Gestaltungsplan Franke-Areal

Sondernutzungsplan · Oftringen

Dokument

Nummer
2005-000201
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Oftringen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
16.02.2005
In Kraft seit
16.02.2005

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Oftringen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4280-2005-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4280-2005-E-1.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

ı a

Kanton Aargau Gemeinde Oftringen

Gestaltungsplan Franke-Areal

gemäss $ 21 BauG

Baudepartement Kanton Aarı P au Abteilung Raumentwicklung

a

Situationsplan 1:500

8) ni Es ! Fi E: RS lea ı No) 1 TC 6

Ganzen Text zeigen

, cs n N

PA, 8 ı

# L IE!

Ä\ “ [S!

rg \ ı

P 1 w ix , H en I 8 k Ps ı > ” lm a Pa Des Pr | .

” ı| El 8 Fly

ılı x °

———n

\

\

Ersetzt Plan: Überholt durch Plan: Projektnamen: 4665_004_12.dwg

ACKERMANN+WERNLI Vermessungs- und Ingenieurbüro

Bleichematistrasoo 43/7 Lie fa bh Teil Überbauungsplan 1935

5000 Aarau

14. September 2004 e

Mitwirkungsbericht vom:

4. Juni 2004

Vorprüfungsbericht vom:

Öffentliche Auflage vom: 6. Juli bis zum 4. August 2004

sen vom Gemeinderat am: 20. September 2004

eindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 16. Tebruat 20

Genehmigung:

Der

Legende Gestaltungsplan

1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt

rot Baulinien rot Strassenlinien, zugleich Sockellinie ( Enteignungsrecht 8132 BauG) —AHf— blaulrot Strassenlinien aufgehoben un blaulrot Baulinien aufgehoben orange Bereich für überdeckte Fabrikverbindung Übergang 1 = max. 4.0 m breit / Übergang 2 bis 4 = max. 6.0 m breit orange Gestaltungsvorschriften

2. Orientierungsinhalt blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum

Rechtskräftige Baulinien ausserhalb Perimeter

— blau

Pina grau Bestehende Strassen / Wege / Gehwege EEE heliviolett Gehwege / Fusswege EEE | dunkelgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler —\2==— schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäs Zonenplan HEEEEEEEEE blau Gewässer BEE heligrün US (Uferschutzzone) lee 2 FOL Gemeindegrenze / — grün Perimeter <G ewerbezone . RL ; RX RER : 000002000 u 222° 1222080002000 EEE RRE EN D M 2 °22:22°223°2920°25°::022020282036.°99.03002020200205050903820030000000010920000000000902020200000 ® Pr GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 1. Die Grünflächen müssen innerhalb der Industriezone Aarburg ° und der Arbeitszone s: Oftringen gesamthaft 10 % umfassen. 2. Begrünte Dächer, welche dem Öko-Qualitätsstandart der SFG Arbeitszone | RS entsprechen, werden an der Grünfläche mit 50 % angerechnet. 3. Die Sohle des Dorfbaches ist für eine verbesserte Längsver-

GR 22.10.1946 ° 2 °

Die rechtskräftigen, blauen Baulinien sind vom Überbauungsplan Gemeinde Oftringen 1:1000 vom Mai 1933 übernommen.

°

GR 22.10.1946

Genehmigung: 14. Dez. 1935, Einwohnergemeindeversammlung

1. Änderung (Streichung Teil Weg Nr. 50):

Genehmigungen: 17. Dez. 1954, Einwohnergemeindeversammlung

19. März 1955, Regierungsrat (Art. 632) 2. Änderung (Streichung Teil Weg Nr. 20):

Genehmigungen: 18. Nov. 1958, Einwohnergemeindeversammlung

7. Okt. 1960, Regierungsrat (RRB Nr. 2452)

N

a Op6L 01 7249

Ei H ei n de

14

rn -

Kantonsstrasse K104

©

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

16. Februar 2005

Art. Nr. 2005-000201

Gemeinde Oftringen; Gestaltungsplan "Franke-Areal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

4. Juni 2004 6. Juli bis 4. August 2004 20. September 2004 13. Dezember 2004 3. Januar 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 31. August 2004. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Areal der Firma Franke AG erstreckt sich über Teilflächen der Industriezone der Gemeinde Aarburg und der Arbeitszone der Gemeinde Oftringen. Die Änderungen erfolgen koordiniert mit den Anpassungen in der Gemeinde Aarburg. Das Gebiet ist weitgehend überbaut. Gestützt auf einen Masterplan soll das Firmenareal neu genutzt werden. Die heutige Erschliessung bleibt praktisch unverändert. Innerhalb des Fabrikareals werden verschiedene rechtskräftige Strassen- und Baulinien ersatzlos aufgehoben. Beim Dorfbach werden drei Bereiche bezeichnet, die arealinterne, gedeckte Verbindungen ermöglichen. Begründet werden diese Übergänge mit den internen Fertigungsabläufen innerhalb des Fabrikareals. Damit kann bei allen Tageszeiten (Dreischichtbetrieb) der notwendige Schutz bei den internen Transporten sichergestellt werden. Für die heute befestigte Bachsohle werden ökologische Aufwertungsmassnahmen vorgeschrieben. Geregelt in den Gestaltungsvorschriften werden Details zu den Grünflächen.

Versand: 24. Februar 2005

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: 

Gestaltungsplan "Franke-Areal"

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Mit dem Gestaltungsplan werden verschiedene Strassen- und Baulinien aufgehoben und soweit notwendig durch neue ersetzt. Die angepassten Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Zielsetzungen der Nutzungsplanung. Der Gestaltungsplan ist mit den Vorgaben des Baugesetzes vereinbar. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Franke-Areal" der Gemeinde Oftringen vom 20. September 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

-3-

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Zürichstrasse 30, 4665 Oftringen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: