Bau- und Nutzungsordnung

Moosleerau

Dokument

Nummer
4277
Gemeinde
Moosleerau
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
27.03.2024
In Kraft seit
27.03.2024

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Text

H Kanten Aargau

Gemeinde Moosleerau

“Steilung RaumentwicWunfl

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Stand 10. Januar 2023: Vorlage kantonale Genehmigung

Mitwirkung vom;

13. Januar 2020 bis 11. Februar 2020

Vorprüfungsbericht vom:

7. April 2022

Öffentliche Auflage vom:

30. Mai 2022 bis 28. Juni 2022

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

25. November 2022

Der Gemeindeammann:

I

Der Gemeirideschreiber;

'hehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. QcQH- OOO'^Ä'Ä

vom 2.Ì .

Im Auftrag der Sfaatskanzlei Aarau, den <212 . Wsix <5052^

Abteilung Raumentwicklung BVU

1. TEIL

Geltungsbereich

1.1

Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

'• Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

1.2

Übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.

BNO Moosleerau, 10. Januar 2023

1

2. TEIL

Raumplanung

2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

1 Die wesentlichen Ziele der BNO sind

- Erhaltung der Standortattraktivität als gut vernetzte Gemeinde unter Berücksichtigung der dörflichen Strukturen - Ermöglichung einer kontinuierlichen Bevölkerungsentwicklung, die mit gut in die dörfliche Struktur integrierten Bauten erreicht wird - Erhalten bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze im kleinteili­ gen dörflichen Kontext wie auch im Gewerbegebiet - Qualitative und massvolle (innere) Siedlungsentwicklung und Abstim­ mung auf den Verkehr - Beibehaltung der vielfältigen Kulturlandschaften und Naturräume so­ wie des Freizeit- und Erholungsangebotes 2 Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Le­ bensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen. 3 Die Planungsgrundsätze sind als Beurteilungsmassstab für alle raum­ wirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbesondere bei der Erschliessungsund Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Ver­ träge sowie im Bewilligungsverfahren.

BNO Moosleerau, 10. Januar 2023

2

2.2

Sondernutzungsplanung

Art. 4

Bereiche für Areal1 Innerhalb der im Bauzonenplan als „bedingte Gestaltungsplanpflicht" Ge^ta^ungspianpÄ bezeichneten Flächen ist ein Gestaltungsplan zu erarbeiten, um im Hin­ blick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung oder bei Überbauungen grösserer Areale eine insgesamt bessere Gesamt­ lösung zu sichern. Für die speziell bezeichneten Bereiche A, B und C gelten folgende Zielsetzungen; A Sorgfältig in steiles Gelände und in kleinteilige dörfliche Struktur ein­ gepasste Bauten mit angemessener umgebungsgestalterischer Re­ aktion, kein zusätzliches Vollgeschoss erlaubt.

B Sorgfältig in kleinteilige dörfliche Struktur eingepasste Bauten mit an­ gemessener Reaktion auf Muldenlage. Der Wohnhygiene (Belich­ tung) ist besondere Beachtung zu schenken. Die Verschiebung der geschützten Hecke ist im Rahmen eines Gesamtkonzepts zu prüfen. C Rückwärtige Erschliessung mit auf die Lärmsituation reagierender Anordnung der Gebäude. 2 Auf einen Gestaltungsplan kann verzichtet werden, wenn der Zweck der bedingten Gestaltungsplanpflicht auf andere Weise erfüllt werden kann.

2.3

Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 Kommunale

Richtpläne

Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwick­ lung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachberei­ chen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft, Energie usw. Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für den Erlass ist der Gemeinderat.

Inventare / Grundlagenpläne

2 Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Gebäude, Kultur­ objekte, archäologische Fundstellen) und die Grundlagenpläne (z.B. ge­ nereller Entwässerungsplan GEP, Gefahrenkarte Hochwasser, Land­ schaftsentwicklungsprogramm) dienen zur Orientierung über bestehen­ de Verhältnisse und sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuzie­ hen.

BNO Moosleerau, 10. Januar 2023

3

3. TEIL

Zonenvorschriften

Bauzonen

3.1

Art. 6

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen Kernzone

Aus­ nutzung

Vollge­ schosse

Gesamt­ höhe

Grenzabstand klein gross

X

(3)

(15 m)

(0.7)

(2)

0.35

Empfindlich­ keitsstufe

Zonenvor­ schriften

(4 m)

III

Art. 7 (12.5 m)

(4 m)

III

Art. 8 2

10 m

4m

8m

II

Art. 9 0.45

2

11 m

4m

8m

II

Art. 9 0.60

2

12 m

4m

6m

III

Art. 10 (12 m)

4m

III

Art. 11 vgl. § 12

X

IV

46 weitere Artikel

Art. 12 X

X

II

Art. 13 K

Dorfzone

D Wohnzone E

WE Wohnzone 2

W2 Wohn- und Gewerbezone

WG2 Gewerbezone

X

G

Industriezone I

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA

X

2 Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesen bewilligen, falls orts­ baulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt und der Zonen­ zweck nicht beeinträchtigt wird.

3 Die mit "x" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

BNO Moosleerau, 10. Januar 2023

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Art. 7 Kernzone

K

Die Kernzone K dient der Erhaltung und qualitativen Entwicklung des Dorfzentrums mit ortsbaulichem Bezug zwischen Strassenraum und Ge­ bäuden der ersten Bautiefe, ortstypisch gestalteten Aussenräumen und einer attraktiven Nutzungsdurchmischung. 2 Zulässig sind höchstens mässig störende Dienstleistungs- und Gewer­ bebetriebe sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m^ Verkaufsfläche pro Gebäude, Gastronomiebetriebe und Wohnen. 3 Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen bezüglich architektonischer Gestaltung und volumetrischer Erscheinung die bestehende Siedlungs­ struktur unterstützen und ergänzen. Sie müssen zur guten Gestaltung des dörflich geprägten Dorfzentrums beitragen. Durch ortsbaulich zu­ sammenhängende Anordnungen sollen gut gestaltete, attraktive Frei­ räume (Strassenräume, Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) ge­ schaffen werden. '’Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu er­ folgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten.

Art. 8 Dorfzone

D

1 Die Dorfzone D dient der Erhaltung und sorgfältigen Entwicklung der

alten, bäuerlich geprägten Dorfteile mit den typischen Bauten, den Stras­ sen- und Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie Vor­ zonen, Vorgärten, Bäumen und dgl. 2 Zulässig sind höchstens mässig störende Dienstleistungs- und Gewer­ bebetriebe sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 300 m^ Verkaufsfläche pro Gebäude, Landwirtschaft und Wohnen. 3 Neu-, Um- und Ergänzungsbauten sind hinsichtlich der Gebäudetypo­ logien und -Proportionen sorgfältig zu gestalten und in die dörflichen Strukturen einzupassen. Der Neubau von freistehenden Einfamilienhäu­ sern ist nur in Baulücken und in Randlagen zulässig, wenn keine andere zonentypische Bebauung realisiert werden kann. Die Gebäude sind mit Satteldächern zu versehen, so dass ein ge­ schlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel mind. 35° und max. 45° zu betragen. Für Gebäude bis 60 m^ Gebäude­ fläche und 5 m Gesamthöhe können andere Dachformen gestattet wer­ den. Die Dächer auf Hauptbauten sind mit dem Ortsbild entsprechenden Ziegeln einzudecken.

BNO Moosleerau, 10. Januar 2023

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® Dachaufbauten haben sich dem Dach unterzuordnen. Sie dürfen einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Dachflächenfenster bis 1.0 m2 Einbaugrösse sind zulässig. Solaranlagen sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren. Dacheinschnitte sind untersagt. ® Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vor­ plätzen und Bäumen zu gestalten. Abstellplätze sind sorgfältig einzufü­ gen. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten.

Art. 9 Wohnzonen

WE, W2

1 Die Wohnzonen WE und W2 dienen dem Wohnen. Nicht störende Ge­ werbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Läden bis 100 m^ Ver­ kaufsfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen.

2 Die Wohnzone WE bezweckt die strukturelle Erhaltung und sorgfältige Entwicklung durch kleinkörnige Gebäudeflächen und überdurchschnittli­ che Durchgrünung.

Art. 10 Wohn- und

Gewerbezone WG2

1 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 200 m2 Verkaufsfläche pro Gebäude und für Gastronomie bestimmt.

Art. 11 Gewerbezone

G

1 Die Gewerbezone G ist für mässig störende gewerbliche Nutzungen sowie für Dienstleistungen bestimmt. Wohnungen sind nur für den Be­ triebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Verkaufsnutzungen sind nur als Fabrikläden bis 200 m2 Ver­ kaufsfläche pro Gebäude zugelassen. 2 Die Bauten und Anlagen sind gegenüber dem offenen Landschaftsraum mit optisch wirksamen, einheimischen und standortgerechten Bepflan­ zungen einzupassen. Es gilt eine minimale Grünflächenziffer von 15%. Der Gemeinderat kann für maximal die Hälfte der Grünflächen Abwei­ chungen bewilligen, sofern eine ökologische mindestens gleichwertige Begrünung ausgewiesen wird (z.B. Dach-, Fassadenbegrünung). Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Bepflanzungsplan nachzuweisen und mit dem Baugesuch einzureichen.

BNO Moosleerau, 10. Januar 2023

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Art. 12 Industriezone

I

1 Die Industriezone I gliedert sich in folgende Nutzungsbereiche: a) Industrielles und gewerbliches Zonengebiet in den Bereichen: 1. Teilbereich A für Bauten mit einer Höhenbegrenzung auf 497.30 m über Meer; 2. Teilbereich B für Bauten mit einer Höhenbegrenzung auf 491 m über Meer;

b) Landschaftsschutzbereich, umfassend: 3. Teilbereich C für Erschliessungsanlagen; 4. Teilbereich D mit Bauverbot für oberirdische Gebäude. 2 Die Industriezone I ist für stark störende Gewerbe- und Produktionsan ­ lagen und zugehörige Verkehrs- und Erschliessungsanlagen sowie für die vorgeschriebene Begrünung bestimmt. Nutzungseinschrän­ kungen

3 Verkaufsnutzungen sind nur als Fabrikläden bis 200 m^ Verkaufsfläche pro Gebäude zugelassen.

Betriebswohnungen

* Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

Erschliessungs­ bereich C

®Der Erschliessungsbereich C ist für Verkehrs- und Erschliessungsanla­ gen, unterirdische Bauten und Anlagen sowie für die vorgeschriebene Begrünung und allfällige Einzäunungen oder anderweitige Geländesi­ cherungsmassnahmen bestimmt.

Teilbereich D

6 Der Teilbereich

D ist bestimmt für Grünflächen und Ruderalflächen. Oberirdische Gebäude sind nicht zulässig. Unterirdische Bauten und An­ lagen sind mit einer Humus- und Erdschicht von mindestens 0.80 m Stärke zu überdecken.

Überschreitungen bei den Höhenbegrenzungen können für einzelne technisch bedingte Anlageteile, die optisch nur unbedeutend in Erschei­ nung treten, gestattet werden, wenn keine anderweitigen technischen Al­ ternativlösungen zur Verfügung stehen. Einordnung, Umge­ bungsgestaltung

® Kubische Gliederung, Fassadenstruktur, Materialien, Farben und die Begrünung haben den Ansprüchen der exponierten landschaftlichen Lage in der Endmoräne Rechnung zu tragen.

® Es gilt eine minimale Grünflächenziffer von 15%. Die Begrünung der Umgebung hat nach dem Konzeptplan zu erfolgen und ist in einem Be­ pflanzungsplan nachzuweisen und mit dem Baugesuch einzureichen. Es sind einheimische und standortgerechte Arten zu wählen.

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Art. 13 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen ÖBA

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichti­ gung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Für Bauten und An­ lagen auf Arealen mit umgebender Dorfzone ist eine gute Einfügung ins Ortsbild notwendig.

3.2

Landwirtschaftszone

Art. 14

Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche

und gartenbauliche Produktion bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsfor­ men richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 15 Bauten in der Land­

wirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffe­ ner Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unterWahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übri­ gen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berück­ sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizei­ lichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

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3.3 Schutzzonen

Art. 16 Naturschutzzonen

Kulturland

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2 Soweit nachstehend nichts Anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anla­ gen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabun­ gen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmit­ teln, Mulchen und Aufforstungen nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förde­ rung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewil­ ligt werden.

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leis­ tungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. ® Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Zone

Schutzziel

Naturschutzzonen

Erhaltung und Entwicklung von auf Alles unterlassen, was die Tier- und Pflanzen­ die Standorte angewiesenen Tier- welt beeinträchtigen kann. und Pflanzengemeinschaften.

Magerwiese

Artenreiche (Heu)Wiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) Lebensräume für selten gewor­ dene Pflanzen- und Tiergruppen erhalten bzw. fördern.

3.4

Jährlich 1 - 2 x mähen und Schnittgut abführen, aufkommende Gehölze roden, keine Düngung und Beweidung. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15 Juni.

Überlagerte Schutzzonen

Art. 17 Naturschutzzonen

i Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

BNO Moosleerau, 10. Januar 2023

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2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und zu fördern sind. Be­ reichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holz­ schläge auf kleinflächigem Waldeigentum sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 AWaV). 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sol­ len standortheimische Laubhölzer Qe nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. Ausprägung / Be­ zeichnung

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Bezeichnung im Kulturlandplan

Naturschutzzone Wald

Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums

Auf Absatz 2 und 3 abge­ stimmte Bewirtschaftung

dunkelgrün

'‘Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zu­ sätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen: Ausprägung / Be­ zeichnung

Schutzziele

Reservat

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Bezeichnung im Kulturlandplan

Prozessschutz

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung mit Aus­ nahme von Eingriffen im Inte­ resse der Schutzziele

R

Altholzinsel Eichholz

Prozessschutz

Langfristiger Verzicht auf A forstliche Nutzung mit Aus­ nahme von Eingriffen im Inte­ resse der Schutzziele. Vorbe­ halten sind Regelungen ge­ mäss Vereinbarung

Feucht- und Nass­ standort Gründel

Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums

Dem vernässten Standort an­ gepasste Pflege und Bewirt­ schaftung

blau

Art. 18 Landschafts­

schutzzone

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Land­ schaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

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2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­ schränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den in Absatz 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrain­ veränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Christ­ baumkulturen und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verbo­ ten. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldun­ terstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witte­ rungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie wei­ tere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturie­ rungsmassnahmen, Hochwasserschutz, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewie­ sen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenste­ hen.

'‘Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Kulturlandplan mit Symbol "L" bezeichneten Stand­ orten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig be­ einträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungs­ vorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Land­ schaft.

Art. 19

Freihaltezone Hoch- i Die Überlagerte Freihaltezone Hochwasser dient der Sicherstellung des wasser entlang der erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen “ Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­ schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 3 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasser­ schutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Stand­ ort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilwei­ se geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürli­ chen Abfluss nicht beeinträchtigen.

BNO Moosleerau, 10. Januar 2023

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® Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn:

- erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen wer­ den können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nach­ teilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwar­ ten sind. ® In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutz­ zielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu be­ stimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

Art. 20

Gewässerraumzone 1 Als Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Ufern bezeich­ net Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. 2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bau­ ten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundes­ rechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb der Gewässerraumzone sind aus­ schliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. 3 Die Ausdehnung der Gewässerraumzone gilt gemäss Eintrag im Bauzonenplan und im Kulturlandplan. Bei eingedolten Gewässern ausserhalb der Bauzone beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab Innenkante der Bachleitung gemes­ sen, wobei hier die Bestimmungen von Art. 41 c Abs. 3 und 4 GSchV nicht zur Anwendung kommen.

Art. 21 Gewässerabstand

ausserhalb Bauzo-

i Ausserhalb der Bauzonen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen bei offenen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 2 m 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle gemessen, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV im Gewässerraum erstellt werden dürfen.

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Art. 22 Wildtierkorridor

■' Innerhalb der im Kulturlandplan bezeichneten Bereiche sind Bauten und Anlagen nur soweit zulässig, als die Durchgängigkeit des Wildtier­ korridors ungeschmälert erhalten bleibt. In Abweichung von § 49 BauV gilt eine Baubewilligungspflicht für fest installierte und dauerhafte Weide­ zäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten.

3.5 Schutzobjekte

Art. 23 Naturobjekte

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufge­ listeten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Schutzziel

Hecken, Gebüschgruppen, Ufergehölze, Feldgehölze

- Brut- und Nahrungsbiotop -Artenreichtum - Gliederung und Prägung der Landschaft -Trittstein, Vernetzungselement -Windschutz - Erhaltung bzw. Schaffung von bi­ ologisch und landschaftlich wert­ vollen stufigen Waldrändern (inkl. Strauchsaum) -Vielfältiger Übergangsbereich Wald / Kulturland

geschützter Wald­ rand

-Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhal­ ten (periodisch verjüngen) - Begradigung bestehender Waldränder ist zu un­ terlassen -Vorgelagerte Aufforstungen sind nur aus zwin­ genden Gründen möglich und sofern der Wald­ rand ökologisch gleichwertig erstellt wird

-Abgehende Bäume wieder mit Hochstammobst­ bäumen ersetzen (innert 1 Jahr); Nussbäume immer durch solche der gleichen Gattung - Neu- und Ergänzungspflanzungen erwünscht - grossflächiges Fällen ab vier Bäumen erfordert Bewilligung des Gemeinderates, er regelt dabei die Ersatzpflanzung - Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzun­ gen und Pflegemassnahmen durch Beiträge

Hochstammobst­ bestände

Einzelbäume

Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - teilweise Artenzusammensetzung verbessern

- Siedlungs- und landschaftsprä­ gendes Naturelement - Kulturrelikt

BNO Moosleerau, 10. Januar 2023

- Pflege auf lange Lebensdauer - Freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen

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Aussichtspunkte

-Aussicht freihalten

Materialaufschluss -Sicht und Zugänglichkeit

- Den vorgelagerten Bewuchs so zurückschnei­ den, dass die zu schützende Aussicht nicht un­ gebührlich beeinträchtigt wird. - Das Objekt ist periodisch vor dem Überwachsen zu schützten

3 Die im Bauzonenplan bezeichnete Hecke Nr. 3.4-35 kann innerhalb der Parzelle Nr. 593 innerhalb des in der Wohnzone \N2 gelegenen Bereichs umgelegt werden.

Art. 24 Gebäude mit

Substanzschutz

Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturge­ schichtlichem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, ge­ schützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umge­ baut werden. 2 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 25 Kulturobjekte

1 Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten und im An­ hang aufgelisteten Kulturobjekte (Brunnen, Grenzstein, Steinbogenbrü­ cke, historische Verkehrswege) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu pflegen.

BNO Moosleerau, 10. Januar 2023

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4. TEIL

Definitionen

4.1

Ausnützung

Art. 26 Ausnützungsziffer

Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Ausnützungsbe­ rechnung nicht angerechnet. 2 Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten, deren Bauteile ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und die keine hei­ zungstechnischen Installationen aufweisen, wird ein Nutzungsbonus ge­ währt. Der Nutzungsbonus beträgt 10% der anrechenbaren Geschoss­ fläche der Wohneinheit und max. 16 m^; über diese Masse hinausge­ hende Flächen sind an die Geschossfläche anzurechnen.

3 Wird eine Parzelle nur teilweise überbaut oder mit dem Bauprojekt er­ heblich unternutzt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zu­ künftigen zonengemässen Überbauung die Ausnützungsziffer erreicht werden kann.

4.2 Abstände

Art. 27 Abstand gegenüber

dem Kulturland

Gegenüber dem Kulturland ist für neue oberirdische Gebäude ein Ab­ stand von mindestens 4 m einzuhalten. Bei Klein- und Anbauten sowie bei unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten darf der Abstand bis auf 2 m reduziert werden, soweit die Erstellung zu keinen nennenswerten Auswirkungen auf das Kulturland führt. Diese Abstände können weder aufgehoben noch reduziert werden. 2 Gegenüber dem Kulturland ist für Einfriedigungen und Stützmauern ein Abstand von 60 cm einzuhalten.

Art. 28

Gebäudeabstand ge- 1 Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem GrenzabBauten Stand, die in Anwendung früher geltender Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygie­ nischen, feuerpolizeilichen und ortsbaulichen Gründe entgegenstehen.

BNO Moosleerau, 10. Januar 2023

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Art. 29 Strassenabstand

Stützmauern Böschungen Parkfelder

1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stütz­ mauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze ge­ setzt werden, sofern die Fahrbahn eine genügende Breite für den mass­ gebenden Begegnungsfall aufweist und die Verkehrssicherheit gewähr­ leistet ist.

2 Stützmauern und Einfriedungen, die höher als 1.80 m sind, müssen zu­ sätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurück­ versetzt werden.

Art. 30 Wärmepumpen,

aussen aufgestellt

■* Aussen aufgestellte Wärmepumpen müssen einen Grenzabstand von 4 m aufweisen.

4.4

Arealüberbauung

Art. 31 Arealüberbauungen

Arealüberbauungen sind in den Zonen WE, W2 und WG2 zulässig. Sie müssen eine zusammenhängende anrechenbare Landfläche von mind. 2’000 m2 aufweisen und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen ge­ mäss § 39 BauV erfüllen. 2 Im Rahmen von Arealüberbauungen darf gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise ein zusätzliches Vollgeschoss reali­ siert werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- und Dachgeschoss erstellt wird. Gegenüber Nachbargrundstücken dürfen die Abstände und Höhen zu keiner übermässigen Beeinträchtigung führen.

4.5

Messweise

Art. 32 Abgrabungen

Abgrabungen im Bereich des Untergeschosses dürfen höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 8 m (z.B. für Garagen und Erschliessungsanlagen) breit sein, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird.

BNO Moosleerau, 10. Januar 2023

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5. TEIL

Bauvorschriften

5.1

Technische Bauvorschriften

Art. 33 Allgemeine

Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schallschutz und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Na­ tu rgefahren. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

5.2

Wohnhygiene

Art. 34 Ausrichtung der

Wohnungen

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustim­ men. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 35 Garten-, Terrassenund Balkonflächen

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Ter­ rassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 2 In der Dorfzone und der Kernzone kann der Gemeinderat Abweichun­ gen bewilligen.

Art. 36 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

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5.3

Ausstattung

Art. 37 Parkfelder

Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder für Personenwa­ gen richtet sich nach der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm.

2 Parkfelder sind soweit möglich zusammenzufassen, damit eine gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche und ausreichende Grünflächen resultieren. 3 Bei Überbauungen mit mehr als 10 Parkfeldern kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass die erforderlichen Abstellplätze un­ terirdisch anzuordnen sind. Der Garagenvorplatz muss dem einzustellenden Fahrzeug Raum bie­ ten. Die minimale Tiefe beträgt 5.50 m.

Art. 38 Velos

Der Bedarffür die Anzahl bereit zu stellender Veloparkplätze errechnet sich aus der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm, die als Richt­ linie gilt.

2 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwa­ gen, usw. vorzusehen.

Art. 39 Entsorgung

1 Für die Abfallentsorgung sind die nötigen Entsorgungsplätze vorzuse­ hen.

Art. 40 Spiel- und

Gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen

Bei Mehrfamilienhäusern sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche auf pri­ vatem Grund anzulegen. Ihre Grundfläche muss mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche für Wohnen betragen. Bei der Ausge­ staltung der Spiel- und Begegnungsflächen sind, abgestimmt auf die ört­ lichen Verhältnisse, die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersstufen zu be­ rücksichtigen.

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2 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche gemäss Abs. 1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oderauf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahr­ los erreichbar sind. 3 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche lässt der Ge­ meinderat gestützt auf die Baubewilligung gemäss § 163 Abs. 1 lit. a Zif­ fer 1 BauG im Grundbuch anmerken.

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6. TEIL

Schutzvorschriften

6.1

Einordnung von Bauten und Anlagen

Art. 41 Allgemeine

Anforderungen

1 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf­ sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungs­ plan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflan­ zung des Aussenraumes usw.) verlangen b) Vorschläge zur besseren Einordnung einfordern c) in empfindlicher Umgebung (z.B. am Siedlungsrand) sowie bei aus­ sergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bau­ teile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich trag­ bar ist e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Um­ gebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 42 Dachgestaltung

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. In landschaftlich exponierten Lagen kann der Gemeinderat Dachform und Firstrichtung vorschreiben. 2 Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können ausserhalb der Dorf- und Kernzone Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden.

3 Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10° sind extensiv zu begrünen. Bei Garagen, Velounterständen, Kleinstbauten, Solaranla­ gen, Photovoltaikanlagen und begehbaren Terrassen kann auf eine Dachbegrünung verzichtet werden.

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Art. 43 Aussenraum­

gestaltung

1 Bauten und Anlagen haben dem massgebenden Terrain und der cha­ rakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst geringe Terrainveränderungen nötig sind. Das Terrain darf den benachbarten Liegenschaften angepasst werden. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.

2 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. In einem Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse nachzuweisen. Für die Be­ pflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Die Verwendung von Pflanzen, die gemäss Info-Flora als in­ vasive Neophyten klassifiziert sind, ist nicht zulässig. 3 Für die Bepflanzung entlang den Siedlungsrändern sind einheimische, standortgerechte Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden.

Art. 44 Elementarereignisse

1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse sowie Vernachlässi­ gung beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert der vom Ge­ meinderat vorgegebenen Frist ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wiederhergestellt werden, soweit dies ver­ hältnismässig ist.

6.2

Umweltschutz

Art. 45 Einwirkungen

1 Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihres Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unterneh­ mens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be­ schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfer­ tigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

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Art. 46 Matereialablagerungen

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Industrie- und Gewerbezone und, in begründeten Fällen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, in den Misch­ zonen bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Ma­ terialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablage­ rung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung ver­ langen.

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7. TEIL

Vollzug und Verfahren

Art. 47 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestel­ len. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwal­ tung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.

Art. 48 Gebühren­

reglement

Die Gebühren und die Verrechnung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach der Gebührenreglement der Gemeinde.

8. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 49 Aufhebung

bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

a) die Bau- und Nutzungsordnung BNO vom 30. August 2006 b) der Bauzonenplan vom 30. August 2006 c) der Kulturlandplan vom 30. August 2006

Art. 50 Übergangsrecht

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

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Zusammenstellung der Schutzzonen (§ 16 BNO)

Naturschutzzonen im Kulturland § 16

Magerwiesen

3.1-1

Magerwiese Büel______________

3.1-5

Magerwiese Holzmatt__________

3.1-6

Magenfl/iese Weidboard Chilacher

3.1-7

Magerwiese Scheibenstand_____

3.1-8

Magerwiese Heimehool_________

3.1-9

MagenAfiese Wegbord Heimehool

3.1-11

Magerwiese Grube Lützelau

3.2-1

Magerwiese Gründelweiher

Naturschutzzonen

3.1-2/3

Naturschutzzone Büel

3.1-4

Naturschutzzone Rütiberg

3.1-10

Naturschutzzone Lützelau

2.2-1

Naturschutzzone Gründelweiher

3.4-28

Naturschutzzone Entwässerungsgraben

BNO Moosleerau, Anhang, Vorlage kantonale Genehmigung

Zusammenstellung der Schutzobjekte (§ 23, 24, 25 BNO)

Naturobjekte § 23___________ Hecken, Feld- und Ufergehölz

in Bauzone

3.4-2

Hecke Ausserdorfstrasse

X

3.4-3

Hecke Dorfbach

X

3.4-4

Hecke Moräne 1 (Parz. 640)

X

3.4-5

Hecke Moräne 2

X

3.4-8

Hecke Wallhaist2

3.4-9

Hecke Holzmatt

3.4-10

Hecke Hinter Grabe

3.4-11

Hecke Büel 1

3.4-12

Hecke Niggistüeler

3.4-13

Hecke Chappelenacher 1

3.4-14

Hecke Chappelenacher 2

3.4-15

Hecke Leimenweg

3.4-17

Hecke Schliiffstei

3.4-18

Hecke Teuffe

3.4-19

Hecke Chilacher 1

3.1-6

Hecke Chilacher 2

3.4-23

Hecke Luzernerstrasse 1

3.4-24

Hecke Gründelstrasse

3.4-25

Hecke Luzernerstrasse 2

3.4-26

Hecke Gründel 1

3.4-27

Hecke Gründel 2

3.4-28

Hecke Gründel 3

3.4-29

Hecke Stöckler

3.4-30

Hecke Heimehool 1

3.4-31

Hecke Heimehool 2

3.4-32

Hecke Heimehool 3

3.4-33

Hecke Heimehool 4

3.4-34

Hecke Burghalde 1

X

3.4-35

Hecke Burghalde 2 (vgl. § 23 Abs.3 BNO)

X

3.4-36

Hecke Burghalde 3

3.4-37

Hecke Bängel 1

3.4-38

Hecke Bängel 2

3.4-39

Hecke Bängel 3

3.4-40

Hecke Sunnhalde

3.4-41

Hecke Lützelau 1

BNO Moosleerau, Anhang, Vorlage kantonale Genehmigung

3.4-42 3.4-43 3.4-46 3.4-47 3.4-48

Hecke Lützelau 2 Hecke Lützelau 3 Hecke Berg Hecke Engi 1 Hecke Engi 2 (früher Wald)

3.3-1 3.3-2 3.3-3 3.3-5

Hecke Wallhaist 1 Hecke Sonnenweg Hecke Büel 2 Hecke Chilacher 3

2.1-2

Ufergehölz Gründelbach

Besondere Waldränder 3.3-6 Waldrand Chilacher 3.3-7 Waldrand Schiiffstei Weiher innerhalb Waldareal 2.2-1 Gründelweiher

Geologische Objekte 3.7-1 Materialaufschluss Rossügge Aussichtspunkte 3.8-1 Aussichtspunkt Russerain 3.8-2 Aussichtspunkt Chappelenacher 3.8-3 Aussichtspunkt Musterplatz

BNO Moosleerau, Anhang, Vorlage kantonale Genehmigung

X X

Gebäude mit Substanzschutz § 24

MOO901

Bauernhaus (1894), Parzelle Nr. 40

MOO905

Speicher, Parzelle Nr. 43

MOO906

Schulhaus (1930/31), Parzelle Nr. 101

Kulturobjekte § 25 MOO902

Brunnen beim Gasthof Sternen (1860)

MOO903A

Grenzstein

MOO903B

Grenzstein

MOO903C

Grenzstein

MOO903D

Grenzstein

MOO903E

Grenzstein

MOO903F

Grenzstein

MOO904

Steinbogenbrücke über dem Gründelbach (1826)

AG 36.0.1

Historischer Verkehrsweg (IVS Nr. AG 36.0.1)

BNO Moosleerau, Anhang, Vorlage kantonale Genehmigung