Gestaltungsplan Weingarten
Sondernutzungsplan · Merenschwand
Dokument
- Nummer
- 14.104
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Merenschwand
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 16.07.2016
- In Kraft seit
- 16.07.2016
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4234-2016-E.pdf
Gemeinde Merenschwand
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Weingarten" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Planungsbericht inklusive Richtprojekt (orientierend)
Vorprüfungsbericht vom:
26. Januar 2015
Mitwirkung vom:
07. Februar 2015 bis 09. März 2015
Öffentliche Auflage vom:
07. Februar 2015 bis 09. März 2015
03. Mai 2016
Beschlossen vom Gemeinderat am: t.1N V-ie}eCeP-0()r) Der Gemeindeammann
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deschreibersm
Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Der Ge
ralsekrete Z.5
•
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan „Weingarten" bezweckt eine verdichtete Wohnüberbauung mit gut in den Hang gesetzten Gebäudevolumen und angemessener Rücksichtnahme auf die Topographie. Mit dem Gestaltungsplan ist eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen zu ermöglichen. Die Baufelder sollen auf eine einfache und zweckmässige Art erschlossen werden. 2
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
1
Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften.
Der Planungsbericht inklusive Richtprojekt (Grundrisse, Schnitte, Umgebungsgestaltung) illustrieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept und haben wegleitenden Charakter. 2
Art. 3 Perimeter
1 Der Gestaltungsplan gilt innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters.
Art. 4 Verhältnis zum
übergeordneten Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts Anderes festlegt, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Merenschwand.
Vorbehalten bleibt auch die kantonale und eidgenössische Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 2
Art. 5 Motorisierter
Verkehr
1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt von der Mühlestrasse und der Strasse Weingarten über die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Erschliessungsflächen und Zufahrten zu den Sammelgaragen sowie zu den Bereichen für oberirdische Parkierung.
Innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Erschliessungsfläche ab Weingarten ist eine sichere Gestaltung für die Benutzung durch Fussgänger und Radfahrer zu gewährleisten. 2
3 Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Ein- / Ausfahrt Weingarten darf nur für die Parkierung der Baufelder C und D genutzt werden. Sie ist zweispurig zu konzipieren mit genügend Rückstaumöglichkeiten innerhalb der Parzelle Nr. 114. 4 Die für die Bewohner der Überbauung erforderlichen Parkfelder sind, mit Ausnahme der Besucherparkfelder, in den Baufeldern für Sammelgaragen sowie innerhalb der Baufelder A bis L zu erstellen.
Die Bereiche für oberirdische Parkierung sind nur für Besucher bestimmt. Sie sind mit einem versickerungsfähigen Belag zu versehen.
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Gestaltungsplan Weingarten, Sondernutzungsvorschriften / Stand Beschluss - Genehmigung
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6 Für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie für Zügelwagen ist eine ausreichend dimensionierte Zufahrt von der Strasse Weingarten über die im Situationsplan bezeichnete Erschliessungsfläche und die Spielstrasse sicherzustellen.
Art. 6 Fussgänger
und Velofahrer
1 Für die im Situationsplan 1:500 bezeichneten, arealinternen Fusswege sind durchgehende Verbindungen mit einer Breite von mindestens 1 m rechtlich sicher zu stellen. Die genaue Lage der neu zu erstellenden Fusswege wird im Bauprojekt festgelegt. 2 Genügend Veloabstellplätze sind an gut zugänglicher Lage in den Sammelgaragen und den Untergeschossen der Überbauung zu erstellen. Vereinzelte Veloabstellmöglichkeiten für Besucher sind im Bereich der Hauseingänge oberirdisch bereit zu stellen.
Art. 7 Entsorgung
1 Das Abstellen von Containern für die Entsorgung ist auf die im Situationsplan 1:500 festgelegten Sammelstellen beschränkt. Die Sammelstellen sind einzuhausen. Die genaue Lage und die bauliche Gestaltung werden im Bauprojekt festgelegt.
Art. 8 Baufelder
für Hochbauten
1 Ober- und unterirdische Gebäude, inbegriffen vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV - jedoch mit Ausnahme von Dachvorsprüngen, Vordächern — dürfen nur innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baufelder für Hochbauten A bis L erstellt werden. Sammelgaragen dürfen zusätzlich innerhalb der Baubereiche für Sammelgaragen erstellt werden. Die Begrenzungen der Baufelder und Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen, ausser den in Absatz 3 genannten Fällen, die zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Strassenabstände gemäss BauG. 2 In den Baufeldern für Balkone dürfen ausschliesslich offene und nicht allseitig verglaste Balkone realisiert werden. 3 Zwischen den Baufeldern für Hochbauten müssen die Hauptgebäude einen Gebäudeabstand von 6 m einhalten.
Ausserhalb der Baufelder für Hochbauten dürfen gedeckte Spielplatzbereiche und eingehauste Sammelstellen für die Entsorgung mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3 m erstellt werden.
Art. 9 Baubereiche für
Sammelgaragen
Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiches dürfen Sammelgaragen im Abstand bis zu 4 m vom Gestaltungsplanperimeter das gewachsene Terrain um höchstens 80 cm überragen. In den übrigen Bereichen des Gestaltungsplanperimeters dürfen Sammelgaragen bis maximal 4 m über das gewachsene Terrain hinausragen, wobei darüber liegende, zur Absturzsicherung erforderliche Schutzgeländer zugelassen sind. Die Baubereiche für Sammelgaragen sind zu überdecken.
Gestaltungsplan Weingarten, Sondernutzungsvorschriften / Stand Beschluss - Genehmigung
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2 Im ganzen Baubereich für Sammelgarage dürfen Parkfelder, Abstellräume für Velos, Lagerräume, Kellerräume etc. erstellt werden.
Art. 10 Höhenmasse
1 Gebäude dürfen die im Situationsplan bezeichneten Höhenkoten nicht überschreiten. 2 Innerhalb der maximalen Höhenkoten dürfen höchstens 3 Vollgeschosse plus Attika- oder ein Dachgeschoss realisiert werden. 3 Die maximal zulässigen Höhen dürfen lediglich durch technisch bedingte Aufbauten (z.B. Lifte, Kamine, Dachrandabschlüsse) oder durch Anlagen zur Energiegewinnung überschritten werden.
Art. 11 Geschossflächen
1 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche beträgt für die Baufelder A bis J 10240 m2 sowie innerhalb der Baufelder K und L 960 m2. Die Flächen von Attikageschossen werden an die Geschossfläche angerechnet. 2
Die maximal zulässigen Geschossflächen betragen für: 840 m2 - das Baufeld A 1'220 m2 - das Baufeld B 1'110m2 - das Baufeld C 1'220 m2 - das Baufeld D 1'110 m2 - das Baufeld E 1'110 m2 - das Baufeld F 1'110m2 - das Baufeld G 730 m2 - das Baufeld H 840 m2 - das Baufeld I 950 m2 - das Baufeld J 440 m2 - das Baufeld K 520 m2 Baufeld L - das
3 Eine Übertragung von Geschossflächen zwischen zwei benachbarten Baufeldern ist im Umfang von maximal 10 % des grösseren der betroffenen Kontingente möglich.
Art. 12 Gestaltung der
Hochbauten
1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen, indem ruhige Erscheinungsformen sowie aufeinander abgestimmte Farben und Materialien verwendet werden. 2 Mit Ausnahme des Baufeldes K sind nur Flachdächer zugelassen. Im Baufeld K sind die Hauptbauten mit Satteldächern zu versehen.
Flachdächer sind mit Ausnahme von begehbaren Terrassen, Oblichtern und von Anlagen zur Energiegewinnung extensiv zu begrünen. 3
Gestaltungsplan Weingarten, Sondernutzungsvorschriften / Stand Beschluss - Genehmigung
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6 weitere Artikel
Art. 13 Umgebungsgestaltung
1 Die Gestaltung der Umgebung hat soweit möglich mit natürlichen Böschungen zu erfolgen. Die Eingriffe in die Topographie sind möglichst gering zu halten, so dass Mauern grundsätzlich nur in Gebäudenähe erstellt werden müssen. Im Umgebungsplan sind die Höhenverhältnisse, die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünfläche darzustellen. 2 Die Umgebungsflächen können als artenreiche Wiesen oder Blumenwiesen sowie als Gartenanlagen und Spielbereiche genutzt werden. Wesentliche Strukturelemente wie Mauern, Sichtschutzeinrichtungen und dgl. sind einheitlich zu gestalten. 3 Im gesamten Gestaltungsplanareal ist eine mehrheitlich standortheimische Bepflanzung vorzusehen. Als ökologischer Ausgleich sind 20 % der Umgebungsflächen naturnah zu gestalten (nur leichtes Humusieren; auf Teilflächen Verzicht darauf). Im Umgebungsplan sind jene Bäume zu bezeichnen, die bei Umsetzung des Bauvorhabens aufgrund einer fachmännischen Beurteilung erhalten werden können und erhaltenswürdig sind. Pro Baufeld für Hochbauten sind mindestens 3 standortheimische und hochstämmige Bäume zu erhalten oder neu anzupflanzen.
Für Spiel und Aufenthalt der Bewohnerinnen und Bewohner sind folgende Flächen zu sichern, die insgesamt unterschiedlichen Altersgruppen dienen: - Die im Situationsplan 1:500 dargestellte Spielstrasse ist auf eine gemeinschaftliche Nutzung mit hoher Gestaltungsqualität auszurichten. - Die im Situationsplan 1:500 speziell bezeichneten Spiel- und Aufenthaltsbereiche entlang der arealinternen Fusswege sind als attraktiv gestaltete Platzaufweitungen zu gestalten. - Jede Wohnung hat über einen grosszügigen Aufenthaltsbereich im Freien zu verfügen.
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Art. 14 Energiestandard
1 Die Bauten sind mindestens im Minergie-Standard (Stand 2011) zu erstellen. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind möglich.
Die Parkfelder sowie die Zweiradabstellplätze sind mit einer ausreichenden Anzahl Steckdosen für Elektrofahrzeuge auszurüsten. 2
Art. 15 Lärmschutz
1 Im BaubewilligungsverFahren ist in dem im Situationsplan bezeichneten Bereich mit einem Lärmgutachten aufzuzeigen, dass jeder lärmempfindliche Raum zum Wohnen über ein Fenster belüftet werden kann, welches folgenden Ansprüchen genügt: - Gegenüber Bremgartenstrase ist ab Quelle eine Dämpfung von mindestens16 dBA einzuhalten. 2 Bei Sammelgaragen mit mehr als 40 Parkfeldern sind die Wände der Ein- und Ausfahrten mit einer schallabsorbierenden Auskleidung (mindestens Schallabsorbierungsgruppe A2 gemäss EN 1793-1:1997 SN 640 571-1) zu versehen.
Gestaltungsplan Weingarten, Sondernutzungsvorschriften / Stand Beschluss - Genehmigung
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Art. 16 Abflusskorridor
Hochwasser
Bauten und Anlagen müssen für das aus Hochwasserereignissen anfallende Oberflächenwasser die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Fliesstiefen berücksichtigen. 1
2 Die Koten der in den Baufeldern K und L vorgesehenen Parkierungsanlagen sowie der im Baufeld A geplanten Tiefgarage sind so anzulegen, dass kein Wasser eindringen kann. Kann das Wasser erwiesenermassen nicht vollständig von den Bauten ferngehalten werden oder ergeben sich Konflikte mit den maximal zulässigen Höhenmassen, sind mittels geeigneter technischen Massnahmen alternative Lösungen vorzusehen.
Art. 17 Qualitätsprüfung
1 Die Anforderungen an eine städtebaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt erfüllt (Verfasser Roefs+Frei Architekten, 7. Mai 2014 / Andreas Geser Landschaftsarchitekten, 7. November 2014). Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.
Begutachtung
2
Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gestaltungsplanes sowie die architektonische Qualität prüfen lassen.
Art. 18 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement BVU in Kraft.
1
Mit der Inkraftsetzung dieses Gestaltungsplanes wird der Erschliessungsplan Weingarten vom 17. November 2008 innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiches aufgehoben. 2
3 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Gestaltungsplan Weingarten, Sondernutzungsvorschriften / Stand Beschluss - Genehmigung
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Genehmigung
01.0110110 När 0.0101111 F•*" MONO KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/NAMT
Datum Genehmigung: 16.07.2016
Versand:
-3. Aug, 2016
Geschäfts-Nr. BVUR0.14.104-1 Gemeinde Merenschwand; Gestaltungsplan "Weingarten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
26. Januar 2015 07. Februar 2015 bis 9. März 2015 03. Mai 2016 09. Mai 2016 13. Juni 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 17. Mai 1994 genehmigten Nutzungsplan Siedlung respektive auf die Teiländerungen vom 28. Oktober 1997 und vom 15. März 2000.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das nördlich der Mühlestrasse und südlich der Strasse Weingarten gelegene, rund 13,5 ha grosse Areal ist im Bauzonenplan der Wohnzone W2 zugewiesen und mit einer Sondernutzungsplanungspflicht belegt. Der vorliegend zu genehmigende Gestaltungsplan bezweckt das Erlangen der planerischen Baureife sowie die Weiterentwicklung der bereits überbauten Teilbereiche mit Neuüberbauungen. Als Basis für den Gestaltungsplan dient ein Konzept der Roefs+Frei Architekten, Zug. Die darin
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen \02_ARE\RO \20160630_bdv_14.104.docx
enthaltene Konzeptidee basiert auf einem Siegerprojekt eines privat durchgeführten Wettbewerbs. Der Perimeter umfasst die Parzellen 113, 114, 118, 119, 120, 1163, 1275 und 1355. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Merenschwand am 3. Mai 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Weingarten" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 18. April 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). Zum Planungsbericht gehört das Richtprojekt (Roefs+Frei Architekten, 7. Mai 2014) inklusive Umgebungsplan (Andreas Geser landschaftsarchitekten, 7. November 2014). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 26. Januar 2015 ohne Vorbehalte. Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der heute noch unverbaute Hang erinnert mit seinem Baumbestand an den einstigen landwirtschaftlichen Charakter Merenschwands. Das Siedlungsbild im nahen Umfeld des Areals präsentiert sich durch unterschiedliche Bebauungen mit Mehr- und Einfamilienhäusern der letzten drei Jahrzehnte als inhomogen. Die weitere bauliche Entwicklung an diesem Hang hat daher eine gewisse Ruhe und Homogenität ins Siedlungsbild zu bringen und gleichzeitig den morphologischen Ausdruck des Geländes angemessen zu wahren. Das als Grundlage für den Gestaltungsplan dienende Richtprojekt wird als ausserordentlich gute Grundlage für eine qualitätsvolle Siedlungsentwicklung gewürdigt. Im Planungsbericht ist der Umgang mit dem Freiraum gut beschrieben und mit dem Umgebungsplan gut dokumentiert. 4.3 Umwelt 4.3.1 Lärm Lärmbelastetes Gebiet Beim Planungsgebiet handelt es sich gemäss Planungsbericht um noch nicht erschlossene Bauzone. Demzufolge darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PVV) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung [LSV]). Für kleine
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Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz Umweltrecht [EG UVVR]). Das dem Planungsbericht beiliegende Lärmgutachten vom 27. März 2014 weist plausibel nach, dass beim Baufeld C und D die massgebenden Planungswerte am Tag um 1 dB(A) überschritten sind. Von den Grenzwertüberschreitungen betroffen ist jeweils die strassenzugewandte Fassade. Die Planungswerte können nur in einem sehr kleinen Teil des Perimeters nicht eingehalten werden. Aufgrund dieser Tatsache kann aus lärmschutzrechtlicher Sicht von Auflagen abgesehen werden. In § 15 Abs. 1 der SNV ist festgelegt, dass im Baubewilligungsverfahren in dem im Situationsplan bezeichneten Bereich mit einem Lärmgutachten aufzuzeigen ist, dass jeder lärmempfindliche Raum zum Wohnen über ein Fenster belüftet werden kann, welches folgenden Ansprüchen genügt: Gegenüber der Bremgartenstrasse ist eine Dämpfung von mindestens 16 dBA einzuhalten. Aus dem wegleitenden Richtprojekt wird ersichtlich, dass diese Bedingung eingehalten werden kann. Einstellgarage Für den Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen ist die Gemeinde zuständig (§ 30 Abs. 3 lit. a EG UWR). Die geplanten Einstellgaragen respektive die Ein- und Ausfahrt zu diesen sind als Neuanlage nach Art. 7 LSV zu beurteilen, wie dies im Planungsbericht korrekt festgehalten wird. Das Lärmgutachten kommt für die Einstellgaragen mit 22, 23 und 24 Parkplätzen zum Schluss, dass es aufgrund der geringen Parkplatzzahlen zu keinen Überschreitungen der Planungswerte kommt. Die detaillierte Berechnung für die Einstellgarage mit 41 Parkplätzen zeigt, dass mit einer schallabsorbierenden Auskleidung der Wände der Ein-/Ausfahrt die massgebenden Planungswerte eingehalten werden können. § 15 Abs. 2 SNV schreibt eine der massgeblichen Norm entsprechende Auskleidung vor (mindestens Schallabsorptionsgruppe A2 gemäss EN 1793-1:1997 SN 640 571-1). Somit wird dem Lärmschutz hinreichend Rechnung getragen. 4.3.2 Nichtionisierende Strahlung (NIS) Unmittelbar am westlichen Rand des Perimeters verläuft entlang der Grenze der Parzelle 118 eine 132 kV SBB-Hochspannungsfreileitung. Das erwähnte Gebiet ist im Bauzonenplan (Genehmigt durch den Grossen Rat am 17. Mai 1994) der Bauzone (Wohnzone W2) zugewiesen. Diese Anlage erzeugt umweltrelevante Magnetfelder. Die Grenzwerte dieser Felder sind in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) abschliessend festgeschrieben. Die NISV enthält keine Anforderungen für Bauzonen, die bereits vor Inkrafttreten der NISV per Februar 2000) eingezont wurden. Solche Parzellen gelten als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN). In einem Abstand von ca. 25 m zur Trasseeachse wird der Anlagegrenzwert von 1 p.T eingehalten. Der projektierte Abstand zwischen der Freileitung und dem Baufeld H beträgt ca. 10 m. Weil die Einzonung der Parzelle 118 vor dem Februar 2000 erfolgte, steht einer Genehmigung des Gestaltungsplans nichts entgegen. 4.4 Erschliessung Im Planungsbericht wird der geplante Ausbau der Mühlestrasse im Rahmen eines separaten Projekts thematisiert. Die für den Ausbau der Mühlestrasse benötigte Fläche wird im Gestaltungsplan mit einer Strassen- und Weglinie gesichert. Mit Protokollauszug vom 3. November 2014 bestätigte der Gemeinderat Merenschwand, dass bezogen auf das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Richtprojekt und auf die derzeit bekannte Bauabsicht auf der Parzelle 119 die hinreichende Erschliessung im Sinne § 32 BauG unabhängig von einem Ausbau der Mühlestrasse gegeben ist.
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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Weingarten", beschlossen vom Gemeinderat Merenschwand am 3. Mai 2016, wird genehmigt. 2. De Abteil
a mentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
i te phan Attiger egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Kanzleistrasse 8, 5634 Merenschwand • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Fachstelle OSS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung für Umwelt BVU
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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