Gestaltungsplan Kurzone
Sondernutzungsplan · Zurzach
Dokument
- Nummer
- 1999-002140
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Zurzach
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 03.11.1999
- In Kraft seit
- 03.11.1999
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Kanton Aargau
Gemeinde
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Gestaltungsplan Kurzone Gemäss § 21 BauG
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
Sondernutzungsvorschriften
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Mitwirkungsbericht vom: 5. November 1997 Vorprüfungsbericht vom: 5. März 1999 Öffentliche Auflage vom 23. März bis 21. April 1999 Beschlossen vom Gemeinderat am: 29. Juni 1999 er Ge eind mmann:
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Genehmigung:
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
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Arbeitsgruppe Kurgebiet und Marti Partner, Architekten und Planer AG, Hofackerstrasse 13, 8032 Zürich
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Gemeinde Zurzach
Gestaltungsplan Kurzone
Sondemutzungsvorschriften
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Gestützt auf die § 21 BauG sowie §§ 4 Abs. 2 und 14 der Bauordnung vom 21. 11. 1997 erlässt die Gemeinde Zurzach für das Gebiet "Kurzone" folgende Sondemutzungsvorschriften:
I. Geltungsbereich, Zweck, Nutzung und Konzept
Art. 1 Zweck
1 Der Gestaltungsplan dient der Verwirklichung eines
ortsbaulich, architektonisch und wohnhygienisch einwandfreien Gesamtkonzeptes in der Kurzone. Er begünstigt die weitere Entwicklung des Kurbetriebes und die Verwirklichung eines verkehrsberuhigten Kurgebietes. 2 Zugelassen sind nur Nutzungen, die dem Kurbetrieb dienen. Bei bestehenden Bauten, die vor dem 17.12.1996 erstellt wurden und dem Kurbetrieb nicht dienen gilt lediglich, dass sie den Kur- und Badebetrieb nicht stören dürfen (z.B. ideelle und Geruchsimmissionen).
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
1 Der Gestaltungsplan besteht aus:
• Situationsplan 1: 1000 • Sondemutzungsvorschriften 2 Der Bericht zum Gestaltungsplan dient der Orientierung und als Grundlage ohne rechtsverbindliche Wirkung, soweit nachstehend nicht dessen Rechtsverbindlichkeit angeordnet wird. Er zeigt die planerischen Zusammenhänge auf.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Die Sondemutzungsvorschriften gelten in dem im Situationsplan 1: 1000 bezeichneten Gebiet.
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Sondernutzungsvorschriften
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2 Das Gebiet entspricht der Kurzone gemäss Bauzonenplan vom 26.11. 1993. 3 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Kurzone.
Art. 4 Konzept
1 Der Gestaltungsplan ordnet die Verteilung verschiedener Nutzungsarten im Kurgebiet. Die Zielsetzungen sind im Konzeptteil des Berichtes zum Gestaltungsplan aufgeführt. 2 Die Ueberbauung, die Parkierung und die Umgebungsgestaltung sind so aufeinander abzustimmen, dass das Überbauungs- und Verkehrskonzept optimal erreicht wird.
Bestehende Bauten
3 Bestehende Bauten dürfen umgebaut und angemessen erweitert werden, soweit daraus keine wesentliche Erschwerung für die Verwirklichung des Überbauungskonzeptes erwächst.
Art. 5 Neueinteilung
des Grundeigentums
1 Widerspricht die Parzellierung dem Konzept des Gestaltungsplanes, so ist eine beschränkte Umlegung oder Grenzbereinigung durchzuführen. 2 Baulandumlegungen auf Grund des Gestaltungsplanes erfolgen im Rahmen einer Planungseinheit.
II. Vorschriften über die Erschliessung und Garagierung
Art. 6 Allgemeines
Die Verkehrsanlagen müssen optimal in die Ueberbauung und in die Umgebungsgestaltung eingefügt werden.
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Art. 7 Fussgänger
1 Bei der Gestaltung der Verkehrsräume ist den Fussgängerverbindungen Priorität einzuräumen. 2 Die Linienführung kann (wenn nötig) den jeweiligen privaten und öffentlichen Bedürfnissen angepasst werden. Im Grenzbereich sind entsprechende Anschlüsse zu sichern. 3 Die fertig ausgebauten Fussgängerverbindungen können von der Gemeinde unentgeltlich ins öffentliche Eigentum übernommen werden. 4 Die Kosten für die Beleuchtung und den Unterhalt sowie die Haftung übernimmt die Gemeinde nach der Überführung in das öffentliche Eigentum, respektive Rechtseinräumung. 5 Beim Bau und Ausbau öffentlicher Anlagen, Fussgängerverbindungen usw. ist besonders darauf zu achten, dass diese auch für Behinderte gut benützbar sind (SNV-Norm 521'500).
