Gestaltungsplan Gass inkl. Änderung 2002
Sondernutzungsplan · Merenschwand
Dokument
- Nummer
- 2002-001890
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Merenschwand
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 12.03.1997
- In Kraft seit
- 04.12.2002
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4234-2002-E.pdf
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
GEMEINDE MERENSCHWAND
KANTON AARGAU
GESTALTUNGSPLAN „GASS", ÄNDERUNG 2001 gemäss § 21 BauG
ÄNDERUNG SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN Weitere Bestandteile des Gestaltungsplan „Gass", Änderung 2001 Änderungen Situationsplan 1:500 Übersichtsskizze 1:25'000
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Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom: Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 4. Deec-rni›-ea 2002.
Der Staat 14. April 2000/Rev: 09.03.2001
Baufelder
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Art. 8 1
Baufelder
Baufelder für Werkstätten und Magazine: Diese Baufelder begrenzen die Fläche, wo pro Feld ein Baukörper möglich ist. Als Nutzung sind Baumaschinenhallen, Lastwagenhallen, Werkstätten und Magazine möglich.
Art. 8 1
Baufeld C: Dieses Baufeld begrenzt die Fläche wo ein Baukörper mit folgender Nutzung möglich ist: Einstellhalle, Lager, Magazin, Gewerbe.
Art. 8 2
Baufeld für Brechanlage: Diese Baufeld begrenzt die Fläche für eine Brechanlage.
Art. 8 2
Baufeld D: Dieses Baufeld begrenzt die Fläche wo ein Baukörper mit folgender Nutzung möglich ist: Lager für ungebrochenes und gebrochenes Brechmaterial, insbesondere Belagsmaterial. Im weiteren kann ein mobiler oder festinstallierter Brecher aufgestellt werden. Als weitere Nutzung sind Einstellhalle, Lager und Magazin möglich.
Art. 8 3
Art. 8 3
Baufeld A Büro/Gewerbe/Einstellhallen: Dieses Baufeld begrenzt die Fläche wo minimal 1, maximal 3 Baukörper möglich sind. Als Nutzung sind Büros, Gewerbe oder Einstellhallen möglich. Es sind zwei Geschosse möglich.
Baufeld A: Dieses Baufeld begrenzt die Fläche wo minimal ein, maximal drei Baukörper mit folgender Nutzung möglich sind: Einstellhalle, Lager, Magazin, Gewerbe.
Gebäudehöhen
Ergänzung des
Art. 8 4
Art. 8 4
Baufeld B Büro/Gewerbe/Einstellhallen: Dieses Baufeld begrenzt die Fläche, wo ein Baukörper möglich ist. Als Nutzung sind Büros, Gewerbe oder Einstellhalle. Es sind drei Geschosse möglich
Baufeld B: Dieses Baufeld begrenzt die Fläche wo ein Baukörper mit folgender Nutzung möglich ist: Einstellhalle, Lager, Magazin, Gewerbe, Büro.
Art. 11 Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist im
jeweiligen Baufeld angegeben.
Übertragungsleitung 132 kV RothkreuzHendschiken: Regierungsrates Im Beschränkungsbereich (innerhalb von 10 m beidseitig ab Leitungsachse) sind Bauten möglich, wenn sie entsprechend der Leitungsverordnung genügend Abstand zu den stromführenden Leiterseilen aufweisen und allenfalls mit dem verlangten Brandschutz versehen sind. Baubewilligungen innerhalb dieses Bereiches dürfen deshalb nur mit Zustimmung der Rechtsabteilung der SBB erteilt werden.
Gebäudehöhen
Art. 11 Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist im
jeweiligen Baufeld angegeben. Übertragungsleitung132 kV RotkreuzHendschiken: Im Beschränkungsbereich (innerhalb von 9.5 m beidseitig ab Leitungsachse) sind Bauten möglich, wenn sie entsprechend der Leitungsverordnung genügend Abstand zu den stromführenden Leiterseilen aufweisen und allenfalls mit dem verlangen Brandschutz versehen sind. Baubewilligungen innerhalb dieses Bereiches dürfen deshalb nur mit Zustimmung des BAV (Bundesamt für Verkehr) erteilt werden.
GEMEINDE MERENSCHWAND
KANTON AARGAU
GASS
GESTALTUNGSPLAN
SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
Öffentliche
GENEHMIGUNGSVERMERK:
Planauflage
vom 16.6.1992 bis
15.7.1992
Genehmigt von der Gemeindeversammlung vom
21.6.1993
EINWOHNERGEMEINDE MERENSCHWAND Der Gemeindeammann Der Geraein.deschreiber
J. Nogara Übersichtsskizze 1:25'000 489.9X .
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26. JUNI 1991, Revidiert : 23.März 1992
VERFASSER ARCHITEKTENGEMEINSCHAFT INDUSTRIESTRASSE 32
HANS FURTER / SAMUEL WIEDERKEHR / DANILO ZAMPIERI 064 52 08 38 5600 LENZBURG
Die Gemeinde Merenschwand erlässt, gestützt auf §§ 14-18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 sowie §§ 141 ff des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, die nachstehenden SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
Artikel 1 Inhalt
Der Gestaltungsplan beinhaltet Vorschriften betreffend: -
Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Eigentum öffentliche und private Erschliessungsanlagen
-
Baulinien Nutzungsart Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten Bepflanzung, Freiflächen und Abstellplätze
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan durch die punktierte Linie begrenzte Gebiet.
Art. 3 Zweck
Der Gestaltungsplan umgrenzt die Möglichkeiten einer sinnvollen Gestaltung und optimalen Ausnützung des Gewerbegebietes GASS unter Rücksichtnahme auf eine gute Einpassung in die Landschaft.
23 weitere Artikel
Art. 4 Umfang
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: -
Plan 1:500 Spezialbauvorschriften
Art. 5 Stellung zur
Bauordnung
Soweit die Spezialbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde.
Art. 6 Ausnützung
Im gesamten Gestaltungsplangebiet gilt die Ausnützung nach geltender Bau- und Nutzungsordnung.
Art. 7 Baulinie
Die Baulinie begrenzt die überbaubare Fläche gegenüber der angrenzenden Grünfläche, welche von oberirdischen Bauten freizuhalten ist. Unterirdische Bauten sind im ganzen Gestaltungsplangebiet möglich.
Art. 8 Baufelder
Die Baufelder für Hauptgebäude bezeichnen im Sinne von Baulinien die mit Hochbauten maximal überbaubare Fläche.
Art. 8 1
Baufelder für Werkstätten und Magazine: Diese Baufelder begrenzen die Fläche, wo pro Feld ein Baukörper möglich ist. Als Nutzung sind Baumaschinenhallen, Lastwagenhallen, Werkstätten und Magazine möglich.
Art. 8 2
Baufeld für Brechanlage: Dieses Baufeld begrenzt die Fläche für eine Brechanlage.
Art. 8 3
Baufeld A Büro/Gewerbe/Einstellhallen: Dieses Baufeld begrenzt die Fläche, wo minimal 1, maximal 3 Baukörper möglich sind. Als Nutzung sind Büros, Gewerbe oder Einstellhallen möglich. Es sind zwei Geschosse möglich.
Art. 8 4
Baufeld B Büro/Gewerbe/Einstellhallen: Dieses Baufeld begrenzt die Fläche, wo ein Baukörper möglich ist. Als Nutzung sind Büros, Gewerbe oder Einstelihallen möglich. Es sind drei Geschosse möglich.
Art. 9 1
Lagerflächen
Offene Lagerflächen sind im ganzen Gestaltungsplangebiet möglich. Ausgenommen davon sind die Grünflächen.
Art. 9 2
Gedeckte Lagerflächen sind in den dafür vorgesehenen Bereichen möglich.
Art. 10 Kleinbauten
Eingeschossige Kleinbauten sind im ganzen Gestaltungsplangebiet möglich.
Art. 11 Gebäudehöhen
Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist im jeweiligen Baufeld angegeben.
Art. 12 Dachgestaltung
Die Dachgestaltung ist aufeinander abzustimmen. Die Dachneigung kann maximal 25% betragen. Davon ausgenommen sind technisch bedingte Dachaufbauten.
Art. 13 Materialwahl
Die Materialwahl ist aufeinander abzustimmen. -
Werkstätten, Magazine und Brechanlage: Die Werkstätten, Magazine und Brechanlage sollten bezüglich der Materialwahl als Einheit erscheinen. Die Büros, Gewerbe und Einstellhallen sollten bezüglich der Materialwahl als Einheit erscheinen. Bei der Materialwahl ist das bestehende Bürogebäude der Leuthard AG miteinzubeziehen.
Art. 14 Nutzung
Insbesondere ist der Betrieb einer Brechanlage unter Einhaltung der massgebenden Schutzverordnungen statthaft. Betriebszugehöriger Lastwagenverkehr ist zugelassen.
Art. 15 1
Erschliessung
Die Erschliessung des Gestaltungsplangebietes erfolgt über den bestehenden Anschluss an die Kantonsstrasse 260, der um ca. 15m nach Süden verschoben wird. Die Strassenlinie-Einmündung bezeichnet den Anschluss an die Kantonsstrasse.
Art. 15 2
Die "Sammelerschliessung intern" bezeichnet die arealinternen Fahrerschliessungen. Die "Sammelerschliessung intern" zwischen den Baufeldern A und B Büro/ Gewerbe/Einstellhallen kann in ihrer Lage verschoben werden. Sie kann auch innerhalb Baufeld A Büro/Gewerbe/ liegen.
Art. 15 3
Die "Sammelerschliessung intern gedeckt" kann mit einem Dach überdeckt werden.
Art. 16 Sichtlinie
Die Sichtlinie ist die Begrenzung der Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B (Richtung ausserorts B=125m (mit Überholen B=90m), Richtung innerorts B=90m ) und Beobachtungsdistanz A= 2.50m.
Art. 17 Sichtzone
In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein (vgl. § 71 Abs. 2 BauG).
Art. 18 Grünbepflanzungen
Der bestehende Grüngürtel gegen Südosten ist beizubehalten und zu ergänzen. Der Bereich zwischen Kantonsstrasse 260 und Baufeld A Büro/Gewerbe/ Einstellhallen ist mit Grünflächen zu gestalten. Parallel zu Baufeld A Büro/Gewerbe/Einstellhallen ist eine Baumreihe zu pflanzen.
Art. 19 Inkrafttreten, Revision
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft. Die Abänderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Genehmigt von der Gemeindeversammlung am
21.6.1993
EINWOHNERGEMEINDE MERENSCHWAND Der Gemeindeammann:
Der
J. Nogara
U. J. Alt
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit Änderungen / Auflagen Aarau, den
AZ. 1241e A3q3
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
04. Dezember 2002
Art. Nr. 2002-001890
Gemeinde Merenschwand; Gestaltungsplan "Gass", Änderung 2001; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
29. Januar 2001 / 26. Februar 2001 14. Februar 2001 5. November bis 4. Dezember 2001 9. September 2002 28. Oktober 2002 30. Oktober 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 17. Mai 1994. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Gass" liegt in der Gewerbezone, am südlichen Bauzonenrand von Merenschwand. Im Bereich dieser Zone wird u.a. eine Brechanlage betrieben. 1997 wurde der Gestaltungsplan "Gass" in diesem Gebiet genehmigt. Es hat sich in der Zwischenzeit herausgestellt, dass bei den Baufeldern und bei einzelnen Bestimmungen in den Sondernutzungsvorschriften des rechtskräftigen Gestaltungsplanes aufgrund von geänderten Betriebsabläufen geringfügige Anpassungen vorgenommen werden müssen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan, Änderung 2001 Sondernutzungsvorschriften, Änderung 2001
Versand: 10.12.2002
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Es ergeben sich keine Einwände gegen die vorgesehenen Anpassungen. Im Planungsbericht der Gemeinde wird ausgeführt, dass der Betrieb der Brechanlage keine Änderung erfährt. Der Betrieb der Brechanlage soll auch künftig dem UVB vom 28. Juni 1995 entsprechen (revidiert am 20. Juli 1998, mit definitiver Beurteilung der Umweltverträglichkeit durch das Baudepartement des Kantons Aargau). Es wird ausgesagt, dass lediglich die Intervalle zwischen den einzelnen Brechvorgängen länger werden, was zu einem grösseren Bedarf an geschlossenem Lagervolumen führt. Die Erweiterung des Baufeldes für die Brechanlage ist somit begründet. Sollten weitere, bis jetzt nicht bekannte Änderungen an der Brechanlage notwendig werden, müsste dies dem Baudepartement des Kantons Aargau mitgeteilt werden. Die Abteilung für Umwelt würde dann über eine allfällige Überarbeitung des UVB entscheiden. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Gass", Änderung 2001 der Gemeinde Merenschwand vom 9. September 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5634 Merenschwand Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: