Erschliessungsplan Blumenrain

Sondernutzungsplan · Othmarsingen

Dokument

Nummer
17.39
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Othmarsingen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
12.02.2020
In Kraft seit
12.02.2020

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Othmarsingen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4205-2020-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4205-2020-E-1.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Gemeinde Othmarsingen Kanton Aargau

“anton Aargau

Bau, V , Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan Blumenrain

gemäss 817 BauG

Situation 1:500

Mitwirkungsbericht vom: 22. August 2017 Vorprüfungsbericht vom: 2. November 2017 Öffentliche Auflage vom 15. Januar 2018 bis 13. Februar 2018

Vom Gemeinderat beschlossen am: 7. Mai 2018 Der Gemeindeämmann:

Ganzen Text zeigen

Genehmigung

Inn I

Genehmigung durch das Depart Bau, Verkehr und Umwelt : mit An

_

Projektnummer: 4205XBP100 x Plannummer: 001 . Be a Der Generalsekretär: EDV-Pfad: ...\5_Projektdaten\3_Plaene\001_Erschliessungsplan.dwg

Plotfile: -

ABCAG

BAUVERWALTUNG PLANUNG

gezeichnet: Ann 13.03.2017 _ Ann 22.08.2017 _ Ann 13.11.2017 5620 Bremgarten

geprüft: Fee 14.03.2017__Fee23.08.2017__Fee 14.11.2017 es =

freigegeben: Fee 14.03.2017 Fee 23.08.2017 Fee 14.11.2017 [email protected]

Beschreibung der letzten Änderung: Anpassungen aufgrund Stellungnahme DBVU www.beplanung.ch 2

1 Die Einfahrt der Strasse zur Erschliessung der

Parzelle 159 (Tiefgarageneinfahrt) ist so auszuge stalten, dass die Nutzung der von der Strassenlin erfassten Teilfläche der Parzelle 1085 als Zufahrt zur Parzelle 1085 nach wie vor möglich und im Falle der Enteignung dieser Fläche auch rechtlich gewährleistet bleibt.

Legende

Die Strassen- und Baulinien auf der Parzelle 154

S & werden ersatzlos gestrichen. 1. Genehmigungsinhalt .

a ] Perimeter des Erschliessungsplanes und der Sondernutzungsvorschriften

Weg- und Strassenlinien kombiniert (Enteignungsrecht gem. $132 BauG)

Baulinie

Be er

‚Ausweichstellen auf jeweiligen Vorplätzen

Neue Erschliessungsstrassen (Enteignungsrecht gem. 8132 BauG) Ein- / Ausfahrtsrecht über die Parzelle 154

Die Vorplätze entlang des Tulpenrains, des Blumenrains und der Obstanlage dienen als Ausweichstellen.

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

AZ-Übertragung:

Auf der Parzelle 153 ist eine Übertragung der Ausnützungsziffer zulässig, sofern gemäss 834 BauV das Orts-, Quartier-, und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird. Insbesondere die Einordnung in die Umgebung (Ortsbildschutzperimeter) und eine gute Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume ist zu gewährleisten. Zudem darf maximal die Ausnützungsziffer von 0.1 von der Kernzone in die Wohnzone 2 transferiert werden. Dies entspricht einer anrechenbaren Geschossfläche von 65m2. Somit beträgt in der Wohnzone 2 auf der Parzelle 153 die maximale Ausnützungsziffer 0.544.

Wiederherstellen Trockenmauer:

Die Bruchstein-Trockenmauer ist aus einheimischem Muschelsandstein wieder aufzubauen. Die vorhandenen Steine sind wieder zu verwenden, sofern sie nicht zu strakt verwittert sind. Ergänzende Steine sind von Hand zuzurichten und die Anschlüsse an die bestehenden Mauern sind sorgfältig zu verzahnen, sodass keine Fugen entstehen.

2. Orientierungsinhalt

Bestehende Strassen / Wege

Bestehende Gebäude

Baulinie

Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan Bestehende Parkplätze/Zufahrten

Parzellengrenze gemäss Projekt NBS Immobilien-Treuhand GmbH (noch nicht rechtskräftig)

Bestehende Wasserleitung

Bestehende Kanalisation

Neue Wasserleitung

Neue Kanalisation

en.

08

une

——

—— u

‚619

aheueind

720

1413

'@; \ 2 O \\e \ au Re 979 a N \ 981 v4 \ UN RW \t \\ 982 N‘ 5 % P; Fe Nr ‘

1 718 \1 \\ 11 u! N AN EN \\ si Baulinie o I\ - 3 Be YA\ = Baulinit z n > \ ne Ausweichstellen auf N 2 \ N a ® 231 | jeweiligen Vorplätzen 1 \ oe \ ee | > N 1 | 0 \ Mm. z a \ | | \ 16 ich Eau Ausweichstellen auf 1667 \ en a Ber . jeweiligen Vorplätzen \ \ \.a00 \ \ \ \ _ \ 4 | we \ erh mh: 721 J \WE N: u 5% \ \ | 893 3) \ bi ı \ ıW a ı\ ©. Ve | ı A “ in \ı \ a! Be \ \ \& N \ , \ 1. \} SE “ Wiederherstellen | Trockenmauer

724

723

Genehmigung

Q*** KANTON AARGAU

BFSBEDEH

DEPARTEMENT BAU, venxenn um: UMWELT Datum Genehmigung: 12.02.2020

Versand:

1 7. FEB. 2920

Geschäfts-Nr. BVUARE.17.39 Gemeinde Othmarsingen; Erschliessungsplan Blumenraln; Genehmigung; Publikation; Auf. trag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

2. November 2017 21. November 2016 bis 20. Dezember 2016 15. Januar 2018 bis 13. Februar 2018 ’ 7. Mai 2018 5. September 2018 25. Juni 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss 5 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesctz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

_Zur Vorlage sind drei Beschwerden eingereicht worden. Aus dem Beschwerdevefiahren ergeben sich folgende Änderungen der beschlossenen Vorlage:

. ‘ Die Strassen— und Baulinien auf der Parzelle Nr. 154 werden ersatzlos gestrichen. .

Die Einfahrt der Strasse zur Erschliessung der Parzelle 159 (T iefgarageneinfahrt) ist so auszugestalten, dass die Nutzung der von der Strassenlinie erfassten Teilfläche der Parzelle 1085 als Zufahrt zur Parzelle 1085 nach wie vor möglich und im Falle der Enteignung dieser'Fläche auch rechtlich gewährieistet bleibt.

Die Genehmigung erfotgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.

2. Planungsrechtllche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 14. März 2014 genehmigten Nutzungspian Siedlung ab.

JM_W_MMMW2_ARBJSW1ZLWVJ1.89.0001

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der rund 4 ha umfassende Perimeter des von Einfamilienhäusem, eine Obstanlage und einen Land-

— wirtsch'aftsbetrieb geprägten Erschliessungsplans "Blumenrain“_befindet sich am östlichen Siedlungsrand von Othmarsingen in Zentrumsnähe. Vom Perimeter betroffen ist die Kernzone. die Wohn-

zone 2 und die Wohn- und Gewerbezone 3. Mehrere länglich-schmale Parzellen" (153, 159, 161) werden in kleinere Parzellen unterteilt. Dadurch entstehen die Parzellen 1815—1818 und 1829 neu. Der Erschliessungsplan stellt die Erschliessung dieser neuen Parzellen sicher. Zudem wird die Erschliessung der Parzellen 1749—1751 geregelt. Mit der Sondernutzungsplanung wird die Rechts-. grundlage für eine Ausnützungsübertragung über die Zonengrenze KIW2 innerhalb der Parzelle 153 geschaffen (& 34 Bauverordnung, BauV).

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Othmarsingen 'am 7. Mai 2018 beschlossenen Vorlage: - Erschliessungsplan Blumenrain 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprtifung ist mit Bericht vom 2. November 2017 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden. Dieser Punkt (Sichtzone) wurde vor der öffentlichen Auflage bereinigt.

Erwägungen

4. Gesarhtbeurteilung .

4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne a Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtpiänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (5 27 Abs. 2 BauG).

Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach 5 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.

4.2.1 Siedlungsqualität

Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es. die Siedlungsqualität zu fördern.

Die Ausntitzungsübertragung auf der Parzelle 153 ist ortsbaulioh begründet. Den Anforderungen an die Gestaltung beziehungsweise die Einordnung in die bauliche Umgebung wird mit sachgere'chten Anordnungen im Erschliessungsplan Rechnung getragen. Der bewusste Verzicht auf einen hohen Ausbaustandard der Erschliessung und die Rücksichtnahme ' auf,die ortsbaulichen Begebenheiten ist positiv zu würdigen.

' 2vcn5

4.2.2 Erschliessung

Der Planperimeter ist zum grossen Teil überbaut. die im Planungsbericht erläuterte Überbauung von neu geschaffenen Parzellen wird nicht viel neuen Verkehr induzieren. Die Gemeinde strebt im Vergleich zu den anwendbaren VSS-Normen bewusst einen tiefen Ausbaustandard an. Im Planungsbericht werden die gewählten Ausbauelemente nachvollziehbar erklärt und begründet. Die Beanspruchung von Vorplätzen zum Kreuzen ist im Erschliessungsplan rechtlich sichergestellt, aber nicht

unkritisch, da die Plätze trotzdem belegt sein können. Da es sich bei den in 5 41 BauV angeführten VSS-Nonnen um interpretierbare Richtlinien handelt, ist aus fachlicher Sicht nicht von einer Unrecht-

mässigkeit auszugehen. 4.2.3 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren

lm westlichen'Teil des Erschliessungsplans besteht eine Hochwassergefährdung ausgehend von der ' Bünz. Bei einem HQ3OO sind Fliesstiefen bis zu 1.5 m zu emarten. ein Schutzdefizit ist vorhanden.

Die Gefahr durch Hochwasser und Oberflächenwasser wird im Planungsbericht abgehandelt. Das Ereignis vom 8. Juni 2016 hat gezeigt. dass die neu geplanten Erschliessungsstrassen (zum Beispiel Blumenrain) als Abflusskorridore fungierten. Es ist zu beachten, dass das Wasser ungehin_ dert abfliessen kann und keine Mehrgefährdung auf den umliegenden Liegenschaften entsteht.

Lärm

'

' Bei der Beurteilung, ob ein Gebiet als erschlossen zu betrachten ist oder nicht, ist nicht eine parzellenbezogene Betrachtungsweise vorzunehmen. sondern esist auf grössere zusammenhängende Gebiete abzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt gilt das Planungsgebiet lärtnrechtlich als erschlos— sen. Somit muss die Einhaltung von Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) im Rahmen des vorliegenden Erschliessungsplans nicht überprüft werden. Erst im Rahmen von allfälligen Baugesuchen ist die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 LSV nachzuweisen.

Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege

Die bestehende Trockenmauer an der Hangseite der Waaggasse (IVS AG 741.0.1) soll im Bereich der Verzweigung Waaggasse/Blumenrain zurückgesetzt und neu errichtet werden, um die SichtVer-

hältnisse und damit die Verkehrssicherheit zu verbe'ssem. Diesem Vorhaben wird zugestimmt, da es sich nur um eine punktuelle Anpassung_handelt. Die fachgerechte Ausgestaltung ist im Erschliessungsplan geregelt. Die Umsetzung hat entsprechend diesen Vorgaben Zu erfolgen.

5. "Ergebnis

(

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

'

Beschluss

1.

Der“ Erschliessungsplan Blumenrain. beschlossen vom. Gemeinderat der Gemeinde Othmarsingen am 7. Mai 2018, wird, bereinigt durch die Beschwerdeentscheide, genehmigt. 2. ' Für die Vorlage werden folgende Auflagen beschlossen:

'.

Die Strassen- und Baulinien auf der Parzelle Nr. 154 werden ersatzlos gestrichen.

3voh5

.’

Die Einfahrt der Strasse zur Erschliessung der Parzelle 159 ('I1efgarageneinfahrt) ist so auszuge—

stalten. dass die Nutzung der von der Strassenlinie erfassten Te"fläche der Parzelle 1085 als Zu- *

.“

fahrt zur Parzelle 1085 nach wie vor möglich und im Falle der Enteignung dieser F läche auch rechtlich gewahrleistet bleibt.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation'rm Amtsblatt beauftragt. einschliesslich der

Änderungen aus dem Rechtsschutzverfahreh.

phan Attiger Regierungsrat

Verteiler ° Gemeinderat. Kirchrain 1, 5504 Othmarsingen

.

Departement Bau. Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)

Abteilung Raumentwicklung BVU. Sektion Grundlagen und Kantonalpiamng, AGIS Rechtsabteilung BVU

Abteilung Verkehr BVU Departement Volkswirtschaft und Inneres

Abteilung Register und Personenstahd DVI Rechtsmittslbelehrung

1. — Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgeridtt des Kantons Aargau. Obere Vorstadt 40. 5000 Aarau. Beschwerde geführt werden.

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation'im Amtsblatt des Kantons Asr-

gau zu laufen. Bei der Berechnung der Besctwverdeffist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom

siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

4von5

3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist— neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Vemaitungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. sofern sie durch den Genehmigungsent-

scheid nicht abgelöst worden sind. 4.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwähinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz. BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Padeien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschn'ft muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben. wie das Verwaltungsgen'cht entscheiden soll. und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung. wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

'5. Auf eine Beschwerde. welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht. wird nicht eingetreten.

6.

-

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrifl beizulegen. Allfällige Beweismlttel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskösten sowie gegebenenfalls die gegnen'schen Anwaltskosten zu bezahlen.

8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei-

lung Raumentwicklung des Departements Bau. Verkehr und Umwelt. Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

5von5