Art. 8 Strassen
1 Die öffentlichen Strassen, Wege usw. sind im
Situationsplan 1: 1000 festgelegt. Die Erschliessung beruht auf den bestehenden, im Plan grau dargestellten Strassen. Farbig dargestellt sind die angestrebten Veränderungen (Strassenraumgestaltung). Für die Projekte bleibt das jeweilige Bewilligungsverfahren vorbehalten. Sammelzufahrten Anlieferung
2 Zufahrten in Parkierungsgeschosse, in Parkplätze sowie Zufahrten für Anlieferung usw. haben das Verkehrskonzept zu berücksichtigen. 3 Sammelzufahrten, Rampen usw. müssen technisch so angelegt werden, dass die Immissionen auf benachbarte Gebäude soweit begrenzt werden, als dies betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
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4 Jeder Grundeigentümer hat die auf seiner Liegenschaft befindlichen Teilstücke der ober- oder unterirdischen Sammelzufahrten bei Ausführung seines Bauvorhabens oder als spätere Bauetappe, in einem mit der Gemeinde zu vereinbarenden Zeitpunkt zu erstellen. Gleichzeitig müssen die nötigen Durchfahrtsrechte im Grundbuch eingetragen werden. Der Gemeinderat kann die Sicherstellung der Kosten und eine sofortige Einräumung der erforderlichen Rechte verlangen. 5 Die Kosten für die Erstellung der Sammelzufahrten werden den beteiligten Grundeigentümern auferlegt. Vorbehalten bleiben vertragliche Regelungen zum Ausgleich unverhältnismässiger Belastung einzelner Grundeigentümer. 6 Parzellen 851 und 853, Badstrasse: Im Zusammenhang mit Hochbauten sind Vorfahrten (ohne Parkierung) von der Badstrasse her zulässig.
Art. 9 Abstellflächen
von Motorfahrzeugen'
1 Der Gemeinderat kann aufgrund eines Parkraum-
konzeptes die Anzahl der zu erstellenden Abstellplätze und deren mögliche Mehrfachnutzung festlegen. 2 Die Parkierung kann für nicht benachbarte Grundstücke zu einer Planungseinheit zusammengefasst werden. 3 Parkierungsanlagen mit mehr als 20 Abstellplätzen (für Besucher / Kunden) und unterirdische Verbindungen unter öffentlichen Strassen sind nur in den im Situationsplan 1: 1000 generell bezeichneten Teilbereichen zulässig.
1 Die Garagen und Abstellplätze sind in den kantonalen Erlassen geregelt (§§ 55 - 58 BauG, §§ 25, 26 ABauV). Danach sind bezüglich Zahl und technischer Gestaltung der Abstellplätze die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Richtlinie zu beachten.
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4 Bei grösseren Neubauten auf den im Situationsplan 1: 1000 mit X, Y und Z bezeichneten Schildern sind die Parkierungsanlagen ins Gebäude zu integrieren, wenn das Bauvorhaben kein Provisorium ist. Als grössere Neubauten gelten Bauten, die einen Parkplatzbedarf von mehr als 30 Parkplätzen aufweisen. 5 Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten. Es ist eine weitgehende Abdeckung der offenen Parkierungsflächen mit geeigneten Bäumen anzustreben. Die Gestaltung ist mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen.
III. Einordnung von Hochbauten, bauliche Gestaltung und Umgebungsgestaltung, Gemeinschaftsanlagen
Art. 10 Einordnung
An die Gestaltung der Bauten und ihrer Umgebung sind im Sinne von § 1 der Sondernutzungsvorschriften erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Beurteilung erfolgt aufgrund § 14 Abs. 4 Bau0.
Art. 11 Hochbauten
1 Die Hochbauten müssen in den im Situationsplan 1: 1000 angegebenen Bereichen erstellt werden. Geringfügige Aenderungen, die das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigen, können vom Gemeinderat bewilligt werden.
Geschosszahl
2 Die Zahl aller oberirdischen Geschosse darf die im Situationsplan 1: 1000 eingetragene Geschosszahl nicht überschreiten.
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Bauschild W
3 Im Bauschild W haben sich die Bauten nach dem Überbauungskonzept auszurichten. Lage, Stellung und Ausmasse der Bauten sind durch die bestehneden Bauten der Klinik, ds Bades und des Turmhotels bestimmt. Erweiterungen haben sich harmonisch einzuordnen.
Bauhöhe
4 Die maximale Bauhöhe (Gebäudehöhe bzw. Firsthöhe) wird bestimmt durch eine durchschnittliche Geschosshöhe von 3 m. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von der maximalen Bauhöhe gestatten, wenn in einem Geschoss durch eine spezielle Nutzung eine grössere Geschosshöhe erforderlich ist und sofern diese nicht in den übrigen Geschossen kompensiert werden kann.
Rücksichtnahme
5 Bei der Festlegung der Bauhöhe ist auf die bestehenden Bauten in der Kurzone und den angrenzenden Einfamilienhauszonen besondere Rücksicht zu nehmen. Wohnbauten dürfen nicht stärker beschattet werden, als dies unter Anwendung der Bestimmungen der Mehrfamilienhauszone (§ 16 Bau0) der Fall wäre.
Ausnützung Abstände Gebäudelänge
6 Ausnützung, Abstände und die Gebäudemasse werden in Berücksichtigung des Quartierbildes, der baulichen Ausgestaltung des Bauobjektes und nach Massgabe des Beitrages an die Verwirklichung des Gesamtkonzeptes der Kurzone mit Kurpark vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. Für reine Wohnbauten, soweit sie gemäss § 1, Absatz 2 dieser Sondernutzungsvorschriften noch zulässig sind, und Personalhäuser sind die Bestimmungen der Mehrfamilienhauszone (§ 16 Bau0) anwendbar. 7 Bei der Überbauung ist darauf zu achten, dass möglichst zusammenhängende Grünflächen entstehen. 8 Die Dachflächen niedriger Flachbauten von mehr als 30 m2 sind mit Ausnahme von Dachterrassen zu begrünen.
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Art. 12 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebung der Bauten ist mit differenzierter Bepflanzung (Sträucher, Hochstammbaumgruppen usw.) sorgfältig zu gestalten. 2 Die im Situationsplan 1: 1000 bezeichneten „Gebiete mit starker Durchgrünung" sind zu mehr als 50% als anrechenbare Grünfläche zu gestalten. 3 Auf Einfriedungen ist zu verzichten; begründete Ausnahmen, die das Quartierbild nicht stören, bleiben vorbehalten.
11 weitere Artikel
Art. 13 Gemeinschaftsanlagen
1 Der Gemeinderat kann Gemeinschaftsantennen sowie gemeinsame Heizungsanlagen anordnen. 2 Für die Abfallentsorgung sind gemeinsame Abstellplätze anzuordnen. Sie sind gut abzuschirmen.
IV. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Anmerkung im
Grundbuch
1 Im Grundbuch müssen angemerkt oder eingetragen
werden: a) die Zweckbestimmung von Freiflächen und Abstellplätzen, b) die Pflicht zur Beteiligung an gemeinsamen oder öffentlichen Anlagen wie Abstellplätze, Heizanlagen und dergleichen, c) Wegrechte d) die Zweckbestimmung von Wohnungen.
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Wegrechte
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2 Die Grundeigentümer sowie die Gemeinde räumen sich gegenseitig die nach Gestaltungsplan erforderlichen Wegrechte unentgeltlich ein. Diese gegenseitigen Wegrechte werden durch den Gemeinderat als Grunddienstbarkeiten ebenfalls ins Grundbuch eingetragen.
Art. 15 Sicherstellung
der Kosten
Der Gemeinderat kann in folgenden Fällen eine Sicherstellung der Kosten verlangen: a) für Sammelzufahrten, Rampen gemäss
Art. 8 Abs. 2-5,
b) für Ersatzlösungen von Autoabstellplätzen gemäss § 58 BauG, c) für Beiträge an die Umgebungsgestaltung in der Kurzone, d) für die Kosten des Gestaltungsplanes gemäss
Art. 5
des Gebührenreglementes.
Art. 16 Verträge zur rechtlichen
und finanziellen Sicherstellung
Ueber die in den §§ 14 und 15 sowie in der Bauordnung vom 21. 11. 1997 aufgeführten Anforderungen wird eine vertragliche Regelung für die Erteilung der Baubewilligung vorausgesetzt.
Art. 17 Planungskosten
An die Kosten des Gestaltungsplanes zahlt jeder Grundeigentümer einen Beitrag. Die Beiträge richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 18 Modell
Das Modell des Bauprojektes im Massstab 1: 500 ist auf Kosten des Gesuchstellers in das bestehende Kurzonenmodell einzusetzen.
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Art. 19 Vollzug
1 Der Vollzug dieser Vorschriften obliegt dem Gemeinderat.
Ausnahmen
2 Ausnahmen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat gestattet werden, sofern der Zweck und Inhalt dieser Sondernutzungsvorschriften gewahrt bleiben, und wenn dadurch für die Verwirklichung des Gesamtkonzeptes eine Verbesserung erreicht wird.
Art. 20 Bisheriges
Recht
Durch diesen Gestaltungsplan werden aufgehoben: der Gestaltungsplan Kurzone bestehend aus den Gestaltungsplänen 1 + 11 (Hochbauten und Verkehr) mit den dazugehörigen Spezialvorschriften vom 11.2. 1977 (Gr. Rat am 10.6. 1986) der Erschliessungsplan Zurzach West vom 11. 2. 1977 (Gr. Rat am 10. 6. 1986) im Perimeterbereich des Gestaltungsplanes Kurzone.
Art. 21 Inkrafttreten
Genehmigung
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
03. November 1999
Art. Nr. 1999-002140
Gemeinde Zurzach; Gestaltungsplan Kurzone; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. November 1997 5. März 1999 23. März – 21. April 1999 29. Juni 1999 6. September 1999 1. August 1999
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 17. Dezember 1996. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Ausgangslage: Der Grosse Rat genehmigte am 10. Juni 1986 die beiden Gestaltungspläne I + II Kurzone sowie den Erschliessungsplan Zurzach West. Die beiden Gestaltungspläne werden gesamthaft, der Erschliessungsplan im Perimeterbereich des vorliegenden Gestaltungsplans aufgehoben. Verkehrserschliessung: Das bestehende Strassennetz erfährt grundsätzlich keine Änderung. Die Verkehrssituation im Flecken (Einmündung der Baslerstrasse in die Hauptstrasse K 286) führt oft zu einem Rückstau. Dadurch kommt es zu Schleichverkehr über die Dr. Martin-Erb-Strasse / Quellenstrasse. Mit einer entsprechenden Strassenraumgestaltung der Dr. Martin-Erb-Strasse entlang des Kurparks soll dies grundsätzlich unterbunden werden. Damit der engere Bereich des Kurgebiets möglichst verkehrsfrei gehalten werden kann, werden vor dem eigentlichen Kurgebiet von der Basler- und der Hauptstrasse her erreichbare Parkplätze ausgeschieden. Als Zufahrten oder für Fussgänger werden teilweise unter öffentlichen Strassen hindurch unterirdische Verbindungen zwischen verschiedenen Grundstücken ausgeschieden.
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Fusswegverbindungen: Fusswegverbindungen sind entlang der Quartierstassen, aber auch quer durch die Parkanlagen vorhanden. Neuanlagen sind keine vorgesehen. Bebauungsmöglichkeit: Der Gestaltungsplan scheidet Bereiche mit unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten aus. Zulässig sind je nach Definition 1 – 6 Geschosse. In Gebieten mit starker Durchgrünung sind mehr als 50 % als anrechenbare Grünfläche zu gestalten. Sondernutzungsvorschriften: Es erfolgen Detailfestlegungen zu den Themen Fussgängerverbindungen, Strassen, Zufahrten und Abstellflächen für Motorfahrzeuge, zur Einordnung von Hochbauten, der baulichen Gestaltung und Umgebungsgestaltung sowie von Gemeinschaftsanlagen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: Situationsplan 1:1‘000 mit: - Aufhebung der Gestaltungspläne I + II Kurzone - Aufhebung des Erschliessungsplans Zurzach West im Perimeterbereich des Gestaltungsplans Kurzone - Perimeter Gestaltungsplan Kurzone - Bereich für überdeckte Parkierungsanlagen (> 20 P) - Bereich für offene Parkierungsanlagen (> 20 P) - Carabstellplätze - Ein- und Ausfahrtsbeschränkung - Bereich für Vorfahrt - Strassenlinien - Bereich für Hochbauten 1 - 2 Geschosse - Bereich für Hochbauten bis 3 Geschosse - Bereich für Hochbauten bis 4 Geschosse - Bereich für Hochbauten bis 6 Geschosse - Bauschild W - Bereich für unterirdische Bauten - Maximale Geschosszahl / Schild - Gebiete mit starker Durchgrünung - Baumallee - Unterirdische Verbindungen unter öffentlichen Strassen
Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 1.
Beurteilung der Vorlage
1.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG).
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1.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Ortsbild von Zurzach ist gemäss dem Inventar der Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als von nationaler Bedeutung eingestuft. Die 4-geschossige Bauweise im südöstlichen Bereich der Kurzone, angrenzend an die Kernzone, ist aus der Sicht der Denkmalpflege ohne zusätzliche Massnahmen problematisch. Mit den Bestimmungen § 12 der Sondernutzungsvorschriften und einer bewussten Umsetzung im Baubewilligungsverfahren, werden die Anliegen des Ortsbildes und der Denkmalpflege berücksichtigt. Der geänderte Gestaltungsplan Kurzone wird gesamthaft als sorgfältiges und umfassendes Planwerk beurteilt. 1.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan Kurzone der Gemeinde Zurzach vom 29. Juni 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist, a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
-4-
6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug - Gemeinderat, 5330 Zurzach - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber: