Bauzonenplan Hüsliacher

Nutzungsplan · Mönthal

Dokument

Nummer
1995-001260
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Mönthal
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
12.09.1995
In Kraft seit
12.09.1995

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Mönthal mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

NUPLA-4106-1995-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 12. September 1995

Me/ek

Art. Nr.

1260

(7016) Gemeinde Mönthal; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung, Bauzonenplanänderung „Hüsliacher"; Genehmigung mit Auflagen und Feststellungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 28. Juni 1995 samt Änderungsanträgen vom 17. August 1995 der Bau- und Planungskommission, denen der Regierungsrat zustimmt. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss ihren Anträgen. Zur Detailberatung wird das Wort nicht verlangt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen: 1. Folgende Teile der am 4. Juni 1993 von der Gemeinde Mönthal verabschiedeten Vorlage werden nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen und Feststellungen gemacht: 1.1 Bauzonenplan Waldgrenzen Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Kulturlandplan Die im Plan bezeichneten, der LW-Zone zugeordneten Gebiete „Isegrabe/Neumatt", Südhang Jempel/Neueberg" und „Steinacher/Stackhor werden nicht genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, diese Fläche einer Naturschutzzone (Magerwiesenzone) zuzuweisen. Abt. Raumplanung Nr.

20. .c,op. 1995

20. SEP. 1995 Chef

Cik

Ganzen Text zeigen

-2

1.3 Bau- und Nutzungsordnung Übergangsrecht Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. 2. Bezüglich der Gewerbezone „Hoomel" und § 40 Bau- und Nutzungsordnung (Gewerbezone G) wird die Genehmigung zurückgestellt. Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat über diese Teile - nach Abschluss der Verhandlungen mit dem Gemeinderat und dem betroffenen Grundeigentümer - eine neue Botschaft vorzulegen. 3. Im übrigen werden der Bauzonenplan, der Kulturlandplan und die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Mönthal vom 4. Juni 1993 genehmigt. 4. Die Bauzonenplanänderung „Hüsliacher" der Gemeinde Mönthal vom 25. Februar 1994 wird genehmigt. 5. Die Gemeinde Mönthal wird aufgefordert, die Änderungen und Auflagen gemäss den Ziffern 1.1a und 1.2 im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 6. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5237 Mönthal - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:

Staatsschreiber: i.V.