Gestaltungsplan Dorfkern Busslingen

Sondernutzungsplan · Remetschwil

Dokument

Nummer
2006-000769
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Remetschwil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
07.06.2006
In Kraft seit
07.06.2006

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Gemeinde

Remetschwil Busslingen

DORFKERNPLANUNG BUSSLINGEN GESTALTUNGSPLAN Departement

Bau, Verkehr und Umwelt gemäss N 21 BauG ‚Abteilung Raumentwicklung

Situation 1:500

mit Spezialbauvorschriften

SENT

RR

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NEN TNTRNY Spreitenbach Scheifele + Meiler

10. März 2006 Ingenieur- und Planungs AG Plan Nr. 1181 - 1 8957 Spreitenbach

Mitwirkung vom : 10.08.2005 bis: 30.08.2005 Mitwirkungsbericht vom : 21.02.2006 Vorprüfungsbericht vom : 07.01.2005 Öffentliche Auflage vom : 10.08.2005 bis: 30.08.2005 Genehmigung Gemeiderat am : 21.02.2006 £

Der Gegmeindeamann eindeschreiber

Remetschwil den 16. März 2006

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigungsvermerk: Aarau,den ?. IJumi 2006

Der Staatsschreiber:

LEGENDE

1. Genehmigungsinhalt

Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

PT rot Baulinien t Zwangsbaulinien mit variablem Bereich, keine Bauten vor 10 Zwangsbaulinie ausser Dachvorsprünge rot Strassen- /Weglinien (Enteignungsrecht gemäss $ 132 Bau G) GR , ‚Datum . — blau Aufzuhebende Strassen- /Weglinien ag gg schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdisatnz B und Knotensichtweite A. hellblau Sichtzone: In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum

zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

Gebäudekategorien mit Schutzbestimmungen (Spezialbauvorschriften)

Erhaltenswerte Gebäude unter kommunalem Schutz (Substanzschutz) Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.

Für den Strassenraum wichtige Gebäude (Volumenschutz)

Gebäude sind mit Ihrer Umgebung zu erhalten. Sie dürfen abgebrochen werden, wenn die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist und sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. Anbauten sind möglich sofern das Ortsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Übrige für das Strassenbild mitbestimmende Gebäude Bauten sind nach Möglichkeit zu erhalten. Umbauten, Veränderungen sowie Ersatz durch Neubauten sind mit Rücksicht auf das Ortsbild möglich.

Übrige bestehende Gebäude Alle nach BO vorgesehenen Veränderungen sind möglich.

Das Strassenbild mitgestaltende Objekte und Räume

Vorgärten, Vorplätze, Brunnen, Mauern, Bepflanzungen, Wohnstrassenbereiche usw.

Die heutige Gestaltung dieser Flächen ist zu erhalten, Umnutzungen sind zulässig wenn sie das Dorfbild nicht beeinträchtigen.

2. Orientierungsinhalt

GR Datum Do 0 0] blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum

GR Datum ; 26 . .

blau Genehmigte Strassen- /Weglinien mit Genehmigungsdatum GR Datum Anzuhebende Baulinien die Gegenstand

blau R ‘

eines anderen Verfahrens sind.

braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkung

orange Sammelstrassen SS

gelb Erschliessungsstrassen ES

hellviolett Gehwege / Fusswege

hell- /dunkelgrau

Bestehende Strassen / Wege

hellgrau Busshaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen rot Kulturobjekte: Wegkreuz, Brunnen

private Erschiessungsstrasse

Kran für Geschiebesammler

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

07. Juni 2006

Art. Nr. 2006-000769

Gemeinde Remetschwil; Gestaltungsplan Dorfkernplanung Busslingen; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

21. Februar 2006 7. Januar 2005 10. – 30. August 2005 21. Februar 2006 19. April 2006 1. Mai 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind grundsätzlich erfüllt. Allerdings wurde die Vorlage entgegen den in § 24 Abs. 1 Baugesetz (BauG) vorgegebenen 30 Tage lediglich 20 Tage öffentlich aufgelegt (siehe Ziffer 4.3). 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. September 1996. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Gestützt auf § 11 Abs. 2 Bauordnung (BN) erlässt der Gemeinderat die notwendigen Bestimmungen für den Schutz erhaltenswerter Gebäude, den Ortsbildschutz sowie für die Erneuerung und bauliche Ergänzung der Ortskerne in Sondernutzungsplänen und Vorschriften. In einem ersten Schritt wurde 1999 bis 2001 die Dorfkernplanung im Dorfteil Remetschwil durchgeführt, nun folgt in einem zweiten Schritt eine analoge Planung im Dorfteil Busslingen. Das Ortsbild von Busslingen wurde nicht in das Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgenommen. Aus historischen Karten (Michaeliskarte 1843 und Siegfriedkarte 1940) geht hervor, dass sich die Bebauungsstruktur im Dorfkern von Busslingen im Lauf der Zeit zwar verdichtet, aber nicht grundlegend geändert hat. Im vorliegenden Gestaltungsplan werden die wesentlichen Bauten und Objekte (Bäume, Wegkreuze, Brunnen, Freiflächen und Vorgärten) geschützt und, soweit notwendig, mit Baulinien gesichert. Versand: 13. Juni 2006

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des folgenden Planungsmittels: 

Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan legt gestützt auf § 11 Abs. 2 der Bauordnung der Gemeinde verschiedene Vorgaben zum Erhalt und zur Aufwertung des Ortsbilds fest. Er dient abweichend von üblichen Gestaltungsplänen für Neuüberbauungen dazu, die bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen der für das Ortsbild wichtigen Gebäude in der Dorfund der Kernzone im Sinne von §§ 21 und 40 BauG stufengerecht zu verbessern. Der Gestaltungsplan stellt damit eine wichtige Grundlage zur Erhaltung und sorgsamen Weiterentwicklung des gewachsenen Ortsbilds dar, wie es § 40 Abs. 1 lit. f BauG vorsieht. Er unterstützt mit differenzierten Abstandsvorschriften (Baulinien) ein lebendiges Siedlungsbild entlang der Strassen und trägt so zur Aufwertung der Strassenräume bei. Die wesentlichen Bauten und Objekte (Bäume, Wegkreuze, Brunnen, Freiflächen und Vorgärten) werden in angemessener Form geschützt und, soweit notwendig, mit Baulinien gesichert. Zudem werden Voraussetzungen zur Behandlung von Baugesuchen zugunsten der betroffenen Grundeigentümer und der Gemeindebehörde geklärt. Der vorliegende Gestaltungsplan entspricht in Inhalt und Form dem Gestaltungsplan im Bereich der Dorfzone in Remetschwil, welcher 2001 genehmigt wurde. Daher wurde auch die Legende des rechtskräftigen Gestaltungsplans übernommen, obwohl einzelne Elemente im vorliegenden Plan nicht enthalten sind. 4.3

Verfahren

Der Gestaltungsplan wurde während 20 an Stelle der erforderlichen 30 Tage öffentlich aufgelegt. Die während dieser Frist eingegangene Einsprache wurde vom Gemeinderat rechtmässig behandelt. Der Beschluss des Gestaltungsplans durch den Gemeinderat wurde korrekt publiziert. Während der 20-tägigen Frist ist beim Regierungsrat keine Beschwerde eingegangen. Daraus kann geschlossen werden, dass trotz der verkürzten öffentlichen Auflage niemandem Nachteile erwachsen sind und somit kein Anlass besteht, das Verfahren nochmals zu wiederholen. 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

-3-

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan Ortskern Busslingen der Gemeinde Remetschwil vom 21. Februar 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Dorfstrasse 4, 5453 Remetschwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen

-4-

 

Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: