist. 4Für Bauten im Baufeld C bestimmt der Gemeinderat in Abweichung von § 49 BNO auch gegenüber angrenzenden Zonen die Grenz- und Gebäudeabstände unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen. 5

Mindestens ein Viertel der nicht überbauten Flächen ist als wandernde Ruderalfläche oder flacher Tümpel auszuweisen. Die Ruderalflächen sind wenn möglich angrenzend an die Freihaltefelder anzulegen. Temporäre Tümpel dürfen nicht in den Monaten April bis Juli zugeschüttet werden.

Art. 11 Erschliessung

Die Baufelder C und D werden durch eine Strasse innerhalb des punktierten Bereiches erschlossen. Die Erschliessung des Baufeldes D wird durch Dienstbarkeiten sichergestellt. Die Breite der Strasse beträgt maximal 5.5 m. Die exakte Lage der Erschliessung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Art. 12 Baufeld D

1Das Baufeld D ist für eine Reithalle bestimmt. Im übrigen bestimmt sich die Nutzung nach § 49 BNO. 2Es gilt Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 13 Baufeld E

1Das Baufeld E ist für Wohn- und Gewerbebauten bestimmt. Das Baufeld enthält einen Bau-

bereich, welcher die maximale Ausdehnung der Bauten bestimmt. Im übrigen bestimmt sich die Nutzung nach den Bestimmungen der Zone VVG2 (§ 47 BNO). 2Es gilt Empfindlichkeitsstufe III. 3Die Bauten und die Umgebung sind so zu gestalten, dass der Charakter eines ländlichen Dorfeinganges erhalten bleibt. Der Bereich entlang der Kantonsstrasse soll durch Anpflanzung von hochstämmigen, einheimischen Bäumen einen wiesenartigen Charakter erhalten.

7

4

Der im Plan schraffierte Bereich bezeichnet den empfindlichen Dorfeingangsbereich. Der Bereich ist von Materialablagerungen, dauernd abgestellten Maschinen, Geräten und Fahrzeugen freizuhalten. Die Bodenversiegelung ist möglichst gering zu halten. 5

Die Nord- und Ostfassaden von Bauten sind besonders sorgfältig zu gestalten. Grosse, spiegelnde Verglasungen sind zu vermeiden. Das Erscheinungsbild von Nord- und Ostfassaden ist durch Anpflanzung von einheimischen Bäumen und Sträuchern aufzulockern. Bäume und Sträucher können im Osten auf die Parzellengrenze gepflanzt werden. 6

Der Baubereich von Baufeld E ist auf ein konkretes Bauprojekt zugeschnitten. Für das Bauprojekt ist innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gestaltungsplanes ein Baugesuch einzureichen. Nach Rechtskraft der Baubewilligung ist das Bauprojekt innert zwei Jahren zu realisieren. Werden diese Fristen nicht eingehalten, treten der festgelegte Baubereich, die Firsthöhen und der punktierte Erschliessungsbereich ausser Kraft. Statt dessen kann das Baufeld E nach den Vorschriften der Zone VVG2 (§ 47 BNO) überbaut werden. Die maximale Firsthöhe für alle Bauten beträgt in diesem Fall 417 m ü. M. g. 14 Baufeld F 'Die Nutzung des Baufeldes F bestimmt sich nach § 47 BNO. 2Es gilt Empfindlichkeitsstufe II.

IV.

Freihaltefelder

g 15 Freihaltefeld 1 (grün) 11m Freihaltefeld 1 sind kleinere Terrainveränderungen und die Anlage unversiegelter

Werkszufahrten erlaubt. 2

Das Freihaltefeld 1 darf nicht humusiert werden. Eine flächige Verbuschung ist durch extensive Pflege (z. B. Beweidung) zu verhindern.

g 16 Freihaltefeld 2 (hellgrün), Ersatz i

Das Freihaltefeld 2 enthält wertvolle Biotope. Der Weiher 2 ist vollständig zu erhalten.

2Als Ersatz für die Zuschüttung des Schlammsetzweihers und für die Beeinträchtigung der

bestehenden Biotope Weiher 1 und Weiher 2 werden im Raum „Esslinger-Weiher" der bestehende Biotop erweitert und im Raum „Zwei Eschen" ein neuer Biotop im Umfang von zirka 50 Aren angelegt. 3Der Gemeinderat schliesst mit der Bodenverbesserungsgenossenschaft und mit dem Grundeigentümer der GZ-Parzelle 183.03 einen Vertrag ab, worin er die Anlage und den

8

Unterhalt der neu zu schaffenden Biotope regelt. Er stellt sicher, dass die Ersatzbiotope innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gestaltungsplanes angelegt sind. 4Die Ersatzbiotope sind unter der Leitung von Fachleuten anzulegen.

3 weitere Artikel

Art. 17 Freihaltefeld 3 (blau-grün)

i

Das Freihaltefeld 3 hat als Grünkorridor den Zweck, den Durchgang für bodenlebende Tiere (u. a. Amphibien) zu gewähren. Terrainveränderungen, Ablagerungen von Sand und Kies sind erlaubt, sofern sie den Zweck der Grünkorridore nicht beeinträchtigen. Im punktiert gerasterten Bereich des Gestaltungsplanes darf eine unversiegelte Zufahrt zur Reithalle den Grünkorridor von Norden nach Süden durchqueren, sofern Massnahmen zur Sicherung des Durchgangs bodenlebender Tiere getroffen werden. 2

Der Gemeinderat kann die parallele Verlegung des Freihaltefeldes um maximal 40 m nach Norden bewilligen.

Art. 18 Pflegereglement

Der Gemeinderat erlässt ein Reglement, worin er die Pflege der Freihaltefelder, der darin enthaltenen Weiher und der übrigen Umgebungsflächen regelt.

V.

Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten, Revision

1Der Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 01e Abänderung des Gestaltungsplanes und der Sondernutzungsvorschriften bedarf des

gleichen Verfahrens wie der Erlass.

-9

Der Gestaltungsplan (inkl. Höhenkotenplan) und die Sondernutzungsvorschriften sind vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Merenschwand am 19. Dezember 1994 beschlossen worden.

IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Vom Regierungsrat genehmigt an der Sitzung vom

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

3. Afn I A116 Der Staatsschreiber: In Ve tretung:

IM AUFTRAG DES REGIERUNGSRATES Der Staatsschreiber:

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung: 3. April 1996

Bl/ps

Art. Nr.

700

Gemeinde Merenschwand; Gestaltungsplan "Sandgrueb" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

BaudepartementNortrag vom 25. März 1996 Gestützt auf die Unterlagen und die Beratung wird beschlossen: 1. Der Gestaltungsplan "Sandgrueb" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Merenschwand vom 19. Dezember 1994 wird genehmigt. 2. Dieser Beschluss erfolgt unter der Bedingung, dass der Grosse Rat die Bauzonenplanänderung "Sandgrueb" wie beantragt genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses, gleichzeitig mit dem Beschluss des Grossen Rates über die Bauzonenplanänderung "Sandgrueb", im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 25. März 1996 der Abteilung Raumplanung) an - Gemeinderat 5634 Merenschwand - (4) Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - (2) Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: i.V.

1 2. April 1996