Gestaltungsplan Cherne Süd
Sondernutzungsplan · Gebenstorf · Aufgehoben am 16.03.2022
Dokument
- Nummer
- 2008-001027
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Gebenstorf
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 13.08.2008
- In Kraft seit
- 13.08.2008
- Aufgehoben
- 16.03.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4029-2008-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Gebenstorf
Sondernutzungsplanung Cherne Süd gemäss §§ 17 bis 21 BauG
-."ton Aargau L;eparternent
Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften
Stand: 21. Mai 2008, kantonales Genehmigungsverfahren
Vorprüfungsbericht vom:
31. Januar 2008
Mitwirkungsauflage vom:
26, März 2008 bis 24. April 2008
Öffentliche Auflage vom:
26. März 2008 bis 24. April 2008
Beschlossen vom Gemeinderat am:
Der
20, Mai 2008
Gemeindeschreiber
meindeammann
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den AZ
Atm:v.4c 4 2oot Der Staatsschreiber:
ARCOPLAN Luscher Pfister Keller
Limmatauweg 9
5408 Ennetbaden
Der Gemeinderat Gebenstorf erlässt, gestützt auf die §§ 17 und 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 3 der allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:
1. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Ziel und Zweck
1 Mit der Sondernutzungsplanung Cherne Süd werden folgende Ziele angestrebt:
a)städtebauliche Fortführung der wichtigsten Anordnungsmerkmale des traditionellen Dorfteiles im bestehenden ortsbaulichen Umfeld, so dass die Neubauten mit den bestehenden Bauvolumen des Areals Cherne und den westlich angrenzenden Reihenhäusern einen grossen Hofraum bilden b)sorgfältige Eingliederung der Bauten in die topographische Situation mit kontinuierlichem Übergang in das südlich angrenzende Einfamilienhausquartier c) gute Architekturqualität, welche die wesentlichen Strukturmerkmale des Bauens im traditionellen Dorfteiles aufnimmt und diese mit einer zeitgemässen Formensprache ergänzt d) haushälterische Nutzung mit hoher baulicher Dichte e)rationelle und zweckmässige Erschliessung für den motorisierten Verkehr von der Riedwiesenstrasse f) optimale Anbindung an die bestehenden Langsamverkehrswege g) sorgfältige Anordnung und Gestaltung der Aussenräume, insbesondere die Schaffung eines parkartigen Hofraumes mit öffentlichem Charakter unterhalb der Riedwiesenstrasse h)Sicherstellung einer angemessener Anzahl öffentlicher Parkplätze für Besucher und einer rückwärtigen Anlieferungen des Areals Cherne i) Minergie-Standard 2 Der Gestaltungsplan soll eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen und Aussenräumen sicherstellen. Für die Bauträgerschaften sollen ausreichende Projektierungsspielräume offen gehalten werden.
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Gebenstorf vom 8. Juli 2001. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechts.
Sondernutzungsplanung Cherne
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Art. 3 Privatrechtliche
Regelungen
Ergibt sich innerhalb des Areals der Sondernutzungsplanung ein Koordinationsbedarf (z.B. Durchgangsrechte Fusswege, Anschluss Fahrzeugeinstellhalle), muss dies privatrechtlich geregelt werden. Dies ist mit dem Baugesuch nachzuweisen.
Art. 4 Perimeter und
Bestandteile
Der Gestaltungsplan beinhaltet den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter. 2 Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind die nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500.
Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung und ist nicht verbindlicher Bestandteil der Sondernutzungsplanung,
3
2. TEIL
BAUVORSCHRIFTEN / GESTALTUNGSBESTIMMUNGEN
Art. 5 Baubereiche
für Hochbauten
1 Die Baubereiche für Hochbauten (gemäss Situationsplan 1:500 Baubereiche für Hauptbauten) bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen. Sie ersetzen die Grenz- und Gebäudeabstände. Innerhalb der Baubereiche für Hochbauten beträgt die maximale Gebäudetiefe für die Hauptnutzflächen 13 m.
2 Innerhalb der gesamten Baubereiche für Hochbauten, welche im Baubereich A eine Tiefe von 15.5 m und im Baubereich B eine Tiefe von 16.0 m aufweisen, sind in Abweichung zu § 2 ABauV auch die untergeordneten Gebäudeteile (Vordächer, Balkone, Wintergärten, Windfänge) anzuordnen. Für Dachvorsprünge gilt weiterhin § 2 ABauV.
3 Die zulässige Bruttogeschossflächen BGF gemäss § 8 SNV ist innerhalb der Baubereiche für Hochbauten zu realisieren. Die gesamte BGF ist für Geschosswohnungen oder Maisonettewohnungen vorzusehen. Nach Möglichkeit sind unterschiedliche Wohnungsgrössen zu planen. Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht zugelassen.
4 Im Baubereich A ist an der im Situationsplan bezeichneten Lage ein mindestens 4 m breiter und offener Durchgang auf dem Niveau der Fusswegverbindung zu realisieren
Sondernutzungsplanung Cherne
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Art. 6 Baubereiche für Zwischen- und Tiefbauten
Die Baubereiche für Zwischen- und Tiefbauten sind für zusätzliche Nutzflächen bestimmt; gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle, Abstellräume für Velos/Mofas, Neben-, Abstellräume und dergleichen. Die maximal zulässige Höhe richtet sich § 7 Abs. 2 SNV.
§ Geschosszahl / Höhenmasse
1 In den Baubereichen für Hochbauten sind über den im Situationsplan bezeichneten maximalen Höhen der Erdgeschosskoten im Baubereich A 3 Vollgeschosse und im Baubereich B 2 Vollgeschosse zugelassen. Über den Vollgeschossen ist gestützt auf § 4 BNO ein zusätzliches Dachgeschoss mit einer maximalen Kniestockhöhe von 1.5m zulässig. 2 Der Baubereich für Zwischen- und Tiefbauten darf maximal 2 m über das gewachsene Terrain hinausragen.
Art. 8 Zulässige Bruttogeschossfläche
In den einzelnen Baubereichen sind maximal folgende Bruttogeschossflächen BGF (ohne Unter- und Dachgeschosse) zugelassen: - Baubereich A; BGF max. - Baubereich B; BGF max. - Baubereich A+B,
1'800 m2 1'100 m2 2'900 m2
2 Auf privatrechtlicher Basis können die Nutzungsanteile um maximal 10 % verschoben werden.
Art. 9 Qualitative Anforderungen
Die Baubereiche für Hochbauten müssen ein einheitliches architektonisches Konzept aufweisen. Die geforderte Einheitlichkeit umfasst die Dachform und die Dachaufbauten, alle Sekundärbauteile, technisch bedingte Bauteile sowie die Materialisierung und Farbgebung. Die Gemeinderat beurteilt die Einpassung anhand der Kriterien in § 1 SNV. 1
2 In den Baubereichen A und B sind einfache Volumen zu realisieren. Die Gestaltung der Balkone muss mit dem Hauptbau harmonieren. Über den Hauptbauten sind Satteldächer mit beidseitig gleicher Dachneigung vorzusehen. Die Dachaufbauten müssen sich gut in die Dachfläche integrieren, so dass ein geschlossener und ruhiger Gesamteindruck entsteht. 3 In den im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereichen sind lediglich Flachdachbauten zugelassen. Diese sind in einheitlicher Form mit gleichen Grundmassen auszubilden und müssen für sich und mit den Schrägdächern als konzeptionelle Einheit in Erscheinung treten.
Sondernutzungsplanung Cherne
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3. TEIL
ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Art. 10 Erschliessung
1 Die Zufahrt zur Fahrzeugeinstellhalle hat von der Riedwiesenstrasse, Parzelle Nr. 522, über den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich zu erfolgen. 2 In der im Situationsplan 1:500 als „Erschliessung und Parkierung rückwärtiger Bereich Areal Cherne" bezeichneten Fläche sind die Anlieferung und maximal 23 Parkfelder für öffentliche und publikumsorientierte Nutzungen im Areal Cherne zugelassen. Es ist eine einheitliche und gestalterisch überzeugende Lösung sicher zu stellen Notzufahrten und Zügelfahrzeuge sind zugelassen.
Art. 11 Fusswegverbindungen
1 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten übergeordneten Fusswegverbindungen dienen einer möglichst direkten Anbindung des Areals Cherne in die Aussenquartiere. Sie sind übersichtlich und gut auffindbar anzulegen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar, hell und beleuchtet). Sie sind als öffentlich zugängliche Wegverbindungen sicherzustellen und müssen auf einem durchgehenden Gestaltungskonzept basieren. 2 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten internen Fusswegverbindungen stellen eine optimale Anbindung an die öffentliche Wege sicher, Sie müssen einheitlich gestaltet werden. Die einzelnen Abschnitte sind spätestens mit den anstossenden Überbauungen zu realisieren.
Art. 12 Parkierung
1 Die Fahrzeugeinstellhalle ist unterirdisch und innerhalb des Baubereiche für Hauptbauten sowie im Baubereich für Zwischen- und Tiefbauten zu erstellen. Für Kleinwohnungen (21/2 / 31/2 Zimmer) sind 1 Parkfeld und für grössere Wohnungen (41/2 / 5 1/2 Zimmer) 1.5 Parkfelder zu beschaffen, wobei in jedem Fall pro 80 bis 100 m2 Bruttogeschossfläche 1 Parkfeld ausgewiesen werden muss. Innerhalb der Fahrzeugeinstellhalle ist im Rahmen der Vorprojektierung zum Baugesuch dem Gemeinderat eine Option für 10 zusätzliche öffentliche Parkfelder vorzulegen. Die Gemeinde stellt bis zur Einreichung des Baugesuches den Erwerb und die Finanzierung sicher. Kommt dies nicht zu Stande, kann auf die öffentlichen Parkfelder verzichtet werden.
2 Die Zugänge zur Fahrzeugeinstellhalle sind für die Benutzerinnen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar, hell und beleuchtet)
3 Offene Abstellplätze sind lediglich in dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten „Bereich Besucher-Parkplätze" zugelassen.
Sondernutzungsplanung Cherne
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4. TEIL
UMGEBUNGSGESTALTUNG
Art. 13 öffentlicher Grünraum
"Chernepark"
Der öffentliche Grünraum ist als parkartiger Aussenraum zu gestalten, der öffentlich zugänglich ist und eine hohe Aufenthaltsqualität aufweist, Als Gestaltungselemente sind grössere Einzelbäume in einer artenreichen Wiese sowie punktuelle Sitzgelegenheiten und Spielplätze für Kleinkinder zum Verweilen vorzusehen. 2
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Art. 14 „Siedlungspark"
Die Gestaltung des Siedlungsparks ist auf eine vielfältige, überwiegend gemeinschaftliche Nutzung für Spiel und Aufenthalt für die Bewohner und Bewohnerinnen der Siedlung auszurichten. Innerhalb des Siedlungsparks muss eine hohe Aufenthaltsqualität nach einem einheitlichen Konzept erreicht werden mit einer angemessenen Durchgrünung und standortheimischer Bepflanzung. 2 Im Siedlungspark sind höchstens vereinzelte Kleinbauten (z.B. Geräteraum, Veloräume, Unterstände) zugelassen, die sich gut in die Gesamtsituation einordnen.
3 Der im Situationsplan 1:500 eingetragene Mammutbaum ist nach Möglichkeit zu erhalten.
Art. 15 Vorgarten
Die als Vorgärten bezeichneten Bereiche sind im Sinne der traditionellen Umgebungsgestaltung zu gestalten mit klaren räumlichen Abschlüssen gegenüber dem Strassenraum, z.B. in Form von Umfassungsmauern. Der Bereich zwischen den Fassaden und dem Gehwegrand muss gestützt auf ein einheitliches Konzept als eine weitgehend offene Fläche erkennbar bleiben, wobei eine mehrheitlich standortheimische Bepflanzung sicher zu stellen ist.
Halbprivate Vorzone
2 Der als halbprivate Vorzone bezeichnete Bereich dient als Zugang zum Baubereich B. Er ist als vorplatzartiges, offenes Raumelement mit Sitzgelegenheiten auszugestalten,
1
Art. 16 privater Grünraum
1 Die privat nutzbaren Grünräume sind den jeweiligen Baubereichen zugeordnet und können als Spiel- und Gartenanlagen, Sitzplätze und dergleichen genutzt werden.
Wesentliche Strukturelemente (Mauern, Zäune, Bepflanzungen usw.) der privaten Grünräume sind aufeinander abzustimmen, wobei eine überwiegend standortheimische Bepflanzung vorzusehen ist. 2
Sondernutzungsplanung Cherne
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Art. 17 Ökologischer
Ausgleich
Insgesamt sind 20 % der Grünräume für den ökologische Ausgleich vorzusehen. Naturnah gestaltete Flächen über eingedeckten Bauten werden zu einem Viertel angerechnet.
Art. 18 Gesamtkonzept
Aussenraumgestaltung
Mit dem Baugesuch einer ersten Etappe ist die Aussenraumgestaltung in einem Gesamtkonzept festzulegen, welches die Basis für die zu erarbeitenden Projekte zur Freiraumgestaltung bilden.
5. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 19 Inkrafttreten
1 Die Sondernutzungsplanung Cherne Süd tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. 2
Sondernutzungsplanung Cherne
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
13. August 2008
Nr. 2008-001027
Gemeinde Gebenstorf; Gestaltungsplan "Cherne Süd"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. Mai 2008 31. Januar 2008 26. März 2008 bis 24. April 2008 20. Mai 2008 20. Mai 2008 22. Juni 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet ist der Dorfzone zugewiesen, mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt und teilweise mit besonderen Vorschriften unter dem BNO-Titel "Geschütztes Ortsbild" überlagert. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit dem Gestaltungsplan soll ein grosser Hofraum mit verschieden gestalteten Grün- und Freiflächen gesichert werden. Das Gebäude Nr. 93 Dorfstrasse 8 sowie sämtliche Nebenund Betriebsbauten sollen abgerissen werden. Nach Gestaltungsplan wird entlang der Dorfstrasse sowie entlang der Oberriedenstrasse je eine Randbebauung mit zwei längeren drei-, respektive zweigeschossigen Bauzeilen vorgesehen. Die Bauhöhen werden einzeln und präzis definiert. Die Baufelder A und B erlauben mit ihren Ausmassen von 65 m (Dorfstrasse) und knapp 50 m (Oberriedenstrasse) grosse Bauvolumen. Die Länge des grossen Bauvolumens entlang der Dorfstrasse wird mittels einer entsprechend ausgestalteten Fussgängerverbindung im Bereich des Restaurants Frohsinn gebrochen und gegliedert. Das zweigeschossige Bauvolumen entlang der Oberriedenstrasse wirkt untergeordnet und fügt sich präziser in den Strassenraum ein.
Versand: 25. August 2008
-2-
Die Erschliessung erfolgt in erster Linie über die nördliche Zufahrt in die Tiefgarage. Für Besucherparkplätze sind oberirdisch einzelne Parkplätze reserviert. Ebenso geregelt wird im Gestaltungsplan die südliche Parkierungsfläche für das Restaurant Cherne. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Dem Ortsbild von Gebenstorf wird im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) lokale Bedeutung attestiert. Es handelt sich um eine eher lockere Bebauung mit lokalen Verdichtungen. Die Bebauungsstruktur wird vom Strassenverlauf bestimmt (traufständige Bauten), zeigt aber stellenweise einen haufenförmigen Charakter. Die älteren Bauten weisen eine übliche Körnung auf (Bautiefe um 10 m, Gebäudelänge um 25 m). Das Umfeld des Areals wird geprägt vom eng gefassten Strassenraum der Dorfstrasse mit dem Restaurant Frohsinn, dem ehemaligen Bauernhaus Nr. 93, sowie dem oberen Schulhaus. Die schmale Oberriederstrasse wird südseitig flankiert von kleinen Einfamilienhäusern. Die Riedwiesenstrasse ist als eine untergeordnete Erschliessungsstrasse einzustufen, ist aber auch eine wichtige Fussgängerverbindung. Die neueren Bauten Restaurant Cherne und Gebäude Nr. 1487 setzen gegen die Riedwiesenstrasse keine wesentlichen Akzente. 4.2.1 Überbauungskonzept Das Überbauungskonzept ist nachvollziehbar und nimmt im Wesentlichen die Struktur der benachbarten Gebiete auf. Gegenüber der Regelbauweise wird ein zusätzliches Vollgeschoss und ein Ausnutzungsbonus von 25 % beansprucht. Mit den Sondernutzungsvorschriften werden die maximalen Gebäudetiefen für Hauptnutzflächen auf 13 m fixiert, ebenso wird die maximal Bruttogeschossfläche vorgegeben. § 9 der Sondernutzungsvorschriften enthält qualitative Anforderungen an die Bauten. Gesamthaft sind die gesetzlichen Qualitätsanforderungen (§ 21 BauG, § 19 Bau- und Nutzungsordnung [BNO]) erfüllt. Nach wie vor besteht jedoch ein relativ harter Kontrast zur lockeren Wohnbebauung via-àvis. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens soll dieser Kontrast mit geeigneten Mitteln, zum Beispiel mit entsprechender Gliederung des Baukörpers, minimiert werden.
-3-
4.2.2 Aussen- und Freiräume Mit dem Gestaltungsplan wird ein grosser Hofraum mit verschieden gestalteten Grün- und Freiflächen gesichert. 20 % sind als ökologische Ausgleichsflächen auszubilden. Die Grünräume im Hofbereich werden mittels Fussgängerverbindungen ansprechend gegliedert und mit unterschiedlichen Qualitäten ausgestattet (Chernepark, Siedlungspark, halbprivate Vorzone, privater Grünraum). Der Hofraum selbst kann damit zu einem attraktiven und sozial kontrollierbaren Ort werden. Die diesbezüglichen Planungsmassnahmen entsprechen den Anforderungen von § 21 BauG. 4.2.3 Erschliessung Die hinreichende Zufahrt bis an den Planperimeter ist über die Dorfstrasse gewährleistet. Die Oberriedenstrasse ist lediglich knapp 4 m breit, jedoch mit einer rund 3 m breiten Mischverkehrsfläche ausgebildet. Die Konzentration der Erschliessung über die nördliche Zufahrt in die Tiefgarage ist sachgerecht und unterstützt die Zielsetzungen des Gestaltungsplans. Verständlich ist auch die Ausscheidung des oberirdischen Bereichs für "Erschliessung und Parkierung rückwärtiger Bereich Areal Cherne". Grundsätzlich sind die Vorgaben in § 10 SNV sachgerecht. Die konkrete Erscheinung und Eingliederung hängt jedoch wesentlich vom Umsetzungskonzept ab. Eine gute Gliederung und Einordnung in den "Park" ist wesentlich. Die im Plan festgelegten, öffentlichen Fusswegverbindungen sind situations- und sachgerecht, ebenso die dazu gehörenden Vorschriften in § 11 SNV. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Cherne Süd" der Gemeinde Gebenstorf vom 20. Mai 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Vogelsangstrasse 2, 5412 Gebenstorf Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: