Quellwasserfassung Löhliacker
Grundwasserschutzzonen · Brittnau · Aufgehoben am 12.12.2022
Dokument
- Nummer
- 030.269
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Brittnau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung für Umwelt
- Genehmigt durch
- AFU
- Beschlossen
- 01.09.2008
- In Kraft seit
- 01.09.2008
- Aufgehoben
- 12.12.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Brittnau mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
GWSZ-030.269-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
GWSZ-030.269-E.pdf
Abt. fär UMWeit GEMEINDE BRITTNAU
E
Auszug aus dem Protokoll des Postfach, 4805 Brittnau
- 8, Sep. 2008 rates
Protokoll Nr. 19 vom 1. September 2008 463
36.2
Wasserversorgung. Quellen, Pumpwerk, Reservoir Quellfassung Löhliacker. Koerser Rock Water GmbH, Hardgässli 1. Visierung Schutzzonenreglement
siehe auch PA 383 vom 21.07.2007 Der Schutzzone Quellfassung Löhliacker (Kilchmate) wurde seitens des Gemeinderates am 21. Juli 2007 zugestimmt. Allen betroffenen Parzelleneigentümern wurde eine Einzelverfügung zugestellt. Da nach Ablauf der Einsprachefrist keine Einsprachen eingegangen sind, kann das Reglement nun vom Gemeinderat unterzeichnet und Fritz Plüss, Hardgässli 1, retourniert werden.
Beschluss
Das Schutzzonenreglement für die Quellfassung Löhliacker wird unterzeichnet und an Fritz Plüss, Hardgässli 1, geschickt.
Protokollauszug an: - David Schönbächler, Sektion Boden und Wasser, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau - Fritz Plüss, Hardgässli 1, Brittnau (Beilage: Schutzzonenreglement); gegen Rückschein - Paul Frei, Gemeinderat, Trinerweg 3, Brittnau - zu den Akten
MEINDERAT BRITTNAU rau Gen iridarimann Die Gemeindeschrei
Christin
J'IUAck_si
h
Sara Ruckstuhl
Versand: 5. September 2008 Seite 1
MIM * 4.0~0 *^ NOM
Standortgemeinde: Brittnau
KANTON AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Quellfassung
Löhliacker Eigentümer: diverse private Quelleigentümer 24. Oktober 2007
Vorgeprüft durch die Abteilung für Umwelt
am: .A.A‘.MÄr2- .2008
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter:
DuutO ggf2 Verfügt durch den Gemeinderat
am
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber:
Quellfassung Löhliacker, Brittnau
2
Inhalt
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
3
Art. 2 Gegenstand, Planungen
4
Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)
5
Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
9
Art. 5 Grundwasserschutzzone Si (Fassungsbereich)
11
Art. 6 Schlussbestimmungen
12
Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen 13
Quellfassung Löhliacker, Brittnau
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.
1.3
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte, Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.
1.6
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005. Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.7
Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EGGSchG) vom 11. Januar 1977.
1.8
Verordnung zum EGGschG vom 16. Januar 1978.
1.9
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997. Wegleitungen, Richtlinien, Normen
1.10
Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL 2004.
1.11
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt.
1.12
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BUWAL 2002.
1.13
SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen).
1.14
Regelwerke des SVGW.
1.15
Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BUWAL 1999.
1.16
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BUWAL 1997.
1.17
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.
(BUWAL seit 1.1.2006: BAFU, Bundesamt für Umwelt) Quellfassung Uihijacker, Brittnau
4
Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die um die private Quellfassung Löhliacker der Koerser Rock Water und anderer privater Eigentümer in Brittnau ausgeschiedenen Schutzzonen.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der geologisch-hydrologische Bericht des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG Zürich und Baden vom 24. Oktober 2007. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:1000 des geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG Zürich und Baden vom 24. Oktober 2007 massgebend.
2.3
Das Verzeichnis der Grundeigentümer vom 3.12.2007.
2.4
Der Konfliktplan mit Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen sowie Situation 1:1000 vom 3.12.2007.
Quellfassung Löhliacker. Brittnau
5
Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)
Bestehende Anlagen / Konfliktplan 3.1
Alle bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen sind im Konfliktplan aufgeführt. Die im Konfliktplan zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Baustellen
3.2
Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen. Bauten, Betriebe und Anlagen
3.3
Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten. In der Zone S3 sind zulässig: Freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen. Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken). Freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen. Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 I und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 I. Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.
3.4
Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.
3.5
Parkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche Einzel-Autowaschplätze müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung des Abwassers aufweisen. Wärmenutzung aus dem Untergrund
3.6
Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser sind nicht gestattet. Zulässig sind Erdregister und Energiepfähle zur Nutzung der im Boden gespeicherten Sonnenenergie, sofern sie mindestens 2 Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen.
Quellfassung Lähliacker, Brittnau
6 Abwasseranlagen / Versickerungsanlagen 3.7
Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.
3.8
Abwasserleitungen haben den Anforderungen an die SIA-Norm 190 zu genügen und müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit überprüft werden.
3.9
Kontrollschächte und nicht sichtbare Abwasserleitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Massgebend für die Prüfung sind die SIA-Norm 190 und der Ordner Siedlungsentwässerung. Bei doppelwandigen Rohrsystemen kann die wiederkehrende Dichtheitsprüfung entfallen.
3.10
Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.
3.11
Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sind nicht zugelassen.
3.12
Nicht verschmutztes Abwasser von Dachflächen darf nur über einen bewachsenen Boden versickert werden. Strassen / Wege
3.13
Strassen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Landwirtschaft
3.14
Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie die Entwässerung von Siloanlagen, Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Alle 12 bis max. 15 Jahre ist die Anlage zu kontrollieren. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig. Güllelagunen sind verboten.
3.15
Mistlagerung und Laufhöfe sind nur auf einer dichten Platte mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt.
3.16
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.
Quellfassung Löhliacker. Brittnau
7
3.17
Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. Nicht zugelassen sind: Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar. Das Ausbringen von Klärschlamm. Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst. Die Zwischenlagerung von Mist und Recyclingdüngern auf unbefestigten Flächen. Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierung, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.
3.18
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Zu beachten ist, dass einige Pflanzenschutzmittel in der ganzen oder in Teilen der Schutzzone verboten sind. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste zusammengefasst, die durch die Kantonale Fachstelle Pflanzenschutz, Liebegg-Gränichen und das Bundesamt für Landwirtschaft periodisch aktualisiert wird, (www.liebegg.ch und www.blw.admin.ch). Der Einsatz von Produkten die mit dem Vermerk und Wasserscutz h dem Signet «Wasserschutz-Auflage (WA)» gekennzeichnet sind, ist in der -Auflage (WA) ganzen Schutzzone verboten.
3.19
Nicht zulässig sind: Die Lagerung von Siloballen auf unbefestigten Flächen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Die Freilandhaltung von Schweinen. Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe. Forstwirtschaft
3.20
Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.
3.21
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Finanzdepartements. Sie dürfen wie auch ausserhalb von Grundwasserschutzzonen insbesondere nur verwendet werden,
Quellfassung Löhliacker. Br ttnau
8 für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nicht gestattet: für die Behandlung von geschlagenem Holz; in forstlichen Pflanzgärten. 3.22
Die Berieselung von Holzlager und die Lagerung von behandeltem Holz sind nicht zulässig. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager
3.23
Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung, Steinbrüche usw.) ist verboten.
3.24
Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.
3.25
Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BUWAL.
3.26
Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.
3.27
Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden.
Quellfassung Löhliacker, Brittnau
9
Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungsbeschränkungen. Bauten und Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.
4.3
Abwasser- und Meteorwasserleitungen und die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren.
4.4
Nicht als Doppelrohrsystem erstellte Meteor-, Bach- und Drainageleitungen sind erstmals nach drei Jahren, später periodisch alle 5 Jahre auf Dichtheit hin zu überprüfen.
4.5
Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190 zu überprüfen.
4.6
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege
4.7
Flurwege und Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
4.8
Bestehende Strassen (ohne Flurwege), Parkplätze, Abstellflächen für Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Gebinde etc., sowie Garagenvorplätze und Stallvorplätze sind nur mit dichtem Belag, festen Randbordüren und dichter Entwässerung gestattet. Bestehende Bauten und Anlagen
4.9
Alle bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen sind im Konfliktplan aufgeführt. Die im Konfliktplan zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen.
Quellfassung Löhliacker, Brittnau
10 4.10
Die zeitgemässe Erneuerung, Erweiterung oder Umnutzung der im Konfliktplan aufgeführten Anlagen wird aus Sicht des Grundwasserschutzes erlaubt, wenn dadurch das Gefährdungspotenzial für das Grundwasser wesentlich vermindert wird.
4.11
Bestehende Abwasserleitungen sind in Doppelrohranlagen umzubauen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Sanierung mit anerkannten Verfahren z. B. Relining bewilligen.
4.12
Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.
4.13
Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind den Anforderungen für die Zone S3 (Artikel 3.3) anzupassen. Für Umschlagplätze sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen.
4.14
Bestehende Ölheizungen sind nach Möglichkeit durch Alternativheizungen zu ersetzen die keine Gefahr für das Trinkwasser darstellen, z.B. Solaranlagen, Holzheizungen usw. Nicht zulässig sind Wärmenutzungen aus dem Untergrund. Landwirtschaft
4.15
Nicht zugelassen sind: Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern. Erdverlegte Gülleleitungen. Container-Pflanzschulen u. ä. Gemüse-, Obst- und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen. Lagerung von Siloballen.
4.16
Obst- und Weinbau sind gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen. Forstwirtschaft
4.17
Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sind nicht zulässig.
4.18
Jede Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.
4.19
Temporäre Hackschnitzeldepots sollten ausserhalb der S2 angelegt werden.
4.20
Während Unterhaltsarbeiten gelten die Bestimmungen im Anhang.
Quellfassung Löhliacker, Brittnau
11
Art. 5 Grundwasserschutzzone Si (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone Si folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.
5.2
Insbesondere sind verboten: Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau oder Schrebergärten; Weidegang; -
jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe;
-
jede Lagerung von Holz; Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln.
5.3
Die Zone S1 ist durch die Quelleigentümer zu erwerben.
5.4
Die Abgrenzung der Zone S1 ist zu markieren.
Quellfassung Löhliacker, Brittnau
12
Art. 6 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1
Der Gemeinderat Brittnau ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
6.2
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Brittnau, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Brittnau verfügt.
6.3
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Brittnau die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
6.4
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige beim Bezirksamt, das ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
6.5
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Brittnau in Kraft. Grundbuchanmerkung
6.6
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
,; LtY,
'f•
13
Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasser schutzzonen Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: - Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. -
Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BUWAL. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BUWAL massgebend.
- Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. -
Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.
-
Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.
-
Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.
-
Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.
-
Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.
-
Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.
In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
24. Oktober 2007 070881 szr qf löhliacker.doc/Lü/al/DF
Quellfassung Löhliacker, Brittnau
1..
zum Schutzzonenreglement vom 3. Dezember 2007 ••••
1151 Quellfassung Löhliacker Brittnau / AG
Schutzzonenplan 1:1000
\‘\'` 1044 01W4>-. V /03.
235 200
Becianterg
Legende:
1094
Zone Si
"Fassungsbereich"
/7.
r--i Zone S2 "engere" Schutzzone 1-7.71 Zone S3 "weitere" Schutzzone
Wald ----0
Brunnenstube mit Fassungsstrang
•
°700.
4
68
936 L„)')
JCIC
LLJ lif ,; 7
070881 schutzzonenplan.dsf gilbe / Lu
I •
• • •
931 Ir
1(
I
Geologie Geotechnlk Grundwasser
Dr. Heinrich Jackli AG Zunch Sooen Schwyz
Winterthur
Genehmigung
Gemeindekanztei
062 745 14 10
4805 Brittnau
G e rn e¡n d e Brittnau
www.brittnau.ch
;5
Brittnau. 23. Februar 2023/dw
Ganzen Text zeigen
HHR. 139452.003
Abt. für Umwelt Grundwasser, Boden, Geologie Christoph Mahr Entfefderstrasse 22 5000 Aarau
Aufhebung Schutzzone Löhliacker Guten Tag Herr Mahr
ln der Beilage sehen Sie den Entscheid des Gemeinderates über die Aufhebung der Grundwasserschutzzone — Quellfassung Löhliacker. Das Grundbuchamt Zofingen hat der Löschung der Anmerkung am 15. Februar 2023 zugestimmt. Wir bitten Sie, nun auch noch die Löschung im Geoportal Kanton Aargau vorzunehmen.
Besten Dank.
Freundliche Grüsse GEMEINDEKANZLEI BRITTNAU Die Gemeindeschreiberin
edtscha
Beilagen erwähnt
rd
Gerneincle Brittnau
GEMEINDE BRITNAU Gemeinderat, Postfach, 4805 Brittnau gemeinderatbrittnau.ch
Protokollauszuçj Gemeinderatssitzung Nr. 26 vomMontag,12.Dezember2O22 36.2
404
-
Wasserversorgung. Quellen, Pumpwerk, Reservoir
Quellwasserfassungen. Grundwasserschutzzonen - Quellfassung Löhliacker. Schutzzone. Aufhebung
siehe auch PA 357 vom 31.10.2022 Ulrich Lanz, Dorfstrasse 40, Walter Zimmerli, Fennernstrasse 10, und René Schenk: Battenoergwerg 2. wurden mit Brief vom 2. November 2022 darüber informiert, dass der Gemeinderat der Aufhebung der Schutzzone (Quellfassung) Löhliacker zugestimmt hat. Wâhend der Frist (Gewährung des recht[ichen Gehörs) bis zum 25. Novernber 2022 hat keiner der betroffenen Grundeigentümer eine Einwendung eingereicht.
Entscheid 1. Der Gemeinderat rìirnmt zur Kenntnis, dass keine Einwendurgen zur Aufhebung der Schutzzone Löhliacker von den betroffenen Grundeigentümern eingegangen ist. 2. Die Aufhebung wird den Grundeigentümern mit Einzelverfügung zugestellt. 3. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügungen, wird dem Grundbuchamt Zofingen die Lõschung der Anmerkung auf den Parzellen bearitragt.
Protokollauszug an: - Thomas Engel, Hardstrasse 25, Brittnau - Christoph Tschupp, Vizeammann, Fennernstrasse 9d, Brittnau - MartLn Wilhelm, Brunnenmeister, clo Bögli AG. Dorfstrasse 29, Brittnau - Verfügungen an die Grundeigentümer Brittnau, 13. Dezember2022 GEMEINDERAT BRITTNAU
Der Gemeindeammann
Ku
lseli
Die Gemeindeschreiberin
eotlÇschard
ftft* *
E1N6E6AN6EN
tçk
1 . Feb. 2023
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Grundbuchamt Zofingen Brühlstrasse 5, 4800 Zofìngen Telefon 062 745 33 77 Fax 062 745 33 88 gbazofingenag.ch
Gemeinde Brittnau Vordere Breite 1 4805 Brittnau
1 5. Feb, 2O3 Bestätigung über die Aufnahme ¡ns Tagebuch
Sehr geehrte Damen und Herren Wir bestätigen lhnen folgende Aufnahme ins Tagebuch: Rechtsgeschäft
Anmerkung Löschung
Parteien
Garo Monika, 07.12.1976 Ortsbürgergemeinde Brittnau, Brittnau Schenk René, 06.02.1950 Zimmerli Walter, 02.01.1939 LIG Brittnau/932, LIG Brittnau/933, LIG Brittnau/936, LIG Brittnau/1341, LIG Brittnau/1828
Objekte Tagebuch
024-2023/1373/0 10.02.2023 08:00 Uhr
Die Bereinigung des Tagebuchs bleibt vorbehalten.
Freundliche Grüsse
Der/Die Grundbuchverwalter/in
Rechtsgrundlagen
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Kanton
SAR 781.211 · V EG UWR · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund