Kulturlandplan

Nutzungsplan · Riniken · Aufgehoben am 27.01.2021

Dokument

Nummer
1992-001785
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Riniken
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
30.06.1992
In Kraft seit
30.06.1992
Aufgehoben
27.01.2021

Karte

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

30. Juni 1992

Me/ek

(6004) Gemeinde Riniken; Nutzungsplanung Kulturland; Aenderung Bauzonenplan und Bauordnung; Genehmigung mit Aenderung

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 13. April 1992. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Schneider, Zeiningen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. In der Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:

Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Riniken im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt: 1.1 Der Kulturlandplan vom 7. Dezember 1990 1.2 Die Nutzungsordnung Kulturland vom 7. Dezember 1990 mit folgender Aenderung: a) § 8 Abs. 2; Schrebergartenbereich Der Gemeinderat kann, solange der Schrebergartenbau betrieben wird, mit der Zustimmung des Baudepartementes/Baugesuchszentrale Geräteunterstände als Fahrnisbauten mit einer maximalen Grundfläche von 4 m2 und einer maximalen Höhe von 2,5 m gestatten. 1.3 Die Bauzonenplanänderung vom 7. Dezember 1990

1.4 Die Ergänzung der Bauordnung vom 7. Dezember 1990 (§ 56 Abs. 5). 2. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist entsprechend der Bauzonenplanänderung der Gemeinde Riniken anzupassen.

Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident:

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Staatsschreiber: i.V.